Bundesverwaltungsgericht W235 2296444-1

W235 2296444-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2024

Regest

begründete Zweifel Beweismittel Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Gültigkeit österreichische Botschaft

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W235 2296444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2296444.1.00

Spruch

W235 2296444-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.04.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

1.1.2. Am 18.10.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es.

1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .12.2023 mit der Nr XXXX ;

Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .05.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , wonach sie am XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Namen „ XXXX “ (Vater) und „ XXXX “ (Mutter) führen;

Auszug aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .05.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .07.2023 unter der Nr. XXXX ;

E-Card der Bezugsperson;

Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .07.2022;

Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , auf welchem die Namen sowie die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt werden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ vermerkt wird;

Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der XXXX .2021 angeführt wird; ferner wird darin festgehalten, dass das Scharia-Gericht mit Beschluss vom XXXX .2022, Nr. XXXX , die Eheschließung genehmigt hat und der Vorgang der Eheschließung im Regierungsbezirk XXXX am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX eingetragen wurde;

Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .04.2022 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr. XXXX , wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am angeführten Datum vor dem Gericht erschienen sind und anhand ihrer Angaben sowie der Einsicht in ihre Dokumente bestätigt worden ist, dass sie am XXXX .2021 eine Ehe geschlossen haben sowie als Zeugen, welche die Identität der Ehegatten bestätigten, XXXX angeführt werden und

Schreiben eines Facharztes für Geburtshilfe, Gynäkologie und Chirurgie vom XXXX .05.2022 (samt deutscher Übersetzung), wonach die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2021 aufgrund einer vorzeitigen Fehlgeburt behandelt worden ist

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 12.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Zudem seien die vorgelegten Dokumente nicht ausreichend, um die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen.

In der beiliegenden Stellungnahme vom 11.03.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde festgehalten, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.10.2021 zu Protokoll gegeben habe, ledig zu sein. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2022 habe sie vorgebracht, verheiratet zu sein, woraufhin sie einer näheren Befragung zu ihrer Eheschließung unterzogen worden sei. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2022 sei daraufhin detailliert dargelegt worden, aus welchen Gründen das Vorbringen der Bezugsperson zur Eheschließung nicht als glaubhaft erachtet werde. Demnach habe die Bezugsperson unschlüssige Angaben zu ihrem Familienstand getätigt. Konkret habe sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet, dass sie sich von der Beschwerdeführerin trennen habe wollen und lediglich aus diesem Grund in der Erstbefragung hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass sich die Bezugsperson bezüglich des genauen Datums der Eheschließung unsicher gewesen sei. Ferner habe sie zum Ort der Registrierung der Ehe unpräzise Angaben gemacht und auf diesbezüglichen Vorhalt erklärt, dass die Ehe von einem Vertreter geschlossen worden sei, weshalb sie keine genaueren Angaben machen könne. Zusammengefasst erweise sich das Vorbringen zur Eheschließung sohin als vage und oberflächlich. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen sei und es sich somit um eine Kinderehe handle. Angesichts des Vorbringens, wonach die Bezugsperson bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei, liege zudem eine Stellvertreterehe vor. In einer Gesamtschau sei die Bezugsperson daher als ledig anzusehen.

Ergänzend verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Angaben der Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin in Syrien bleiben habe wollen, die Bezugsperson jedoch aufgrund der ihr drohenden Verfolgung ausgereist sei und sich das Paar getrennt habe. Weiters habe die Bezugsperson angeführt, dass der Kontakt fortgesetzt worden sei und sich die Beschwerdeführerin letztlich bereit erklärt habe, zur Bezugsperson zu kommen. Es sei sohin erst im Nachhinein zur Versöhnung sowie zur Registrierung der Ehe gekommen. Zudem habe die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass bei Gericht als Zeugen für die Eheschließung XXXX , der Freund ihres Vaters, sowie XXXX , der Ehemann ihrer Tante, anwesend gewesen seien. Abweichend davon würden in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Bestätigung XXXX als Zeugen angeführt werden. Den Namen des Rechtsanwaltes, welcher bei der standesamtlichen Eheschließung anwesend gewesen sei, habe die Bezugsperson nicht nennen können. Aus dem Vorbringen der Bezugsperson ergebe sich auch insoweit ein Widerspruch, als sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geheiratet zu haben, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht den Ort XXXX im Gouvernement XXXX als Ort der Eheschließung genannt habe.

