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W270 2214075-1•Bundesverwaltungsgericht W270 2214075-1
W270 2214075-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2024
Amtssachverständiger Belästigung Beweisantrag Einwendungen Einzelfallprüfung Ersatzentscheidung Feststellungsverfahren Gutachten Immissionen Kumulierung Lärmbelastung mündliche Verhandlung Nachbarrechte Revision zulässig Sachverständigengutachten Schutzzweck Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vorhabensbegriff
W270 2214075-1/123E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerden der 1. XXXX , 2. der XXXX , 3. der XXXX , 4. des XXXX , 5. des XXXX und 6. der XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2018, Zl. XXXX , betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (sonstige Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: 1. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, 2. Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX , 3. Marktgemeinde XXXX , 4. Umweltanwältin der Steiermark), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
„Aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX als mitwirkende Behörde nach dem Stmk. BauG wird festgestellt, dass für das Vorhaben von XXXX „Umbau und Nutzungsänderung eines Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten und am 04.06.2019, 23.06.2022 und 28.03.2024 modifizierten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
1. Zum relevanten Verfahrensgeschehen:
Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Erklärungen, Anträge und Begründungen der Parteien zugrunde:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. XXXX (im Folgenden: PW) beantragte beim Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Antragsteller) am 20.10.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umbaus sowie der Nutzungsänderung eines bereits bestehenden Rinderstalles zur Haltung von 828 Mastschweinen auf den Grundstücken Nr. XXXX , und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (im Folgenden: Vorhaben“).
1.1.2. Mit Eingabe vom 29.08.2017 stellte der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (im Folgenden: UVP-G 2000) bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens, insbesondere durch das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs mit anderen gleichartigen Vorhaben, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, weil das geplante Vorhaben zudem in den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und E errichtet werden solle.
1.1.3. Mit E-Mail vom 04.04.2018 legte der Antragsteller der belangten Behörde Unterlagen betreffend die Angaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben im räumlichen Umfeld von 1000 m des geplanten Vorhabens samt Lageplan vor.
1.1.4. Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte die Abteilung Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit des Amts der Steiermärkischen Landesregierung der belangten Behörde mit, dass die vom gegenständliche Vorhaben betroffenen Grundstücke Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX , weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen seien.
1.1.5. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 16.08.2018 zum Ergebnis, dass die Berechnungen für das eingereichte Vorhaben sowie für die bereits genehmigten bzw. bewilligten Bestände der Hofstellen „ XXXX “ und „ XXXX “ sowohl betreffend die Geruchsstoffkonzentration als auch durch Ammoniak das Irrelevanzkriterium überschreiten würden, weswegen ein räumlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben zu bejahen sei. Hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub sei lediglich von einer irrelevanten Erhöhung durch das eingereichte Vorhaben auszugehen, dementsprechend sei auch ein allfälliger räumlicher Zusammenhang zu verneinen.
1.1.6. Ein ebenso dem Verfahren beigezogener Amtssachverständiger für Lärmschutz kam in seinem Gutachten vom 05.11.2018 zum Schluss, dass bei Realisierung des Vorhabens keine maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen durch Kumulierung mit anderen – bereits bestehenden – Vorhaben gegeben seien. Der Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens wurde vom Sachverständigen mit rund 200 m angegeben.
1.1.7. Die Gutachten der Amtssachverständigen wurden im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien und Beteiligten im Administrativverfahren versendet und diesen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben.
1.1.8. Die Umweltanwältin der Steiermark (im Folgenden: Umweltanwältin) teilte mit Schreiben vom 23.11.2018 u.a. mit, dass die Gutachten zur Kenntnis genommen worden seien und eine Optimierung der Lüftung für das geplante Vorhaben empfohlen werde, weil dieses zu zusätzlichen Geruchsbelastungen in einem ohnehin bereits durch Geruchsemissionen belasteten Ort führen werde.
1.1.9. Mit Bescheid vom 06.12.2018, GZ XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben des PW, welches den Umbau und die Nutzungsänderung eines Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen vorsieht, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante und das bereits bestehende Vorhaben des PW, entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten, aufgrund einer Entfernung von mehr als zehn Kilometern Luftlinie in keinem räumlichen Zusammenhang stünden. Dementsprechend sei das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben zu qualifizieren gewesen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung weiter folgend, sei von einem räumlichen Zusammenhang des beurteilungsgegenständlichen Vorhabens mit den Betrieben „ XXXX “ und „ XXXX “ auszugehen. Der in Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 1.400 Mastschweinen werde jedoch auch bei Berücksichtigung dieser – im räumlichen Zusammenhang stehenden, gleichartigen – Vorhaben nicht überschritten.
1.1.10.1. In ihrer gegen den Bescheid vom 06.12.2018 erhobenen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde XXXX ) rügte die Erstbeschwerdeführerin vor allem, dass die belangte Behörde eine mögliche Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben insbesondere in Hinblick auf Feinstaubemissionen und Ammoniak nicht ausreichend geprüft habe. Im Bauverfahren des streitgegenständlichen Vorhabens gäbe es inzwischen ein Gutachten, das von einer stark gesteigerten Geruchsfracht ausgehe, die Beurteilungskriterien würden dahingehend bei den nächstgelegenen Anrainern nicht eingehalten werden. Außerdem hätte eine humanmedizinische Untersuchung insbesondere betreffend Nestlinge sowie auch eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Bioaerosole vom gegenständlichen Betrieb ausgehen würden und negative Einwirkung haben könnten. Nicht zuletzt hätte auch das bereits in Betrieb befindliche Vorhaben des PW in unmittelbarer Nähe mit ca. 2.000 Mastschweinen als Teil eines einheitlichen Vorhabens betrachtet werden müssen.
1.1.10.2. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerde XXXX ) monierten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass die Lage des gegenständlichen Vorhabens in einem Hochwasserabflussgebiet sowie in einem Wasserschutz- und Wasserschongebiet nicht berücksichtigt worden sei. Ein weiterer Mastbetrieb würde die Belastung des Grundwassers noch weiter erhöhen. Auch die Einbringung von Tierarzneimitteln und Pestiziden in das Grundwasser seien nicht berücksichtigt worden. Die Kumulation mit anderen landwirtschaftlichen Großbetrieben sei von der belangten Behörde im Verfahren nicht erwogen worden. Das gegenständliche Vorhaben befinde sich außerdem in einem Feinstaubsanierungsgebiet, die Geländestruktur sei bei der Windfeldberechnung und den berechneten Windrichtungen nicht berücksichtigt worden. Ferner seien sei auch die Verfrachtung antibiotikaresistenter Keime nicht beachtet worden. Nicht zuletzt habe auch eine Kumulation der gesundheitlichen Belastungen bezüglich des „Schutzgut Mensch“ aus humanmedizinischen Standpunkten nicht stattgefunden.
1.1.11. Die belangte Behörde legte dem BVwG am 04.02.2019 die Akten des Administrativverfahrens samt weiterer, zu den eingelangten Beschwerden eingeholter Ermittlungsergebnisse und einer Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen vor (veraktet zu Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] 1 der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren – Erster Rechtsgang:
1.2.1. Das BVwG teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung samt weiteren Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde den Parteien mit (OZ 2).
1.2.2. Die Umweltanwältin erstattete daraufhin am 25.02.2019 eine Stellungnahme, in welcher sie die grundsätzliche Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung betonte, gleichzeitig aber die Optimierung der Lüftungstechnik betreffend das Bauverfahren anregte (OZ 3). Auch der PW erstattete am 01.03.2019 eine Mitteilung an das BVwG und informierte in dieser über weitere Details zum geplanten Vorhaben (OZ 5). Eine weitere Stellungnahme wurde am 05.03.2019 von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Stellungnahme XXXX ) eingebracht, in der vor allem eine Außerachtlassung umliegender Betriebe, die sich jedenfalls im Umkreis von 1.000 m des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befänden behauptet wurde. Aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin könne es auch nicht einzig auf einen bestimmten Abstand bei der Prüfung eines möglichen räumlichen Zusammenhangs ankommen (OZ 6). Schließlich erstatteten auch die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 14.03.2019 eine Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme XXXX ), in welcher im Wesentlichen auf die stark gesteigerte Geruchsfrachte, die Nichteinhaltung des Beurteilungskriteriums bei den nächstgelegenen Anrainern und auf den Zusammenhang mit einem weiteren, bereits betriebenen Vorhaben des PW verwiesen wurde (OZ 9).
1.2.3. Vor dem Hintergrund der einzelnen schriftlichen Ausführungen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das BVwG weitere Informationen zu den Konsensen bestehender Betriebe und diesen zu entnehmenden Anhaltspunkten für Tierhaltezahlen im Amtshilfeweg ein (OZ 10, 11, 15, 22, 31). Es zog auch die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen der Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch sowie Lärmschutz für die Erstattung von ergänzenden Befunden und Gutachten betreffend mögliche additive und kumulative Effekte des den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildenden Vorhabens mit anderen Intensivtierhaltungsbetrieben bei (OZ 12).
1.2.4. Mit Schreiben vom 01.07.2019 teilte der Antragsteller dem BVwG mit, dass der PW den baubehördlichen Bewilligungsantrag modifiziert habe und legte diesbezüglich die die Änderungen beschreibenden Projektunterlagen vor (OZ 28).
1.2.5. Mit Schreiben vom 12.07.2019 übermittelte der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch sein mit dem selbigen Tag datiertes Gutachten an das BVwG (OZ 30).
1.2.6. Am 16.07.2019 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV1; OZ 33) statt, in welcher das die Sache des Verfahrens bildende Vorhaben, der Sachverhalt betreffend benachbarte gleichartige Vorhaben sowie die von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Ergänzungsgutachten erörtert wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien auch die die Änderung beschreibenden Projektunterlagen, das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch vom 12.07.2019 sowie eine Zusammenfassung des Ermittlungsstands betreffend anderer, gleichartiger Vorhaben in der Umgebung vorgelegt. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen sowie sonstigen Vorbringen und Äußerungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
1.2.7. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer erstatteten in Folge mit Schreiben vom 26.07.2019 eine gemeinsame Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme XXXX 2; OZ 36), in welcher sie auf die auch im Gutachten thematisierte Verschlechterung der Geruchsbelastung hinwiesen. Moniert wurde außerdem, dass das Gutachten nicht darauf eingegangen sei, ob es bei einer Erhöhung der Abluftkamine auf 10,2 m zu einer Verbesserung für das betroffene Gebiet käme oder dies eine weitere Verschlechterung bedeuten würde. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer verwiesen auch auf die Gesundheitsgefährdungen, welche durch Geruchsbelästigungen entstehen würden und in diesem Zusammenhang auf ein im Dorf befindliches Altenheim.
