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W167 2257003-2•Bundesverwaltungsgericht W167 2257003-2
W167 2257003-2Bundesverwaltungsgericht15.11.2024
Asylantragstellung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Militärdienst res iudicata Sache des Verfahrens Zurückweisung
W167 2257003-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erster Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX
1. Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Syriens, sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, verheiratet und hat vier Kinder.
Der BF habe am XXXX Syrien verlassen, sei illegal nach Österreich eingereist und stellte am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Weil in Syrien Krieg herrscht. Die Türkei hat unsere Stadt bombardiert und meine Wohnung zerstört. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Als Rückkehrbefürchtung gab er an: „In Syrien gibt es keine Sicherheit mehr.“ „11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?“ Antwort „Nein“.
2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am XXXX gab der BF u.a. als Asylgründe an „Aus zwei Gründen, 1. Mein Dorf liegt an der Front, 2. Ich war XXXX beschäftigt und der Arbeitsweg war sehr gefährlich – ich war XXXX eingeteilt. Viele meiner Kollegen starben.“ Zusammengefasst gab der BF weiters an, es habe keine Sicherheit mehr gegeben, er habe kämpfen sollen, seine Gesundheit habe das nicht gelassen, deshalb sei er XXXX , wo es gefährlich gewesen sei. Die Gefährdung habe aufgrund von Checkpoints des IS bestanden. 2020 habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert und als es die Möglichkeit gab auszureisen, habe er die Gelegenheit wahrgenommen. Er habe seine Arbeit aufgrund des gefährlichen Arbeitswegs verlassen und fühle sich vom Staat bedroht, seine Arbeit habe dem Militärdienst entsprochen. Seine wirtschaftliche und finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen, die Reise nach Europa habe er durch den Verkauf eines Hauses finanziert. Österreich habe er als Zielland gewählt, da er Geschwister in Deutschland und einen Verwandten in Österreich habe und ihm alle Österreich empfohlen hätten.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids brachte der vertretene BF Beschwerde ein.
5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX schilderte der BF als Fluchtgrund insbesondere seine Tätigkeit für den syrischen Staat unerlaubt verlassen zu haben und dass er befürchtet habe vom syrischen Regime in den aktiven Kampf geschickt zu werden.
6. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Nichtzuerkennung von Asyl) rechtskräftig als unbegründet ab (VwAkt 1. Antrag S. 305 ff. und Gerichtsakt des ersten Verfahrens).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte am XXXX die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab (Beschluss XXXX , VwAkt 1. Antrag S. 435 ff und Gerichtsakt des ersten Verfahrens).
Weitere Informationen zum Verfahrensstand beim VwGH liegen nicht vor.
Zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX
7. Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab als Grund an: „Ich möchte meinen Sub. Schutz Status auf einen Asyl Status umändern. Ich werde in Syrien vom Geheimdienst gesucht und habe auch Beweise dafür.“ Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe. Weiters gab er als Befürchtung an: „Todesstrafe ich habe einen Beweis wo steht das ich verurteil bin.“ „Vor ca. einem Monat habe ich es erfahren und vor 10 Tagen habe ich das Schriftstück bekommen.“
8. Am XXXX gab der BF vor dem BFA zu seinem Folgeantrag an, „Ich bin gesucht, haben den Strafregisterauzsug vorgelegt. Vor ca. einem Jahr hat die Staatssicherheit nach mir gesucht.“ Diese sei zuerst zu seiner Arbeitsstelle, dann zu (angeheirateten) Verwandten gekommen, habe nach ihm gefragt und gesagt, dass der BF sich melden solle, wenn er wieder in Syrien sei. Der neue Antrag unterscheide sich vom rechtskräftig entschiedenen durch den Strafregisterauszug aus dem Jahr 2023. Bei einer Rückkehr würde er hingerichtet, er habe eine Position beim Militär gehabt, habe das Land verlassen und gelte daher als Verräter. Es wurden ein Original des Strafregisterauszugs und eines Personenregisterauszugs lautend auf den BF vorgelegt.
9. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene BF die vorliegende Beschwerde.
11. Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz in Österreich
Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er stammt aus einem Dorf im Bezirk Afrin und war vor der Ausreise zuletzt in der Stadt Aleppo im eigenen Haus wohnhaft.
Der BF stellte nach illegaler Einreise am XXXX in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis vom XXXX wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen die Nichtzuerkennung von Asyl durch das BFA rechtskräftig als unbegründet ab, da keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht wurde, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe beruht.
Am XXXX stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies.
1.2. Zum Fluchtvorbringen im Folgeverfahren
Bereits im Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX brachte der BF u.a. vor, dass er wegen des Verlassens des Staatsdienstes und der Ausreise eine Verfolgung durch die syrische Regierung bzw. eine Einziehung zum Reservedienst trotz des nicht mehr wehrpflichtigen Alters und seines Gesundheitszustandes befürchte.
Das BVwG setzte sich im Erkenntnis vom XXXX mit diesem Vorbringen, aber auch den übrigen Angaben des BF betreffend eine mögliche Verfolgungsgefahr sowie der Ausreise des BF aus Syrien umfassend auseinander und prüfte auch ob andere GFK-relevante Gefährdungen drohen. Im Ergebnis verneinte das BVwG eine asylrelevante Gefährdung des BF.
Im Verfahren betreffend den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX machte der BF erneut bereits im ersten Verfahren beurteilte Gefährdungen hinsichtlich des Verlassens des Staatsdienstes geltend und legte ein Dokument vor, welches sich als Totalfälschung herausstellte.
Somit liegt im Beschwerdefall keine Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Situation des BF bzw. bezüglich der Lage in Syrien vor.
Daher ist seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (Erkenntnis des BVwG XXXX ) hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl an den BF keine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde. Dem Vorbringen des BF im Folgeverfahren kommt daher umso weniger ein „glaubhafter Kern“ zu.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den Umständen des BF wurden aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX übernommen, da diesen auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt betreffend Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu 1.2.
Zum Verfahren betreffend den ersten Antrag
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX schilderte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen seine Tätigkeit für den syrischen Staat unerlaubt verlassen zu haben, dass er befürchtet habe vom syrischen Regime in den aktiven Kampf geschickt zu werden sowie die allgemeine Lage in Syrien, insbesondere im Hinblick auf seine Situation als sunnitischer Kurde. Weiters brachte der Rechtsvertreter des BF vor, der BF befürchte, dass ihm aufgrund des Verlassens des Dienstes und der illegalen Ausreise nach Europa eine oppositionelle Haltung unterstellt werde.
Im rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX stellte das BVwG nach der Würdigung des Vorbringens des BF bezüglich seiner Fluchtgründe im ersten Verfahren fest:
„Der BF hat im Zeitraum XXXX nach eigenen Angaben seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee absolviert. Der nun XXXX BF befindet sich aktuell nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Der BF verfügt nicht über besondere militärische Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihn für eine Rekrutierung zum syrischen Reservedienst besonders qualizieren würden. Für Staatsangestellte oder aus medizinischen Gründen bestehen Ausnahmen von der Wehrpflicht. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser unmittelbar konkret vor seiner Ausreise zum Mililitär- bzw. Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen wurde, aufgrund einer allfälligen Entziehung von diesem einer asylrlevante Gefährdung bei einer hypothetischen Rückkehr ausgesetzt wäre, bzw. dieser deshalb das Land verlassen hat. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftregion besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbar konkrete Gefahr zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor seiner Ausreise einer ihn indiviudell persönlich unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung seitens des syrischen Regimes, oppostioneller Gruppen oder sonstiger Akteure ausgesetzt gewesen zu sein.
Ein ausreichend konkretes Vorbringen, wonach der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen war, hat dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.
Der BF hat insgesamt nicht ausreichend glaubhaft dargelegt, dass dieser bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien an seinen Herkunftsort Aleppo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar und konkret asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung gem. § 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.“ (Erkenntnis S. 7 f.)