Zu berücksichtigen sei überdies, dass sämtliche von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Dokumente erst im Jahr 2022 ausgestellt worden seien, die Bezugsperson jedoch bereits am 24.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutze eingebracht habe. Das einzige Dokument, welches zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt worden sei, sei ein externer Ehevertrag vom XXXX .2021, welchem zu entnehmen sei, dass die Bezugsperson bei der Eheschließung anwesend gewesen sei und die Beschwerdeführerin von ihrem Vater vertreten worden sei. Diese Angaben seien mit dem bereits dargestellten Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht in Einklang zu bringen, habe sie doch vorgebracht, bei der Eheschließung vertreten worden zu sein. Folglich bestünden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Urkunde. Zusammengefasst seien sohin keine unbedenklichen Unterlagen vorgelegt worden, die belegen würden, dass die Ehe bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz geschlossen worden sei. Hinzu komme, dass die Bezugsperson in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantworten habe können, ob die Militärbehörde der Eheschließung zustimmen müsse oder nicht. Im Fall einer Eheschließung wäre allerdings davon auszugehen, dass sie sich vorab informiert hätte. Bezüglich der Bestätigung eines Facharztes für Geburtshilfe, Gynäkologie und Chirurgie vom XXXX .05.2022, sei festzuhalten, dass demnach die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe. Belege, dass die Bezugsperson der Vater des ungeborenen Kindes gewesen sei, lägen allerdings nicht vor. Ergänzend wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson lediglich fünf Monate, sohin während eines äußerst kurzen Zeitraums, zusammengelebt hätten. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die Registrierung der Ehe erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat erfolgt sei.

In einer Gesamtschau komme die Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nie bestanden habe.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 27.03.2024 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , bereits ausführlich mit der Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auseinandergesetzt habe. Konkret sei festgestellt worden, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin im Feber 2021 geheiratet hätten, die Eheschließung durch das Scharia-Gericht XXXX -Zor bestätigt und am XXXX .05.2022 beim XXXX eingetragen worden sei. In der Beweiswürdigung sei ausgeführt worden, dass die Eheschließung im syrischen Rechtsverkehr unzweifelhaft als gültig anzusehen sei und auch nicht erkannt werden könne, dass die - mit Zustimmung ihres Vaters erfolgte - Eheschließung einer 16-jährigen Frau dem ordre public widerspreche. Zusammengefasst habe sich das Bundesverwaltungsgericht sohin ausführlich mit der Rechtsgültigkeit der Eheschließung im vorliegenden Fall beschäftigt und diese bestätigt. Der Umstand, dass das Bundesamt die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes vollkommen ignoriert und sich auf die bereits im Bescheid vom 18.07.2022 angeführten Vorhalte gestützt habe, weise auf ein grob mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren hin. Hätte sich das Bundesamt eingehend mit den vorgelegten Dokumenten sowie mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes auseinandergesetzt, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG anzusehen sei.

Insoweit das Bundesamt darauf verweise, dass die Ehe erst nachträglich registriert worden sei, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, hinzuweisen, wonach nachregistrierte Ehen in Syrien ab dem Datum der traditionellen Eheschließung gültig seien und die Vertretung bei der Registrierung nicht zum Vorliegen einer Stellvertreterehe führe.

Der Vorhalt der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson lediglich fünf Monate im Herkunftsstaat zusammengelebt hätten, sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal dieser Umstand nichts an der rechtsgültigen Eheschließung sowie am aufrechten Familienleben ändere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liege auch für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat nur einen Monat gedauert habe, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vor. Fallbezogen sei das Ehepaar bereits seit mehr als drei Jahren verheiratet und halte den Kontakt über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ aufrecht. Auch wenn die fluchtbedingte räumliche Trennung eine Belastungsprobe darstelle, bestehe der dringende Wunsch, das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen.

Der Stellungnahme wurde unter anderem ein Konvolut an Chatnachrichten (in Originalsprache) beigelegt.