1.2.8. In ihrer Stellungnahme vom 06.08.2019 (im Folgenden: Stellungnahme XXXX 2; OZ 37) wies die Erstbeschwerdeführerin auf weitere, im Untersuchungsbereich von 1.000 m liegende Betriebe, welche unter Zugrundelegung der Annahme, dass die im Gesetz genannte 5 % Schwelle nicht auf die einzelnen Tierarten, sondern auf den gesamten Betrieb anzuwenden sei sowie bei Beachtung der konsentierten Tierbestände als kumulierend zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus monierte sie, dass der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin nicht in sein Gutachten miteinbezogen habe und dieses entsprechend zu ergänzen sei. Sie stellte zudem einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen.
1.2.9. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 (OZ 38) verbesserte die Erstbeschwerdeführerin ihren mit Stellungnahme vom 06.08.2019 gestellten Beweisantrag. Zusätzlich legte sie acht unterzeichnete „Unterstützungserklärungen“ (im Folgenden: Unterstützungserklärungen) vor.
1.2.10. Das BVwG wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 23.08.2019, GZ W270 2214075-1/39E (OZ 39), als unbegründet ab (Spruchpunkt A), sprach jedoch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (Spruchpunkt B).
1.2.11. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob die Erstbeschwerdeführerin am 03.10.2019 eine ordentliche Revision (OZ 42).
1.2.12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2022, Ro 2019/06/0021 (OZ 58), wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2019, GZ W270 2214075-1/39E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren – Zweiter Rechtsgang:
1.3.1. Am 15.11.2022 informierte der Antragsteller das BVwG über eine ihm bekanntgegebene Änderung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens durch einen nunmehr geplanten Einbau einer Abluftreinigungsanlage bzw. eines Luftwäschers (OZ 61).
1.3.2. Das BVwG teilte diese Änderung den weiteren Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 21.11.2022 (OZ 62) mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, dazu vorab schriftlich bis zum 30.11.2022 oder in der für den 01.12.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
1.3.3. Der PW teilte am 29.11.2022 mit, dass aus seiner Sicht aufgrund der nunmehr im verfahrensgegenständlichen Vorhaben vorgesehenen Abluftreinigungsanlage, welche in der Mitte des Stalles situiert sei, weswegen die Entfernung zum nächsten gewidmeten Bauland wesentlich größer sei, eine UVP-Pflicht im Zuge der Kumulationsprüfung ausscheide. Jedenfalls sei jedoch aufgrund der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage mit keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Der PW bestritt zudem die Nachbareigenschaft der – zwar in einem gewissen Nahebereich zum Vorhaben liegenden – Beschwerdeführer, weil sie nunmehr jedenfalls aufgrund der Abluftreinigungsanlage außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorhabens liegen würden (OZ 65).
1.3.4. Am 01.12.2022 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV2; OZ 66) zur Klärung weiterer Ermittlungsschritte vor dem Hintergrund des nunmehrigen Tatsachensubstrats statt.
1.3.5. Aufgrund der Projetänderungen zog das BVwG neuerlich die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tätig gewesenen Amtssachverständigen der Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch sowie Lärmschutz für die Erstattung von ergänzenden Befunden und Gutachten bei (OZ 72).
1.3.6. Der Amtssachverständige für Lärmschutz und der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch erstatteten am 14.02.2023 und 01.06.2023 ihre ergänzten Gutachten (OZ 73 und 80).
1.3.7. Gemeinsam mit den Ladungen für eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachtensergänzungen im Rahmen eines Parteiengehörs (OZ 83).
Die Umweltanwältin erstattete daraufhin am 20.06.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie sich insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen für die Bestellung bzw. Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin aussprach (OZ 84).
In einer am 26.06.2023 erstatteten Stellungnahme (OZ 85) legt der PW dar, dass der Bescheid betreffend die Benützungsbewilligung für den – derzeit noch konsensmäßig bestehenden – Stall die Haltung von maximal 206 Stück Mastrindern vorsehe. Er führte ferner zur UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 aus und beantragte, in eventu, die Beiziehung eines Umweltmediziners.
1.3.8. Am 04.07.2023 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV3; OZ 86) statt, welche insbesondere der Erörterung der Gutachtensergänzungen diente. Darüber hinaus wurde der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch mit einer weiteren Ergänzung seines Gutachtens beauftragt.
1.3.9. Am 25.08.2023 übermittelte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch sein neuerlich ergänztes Gutachten (OZ 88).
1.3.10. Gemeinsam mit den Ladungen für eine weitere mündliche Verhandlung übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch im Rahmen eines Parteiengehörs (OZ 89).
In seiner Stellungnahme vom 05.09.2023 monierte der PW, dass in diesem Gutachten nachvollziehbare Aussagen dahingehend fehlten, welche Jahresgeruchsstunden an dem Geruch mit geringem Belästigungspotential unter Abzug des Rindergeruchs und Hinzuziehung des Biofiltergeruchs ankämen (OZ 92).
1.3.11. In einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 (im Folgenden: mV4; OZ 95) wurde die erwähnte Gutachtensergänzung des Sachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch erörtert. Darüber hinaus teilte die Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Standortgemeinde) mit, dass es in einem derzeit laufenden Änderungsverfahren zur Flächenwidmung bereits zu Verzichten an bestehenden Konsensen betreffend Tierhaltungsbetrieben gekommen sei.
1.3.12. Mit Eingabe vom 11.10.2023 verwies der PW auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Hinweis auf: LVwG Steiermark vom 20.02.2019, Zl. 50.14-1073/2018-74), welchem die Beurteilung einer Umweltmedizinerin betreffend Mischgerüche i.Z.m. Biofiltergerüchen zugrunde gelegen sei. Der PW legte weiters dar, dass im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch von einer Reingas-Geruchskonzentration nach dem Luftwäscher von 300 GE/m³ ausgegangen worden sei, der Mittelwert der Anlage des gegenständlichen Vorhabens jedoch lediglich 203,28 GE/m³ betrage (OZ 98).
1.3.13. Auf Ersuchen des BVwG teilte die Standortgemeinde mit Schreiben vom 24.10.2023 (OZ 100) die Namen jener Personen, die ihr gegenüber einen Verzicht auf einen bestehenden Konsens für einen Tierhaltungsbetrieb erklärt hatten, mit.
1.3.14. Mit Anordnung vom 24.11.2023 (OZ 104) räumte das BVwG den Parteien die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin zu äußern und übermittelte den Parteien gleichzeitig die Stellungnahme des PW (OZ 98) sowie die seitens Standortgemeinde in Entsprechung des Amtshilfeersuchens des BVwG erstattete Stellungnahme (OZ 100).
1.3.15. Mit Stellungnahme vom 04.12.2023 teilte die Umweltanwältin u.a. mit, dass sie die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin begrüße und beantragte, das eingeholte Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlungstagsatzung zu erörtern (OZ 105).
1.3.16. Mit Beschluss vom 22.12.2023 bestellte das BVwG eine nichtamtliche Sachverständige für das Fachgebiet Humanmedizin (Umweltmedizin).
1.3.17. Am 22.12.2023 übermittelte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch sein vor dem Hintergrund der von der Standortgemeinde mitgeteilten Konsensverzichte für Tierhaltebetriebe (OZ 100) sowie der Stellungnahme des PW (OZ 98) neuerlich ergänztes Gutachten (OZ 107). Am 19.01.2024 erstattete die nichtamtliche Sachverständige für Umweltmedizin ihr Gutachten (OZ 113).
1.3.18. Die Gutachten der Sachverständigen wurden den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 15.01.2024 (OZ 109) und 25.01.2024 (OZ 114) übermittelt und diesen die Möglichkeit eingeräumt zu diesen vorab schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Die Umweltanwältin hielt in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2024 fest, dass sich aus den Gutachten für Luftreinhaltung und Umweltmedizin ergäbe, dass das gegenständliche Vorhaben offenbar keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch bewirke (OZ 115).
Am 11.02.2024 äußerte sich der PW u.a. noch zu den vom BVwG eingeholten Gutachten. Er verwies dabei insbesondere auf die Aussage der Sachverständigen für Umweltmedizin, dass keine zusätzliche Belastung / Belästigung durch die berechneten Immissionen und deren Auswirkungen durch das Projekt im Vergleich zur Ist-Situation zu erwarten sei, sowie auf die Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch, dass sich im Nahbereich südlich des Vorhabens eine Verbesserung der Situation gegenüber dem IST-Maß ergebe und in den übrigen Bereichen eine Verschlechterung im Ausmaß zwischen 1-5 % JGS durch Biofoltergeruch eintrete. Der PW legte weiters unter Verweis auf die Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen dar, dass gegenständlich nur eine irrelevante Geruchsbelastung gegeben sei (OZ 116).
1.3.19. Am 11.03.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV5; OZ 118) statt, welche der Erörterung der eingeholten Gutachten für Luftreinhaltung und Geruch sowie Umweltmedizin diente.
1.3.20. Mit Eingabe vom 28.03.2024 präzisierte der PW sein Vorhaben dahingehend, dass dieses derart errichtet werde, dass die Reingas-Geruchskonzentration nach dem Luftwäscher lediglich 203 GE/m³ betragen werde und erhob die Einhaltung dieses Anlagengrenzwertes zum Vorhabensgegenstand (OZ 119).
2. Zum Vorhaben und dessen Lage:
Zu dem der Feststellungsentscheidung zugrunde gelegten Vorhaben war Folgendes festzustellen:
2.1. Der PW beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. XXXX , und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , den Umbau sowie die Nutzungsänderung eines bereits für die Haltung von 206 Rindern bestehenden Rinderstalles für die Haltung von nunmehr 828 Mastschweinen. Die Kühlung der Zuluft soll mittels „Cool Pads“ für den gesamten Stall erfolgen.
