Bundesverwaltungsgericht W227 2274927-1

W227 2274927-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2024

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Einkommen Rückzahlungsverpflichtung Ruhen des Anspruchs soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe zumutbare Eigenleistung Zuverdienstgrenze

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W227 2274927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2274927.1.00

Spruch

W227 2274927-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 2. Mai 2023, Zl. 530441101, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer bezog ab September 2020 bis August 2021 eine Studienbeihilfe als „Selbsterhalter“ in Höhe von monatlich € 821,00 für sein Studium Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Im Februar 2022 führte die belangte Behörde eine Neuberechnung seines Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2021 durch.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 6.568,00 ruhe und er diesen Betrag zurückzahlen müsse.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Aufgrund der Neuberechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2021 sei ein Einkommen i.S.d. StudFG i.H.v. € 19,884,44 hervorgekommen. Die für die Beihilfenbezugsmonate Jänner bis August 2021 aliquote „Zuverdienstgrenze“ habe (jedoch nur) € 10.000,00 betragen. Die vom Beschwerdeführer im Bezugszeitraum Jänner bis August 2021 bezogene Studienbeihilfe i.H.v. € 6.568,00 sei daher zurückzufordern.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Er sei von Jänner 2021 bis Ende März 2021 nicht berufstätig gewesen und auf die Zahlung der Studienbeihilfe mangels sonstiger laufender Einkünfte angewiesen gewesen, um seine Lebenserhaltungskosten (insbes. Wohnungskosten und Lebensmittel) „zumindest einigermaßen tragen“ zu können.

Als er im März 2021 aufgrund seiner damals angespannten finanziellen Lage beschlossen habe, wieder voll berufstätig sein zu wollen, habe er sich umgehend bei der Stipendienstelle Wien gemeldet, um die Auflösung der Zahlung von Studienbeihilfe an ihn zu erwirken. Er habe diesbezüglich ein längeres Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle Wien gehabt, die ihm geraten habe, die Auszahlung der Studienbeihilfe weiterlaufen zu lassen, da dies das administrative Prozedere vereinfachen würde.

Nach Auskunft dieser Mitarbeiterin hätte er ohnehin nur den Betrag von April 2021 bis August 2021 zurückbezahlen müssen und wäre der Fortbezug auch für ihn vorteilhaft, falls er zwischenzeitlich weniger bei seinem Arbeitgeber hätte verdienen sollen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm gegebenen Informationen, habe er vom Bezugsverzicht „Abstand“ genommen und Studienbeihilfe bis inklusive August 2021 bezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer bezog für sein Studium Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Kalenderjahr 2021 von Jänner bis August Studienbeihilfe i.H.v. monatlich € 821,00.

Das Einkommen des Beschwerdeführers von Jänner bis August 2021 i.S.d. § 8 StudFG ergibt € 19.884,44 (Bruttobezüge von April 2021 bis August 2021 i.H.v. € 22.616,44 abzüglich Sozialversicherung i.H.v. € 2.600,00 und abzüglich Werbungskostenpauschale i.H.v. € 132,00).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2021 (Rechtslage, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 maßgeblich war) lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende1.sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),[…]

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Einkommen,[…]

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich2.der Hinzurechnungen gemäß § 9 und3.des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.[…]

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:1.steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;2.die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;3.Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. […]

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.

[…]

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. […]

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.

[…]

Ruhen des Anspruches

§ 49. […]

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

[…]

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:[…]3.Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;[…].“

3.1.2. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1).

Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014).

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches, denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches lässt die rechtliche Existenz des Anspruches selbst in jedem Fall unberührt, schließt er doch lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, d.h. für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (siehe VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13a Rz 9 m.w.H.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie oben dargelegt, ist gemäß § 6 Z 1 StudFG Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe (u.a.), dass der Studierende sozial bedürftig ist. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein, d.h. im gegenständlichen Fall von Jänner bis August 2021. Maßgeblich ist also das Einkommen in diesem Zeitraum, selbst wenn es auch nur – wie hier – in 5 Monaten erzielt worden wäre.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis August 2021 eine Studienbehilfe i.H.v. monatlich € 821,00 bezog, somit insgesamt € 6.568,00, und in diesem Zeitraum sein (von April bis August 2021 bezogenes) Einkommen i.S.d. § 8 StudFG € 19.884,44 ergab.

Festzuhalten ist weiters, dass gemäß § 31 Abs. 4 StudFG in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 15/2021 die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 15.000,00 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage umfasst. Diese Grenze reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer (nur) 8 Monate (Jänner bis August) des Jahres 2021 Studienbeihilfe bezogen hat, ergibt dies eine „Zuverdienstgrenze“ von € 10.000,00.

Da der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein Einkommen i.S.d. § 8 StudFG i.H.v. € 19.884,44 hatte, wurde die gegenständliche „Zuverdienstgrenze“ von € 10.000,00 somit um einen Betrag von € 9.884,44 überschritten.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von € 6.568,00 gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht und er diesen Betrag gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzahlen muss.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei von einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle Wien falsch beraten worden, ist zu entgegnen, dass sich aus den im Akt ersichtlichen Beratungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr machte ihn dieselbe Mitarbeiterin der Stipendienstelle Wien bereits vor seiner erstmaligen Antragstellung im Wintersemester 2019/2020 auf die Aliquotierung der Zuverdienstgrenze entsprechend der Anzahl der Beihilfenbezugsmonate – speziell in Anbetracht des „Zuflussprinzips“ seiner damaligen Sonderzahlungen – aufmerksam, weswegen er den persönlichen Antrag erst mit Wirksamkeit November 2019 stellte. Folglich musste die Rechtslage dem Beschwerdeführer bereits seit 2019 bekannt gewesen sein. Abgesehen davon ist nochmals auf die oben dargelegte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben kann.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Ruhensbestimmung ex lege eintritt und Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis eines Ruhenstatbestandes ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen sind, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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