1.4. Mit Schreiben vom 08.04.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Feststellung, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen worden sei, ausschließlich auf die vorgelegten Unterlagen gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen sei demgegenüber nicht erfolgt. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin auf die vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren aufgezeigten Widersprüche in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2024 nicht Bezug genommen habe. Hinsichtlich der vorgelegten Chatverläufe sei überdies festzuhalten, dass der Absender der Nachrichten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne und diese daher kein geeigneter Nachweis der Familieneigenschaft seien.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.04.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 30.04.2024 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde das mit Stellungnahme vom 27.03.2024 erstattete Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, es sei nicht zielführend auf die vom Bundesamt angeführten Widersprüche einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits klar eine andere Ansicht zur Rechtsgültigkeit der Eheschließung geäußert habe. Das Bundesamt sei an diese Rechtsansicht gebunden. Insoweit die Behörde darauf hinweise, dass der Absender der vorgelegten Chatverläufe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, sei weiters festzuhalten, dass von der Behörde bei allfälligen Zweifeln weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären. Der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei keine Gelegenheit geboten worden nachzuweisen, dass es sich bei der Chatunterhaltung um eine Konversation zwischen ihnen beiden handle. Beispielsweise hätte im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme eine Überprüfung der Telefonnummern vorgenommen werden können. Abschließend sei neuerlich hervorzuheben, dass die Rechtsgültigkeit der Eheschließung bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei und die Vorlage der Chatverläufe lediglich dem Nachweis der Fortsetzung des Familienlebens nach Ausreise der Bezugsperson diene.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3090/2023, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, die Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG zu qualifizieren sei. In der Folge wurde zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2022 verwiesen, wonach die Angaben der Bezugsperson zur Eheschließung mit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Ergänzend wurde festgehalten, dass dem Bundesamt ein mit XXXX .2021 datierter Ehevertrag vorgelegt worden sei und die Bezugsperson laut dieser Urkunde bei der Eheschließung am XXXX 2021 anwesend gewesen sei, während die Beschwerdeführerin von ihrem Vater vertreten worden sei. Der Inhalt des Schriftstücks stehe sohin im Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sie sich bei der Eheschließung vertreten habe lassen und die Beschwerdeführerin persönlich anwesend gewesen sei. Folglich bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Urkunde und sei diese daher kein geeigneter Beweis für das Bestehen der behaupteten Ehe. Zusammengefasst sei sohin nicht nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine außergerichtliche Ehe in Syrien geschlossen hätten. Vor diesem Hintergrund könne eine Auseinandersetzung mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt in Syrien eine außergerichtlich geschlossene Ehe im Fall der nachträglichen Registrierung Gültigkeit erlange, unterbleiben.

5. Am 12.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme vom 27.03.2024 sowie auf die Beschwerde vom 30.04.2024.

6. Am 29.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

7. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 01.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.10.2021 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2022, Zl. XXXX , übermittelt. Ferner wurde in die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.10.2022, Zl. XXXX , Einsicht genommen.

7.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 25.10.2021 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, ledig zu sein. Zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte sie weiters aus, im September 2021 von ihrem Wohnort aus in die Türkei gereist zu sein.

7.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2022 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, dass ihre Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt sowie richtig protokolliert worden seien und es lediglich hinsichtlich ihres Geburtsdatum zu einem Missverständnis gekommen sei. Betreffend ihren Familienstand führte sie auf Nachfrage aus, dass sie sich als „ledig“ registriert habe, da es damals ein Problem mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, da diese nicht nach Österreich kommen habe wollen. Das Ehepaar habe sich trennen wollen. Das Problem sei nunmehr gelöst; die Bezugsperson sei verheiratet. Auf Vorhalt, dass die Bezugsperson trotz der Eheprobleme verheiratet gewesen wäre, erklärte sie, sie habe „es“ nicht gewusst und habe gedacht, dass sie die Beschwerdeführerin verlassen sollte. Auf Nachfrage, ob das Ehepaar Kinder habe, brachte die Bezugsperson vor, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, aufgrund einer Bombenexplosion das Kind jedoch verloren habe.