Das BVwG setzte sich in diesem Erkenntnis umfassend mit den Angaben des BF, insbesondere auch der befürchteten Einziehung zum Reservedienst, seiner Tätigkeit für den syrischen Staat und ob diese als Militärdienst zu werten sei sowie einer Verfolgung durch diesen in der Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Länderinformationen auseinander (Erkenntnis S. 59 ff.). Eine asylrelevante Gefährdung des BF wurde vom BVwG verneint.
Zum Verfahren betreffend den gegenständlichen Folgeantrag
Im Folgeverfahren machte der BF neuerlich eine Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund der seinerzeitigen Tätigkeit für diesen geltend und legte ein Dokument im Original vor, zu der BF angab, es handle sich um einen Strafregisterauszug aus Syrien welcher die Verfolgung des BF durch den syrischen Staat belege (vergleiche Folgeantrag Erstbefragung und Befragung durch das BFA). In der Beschwerde führt der BF dazu aus:
„Der BF hat nachweislich im syrischen Staatsdienst XXXX bis zu seiner Flucht gearbeitet, er wurde seinerzeit als Wehrdiener ausgebildet und hat nahezu seine gesamte Berufslaufbahn im syrischen Staatsdienst absolviert. Es ist aus den Länderberichten zu schließen, dass Iloyalitäten solcher Personen vielfach als oppositionelle Haltung ausgelegt werden und vom Regime Assad drakonisch bestraft werden. In so Ferne fügt sich die im Strafregister gespeicherte Fahndung der Staatssicherheit in das bisherige Vorbringen und stellt eine wesentliche Neuerung dar, die auf konkrete und individuelle Verfolgung deutet. Nach richtiger Rechtsauffassung liegen alle Merkmale des Flüchtlingsbegriffes vor und wäre mit Gewährung der Asylberechtigung vorzugehen gewesen.“ (Beschwerde S. 4)
Dazu wird festgehalten, dass das BVwG sich im rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX mit dem Vorbringen zum Vorbringen des absolvierten Wehrdienstes bzw. des geltend gemachten drohenden Reservedienest (siehe Erkenntnis beispielsweise Feststellungen S. 7) und der beruflichen Tätigkeit des BF im Staatsdienst (siehe Erkenntnis Beweiswürdigung S. 60 f.) bereits umfassend auseinandergesetzt und eine diesbezügliche (asylrelevante) Verfolgung des BF bereits rechtskräftig verneint hat.
Das BVwG geht im gegenständlichen Verfahren ebenso wie das BFA von einer Totalfälschung des vorgelegten syrischen „Strafregisterauszugs“ aus. Die von der Landespolizeidirektion durchgeführte urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Dokuments ergab unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes der Behörde das Vorliegen einer falschen Urkunde, da es sich um eine Totalfälschung handle. Die Behörde gab an, mittels welcher Methoden das Dokument untersucht wurde und dass als Bewertungsgrundlage Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen herangezogen wurde. In der Kurzerläuterung zum Untersuchungsergebnis (VwAkt S. 85, dem Rechtsvertreter in OZ 3 zur Kenntnis gebracht) wird nachvollziehbar und schlüssig mit Hinweis auf unterschiedliche Punkte (insbesondere Barcode, Papier, Beglaubigungsstempel) ausgeführt, weshalb von einer Totalfälschung ausgegangen wird.
In der Beschwerde beantragte der vertretene BF die Zugänglichmachung/Übermittlung dieses Berichts über die Untersuchung (Beschwerde S. 4). Diesem Antrag wurde vom BVwG entsprochen (OZ 3). Der vertretene BF nahm zum Untersuchungsbericht wie folgt Stellung (OZ 5):
„Der BF bekräftig, dass der im Original vorgelegte Strafregisterauszug echt und richtig ist. Der Beschaffer des Dokuments in Syrien ist als zuverlässig einzustufen. Der Aussteller des Dokumentes ist namentlich erwähnt und überprüfbar.
Der Barcode ist echt. Das Datum des Barcodes ist mit dem Ausstellungsdatum gleichzusetzen. Die LPD führt im Kurzgutachten nicht nachvollziehbar aus, warum der Aufbau des Barcodes nicht den „bisher dort bekannten“ entsprechen soll.