Die Abluft soll über einen zentralen Sammelschacht mit Hilfe von vier Ventilatoren durch den Luftwäscher befördert werden. Die Luftreinigungsanlage beinhaltet einen biologischen Abluftwäscher, so dass die Reingas-Geruchskonzentration nach dem Luftwäscher 203 GE/m³ beträgt. Der Luftwäscher, welcher den Lüftungsanlagen nachgeschaltet ist, wirkt wie ein Schalldämpfer und verringert die Emissionen der Lüftungsanlage um nochmals rund 10 dB.
Die Fütterung der Tiere soll mittels einer Multiphasenfütterung erfolgen, wobei der Futterzusatz „ XXXX “ des Unternehmens (Herstellers) „ XXXX “ verwendet werden soll.
2.2. Die Grundstücke, auf welchen das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegen im Umkreis von 300 m von Grundstücken, welche gemäß den anzuwendenden Raumordnungsvorschriften als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmet sind. Die betroffenen Grundstücke liegen weder in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 verordneten bzw. sonst angeordneten „Wasserschutzgebiet“ oder „Wasserschongebiet“.
2.3. Der PW betreibt bereits einen Schweinemast- und Zuchtbetrieb in der Gemeinde XXXX auf den Grundstücken Nrnr. XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX . Diese bereits bestehende Anlage befindet sich mehr als 10 km Luftlinie vom geplanten Vorhaben entfernt. Es kommt zu keinen additiven und kumulativen Effekten mit den Auswirkungen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf Luftschadstoff-, Lärm- und Geruchsimmissionen.
3. Zu anderen Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen in der Umgebung des Vorhabens:
Hinsichtlich möglicher kumulativer und additiver Wirkungen auch anderer Vorhaben mit dem Vorhaben in der räumlichen Umgebung des Vorhabens war festzustellen:
In einem Umkreis von 1.000 m um das streitgegenständliche Vorhaben liegen folgende Vorhaben, in welchen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren rechtmäßig betrieben werden dürfen, und hinsichtlich derer es zu additiven und kumulativen Effekten mit den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens im Hinblick auf Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen kommt:
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 200-400 m situiert. In diesem Betrieb dürfen 20 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 200-400 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 4 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf Grundstück Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX in einer Entfernung von 200-400 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 8 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 400-600 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 10 Mastschweinplätze und 1 Zuchtsauenplatz rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX in einer Entfernung von 400-600 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 6 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 400-600 m situiert. In diesem Betrieb dürfen 6 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX in einer Entfernung von 800-1000 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 140 Mastschweinplätze sowie 15.000 Mastgeflügelplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben XXXX ist auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX in einer Entfernung von 400-600 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 51 Mastschweinplätze und 11 Zuchtsauenplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX ist auf dem Grundstück Nr. XXXX und XXXX KG XXXX , in einer Entfernung von 200-400 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 20 Mastschweinplätze und 1 Zuchtsauenplatz rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 400-600 m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 238 Mastschweinplätze und 52 Zuchtsauenplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 200-400 m situiert. In diesem Betrieb dürfen 42 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben „ XXXX “ ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in einer Entfernung von 400-600 m situiert. In diesem Betreib dürfen 25 Mastschweinplätze rechtmäßig betrieben werden.
4. Zu den additiven und kumulativen Überlagerungen von Auswirkungen des Vorhabens mit anderen Vorhaben auf das Siedlungsgebiet:
Zu den Auswirkungen des Vorhabens war festzustellen:
4.1. Auswirkungen auf die Umgebungsschallsituation:
4.1.1. Der Schall des Vorhabens breitet sich rund 200 m in Richtung Süden aus. Die mit Projektmodifikation vom 15.11.2022 vorgesehene Luftreinigungsanlage beinhaltet einen Luftwäscher der Firma RIMU Agrartechnologie GmbH.
4.1.2. Es kommt aus schalltechnischer Sicht zu keinen additiven und kumulativen Effekten betreffend die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens mit anderen gleichartigen Vorhaben in der Umgebung. Solche Effekte sind jedenfalls ab einem Umkreis von 200 m aus fachlicher Sicht ausgeschlossen.
4.1.3. Aus schalltechnischer Sicht sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Siedlungsgebiet und insbesondere auch nicht betreffend die Liegenschaften der beschwerdeführenden Nachbarn zu erwarten.
4.2. Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation und die Umgebungsgeruchssituation:
4.2.1. Die Zusatzbelastung durch die jahresdurchschnittliche Emission von PM10 – Feinstaub durch das streitgegenständliche Vorhaben ist aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen. Additive und kumulative Auswirkungen mit gleichartigen Vorhaben in Bezug auf den Luftschadstoff PM10 sind aufgrund lediglich irrelevanter Zusatzbelastungen ausgeschlossen.
4.2.2. Die Veränderung der Belastungssituation von Geruchshäufigkeiten durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (IST-Maß inklusive Vorhaben des PW mit 206 Rindern) bedingt Zusatzbelastungen im betreffenden Dorfgebiet zwischen 1-5 % Jahresgeruchsstunden (im Folgenden: „JGS“) durch Biofiltergeruch. Additive bzw. kumulative Auswirkungen aufgrund einer Überschneidung relevanter Immissionsbeiträge betreffend Geruch liegen mit den Vorhaben „ XXXX “ vor.
Hinsichtlich des Parameters Geruch hat sich für die Widmungskategorie Wohngebiet ergeben, dass ab einer Entfernung von maximal 530 m durch das streitgegenständliche Vorhaben von einer irrelevanten Zusatzbelastung 4 % JGS durch Biofiltergerüche auszugehen ist. Additive und bzw. oder kumulative Auswirkungen zu anderen Vorhaben, in welchen Anlagen zur Haltung von Legehennen, Junghennen, Mastelterntieren oder Truthühnern, Mastgeflügel, Mastschweinen oder Sauen betrieben werden dürfen, sind jedenfalls ab einer Entfernung von 1.000 m vom streitgegenständlichen Vorhaben in Bezug auf Geruchsimmissionen und Luftschadstoffimmissionen ausgeschlossen.
4.2.3. In Bezug auf NH3 – Ammoniak überschreiten die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen das Irrelevanzkriterium von 10 % des jeweiligen Kurzmittelwertes und sind dementsprechend als relevant einzustufen. Hinsichtlich des Luftschadstoffes NH3 ergibt sich somit betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine relevante Zusatzbelastung, jedoch nicht für die als Bauland gewidmeten Grundstücke, auf welchen Wohnbauten errichtet werden dürfen.
4.3. Fachbereich Umweltmedizin (Humanmedizin):
4.3.1. Die Geruchsbelastung stellt sich aus fachlicher Sicht schon in der IST-Situation als eine hochgradige Belästigung dar. Aufgrund der bekannten/gewohnten Wahrnehmungsqualität von Schweine- und Hühnergeruch kommt es zu keiner zusätzlichen Belastung bzw. Belästigung durch die Immissionen und deren Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Vergleich zur IST-Situation.
4.3.2. Die laut immissionstechnischen Gutachten im Ausmaß zwischen 1 bis 5 % JGS werden durch Biofiltergeruch verursacht, welcher bei Einhaltung des projektimmanenten Grenzwertes von 203 GE/m³ im Reingas eine geringgradige Belästigung darstellt. Diese Immission ist in einem wesentlich geringeren Zeitraum, nur tageweise, bei Vorherrschen von stark wahrnehmbaren und höhergradig belästigenden Geruchsimmissionen wahrnehmbar.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien war von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Es ist möglich, dass die Beschwerdeführer an jenen Orten in der KG XXXX , an welchen sie sich nicht bloß vorübergehend und zulässigerweise aufhalten, durch Auswirkungen des Vorhabens jedenfalls durch Geruchtsimmissionen gefährdet oder belästigt werden.
II. Beweiswürdigung:
Zu dem unter I. als entscheidungsrelevant angenommenen Sachverhalt gelangte das BVwG aufgrund folgender Erwägungen zu den im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweise:
1. Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen:
Die Feststellungen unter I.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere die unter I.1. jeweils zitierten Geschäfts- und Aktenstücke), wobei die Parteivorbringen – einschließlich auch Ausführungen in deren Erledigungen – vielfach zusammengefasst mit Bezug auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren wiedergegeben wurden. Sie können, jedenfalls dahingehend, als unstrittig angesehen werden.
2. Zu den Feststellungen zum Vorhaben und dessen Lage:
Die Feststellungen zur Lage sowie zur baulichen Umsetzung des Vorhabens gründen auf den diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des PW bestehend aus der Baubeschreibung, der Aufstallungsbeschreibung, der Lüftungsbeschreibung und dem Einreichplan, einem Schreiben des Antragstellers an das BVwG vom 01.07.2019 und 15.11.2022 betreffend die vom PW vorgenommene Vorhabensänderung (Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags) sowie die Vorhabenspräzisierung des PW vom 28.03.2024 hinsichtlich der Einhaltung eines Anlagengrenzwertes von 203 GE/m³ Reingas-Geruchskonzentration nach dem Luftwäscher (siehe die Stellungnahme in OZ 28, 61 und 119).
Die Lage des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus einer Einsicht in den Kataster sowie den Flächenwidmungsplan und war nicht strittig. Die Feststellung wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 10.04.2018 (siehe Ordnungsnummer [im Folgenden: ON] 9 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie auf der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.05.2015, mit welcher ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg) erlassen und Schongebiete bestimmt werden (kundgemacht mit LGBL 2018/24). In dieser Verordnung ist ersichtlich, dass das Vorhaben zwar im „Widmungsgebiet 1“ liegt, jedoch nicht in dem als Schongebiet geltenden „Widmungsgebiet 2“. Diese Lage wurde auch in der mV1 vor dem BVwG behandelt und blieb unbestritten (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung [im Folgenden: VHS1] S. 7).
3. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen in der Umgebung:
3.1. Die Feststellungen zu den weiteren gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Umkreis von 1.000 m vom streitgegenständlichen Vorhaben (Pkt. I.3.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der antragstellenden Behörde vorgelegten Unterlagen (vgl. ON 3, 12 und 24 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Amtshilfeersuchen an die Standortgemeinde vom 18.04.2019, 15.05.2019 und 25.10.2023 sowie die Gemeinde XXXX vom 03.05.2019 (vgl. OZ 15, 22, 31 und 100 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
3.2. Die hinsichtlich der gleichartigen Vorhaben festgestellten Platzzahlen für einzelne Tierarten beruhen ebenfalls auf der von der antragstellenden Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, als plausible und schlüssig anzusehenden Liste betreffend den legalisierten Tierbestand (ON 3 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) und der Stellungnahme der Standortgemeinde an die belangte Behörde vom 17.01.2019 (ON 24 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes). Darüber hinaus basieren diese Daten auf den Antworten der – aufgrund der Ausführungen in den erhobenen Beschwerden sowie den Stellungnahmen XXXX und XXXX veranlassten – Amtshilfeersuchen des erkennenden Gerichtes an die Gemeinde XXXX vom 18.04.2019 und 15.05.2019. Ebenso ergeben sich die Feststellungen aufgrund der von der Gemeinde XXXX vorgelegten, und als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden „Begutachtung“ mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe aus umwelthygienischer Sicht des Ziviltechnikerbüros „ XXXX “ vom 08.03.2016 (vgl. ON 15, und 31 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
3.3. Hinsichtlich des Vorhabens „ XXXX “ wurden insbesondere die – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – vorgelegten Bauakten zu diesem berücksichtigt.
4. Zu den Feststellungen zu den additiven und kumulativen Überlagerungen von Auswirkungen des Vorhabens mit anderen Vorhaben:
Die seitens des BVwG beigezogenen – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitwirkenden – Amtssachverständigen zu den Fachbereichen Lärmschutz sowie Luftreinhaltung und Geruch wurden mit der (ergänzenden) fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen beauftragt.
Ebenso wurde im zweiten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Umweltmedizin (Humanmedizin) bestellt und mit der fachlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens beauftragt.
4.1. Zu den Feststellungen zum Fachbereich Lärmschutz:
4.1.1. Der Amtssachverständige legte für das erkennende Gericht bereits im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei Schweineställen grundsätzlich die schalltechnisch relevanten Emissionen von der Lüftungsanlage ausgehen. In seinem im Rahmen des zweiten Rechtsgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Ergänzungsgutachten vom 14.02.2023 hielt der Amtssachverständige seine diesbezüglichen Ergebnisse auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Projektmodifikation des PW aufrecht. Er führte in seinem Ergänzungsgutachten in nachvollziehbarer Weise aus, dass der, der Lüftungsanlage nachgeschaltete Luftwäscher wie ein Schalldämpfer wirke, und die Emissionen um rund 10 dB verringere. Da bereits betreffend die ursprünglich geplante Lüftungsanlage eine Gefährdung der nächstgelegenen Nachbarschaft ausgeschlossen werden konnte, kann auch aufgrund der am 15.11.2022 eingereichten Projektmodifikation festgestellt werden, dass aus schalltechnischer Sicht keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Auch in der mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige – in für das erkennende Gericht schlüssiger Weise – dar, dass aufgrund der Projektmodifikation schalltechnische Emissionen nicht mehr wahrgenommen werden können (vgl mV3 und dabei S. 5 der in dieser angefertigten Verhandlungsniederschrift [im Folgenden: VHS3]).
4.1.2. Der Amtssachverständige kommt vor diesem Hintergrund in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen durch Kumulierung – insbesondere aufgrund eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs – mit anderen gleichartigen Vorhaben gegeben sind.
4.1.3. Die Ausführungen des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen und auch dessen ergänzende Aussagen sowohl im ersten Rechtsgang als auch im zweiten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens blieben unbestritten.
4.2. Zu den Feststellungen zum Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch:
4.2.1. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch führte in seinem Gutachten vom 22.12.2023 unter Darlegung der verwendeten Berechnungsparameter sowie der Beurteilungskriterien zunächst zur Geruchsbelastung durch das zu bewilligende Vorhaben (Planfall) aus, dass es sich bei den überwiegend südlich des Vorhabens gelegenen Beschwerdeführern so darstelle, dass sich betreffend die Erstbeschwerdeführerin an den Grundstücksgrenzen maximal 27 % JGS ergeben würden. Bei den übrigen Beschwerdeführern sei die Zusatzbelastung durch das Vorhaben deutlich geringer. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten auch darauf hin, dass keine Beurteilungskriterien durch Biofiltergerüche definiert seien, der Richtwert für die Widmungskategorie Wohngebiet durch das Vorhaben mit 40 % JGS jedoch eingehalten würde. Unter Verweis auf die Irrelevanzgrenze von 4 % JGS für Wohngebiete für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ wies der Sachverständige darauf hin, dass ersichtlich sei, dass die widmungsspezifische Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben ab einer Entfernung von maximal 530 m als irrelevant einzustufen sei und keine ausgewiesenen Wohngebiete von einer relevanten Zusatzbelastung durch Biofiltergerüche betroffen seien. Die für Dorfgebiete anwendbare Irrelevanzgrenze von 5 % JGS (Dorfgebiete) sei ab einer Geruchsbelastung 50 % JGS für das IST-Maß abzuleiten. Sohin seien Dorfgebiete südwestlich, südöstlich und südlich des Vorhabens von relevanten Zusatzbelastungen durch Biofiltergerüche bis in einer Entfernung von maximal 510 m betroffen (vgl. OZ 107, S. 30).
Zur Geruchsbelastung durch umliegende, rechtmäßige Betriebe (IST-Maß) führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass es sich dabei um die rechtmäßigen Betriebe „ XXXX handle, weil diese jeweils relevante Zusatzbelastungen 10 % der Beurteilungswerte für Hühner- bzw. Schweinegerüche im Dorfgebiet, welches gegenständlich das Beurteilungsgebiet darstelle, verursachen würden.
Zur Gegenüberstellung der Veränderung der Geruchssituation sei vom Sachverständigen betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben der konsentierte Rinderbestand im IST-Maß berücksichtigt worden. Demnach würden sich 50 % JGS bei einigen Anrainer:innen in den Wohn- und Dorfgebieten der KG XXXX und im westlichen Dorfgebiet der KG XXXX ergeben. Die Geruchshäufigkeiten entlang der Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer würden in einigen Bereichen 50 % JGS liegen. Dabei handle es sich um Mischgerüche (Hühner, Schweine und Rinder), weswegen das Mischgeruchskriterium für die Widmungskategorie Dorfgebiet zur Anwendung gelange. Die widmungsspezifische Geruchsbelastung für das IST-Maß sei bereits in großen Bereichen des Dorfgebietes in der KG XXXX und im westlichen Bereich des Dorfgebietes in der KG XXXX im IST-Maß überschritten (vgl. OZ 107, S. 30 f).
Betreffend die Geruchsbelastung durch das Prognose-Maß (Plan+IST) kam der Sachverständige in weiterer Folge in seinem Gutachten in nachvollziehbar zu erkennender Weise zum Schluss, dass die Geruchsbelastungen durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben und durch umliegende, rechtmäßige Betriebe in der KG XXXX und der KG XXXX für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ für die Widmungskategorie Dorfgebiet als Beurteilungsgebiet maßgeblich seien. So hätten seine Berechnungen für das verfahrensgegenständliche Vorhaben für die Widmungskategorie Wohngebiet irrelevante Zusatzbelastungen 4 % JGS ergeben.
Im Prognose-Maß würden sich weiterhin 50 % JGS bei den Anrainer:innen in den Wohn- und Dorfgebieten der KG XXXX und im westlichen Dorfgebiet der KG XXXX ergeben, sohin hinsichtlich des Mischgeruchskriteriums weiterhin überschritten sein und vor allem durch den Einfluss umliegender rechtmäßiger Betriebe geprägt sein. Durch einen Vergleich mit dem IST-Maß kam der Sachverständige auf plausible und nachvollziehbare Weise zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Teil der ausgewiesenen Dorfgebiete durch umliegende rechtmäßiger Betriebe beeinflusst werde und sich lediglich die Flächen für das Prognose-Maß südwestlich und südöstlich des Vorhabens und Richtung Norden, dort jedoch nur hinsichtlich unbebauten Freilandes, geringfügig vergrößern würden.
Der Sachverständige legte bezüglich der Geruchsbelastung für das Prognose-Maß (Plan+IST) minus IST-Maß in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens die Geruchsbelastung gegenüber dem IST-Maß inklusive des rechtmäßigen Bestandes des Vorhabens verändern würde. So käme es im Nahbereich südlich des Vorhabens zu einer Verbesserung der Situation gegenüber dem IST-Maß. In den übrigen Bereichen sei aufgrund der Erhöhung der Geruchsfracht durch das Vorhaben von einer Verschlechterung der Geruchsbelastung auszugehen. Die Verschlechterung umfasse große Bereiche des Dorfgebietes in der KG XXXX und in der KG XXXX . Dies in einem Ausmaß zwischen 1-5 % JGS durch Biofiltergeruch.
Ebenso legte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Geruch in der mV5 vor dem BVwG in für das Gericht schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der Grobprüfung die Errichtungsphase des Biofilters – es bedürfe nach dessen Inbetriebnahme bei Ersteinsatz etwa acht Wochen bis dieser seine volle Leistungsfähigkeit entfalte, jedoch seien in der Errichtungsphase auch die Mastschweine noch nicht voll ausgewachsen – aus fachlicher Sicht nicht zu berücksichtigen sei, weil diese Zeitspanne bis zur vollen Wirksamkeit des Biofilters nicht den Regelfall auf den die Anlage ausgerichtet sei, darstelle. Es gehe um die Beurteilung der langfristigen Veränderungen (vgl. mV5 und dabei S. 5 f der in dieser angefertigten Verhandlungsniederschrift [im Folgenden: VHS5], S. 5 f). Dies blieb in weiterer Folge unbestritten.