Zur Person der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson an, dass sie den Namen XXXX führe und im Jänner 2005 in XXXX geboren sei. Sie hätten im Feber 2021 sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Es sei am XXXX 2021 oder am XXXX .2021 gewesen. Sowohl bei der traditionellen Eheschließung als auch bei der standesamtlichen Eheschließung sei die Bezugsperson anwesend gewesen. Sie sei dort beim Standesamt gewesen, habe aber einen Stellvertreter hingeschickt; sie habe nicht persönlich hingehen können. Auf Nachfrage gab die Bezugsperson an, sie habe gemeint, dass sie in Syrien gewesen sei, jedoch nicht ins Regierungsgebiet reisen habe können. Die traditionelle Eheschließung habe im Dorf XXXX im syrischen Gouvernement XXXX stattgefunden. Die Ehe sei in Damaskus oder XXXX registriert worden. An den Ort könne sich die Bezugsperson nicht mehr erinnern, da die Ehe durch einen Stellvertreter geschlossen worden sei. Beim Standesamt seien die Beschwerdeführerin, der Vater der Bezugsperson sowie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend gewesen. Es seien noch weitere Personen dort gewesen, wobei die Bezugsperson nicht wisse, welche Personen es gewesen seien. Am Tag nach der Eheschließung habe es eine Hochzeitsparty gegeben. Befragt, weshalb die Feier nicht am selben Tag gewesen sei, führte die Bezugsperson aus, sie wisse es nicht. Sie seien nachmittags vom Sheikh getraut worden und einen Tag später sei die Feier gewesen. Am Tag der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie geblieben. Erst am nächsten Tag sei sie zur Bezugsperson gekommen und habe bei ihr gewohnt. Auf Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin die Ehe am Tag der traditionellen Eheschließung registrieren habe können, obwohl sie nachhause gegangen sei, antwortete die Bezugsperson, dass die Beschwerdeführerin „dort“ anwesend gewesen sei. Befragt, wo sie anwesend gewesen sei, erklärte die Bezugsperson, es sei in XXXX gewesen, da dort ihre Familie lebe. Die Eheschließung sei zwischen XXXX .2021 und XXXX .2021 registriert worden. Vor Gericht seien als Zeugen XXXX , der Freund ihres Vaters, und XXXX , der Ehemann ihrer Tante väterlicherseits, anwesend gewesen. Hinsichtlich ihres gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat gab die Bezugsperson an, sie habe mit der Beschwerdeführerin nach der Eheschließung bis Juli 2021 in einer Wohnung in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX zusammengewohnt. Bei der Familie der Bezugsperson hätten sie nicht wohnen können, da diese in XXXX gelebt habe und diese Stadt unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei.

Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei ihrer eigenen Familie und werde von dieser unterstützt. Sie sei die Cousine väterlicherseits der Bezugsperson. Auf Vorhalt, dass die Ehefrau üblicherweise bei den Eltern des Ehemanns lebe, gab die Bezugsperson an, es habe familiäre Probleme gegeben. Sie hätten gedacht, dass die Ehe nicht mehr funktioniere. Die Bezugsperson habe sich trennen wollen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Familie gegangen. Als die Bezugsperson von den kurdischen Einheiten zum Militärdienst einberufen worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht gewollt, dass die Bezugsperson das Land verlasse. Daher habe es Probleme gegeben. Von Juli 2021 bis zu ihrer Ausreise habe die Bezugsperson allein in XXXX gelebt. Der letzte Kontakt zur Beschwerdeführerin sei vor einem Monat gewesen. Befragt, weshalb der letzte Kontakt so lange her sei, antwortete die Bezugsperson, es habe damals ein Problem gegeben und sie habe geglaubt, sie würden sich scheiden lassen. Das Problem sei aber gelöst worden. Befragt, weshalb kein Kontakt stattgefunden habe, obwohl das Problem gelöst worden sei, gab die Bezugsperson an, dass es unmöglich sei, die Beschwerdeführerin zu erreichen, da sie an ihrem Wohnort keine Internetverbindung habe. Kontakt sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin in Al Joura sei.

Im Rahmen der Befragung zu ihren Familienmitgliedern brachte die Bezugsperson vor, ihre Familie habe ihren Hauptwohnsitz in XXXX , verfüge jedoch auch über eine Landwirtschaft in XXXX . Zu ihren eigenen Wohnorten führte sie aus, ab dem Jahr 2016 in XXXX gewohnt zu haben. Im Jahr 2021 sei sie einmal illegal nach Deir ez-Zor zurückgekehrt, als sie heiraten habe wollen. Befragt, wie die Bezugsperson bei der Eheschließung von XXXX reisen habe können, ohne in eine Kontrolle zu geraten, antwortete sie, dass die Reise illegal gewesen sei. Ihr Haus liege direkt am Fluss Euphrat zwischen XXXX .