Es wird die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens beantragt.“
Mit dieser pauschalen Gegenbehauptung vermag der BF keine Unschlüssigkeit des Untersuchungsergebnisses aufzuzeigen. Darüber hinaus kritisiert der BF lediglich die Ausführungen zum Barcode, den übrigen Punkten des Untersuchungsergebnisses trat er nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der BF den Untersuchungsergebnissen zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Vor diesem Hintergrund und in Zusammenschau mit den notorischen Länderinformationen, wonach in Syrien gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt beschafft werden können (vergleiche z.B. die Internet frei zugängliche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 03.08.2023: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196], https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html, abgerufen am 15.11.2024), hat das BVwG gegen die Schlussfolgerungen des BFA aufgrund des Untersuchungsergebnisses der zuständigen Behörde keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund war auch keine neuerliche kriminaltechnische Begutachtung durchzuführen, da diese durch die zuständige Behörde wie oben ausgeführt bereits erfolgt ist und das Untersuchungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig ist. Somit verfügt der BF über keine neuen Beweismittel.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF legte das BVwG im Erkenntnis vom XXXX die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien Version 8 (Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022) zugrunde. Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat das BFA die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien Version 11 (Veröffentlichung: 27.03.2024) herangezogen, aus denen sich keine Sachverhaltsänderung betreffend die Lage des BF bei einer Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf die Frage einer asylrelevanten Verfolgung ergibt. Eine Lageänderung wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr stützt sich die Beschwerde lediglich auf die individuelle Verfolgung des BF durch die syrische Regierung.
Somit kann kein neues Vorbringen und keine Sachverhaltsänderung im Beschwerdefall erkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH erfolgt die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vergleiche beispielsweise VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256). Es liegt auch kein glaubhafter Kern der behaupteten – und seitens des BFA zu Recht insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte Totalfälschung verneinten - Sachverhaltsänderung vor, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Eine Verhandlung war aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht erforderlich.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Es wird festgehalten, dass dem BF aufgrund seines ersten Antrags auf internationalen Schutz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bereits einmal verlängert (VwAkt 1. Antrag S. 425 ff). Der BF hat daher auch freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.
Beschwerdegegenständlich ist daher ausschließlich die Frage, ob das BFA im Rahmen des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (vergleiche auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, Rz 14).
3.1. Rechtsgrundlage und maßgebliche Judikatur
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG bzw. wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226).
Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270)
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hat das BFA nach Befragung des BF seinem neuerlichen Vorbringen zur asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BVwG über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers festgehalten, dass der BF keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und dem Fluchtvorbringen des BF bereits beim ersten Asylantrag die Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Daher wies das BFA den gegenständlichen Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurück.
Wie oben ausgeführt liegt im Beschwerdefall kein neues Fluchtvorbringen vor. Vielmehr hat der BF seine bisherige Verfolgungsbehauptung im Hinblick auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat aufrechterhalten und auch keine neuen unbedenklichen Unterlagen vorgelegt, sondern vielmehr eine Totalfälschung eines angeblichen syrischen Strafregisterauszugs.
Auch die allgemeine Lage in Syrien hat sich mit Blick auf das Vorbringen des BF nicht maßgeblich geändert. Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, wurden bis dato nicht aktualisiert. Auch die EUAA Country Guidance vom April 2024 zeigt keine geänderte Lage bzw. Lageeinschätzung im Vergleich zur Country Guidance vom Feburar 2023 in den für den Beschwerdefall relevanten Punkten auf.
Daher liegt im Beschwerdeverfahren kein geänderter Sachverhalt vor. Auch die Rechtslage hat sich im Vergleich zum Erkenntnis vom XXXX nicht geändert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch kein glaubhafter Kern des neuerlichen Vorbringens der schon im ersten Verfahren erfolglos geltend gemachten Bedrohungslage vorliegt.
Mit seinem Folgeantrag bezweckt der BF daher im Ergebnis die erneute inhaltliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Somit hat das BFA den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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