Insofern die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mV5 auch die Frage der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich im betroffenen Gebiet auch nach Analysen des WEGENER Centers der Universität Graz um einen Temperatur-Hotspot handle, aufwarf, konnte der Sachverständige in schlüssiger Weise darlegen, dass das gegenständliche Vorhaben rein technologisch betrachtet dem Letztstand der Stalltechnik entspreche und alle für die richtige Arbeit der Mikroben erforderlichen Parameter automatisiert von dieser Anlage erfasst würden. Von außen einwirkende Temperaturänderungen berücksichtige die Anlage indirekt und diese sei auch auf die zu erwartenden Temperaturen technisch ausgelegt. Daher habe dies im Rahmen der Grobprüfung keiner expliziten Betrachtung bedurft (vgl. VHS5, S. 4 und 6 f). Dies wurde in weiterer Folge auch nicht bestritten.
4.2.2. Betreffend PM10 führte der Sachverständige in für das erkennende Gericht schlüssiger Weise unter Bezugnahme auf seine Ausbreitungsberechnung an, dass bei den nächstgelegenen Anrainern mit einer jahresdurchschnittlichen PM10 Zusatzbelastung durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu rechnen sei. Diese betrage jedoch 0,25 μg/m³ und stelle sich damit als irrelevant dar (vgl. OZ 107, S. 32).
4.2.3. Weiters legte der Sachverständige dar, dass sich anhand seiner Ermittlungen und seines Kenntnisstandes keine besonders stickstoffempfindlichen Ökosysteme im Untersuchungsbereich befänden (vgl. OZ 107, S. 33).
Betreffend die Ammoniakbelastung durch das zu bewilligenden Vorhaben (Planfall) führte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise und unter Verweis auf seine Berechnungen aus, dass sich relevante Zusatzbelastungen 10 μg/m³ bzw. 0,01 mg/m³ für den maximalen Tagesmittelwert bzw. 30 μg/m³ bzw. 0,03 mg/m³ für den maximalen Halbstundenmittelwert auf die unmittelbar angrenzenden Waldstreifen zum Vorhaben beschränken.
Zur Ammoniakbelastung durch umliegende, rechtmäßige Betriebe (IST-Maß) gab der Sachverständige an, dass hinsichtlich der Baumbestände im Nahbereich von ungefähr 100 m zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben relevante Zusatzbelastungen 10 μg/m³ bzw. 0,01 mg/m³ für den maximalen Tagesmittelwert bzw. 30 μg/m³ bzw. 0,03 mg/m³ für den maximalen Halbstundenmittelwert durch das IST-Maß zu erwarten seien. Er legte diesbezüglich unter Verweis auf die zuvor im Kapitel 3.3. seines Gutachtens angeführten Parameter auch nachvollziehbar dar, dass die diesbezüglichen Grenzwerte eingehalten würden (vgl. OZ 107, S. 33).
Schließlich ergebe sich – den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgend – daraus für die Ammoniakbelastung durch das Prognose-Maß (Plan+IST), dass für den Nahbereich der Baumbestände zum gegenständlichen Vorhaben die Grenzwerte mit höchstens 90 μg/m³ bzw. 0,09 mg/m³ für den maximalen Tagesmittelwert und mit höchstens 170 μg/m³ bzw. 0,17 mg/m³ für den maximalen Halbstundenmittelwert eingehalten würden (vgl. OZ 107, S. 33).
Den Ermittlungsergebnissen des Sachverständigen betreffend PM10 und Ammoniak wurde seitens der Parteien nicht entgegengetreten. Sie waren sohin als unstrittig anzusehen.
4.3. Zu den Feststellungen zum Fachbereich Umweltmedizin (Humanmedizin):
4.3.1. Die Sachverständige für Umweltmedizin (Humanmedizin) gibt in ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 19.01.2024 (siehe OZ 113 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes) nachvollziehbar an, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Ammoniak bei den vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch ermittelten Werten (relevante Zusatzbelastungen 10 μg/m³ bzw. 0,01 mg/m³ für den maximalen Tagesmittelwert bzw. 30 μg/m³ bzw. 0,03 mg/m³ für den maximalen Halbstundenmittelwert) ausgeschlossen werden könne. Daraus ergebe sich der Sachverständigen folgend, dass eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen bei dieser Belastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei (vgl. OZ 113, S. 16 f).
Betreffend PM10 kam die Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die ausschließlich irrelevanten Zusatzbelastungen im μ-Gramm-Bereich zu keinen nachweislichen gesundheitlichen Auswirkungen führen würden und Belästigungen – es käme diesbezüglich zu keinen Wahrnehmungen – und eine Gefahr für die Gesundheit daher nicht zu befürchten seien (vgl. OZ 113, S. 17).
Hinsichtlich der Geruchsbelastung führte die Sachverständige in ihrem Gutachten zunächst zur Geruchsbelastung durch das zu bewilligende Vorhaben (Planfall) bezugnehmend auf die Ergebnisse aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch sowie auf die Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer und plausibler Weise aus, dass bei einem funktionierenden Biofilter zwar eine Geruchswahrnehmung dieser eigenen Geruchsqualität – diese stelle sich etwa als modrig, nach Waldboden riechend dar – gegeben sei, diese jedoch als geringbelästigend wahrgenommen werde. Mit 27 % JGS würden die Beurteilungskriterien für die geringe Belästigung des Biofilters eingehalten und diese seien daher als tolerabel zu beurteilen (vgl. OZ 113, S. 18 f).
Zur Geruchsbelastung durch umliegende, rechtmäßige Betriebe (IST-Maß) hielt die Sachverständige verweisend auf die Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch, wonach die Immissionsbelastung bereits ohne das gegenständliche Vorhaben in der IST-Situation 50 % JGS aufweise, fest, dass bereits dadurch eine hochgradige Belästigung gegeben sei. Die relevante Zusatzbelastung von 1-5 % für Biofilter ergebe aufgrund der Berechnungen eine mögliche – entfernungsabhängige – Wahrnehmung im Vergleich zur hochgradigen Geruchsbeaufschlagung der IST-Situation, die als geringe Belästigung zu beurteilen sei (vgl. OZ 113, S. 19 f).
In weiterer Folge legte die Sachverständige für Umweltmedizin in ihrem Gutachten hinsichtlich der Geruchsbelastung durch das Prognose-Maß (Plan + IST), dar, dass die ermittelte Geruchsbelastung durch das Prognose-Maß in ihren Auswirkungen mit der IST-Situation vergleichbar sei. Weiters hielt sie fest, dass es sich gegenständlich um Mischgerüche handle und es aus medizinischer Sicht keine Beurteilungsgrundlage für Mischgerüche geben. Sie begründete dies nachvollziehbar und schlüssig damit, dass bedingt durch unterschiedliche Wahrnehmungsqualitäten nur Immissionsberechnungen für einzelne Gerüche beurteilt werden könnten. Hinsichtlich der Auswirkung von Mischgerüchen fehlten jedoch medizinische Unterlagen, weswegen diese nicht beurteilbar seien (vgl. OZ 113, S. 20).
Betreffend die Frage, ob eine Verschlechterung in Dorfgebieten mit 50 % JGS durch Zusatzbelastungen von Biofilter zwischen 1-5 % JGS zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch führen könne, hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise fest, dass die bestehende Belastung eine durch die Wahrnehmung verursachte hochgradige Belästigung darstelle.
Sie führte dazu in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu den einzelnen Belästigungsreaktionen durch verschiedene Geruchsimmissionen sowie zur Unterscheidungsfähigkeit für Geruchsintensitäten beim durchschnittlichen Menschen aus und legte in ebensolcher Weise auch dar, dass aufgrund von Eigenbelastung und der ortsüblichen Immissionen bei Wohnnutzung in landwirtschaftlichen Bereichen höhere Beurteilungsgrenzen anzuwenden seien. Insgesamt sei die Veränderung daher bei bekannter/gewohnter bzw. bestehender Geruchsqualität oder durch Gerüche mit einem höheren Belästigungsgrad als nicht stärker belästigend als bereits in der IST-Situation gegeben zu beurteilen. Aufgrund der Immissionsprognosen würde sich das Areal für das Überschreitungsgebiet von Mischgeruch als auch das Areal mit Geruchshäufigkeiten 50% JGS gegenüber dem IST-Maß vergrößern, wobei die Verschlechterung im Ausmaß zwischen 1-5 % JGS durch Biofiltergeruch verursacht werde, welcher jedoch eine gerringgradige Belästigung darstelle. Diese sei daher als tolerabel zu beurteilen, da die hochgradige Belästigung durch IST-Situation und Prognosemaß die Wahrnehmung dominiere (OZ 113 S. 22 f).
4.3.2. Ebenso legte die Sachverständige für Umweltmedizin (Humanmedizin) in der mV5 – in für das erkennende Gericht schlüssiger und nachvollziehbarer Weise – dar, dass für die Anrainer:innen an maximal acht Tagen des Jahres eine geringgradige Belästigung durch den Biofiltergeruch zu erwarten sei, die allerdings durch die IST-Situation überlagert wäre. Nachvollziehbar stellte die Sachverständige dar, dass man den „moosartigen“ bzw. „erdigen“ Geruch des Biofilters nur dann wahrnehmen würde, wenn der Geruch der bestehenden Emittenten „aufhören“ sollte. Im Sinne der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung sei darauf hinzuweisen, dass es sich – wenn es an wenigen Tagen dazu komme, dass der Biofiltergeruch nicht durch die bereits bestehende Vorbelastung überlagert werde – um eine lediglich geringgradige Einwirkung handle. Gesundheitliche Auswirkungen durch diese seien daher mit Sicherheit auszuschließen (vgl. VHS5, S. 3 ff). Auf die Fragen der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mV5, wie sich die Beurteilung der Sachverständigen ändern würde, wenn diese sich auf einen kranken anstelle eines gesunden Menschen beziehen würde, legte die Sachverständige in nachvollziehbarer Weise dar, dass Grundlage für ihre fachliche Beurteilung ein gesunder, normal empfindender Mensch sei und es keine objektiven, fachlichen Beurteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Auswirkungen durch bestimmte Geruchsimmissionen bezüglich an chronischen Erkrankungen leidenden Menschen gebe. Die Ausführungen der Sachverständigen wurden von den Verfahrensparteien insgesamt auch nicht bestritten.
5. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern folgen aus einer Einschau in den Flächenwidmungsplan im „Digitalen Atlas Steiermark“ (http://www.landesentwicklung.steiermark.at/cms/ziel/141979637/DE/).