7.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2022 gab die Bezugsperson an, dass die Beschwerdeführerin in Syrien bleiben habe wollen, während sie selbst aufgrund ihrer Verfolgung das Land verlassen habe müssen. Sie hätten sich getrennt und als die Bezugsperson in Österreich angekommen sei, habe sie angeführt, ledig zu sein. Sie hätten jedoch weiterhin Kontakt gehabt und letztendlich habe die Beschwerdeführerin eingewilligt, nach Österreich zu kommen. Die traditionelle Eheschließung habe im Feber 2021 in XXXX in XXXX stattgefunden. Die Bezugsperson sei anwesend gewesen, ihr Vater sei jedoch der Vertreter gewesen. Die Bezugsperson sei nicht offiziell, sondern mit einem Schlepper nach XXXX gekommen. Bei der Registrierung der Ehe sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen, da sie nicht in das Gebiet habe reisen können, welches sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Ihr Vater habe eine Anwältin mit der Registrierung der Ehe beauftragt. Nach der Eheschließung habe die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin gemeinsam im Ort Ajaja gewohnt. Die Militärbehörde habe der Ehe nicht zugestimmt. Befragt, ob eine solche Zustimmung erforderlich sei, antwortete die Bezugsperson, dass sie davon nichts wisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des Asylgesetzes sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX .

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen:

Fallbezogen ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin.

2.2.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 zutreffend aufgezeigt – die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 25.10.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich ihres Familienstandes zu Protokoll gab, ledig zu sein. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2022 brachte sie daraufhin vor, dass sie in der Erstbefragung ihre Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht angeführt habe, da das Ehepaar Probleme gehabt und beabsichtigt habe, sich zu trennen. Tatsächlich sei die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Diese Darstellung ist jedoch nicht plausibel, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Bezugsperson aufgrund von Eheproblemen tatsachenwidrige Angaben zu ihrem Familienstand machen sollte. Auf diesbezüglichen Vorhalt antwortete die Bezugsperson vor dem Bundesamt nur pauschal, sie habe „es“ nicht gewusst und habe damals gedacht, sie sollte die Beschwerdeführerin verlassen.

Hinzu kommt, dass sich das Vorbringen der Bezugsperson zu den (behaupteten) Eheproblemen als widersprüchlich erweist. Während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich davon sprach, dass das Ehepaar eine Trennung in Erwägung gezogen habe, brachte sie in der darauffolgenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2022 vor, dass sie sich tatsächlich getrennt hätten und sie daher bei der Ankunft in Österreich als Familienstand „ledig“ angeführt habe.

Zusammengefasst war die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sohin nicht in der Lage, konsistente und schlüssige Angaben zu ihrem Familienstand zu tätigen.

2.2.2. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX vom XXXX Syriens ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2021“ hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung der Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .04.2022, Nr. XXXX , auf welchen in der Heiratsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht.

In Bezug auf diese Urkunden ist zunächst auszuführen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und einer Überprüfung auf ihre Echtheit daher nicht zugänglich sind. Ungeachtet dessen bestehen im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, da diese mit den Ausführungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen sind.

Konkret ist der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunde zu entnehmen, dass die Ehe am XXXX 2021 geschlossen, mit Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX .04.2022, Nr. XXXX , genehmigt und am XXXX .05.2022 im Regierungsbezirk XXXX unter der Nr. XXXX eingetragen wurde. Abweichend davon führte die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2022 aus, dass die traditionelle Eheschließung und die standesamtliche Eheschließung am selben Tag im Feber 2021 stattgefunden hätten und die Ehe zwischen XXXX .2021 und XXXX 2021 bei Gericht registriert worden sei.

