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I424 2302311-1•Bundesverwaltungsgericht I424 2302311-1
I424 2302311-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2024
Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
I424 2302311-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: BF), geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 idF BGBl I 53/2019 (in der Folge: BFA-VG) aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.), ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VI.), der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VIII.).
In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die belanget Behörde zusammengefasst aus, im SIS-Informationssystem sei ein Einreiseverbot eines anderen EU-Mitgliedsstaates ausgeschrieben. Der Asylantrag des BF werde daher als „taktischer Antrag“ betrachtet, da bereits vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hab. Zur effektiven Vollziehung des Fremdenrechts sei daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.11.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 22.02.2023 einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich.
Der BF verlies nach seiner Asylantragstellung Österreich und reiste illegal nach Deutschland. Am 20.09.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Im SIS-System ist ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gemäß der Richtlinie 2008/115/EC gespeichert. Diese SIS Daten wurden am 19.10.2023 eingetragen.
In Vollziehung der Dublin-Verfahren erlässt die Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig mit der Abschiebungsanordnung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches durch den Vollzug der Abschiebung in Kraft tritt. Zunächst wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland nur in das national-polizeiliche Informationssystem eingetragen, wurde das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat jedoch erfolglos abgeschlossen, gilt das Verbot auch für die Vertragsparteien und wird daher im SIS ausgeschrieben.
Die Feststellung, dass der BF am 22.02.2023 einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich gestellt hat ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll zur Erstbefragung mit Datum vom 22.02.2023 sowie aus dem angefochtener Bescheid, welcher über den Antrag vom 22.02.2023 abspricht.
Dass der BF nach seiner Asylantragstellung Österreich verließ und nach Deutschland reiste, ergibt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt und wurde auch im angefochtenen Bescheid so festgestellt (s. Seite 18). Dass der BF am 20.09.2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, geht aus dem Bericht LPD Tirol vom 18.10.2023 zur GZ XXXX welcher sich im erstinstanzlichen Akt befindet hervor.
Die Feststellungen zum im SIS-System eingetragenen Einreise-/Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen SIS-Auskunft (Aktenseite 57 und 65).
Die Feststellungen zur Verhängung von Einreise- und Aufenthaltsverboten durch die Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit Dublin-Verfahren wurde getroffen aufgrund den Ausführungen auf Seite 63f der Quelle: Diakonie Deutschland, Pro Asyl, Informationsverbund Asyl Migration: Das Dublin-Verfahren: Grundlagen, Verfahrensablauf und Praxistipps, 1. Auflage 2024 (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Dublin-Verf-2024web.pdf). Dem erkennenden Gericht ist ersichtlich, dass diese Quelle nur einen grundsätzlichen Überblick geben kann und die Umstände des konkreten Falles auch durch eine Anfrage beim zuständigen ABH Kusel (welches den SIS-Eintrag veranlasst hat) zu klären sein werden. Aufgrund der einwöchigen Frist zur Entscheidung in dieser Sache muss sich das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt auf leicht zugängliche Quellen stützen, um erklären zu können, wie es im gegenständlichen Fall zu einem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gekommen ist, obwohl die Entscheidung über den Asylantrag erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte.
Zu A)
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil gegen den BF bereits vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass der § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorsieht, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor der Antragstellung auf Asyl vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ist es jedoch so, dass der Antrag auf Zuerkennung von Asyl in Österreich am 22.02.2023 gestellt wurde. Das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im SIS-System wurde durch die Bundesrepublik Deutschland am 19.10.2023 eingetragen. Es kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 22.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen ist.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot von der Bundesrepublik Deutschland im Zuge des eingeleiteten Dublin-Verfahrens im SIS-System eingetragen wurde. Demgegenüber kann das Gericht im erstinstanzlichen Akt keine Nachweise finden, dass es bereits vor dem 22.02.2023 ein abgeschlossenes Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Deutschland gegeben hätte. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst ein solches Verfahren nicht an und stützt sich ohne weitere Begründung auf den SIS-Treffer. Dass der Eintrag erst weit nach der Asylantragstellung in Österreich erfolgte, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad im gegenständlichen Eilverfahren nicht allzu hoch angelegt werden. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor der Asylantragstellung in Österreich vorgelegen hat und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG nicht erfüllt waren, war die Entscheidung der belangten Behörde im Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, daher aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen und die vorliegende Entscheidung fußt auf der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte.
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