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Strittig war zwischen den Parteien gegenständlich, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Dazu war rechtlich zu erwägen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Bei der getroffenen Entscheidung waren insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
1.1. Das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung), lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Vorschriften i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000 (Anhang 1 Vorbemerkungen und Z 43) und BGBl. I Nr. 26/2023 (übrige Vorschriften) auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) – (4) […]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…]
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
(3) – (12) […]
[…]
Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) – (26) […]
(27) § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 24a Abs. 4, § 24f Abs. 13, § 40 Abs. 1 und 3 sowie Anhang 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.
3. Auf Vorhaben des § 23a Abs. 2 Ziffer 1 lit. b und § 23b Abs. 3 sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.
3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
[…]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
[…]
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
…
…
…
…
Z 43
a)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:
48000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
65000 Mastgeflügelplätze
2500 Mastschweineplätze
700 Sauenplätze
b)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:
40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
42500 Mastgeflügelplätze
1400 Mastschweineplätze
450 Sauenplätze
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
…
…
…
…
[…]
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
Schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D
Belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1.2. Das Gesetz vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (im Folgenden: Stmk. BauG), LGBL. Nr. 59/1995 i.d.F. LGBL. Nr. 73/2023, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Vorschriften samt Überschrift auszugsweise:
„§ 29a
Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen
(1) – (6) […]
(7) Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.
[…]
§ 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
[…]
§ 119t
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022
(1) – (2) […]
(3) Die erstmalige Berechnung nach § 29a Abs. 7 hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 27 Abs.1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.“
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
2.1. Zur Erhebung gegen einen Bescheid wie den gegenständlichen, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, sind gemäß § 3 Abs. 9 leg. cit. „Nachbarn“ legitimiert. Dies sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 – sofern sie sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind – Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.
Dabei ist die Parteistellung eines Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zu alldem VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171, m.w.H.).
2.2. Schon aufgrund der oben zu den Auswirkungen des Vorhabens durch Geruch getroffenen Feststellungen, dass die beschwerdeführenden Parteien im möglichen Immissionsbereich des Vorhabens liegen bzw. Auswirkungen durch Geruch im Hinblick auch auf eine mögliche belästigende Wirkung nicht ausgeschlossen wären kommt diesen eine Parteistellung als Nachbarn zu. Ebenso kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien sich bloß vorübergehend im Immissionsbereich des Vorhabens durch Geruch aufhalten würden und dort gar nicht dinglich berechtigt wären.
2.3. Da auch sonst keine gegen die Zulässigkeit der Beschwerden sprechenden Anhaltspunkte vorlagen, waren die Beschwerden als zulässig anzusehen.
3. Zur Begründetheit der Beschwerden:
In der Sache war ausgehend von der fallbezogen relevanten Rechtslage, vom Vorhaben, dessen Merkmalen (wie oben unter I.2. festgestellt) und Einordnung hinsichtlich der beachtlichen Beurteilungskriterien hinsichtlich des Standorts, und dabei insbesondere der Auswirkungen anderer zu berücksichtigender Vorhaben, zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt in dem fallbezogen zu betrachtenden Einzelfall zu den zulässigen Beschwerden zu erwägen:
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
3.1.1. Voranzustellen ist, dass Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl. VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021, Rn. 17, m.w.H.).
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des BVwG aus dem ersten Rechtsgang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Aus Sicht des Gerichtshofs hat das BVwG ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht betreffend die Anwendung der in Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 enthaltenen 5 %-Regel die Auswirkungen (zumindest) eines Vorhabens im Rahmen der Kumulation nicht berücksichtigt und aufgrund dessen die nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gebotene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen hat (vgl. dazu Rn. 27 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2022).
3.1.3. Zwischenzeitig und in Reaktion auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs änderte der Gesetzgeber Anhang 1 Z 43 des UVP-G 2000 (siehe BGBl. I Nr. 26/2023, Z 125). Doch waren diese Änderungen bei der Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
So sieht § 46 Abs. 29 Z 4 leg. cit. vor, dass auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, u.a. die neugefassten Änderungen im Anhang 1 nicht anzuwenden sind, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
Gegenständlich war bei der antragstellenden Gemeinde ein – für die Dauer des UVP-Feststellungsverfahrens ausgesetztes – Bewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz anhängig. Gleichzeitig war nicht festzustellen, dass der Projektwerber bei der – hier Steiermärkischen – Landesregierung die Durchführung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt hätte.
3.1.4. Angesichts des § 46 Abs. 2 UVP-G 2000 i.d.F. der UVP-G-Novelle 2023 war davon auszugehen, dass die in gegenständlichem Fall zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei oder nicht noch nach der vorherigen Rechtslage zu lösen war.
Der PW führte dazu ins Treffen, dass § 46 Abs. 29 Z 4 leg. cit. „rein nach der Wortinterpretation“ eine solche Auffassung des BVwG tragen würde. Doch würden eine Zusammenschau von § 46 Abs. 29 Z 3 und Z 4 leg. cit., der Telos der Norm wie auch eine mit Blick auf den „Vertrauensschutz der Projektwerber“ erforderliche verfassungsrechtliche Interpretation (gemeint wohl: eine verfassungskonforme Interpretation) dafür sprechen, dass nur jene Fälle umfasst seien, wo es aufgrund der Novelle zu einer UVP-Pflicht kommen und nicht diese nunmehr nach der neuen Rechtslage nicht bestehen könne.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts war jedoch der – klare – Wortlaut des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 der in den Raum gestellten systematischen (allenfalls dabei auch verfassungskonformen) wie auch historischen Auslegung gar nicht zugänglich bzw. würde contra legem erfolgen. Es wäre, um das vom PW angestrebte Ziel zu erreichen, nur mehr eine restriktive Auslegung (bzw. „telelogische Reduktion“) geblieben, wäre man von einem überschießend weiten Gesetzeswortlaut ausgegangen. Dies hätte allerdings den Nachweis vorausgesetzt, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Auslegung kürzlich VwGH 14.02.2024, Ra 2021/11/0032, Rn. 26, m.w.N.). Es war dem PW angesichts der Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs. 29 leg. cit. zuzugestehen, dass bestimmte Projektwerber – zu denen durchaus auch er gehören könnte –, deren materiengesetzliches Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in Z 43 von Anhang 1 des UVP-G 2000 anhängig war, und die nicht selbst (auch) einen Antrag auf Durchführung einer UVP stellten, nicht von der Übergangsbestimmung erfasst hätten sein sollen. Doch war für das BVwG gleichzeitig nicht auch erwiesen, dass durch die Anwendung der bisherigen Rechtslage auf das Vorhaben des PW – und dies auch bei Berücksichtigung der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof zur bisherigen Rechtslage, wobei diese den Gesetzgeber zweifellos zur Abänderung von Z 43 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 veranlasste – bereits, insbesondere für den PW, ein sachlich ungerechtfertigter und auch willkürlicher Zustand gegeben wäre.
3.1.5. Wenn der PW in der erwähnten Äußerung ferner darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 29 UVP-G 2000 das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 mit „XX“. Monat und „20XX“ anordnete ist auszuführen, dass dabei von einem Inkrafttreten der Novelle in dem sich aus Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ergebenden Zeitpunkt auszugehen war (vgl. dazu VwGH 18.01.2000, 2000/02/0004, worin der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall davon ausging, dass mit der Wortfolge „[…]mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft […]“ einer Inkrafttretensbestimmung zu einem Gesetz kein anderes Datum zum Ausdruck gebracht wird als jenes, das sich aus der erwähnten Bestimmung des B-VG ergibt).
Dies bedeutet, dass der gegenständliche Fall unter Berücksichtigung der novellierten Bestimmungen wie aber auch der Übergangsbestimmungen zu diesen zu behandeln war.
3.2. Zur Abgrenzung des Vorhabens und dessen Einordnung:
3.2.1. Die erstbeschwerdeführende Partei machte geltend, dass der PW bereits in XXXX ein Vorhaben betreibe, welches gemeinsam mit dem gegenständlichen Vorhaben als einheitliches Vorhaben zu betrachten sei.
3.2.2. Dazu ist zunächst zu sagen, dass – wie oben unter III.3.1.1. bereits ausgeführt – die verfahrensgegenständlich vorzunehmende Klärung nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen hat. Ferner ist auch der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen, maßgeblich (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rn. 6; auch VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 26). Was unter einem Vorhaben im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rn. 16).
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert ein „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (zur Bedeutung des Vorliegens eines sachlichen und räumlichen Zusammenhangs vgl. dabei insbesondere VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, Rn. 10).
3.2.3. Ausgehend davon, dass das Vorhaben in XXXX vom PW bereits aufgrund allenfalls erforderlicher Bewilligungen betrieben wird, war vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob es sich bei dem gegenständlichen Projekt möglicherweise um die Änderung eines (bestehenden) – Vorhabens i.S.d. § 3a i.V.m. § 2 Abs. 2 UVP-G handeln könnte (zur Frage, wann von einer Änderung eines Vorhabens auszugehen ist vgl. – wenn auch zur früheren Rechtslage, aber doch übertragbar – VwGH 23.05.2001, 99/06/0164; zur Relevanz des Vorliegens aller materiengesetzlichen Bewilligungen für das Bestandsvorhaben: VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066).
3.2.4. Auch außerhalb einer Einzelfallprüfung ist, ungeachtet des Umstands einer nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem UVP-Feststellungsverfahren, Sachverhalt zu ermitteln (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 61). Aber auch diese Ermittlung wird hinsichtlich Umfang und der Tiefe nicht über das hinausreichen müssen, was eine Grobprüfung für die Einzelfallbeurteilung verlangt (vgl. grundsätzlich zum Grobprüfungscharakter und dessen Geltung insbesondere auch für eine durchzuführende Einzelfallprüfung in einem Feststellungsverfahren etwa VwGH 16.05.2016, Ra 2016/04/0027 m.w.N., sowie betreffend – außerhalb einer Einzelfallprüfung – die Beurteilung des Vorliegens eines „einheitlichen“ Vorhabens VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, Rn. 35 f).
3.2.5. Für die Beurteilung wiederum der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist maßgeblich, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern (und somit verstärken) werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa das oben bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2020, Rn. 38, m.w.N.).