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .04.2022, wird doch darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am angeführten Datum vor dem Gericht erschienen sind und nach der Bestätigung ihrer Identität durch Zeugen einstimmig anführten, am XXXX .2021 eine Ehe geschlossen zu haben. Nach den weiteren Ausführungen wurde aufgrund dieser Angaben sowie aufgrund der vorgelegten Dokumente die Eheschließung durch das Scharia-Gericht bestätigt. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson nachweislich am 24.10.2021 – sohin fünf Monate vor Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Darstellung, wonach sie am XXXX .04.2022 persönlich vor dem Scharia-Gericht Deir ez-Zor erschienen sein soll, nicht nachvollziehbar und bestehen auch vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Beschlusses des Scharia-Gerichts.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2022 anführte, dass vor Gericht als Zeugen für die Eheschließung XXXX erschienen seien, während die Namen der Zeugen laut dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX “ lauten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die jeweils protokollierten Vornamen ähnlich lauten und die Schreibweise der Vornamen nur geringfügig abweicht, allerdings stimmen die von der Bezugsperson angeführten Nachnamen – wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt - mit den in der Urkunde angeführten Daten keinesfalls überein und kann eine solche Divergenz auch nicht durch die Transkription aus dem Arabischen erklärt werden.

Auffällig ist weiters, dass der Ort der Eheschließung im Beschluss des Scharia-Gerichts nicht angeführt, sondern lediglich festgehalten wird, die Ehe sei „am XXXX .2021 in XXXX geschlossen“ worden. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Bezugsperson zum Ort der Eheschließung als widersprüchlich erweisen, führte sie doch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2022 zunächst an, die traditionelle Eheschließung habe im Dorf XXXX im syrischen Gouvernement XXXX stattgefunden, wo das Ehepaar in weiterer Folge bis Juli 2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben will, demgegenüber behauptete sie im Zuge der weiteren Einvernahme sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Jahr 2021 zum Zweck der Eheschließung illegal von XXXX gereist zu sein.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 ausgestellte Heiratsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .04.2022, Nr. XXXX , nicht als unbedenklich qualifiziert werden können.

2.2.3. Das vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Geburtshilfe, Gynäkologie und Chirurgie vom XXXX .05.2022 ist im Übrigen nicht geeignet, das Bestehen einer gültigen Ehe nachzuweisen, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten hat, keinen Aufschluss darüber bietet, ob zwischen ihr und der Bezugsperson in Syrien eine gültige Ehe geschlossen wurde.

Insoweit die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Bezugsperson ein Konvolut an Chatnachrichten in Vorlage brachte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Übersetzung dieser Nachrichten nicht vorgelegt wurde und anhand der in Vorlage gebrachten Screenshots im Übrigen auch nicht verifiziert werden kann, ob es sich tatsächlich um einen Nachrichtenverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson handelt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Chatnachrichten im Allgemeinen nicht geeignet sind, eine gültige Eheschließung nachzuweisen.

2.2.4. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

3.3.1. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere die Heiratsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX , nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da die Angaben der Bezugsperson zum Datum der Registrierung der Ehe sowie zu den vor dem Scharia-Gericht anwesenden Zeugen mit den darin enthaltenen Daten nicht in Einklang zu bringen sind und sich darüber hinaus ihr Vorbringen zum Ort der traditionellen Eheschließung als widersprüchlich erweist. Zudem konnte die Bezugsperson nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll gab, ledig zu sein.

Insgesamt konnte sohin nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend.

3.3.2. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , vom Bestehen einer nach syrischem Recht gültigen Ehe ausgegangen sei und das Bundesamt an diese Rechtsansicht gebunden sei, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen; dies aus nachstehenden Gründen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergibt. (vgl. dazu VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2010/09/0041; mwN). Nichts anderes hat für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu gelten.

Vor diesem Hintergrund ist bezogen auf den konkreten Fall auszuführen, dass mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Bezugsperson im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum staatlichen Militärdienst eingezogen werde, was sie jedoch ablehne. Im Fall der Wehrdienstverweigerung würde sie vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden und wäre Haft sowie Folter ausgesetzt.

Die Frage, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin eine gültige Ehe geschlossen wurde, steht in keinem Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und war sohin in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren weder als Vor- noch als Hauptfrage zu klären. Die im Erkenntnis vom XXXX .11.2022 getroffenen Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sind sohin nicht von der (materiellen) Rechtskraft der Entscheidung umfasst und besteht daher insoweit auch keine rechtliche Bindungswirkung.

3.3.3. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen werden.

3.3.4. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und von den vorgelegten Urkunden abweichenden Vorbringens der Bezugsperson zu ihrem Familienstand sowie zu den Modalitäten der Eheschließung begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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