3.2.6. Fallbezogen wurde festgestellt (oben Pkt. II.4.1.2. und II.4.2.2.), dass additive und/oder kumulative Auswirkungen in Bezug auf Immissionen durch Geruch, Luftschadstoffe und Lärm, bewirkt durch das streitgegenständliche Vorhaben sowie durch andere bestehenden Vorhaben, in welchen Tierarten gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 in einer bestimmten Anzahl gehalten werden dürfen, ab einer Entfernung von 1000 m zu anderen bestehenden auszuschließen sind.
3.2.7. Damit ist i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch ein „räumlicher Zusammenhang“ mit einem Tierhaltungsvorhaben, welches in einer Entfernung von rund zehn Kilometern gelegen ist, zu verneinen. Das Vorhaben ist damit nicht als Änderung eines (bestehenden) Vorhabens in XXXX zu sehen.
3.2.8. Ansonsten ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – was auch unbestritten blieb – vollkommen zutreffend davon aus (siehe in Pkt. C.III.), dass das Vorhaben auch sonst nicht als Änderung nach § 3a, zu qualifizieren sei. Dazu ist zwar anzumerken, dass zwar bereits am selben Standort Tierhaltung betrieben wird, allerdings waren nur Plätze für die Haltung von Rindern konsentiert. Diese Tierart spielt nach Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 – jedenfalls in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung – keine Rolle. Auch wenn nach der Vorhabensbeschreibung die bestehende Infrastruktur – worauf auch der PW in seiner Stellungnahme hinweist – teilweise weiter genutzt wird, liegt durch den Umstieg auf nunmehr eine Tierart, konkret Mastschweine, welche im Gegensatz zur Rinderhaltung in den für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorschriften des UVP-G 2000 geregelt war, ein Neuvorhaben und keine Änderung eines bestehenden Vorhabens i.S.d. § 3a UVP-G 2000 vor.
3.2.9. Nun sahen die Beschwerdeführer aber auch sonst die Voraussetzungen als gegeben an, dass für das Vorhaben eine UVP erforderlich sei.
3.2.10. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorhaben nach dem dazu festgestellten Sachverhalt (dazu oben I.2.1.) für sich genommen nicht die Schwellenwerte erfüllt, wonach es bereits gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a oder lit. b UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen wäre.
3.2.11. Zu prüfen war gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 jedoch, ob das Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben die Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 43 lit. a oder b UVP-G 2000 erfüllt.
Bei dieser Prüfung waren andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden, zu berücksichtigen.
Dabei waren im Lichte der im Vorabsatz genannten Vorschrift des UVP-G 2000 hinsichtlich anderer Tierhaltungsbetriebe auch jene Anlagen einzubeziehen, die in Ansehung von § 40 Stmk. BauG als rechtmäßig anzusehen waren. Von einem Erlöschen von Nutzungsbewilligungen (für die Tierhaltung) nicht mehr genutzter Anlagen gemäß § 29a Abs. 7 Stmk. BauG war angesichts der Übergangsbestimmung des § 119t Abs. 3 leg. cit. hinsichtlich der als relevant zu betrachteten anderen Tierhaltungsvorhaben nicht auszugehen (zu den beachtlichen Vorhaben siehe oben unter I.3.).
3.2.12. Wie bereits oben dargelegt war bei der erwähnten Prüfung auch die besondere Kumulationsbestimmung in Anhang 1 Z 43 i.d.F. vor der UVP-G-Novelle 2023 anzuwenden, wonach bei den in den Buchstaben a und b der erwähnten Ziffer genannten Tatbeständen bei gemischten Beständen die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen zu addieren sind und ab einer Summe von 100 % eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, gleichzeitig Bestände bis 5 % der Platzzahlen unberücksichtigt bleiben.
Angesichts § 63 VwGG und einer unveränderten Rechtslage war diese Vorschrift unter Berücksichtigung der in Ro 2019/06/0021 vorgenommenen Auslegung anzuwenden. Dazu erwog der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 24 ff der genannten Entscheidung Folgendes:
„24 Bei der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es somit um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. In diese Prüfung sind vielmehr alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen (vgl. wiederum VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
25 Das bedeutet für den Fall der Kumulierung der Auswirkungen von Tierhaltungs- und/oder -aufzuchtbetrieben im Sinn von Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000, dass zunächst die sich für die einzelnen Tierarten jeweils ergebenden Bestände aller in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zu ermitteln und zu addieren sind und erst im Anschluss daran (gegebenenfalls) die in Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 für gemischte Betriebe getroffene Regelung zur Anwendung gelangt.
26 Daraus ergibt sich fallbezogen, dass zunächst die Bestände für die jeweilige Tierart des nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes jedenfalls in einem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben der mitbeteiligten Partei (828 Mastschweineplätze) stehenden Vorhabens W (238 Mastschweineplätze, 52 Sauenplätze), des Vorhabens F. (120 Mastschweineplätze) und des Vorhabens T. (51 Mastschweineplätze, 11 Sauenplätze) zu ermitteln und in der Folge zu addieren sind, wodurch sich insgesamt ein Bestand von 1237 Mastschweineplätzen und 63 Sauenplätzen ergibt. Da im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen dieser Vorhaben vom Vorliegen gemischter Bestände auszugehen ist (Mastschweine und Sauen), ist gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 bezogen auf den jeweiligen Schwellenwert der Prozentsatz der jeweils erreichten Platzzahlen zu ermitteln. Dies ergibt in Bezug auf Mastschweineplätze einen Prozentsatz von 88,36 und in Bezug auf Sauenplätze einen Prozentsatz von 14 (Anm: die Bestände übersteigen die Grenze von 5 % der für die jeweilige Tierart festgelegten Platzzahlen), insgesamt somit 102,36 %, sodass schon deshalb eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist, unabhängig davon, ob das Vorhaben G., was das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, in die Berechnung einzubeziehen ist.“
3.2.13. Den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG war es gleichzeitig nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0187, Rn. 35, m.w.N.).
3.2.14. Vor dem Hintergrund der oben unter I.3. getroffenen Feststellungen zu anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang wird der Tatbestand in Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000, in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023, nicht erfüllt.
3.2.15. Doch liegt das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000. So lagen, auch bereits bei Verfahrenseinleitung, im Umkreis von 300 m um das Vorhaben als Bauland ausgewiesene Grundstücke vor.
3.2.16. Ausgehend von den Annahmen zu im räumlichen Zusammenhang stehenden (anderen) Vorhaben (oben I.3.) wird – eben bei Anwendung der Zusammenrechnungsregel – der in Anhang 1 Z 43 lit. b festgelegte Schwellenwert überschritten.
3.2.17. Von einer Lage des Vorhabens (auch) in einem Schutzgebiet der Kategorie C nach Anhang 2, dies sind Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, war nicht auszugehen.
3.2.18. Nach dem festgestellten Sachverhalt weist das Vorhaben auch eine Kapazität von zumindest 25 % des in Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerts auf.
3.2.19. Damit war gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
3.3. Zur möglichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets der Kategorie E durch das Vorhaben:
Allgemeines
3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu klären ist, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 52, m.w.N.).
Ob das Vorhaben auch genehmigungsfähig ist, ist in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hingegen nicht zu prüfen (vgl. VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, Rn. 40, unter Hinweis auf das Schrifttum).
3.3.2. Weiters darf nicht übersehen werden, dass die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 gegenüber einer solchen nach § 3 Abs. 2 leg. cit. insofern noch weiter eingeschränkt ist, als sie sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, bezieht. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes bezogene Prüfung zu erfolgen hat. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154, Rn. 42, m.w.N.).
3.3.3. Fallbezogen ist noch voranzustellen, dass ein Vorhaben auf unterschiedliche Weise Wirkungen auf das schutzwürdige Gebiet „Siedlungsgebiet“ i.S.d. Anhang 2 UVP-G 2000 entfalten kann.
3.3.4. Weder das UVP-G 2000 selbst noch die zu diesem ersichtlichen Gesetzesmaterialien enthalten einen Anhaltspunkt, welche Wirkungen für den Schutzzweck eines Gebiets der Kategorie E von Anhang 2 UVP-G 2000 relevant sind bzw. was der – sodann festzustellende – maßgebende Sachverhalt ist.
Für den Vorhabenstyp „Entnahme von mineralischen Rohstoffen“ sah das UVP-G 2000 bereits in der Fassung der UVP-G-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, in Z 25 und 26 seines Anhangs 1 einen Schwellenwert für solche bergbaulichen Vorhaben in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten vor. Nach den Gesetzesmaterialien wollte der damalige Gesetzgeber, dass in diesem Fall – insbesondere in Erwartung eines erhöhten Verkehrsaufkommens oder der entstehenden Lärmbelästigung – die Auswirkungen auf die „Lebensqualität“ von Nachbarn geprüft wird (vgl. IA 168/A 21. GP, S. 40).
Das einschlägige Schrifttum übernimmt diese sehr allgemeine Angabe (vgl. dazu Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [S. 478], Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Anhang 2 UVP-G, Rn. 11 [Stand 01.07.2011, rdb.at] und Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] Anhang 2, Rn. 5).
3.3.5. Die Definition des „Siedlungsgebiets“ als schutzwürdiges Gebiet geht auf Anhang III der UVP-Richtlinie zurück, wonach im Screeningverfahren beim Kriterium „Standort“ „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ zu berücksichtigen sind (vgl. i.d.Z. auch VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023, Rn. 38).
Im Leitfaden der Europäischen Kommission zum „Screening“ aus dem Jahr 2017 („Environmental Impact Assessment of projects – guidance on screening“; abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/ui/group/3b48eff1-b955-423f-9086-0d85ad1c5879/library/a9f8a19a-fba5-440f-abf2-29d3f9ed7a63/details?download=true, eingesehen am 21.09.2024) findet sich jedoch ebenfalls keine direkte Auslegungshilfe zum Schutzzweck solcher Gebiete. Nur einer Checkliste ab S. 57 lassen sich folgende zu berücksichtigende Fragen entnehmen:
„21. Are there existing land uses within or around the location e.g. homes, gardens, other private property, industry, commerce, recreation, public open space, community facilities, agriculture, forestry, tourism, mining or quarrying that could be affected by the Project?
22. Are there any plans for future land uses within or around the location that could be affected by the Project?
23. Are there areas within or around the location which are densely populated or builtup, that could be affected by the Project?
24. Are there any areas within or around the location which are occupied by sensitive land uses e.g. hospitals, schools, places of worship, community facilities, that could be affected by the Project?
25. Are there any areas within or around the location which contain important, high quality or scarce resources e.g. groundwater, surface waters, forestry, agriculture, fisheries, tourism, minerals, that could be affected by the Project?“
3.3.6. Wie dargelegt kommt es fallbezogen darauf an, ob es „durch die Kumulierung“ zu gewissen Auswirkungen kommt.
3.3.7. Vor diesem Hintergrund wurden als i.S.d. § 37 AVG maßgebender Sachverhalt die Auswirkungen des Vorhabens auf die gegenständlich das Siedlungsgebiet ausmachende Grundstücke durch Immissionen in Form von Schall, Luftschadstoffen und Geruch ermittelt. Diese wurden in der Folge auch auf deren Wirkung auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden geprüft. Die Beurteilung erfolgte unter Heranziehung von Sachverständigen geeigneter Fachgebiete (Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin).
Die Notwendigkeit, auch noch ein mögliches Einbringen von Tierarzneimitteln und Pestiziden in das Grundwasser oder den Hochwasserabfluss zu prüfen, vermochte das BVwG, insbesondere auch wegen des Grobprüfungscharakters wie auch der Beschränkung des Schutzzwecks, nicht zu erkennen (vgl. zu den zu prüfenden Auswirkungen auch Lebensministerium, Leitfaden – UVP für Intensivtierhaltungsanlagen [2011], S. 16 f; diesen Leitfaden eingesehen unter https://www.google.com/url?sa=trct=jq=esrc=ssource=webcd=ved=2ahUKEwjWgtXzyJ-JAxW7VvEDHV5ZI_oQFnoECBQQAQurl=https%3A%2F%2Fwww.bmk.gv.at%2Fdam%2Fjcr%3A2c10ac90-742e-4025-8abc-d569a694d860%2FUVE_L_Intensivtierhaltung_2011.pdfusg=AOvVaw2EbkajJjBZrAtUuvnVRQnsopi=89978449 am 21.10.2024).
3.3.8. Einzubeziehen waren – und wurden – die Auswirkungen all jener im räumlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehender Vorhaben, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 erfüllten, soweit sich diese auf die im Vorabsatz erwähnten Auswirkungen als kumulierungsfähig erwiesen (zum Umfang der einzubeziehenden Vorhaben vgl. insbesondere VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 37).
3.3.9. Unbeschadet des Grobprüfungscharakters waren für bestimmte Sachverhaltsermittlungen Sachverständige heranzuziehen (dazu etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, Rn. 41 f, betreffend etwa Ermittlungen von Sachverhalt zur Frage des Bestehens kumulierungsfähiger [anderer] Vorhaben).
3.3.10. Bei der Entscheidung im Einzelfall waren auch die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023, Rn. 40).
Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck
3.3.11. Zu den festgestellten Schallimmissionen des Vorhabens war davon auszugehen, dass es zu keinen additiven und kumulativen Effekten mit anderen Vorhaben auf das Siedlungsgebiet kommt (oben I.4.1.).
3.3.12. Auszuschließen waren auch additive und kumulative Auswirkungen in Bezug auf den Luftschadstoff PM10 aufgrund lediglich irrelevanter Zusatzbelastungen. Keine Zusatzbelastungen auf jene das Siedlungsgebiet ausmachenden Grundstücke sind auch durch Ammoniakemissionen aus dem Vorhaben zu erwarten (oben I.4.2.1. sowie I.4.2.3.).
3.3.13. Was die Geruchsimmissionen betrifft war festzustellen, dass es auf das Siedlungsgebiet ausmachenden Grundstücken durch Biofiltergeruch und additive bzw. kumulative Auswirkungen zu einer Zusatzbelastung zwischen 1-5 % JGS durch Biofiltergeruch gegenüber dem Ist-Bestand kommt (insbesondere oben I.4.2.2.).
Gleichzeitig war aus humanmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Geruchsbelastung sich schon im Ist-Bestand als „hochgradig belästigend“ darstellt; es jedoch aufgrund der bekannten bzw. gewohnten Wahrnehmungsqualität von Schweine- und Hühnergeruch zu keiner zusätzlichen Belastung bzw. Belästigung durch die Geruchsimmissionen und deren Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Vergleich zur IST-Situation kommt (I.4.3.1.).
3.3.14. Wie dargelegt waren bei der Beurteilung des Grads der Auswirkungen des Vorhabens einerseits die Merkmale des Vorhabens selbst (§ 3 Abs. 5 Z 1 UVP-G 2000) und auch dessen Standort (§ 3 Abs. 5 Z 1 leg. cit.), hier eben angesichts des Schutzgebiets der Kategorie E, zu berücksichtigen.
Daneben mussten aber auch die Art und Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, deren möglicher grenzüberschreitender Charakter, deren Schwere und Komplexität, der erwartete Zeitpunkt deren Eintretens, die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen sowie die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen sowie die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern und ebenfalls auf die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens, berücksichtigen werden (§ 3 Abs. 5 Z 3 leg. cit.).
Jedenfalls mussten die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das erwähnte Schutzgebiet als maßgeblich in die Beurteilung einfließen (§ 3 Abs. 5 UAbs. 2 erster Satz UVP-G 2000).
3.3.15. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wären – auf Grund einer Auswirkungskumulierung – 1 bis 5% zusätzliche JGS durch Biofiltergeruch zu erwarten.
Da, wie oben dargestellt, der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets „Siedlungsgebiet“ die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (also die Lebensqualität) der betroffenen Bevölkerung ist, und bei Berücksichtigung des Umstands, dass es – aus sachverständiger Sicht – gegenüber dem Ist-Bestand zu keiner Änderung, insbesondere auch nicht der Belästigung oder Belastung durch Geruch, und auch jedenfalls nicht hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung, kommt, war im Lichte der zuvor genannten Kriterien zu schließen, dass der erwähnte Schutzzweck durch die Verwirklichung des Vorhabens und dessen Auswirkungen nach Art und Nachhaltigkeit nicht, jedenfalls nicht wesentlich, i.S.d. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 beeinträchtigt wird.
4.1. Die gegenständlich durchgeführte Einzelfallprüfung ergab keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks für das vom Vorhaben betroffene Schutzgebiet der Kategorie E. Eine weitergehende Prüfung, auch auf andere Schutzzwecke oder die Schutzgüter des §1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 war angesichts von Art und Umfang des Vorhabens, der projektgemäß vorgesehenen Maßnahmen, des Standorts wie auch sonstiger kumulierungsfähiger (bzw. in die Kumulierung einzubeziehender) Vorhaben nicht erforderlich.
4.2. Das Vorhaben muss daher – wie von der belangten Behörde im Ergebnis richtig festgestellt – keiner UVP unterzogen werden.
4.3. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und dadurch die verwaltungsbehördliche Feststellungsentscheidung zu bestätigten.
5. Zur Anpassung des Spruchs des Bescheids:
5.1. Bei der Gestaltung des Spruchs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist zu beachten, dass der Bescheid der belangten Behörde in Folge der – hier meritorischen – Entscheidung des BVwG aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. dazu etwa VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004, Rn. 9, m.w.N.).
5.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren änderte der PW – durch Präzisierung – das Vorhaben und legte geänderte (präzisierte) Projektunterlagen vor. Die Änderungen betrafen insbesondere den Einbau eines Luftwäschers und die Einhaltung eines bestimmten Grenzwertes der Reingas-Geruchskonzentration nach diesem sowie die Modalitäten der Fütterung der Tiere.
5.3. Da die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist im Ergebnis zu Recht erfolgte, diese sich jedoch in der Beschreibung des Vorhabens im Spruch des Bescheids sowie in den zum Spruchgegenstand erklärten Projektunterlagen noch auf eine frühere Version der Projektunterlagen des Vorhabens bezog, war der Spruch des Bescheids in der gegenständlichen Entscheidung durch eine Maßgabebestätigung entsprechend anzupassen (vgl. zur diesbezüglichen Zulässigkeit etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, Rn. 13).
5.4. Der Spruch verweist nun auf jene das Vorhaben beschreibende und planlich darstellende Unterlagen, wie diese der Einzelfallprüfung zugrunde lagen. All diese Unterlagen waren hinsichtlich der Anforderungen an die Beschreibung eines Vorhabens für eine UVP-Feststellungsentscheidung ausreichend bestimmt (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, Rn. 36, m.w.N.).
Zu B)
6.1. Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, weil gegenständlich die Rechtsfrage zu lösen war, was gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 der maßgebende Sachverhalt für die Beurteilung der Frage ist, ob der „Schutzzweck“ eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E wesentlich beeinträchtigt wird (siehe dazu die Ausführungen oben unter III.3.3.1. bis III.3.3.5.).
6.2. Die genannte Bestimmung ist auslegungsbedürftig: (Zumindest sinngemäß heranzuziehende oder übertragbare) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur aufgeworfenen Frage war dem BVwG – anders als insbesondere betreffend den für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ maßgebenden Sachverhalt (vgl. dazu die oben bereits erwähnte Entscheidung Ra 2018/05/0061) – nicht ersichtlich. Gleichwohl ist (sind) aber die für die im Vorabsatz ausgeführte Rechtsfrage anzuwendende(n) Rechtsvorschrift(en) nicht bereits nach deren Wortlaut ausreichend klar und eindeutig (dazu etwa VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, Rn. 25, m.w.N.).
6.3. Die Lösung der Rechtsfrage ist auch von Relevanz für eine Revisionsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof: Sollte nämlich das BVwG seine Entscheidung (nur) auf einen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens als zu eng (eingeschränkt) abgegrenzten anzusehenden Sachverhalt gestützt haben und (erforderliche) weitergehende Sachverhaltsermittlungen bzw. -feststellungen ein anderslautendes Ergebnis hinsichtlich der Frage der UVP-Pflicht möglich erscheinen lassen, wäre die gegenständliche Entscheidung aufzuheben.
6.4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sah sich das BVwG auch angesichts des Umstands, dass die gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Allgemeinen nicht revisibel ist, nicht dazu veranlasst, die Abhängigkeit der unter Spruchpunkt A) getroffenen Entscheidung von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dennoch zu verneinen (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
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