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W609 2298020-4•Bundesverwaltungsgericht W609 2298020-4
W609 2298020-4Bundesverwaltungsgericht15.11.2024
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Verzögerung
W609 2298020-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1393770608/240701426 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , XXXX , StA. Marokko vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, zu Recht:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahren:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.05.2024, 1393770608/240701426, wurde über die Verfahrenspartei Schubhaft zum Zwecke der Sicherung ihrer Abschiebung verhängt, am 02.05.2024 das Verfahren zur Einholung eines Heimreisezertifikats eingeleitet.
Mit Bericht vom 29.07.2024 teilte die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX mit, dass sich die Verfahrenspartei in Anhaltung aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalte, weshalb er schließlich in Sicherheitsverwahrung genommen wurde.
Am 13.08.2024 wurde hinsichtlich des Heimreisezertifikats neuerlich Rücksprache gehalten, die Heimreisezertifikatausstellung wurde alle zwei Wochen persönlich bei der Botschaft urgiert.
Laut eigenen Angaben habe die Verfahrenspartei nicht nach Österreich wollen, nur durchreisen und habe ursprünglich in Österreich auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.
In mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2024 erklärte die Verfahrenspartei, gesund zu sein, am XXXX im Zuge einer Familienzusammenführung nach Spanien gereist zu sein, ihre gesamte Familie lebe in Spanien, damit meine sie ihre Eltern, fünf Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder). Sie habe ein Zugticket von Tschechien, Richtung Brüssel, Belgien gehabt, habe nie österreichischen Boden betreten, das sei nur fälschlicherweise gewesen, sie habe nur durchreisen wollen und sei an der deutschen Grenze festgehalten worden. Bei der Einreise nach Österreich habe sie die Geldstrafe von € 200,– für die illegale Einreise bezahlt, sie sei fälschlicherweise hier eingereist, weil der Zug durch Österreich gegangen sei. Sie habe ein Tagesticket von Tschechien nach Brüssel eingelöst, sie wolle hier keinen Asylantrag stellen, die Polizei setze sie unter Druck, ihre Fingerabdrücke hier abzugeben. In XXXX sei sie in einer geschlossenen Zelle für 90 Tage eingesperrt gewesen, weil man sie zwingen wollte, hier Asyl zu beantragen. Auf Nachfragen, wer sie zwingen wollte, erklärte sie, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie sei bereits mehrmals legal nach Marokko zurückgereist, 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010. Auf die Frage, ob sie für Belgien ein Aufenthaltsrecht habe, erklärte sie, nein, sie habe dort eine Ehefrau, sie würden die Hochzeit planen, sie habe eine Wohnadresse und eine Frau dort. Ihre zukünftige Frau habe einen belgischen Reisepass und zwei Projekte, eines sei ein Restaurant und das zweite ein Hotel. Befragt, wie sie ihren Aufenthalt in Europa bis dato finanziert habe, erklärte sie, sie habe seit 2000 bei dieser Familienzusammenführung erst für ein Jahr, dann für zwei Jahre, dann für jeweils fünf Jahre einen Aufenthaltstitel gehabt, sie habe in Restaurants und als Friseur gearbeitet, außerdem als Schwarzdecker. Sie habe nur in Spanien ein Aufenthaltsrecht, derzeit sei dieses aber eingestellt. Sie habe einige Probleme mit dem Staat, wenn dies gelöst sei, erhalte sie den Titel wieder. Auf Vorhalt, dass zu ihrer Person in Deutschland und in Frankreich jeweils ein Aufenthaltsverbot gespeichert sei, erklärte die Verfahrenspartei, in Deutschland, das wisse sie, man habe sie für fünf Stunden festgehalten und dann nach Österreich überstellt, in Frankreich habe man ihr eine Ausreiseaufforderung ausgestellt, weil sie keinen Reisepass besitze. Auf Vorhalt, dass auch in den Niederlanden eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, gültig bis 28.09.2028, erklärte sie, dass sie sich von 2021 bis 2023 in Holland aufgehalten habe, dann sei ihr eine Ausreiseaufforderung ausgestellt worden. Auf Vorhalt, sie sei laut Haftbefehl der Präfektur des XXXX von Paris gelegenen Departement von XXXX am 13.11.2023 festgenommen worden und aufgefordert worden, Frankreich in Richtung Marokko oder einem anderen Land, ausgenommen EU-Staaten, zu verlassen, warum sie dem nicht nachgekommen sei, erklärte sie damit, von Frankreich nach Belgien ausgereist zu sein, dort habe sie eine Lebensgefährtin gehabt, sie sei am selben Tag nach Belgien gereist. Auf die Frage, wovon sie in den Niederlanden gelebt habe, erklärte sie mit Schwarzdecken, sie habe eine Facebook Seite, auf der sie das bewerbe. Auf Vorhalt, dass aus dem Vollzugsbericht hervorgehe, dass sie sich gegenüber den einschreitenden Organen unkooperativ, respektlos und uneinsichtig verhalten habe, einen mit Tee gefüllten Becher auf einen Hausarbeiter geworfen habe und aggressiv gegenüber den einschreitenden Organen auftrete, erklärte sie, das mit dem Tee sei in XXXX gewesen. Auf einen Mithäftling, der ihr die Tür ins Gesicht gestoßen habe. Sie habe sich bei ihm entschuldigt, es sei ihr Fehler gewesen, sie sei unter Druck gewesen. Am 29.07.2024 sei es um einen Streit wegen Kleidung gegangen, beim Transport von XXXX nach XXXX , was acht Stunden gedauert habe. Sie habe sich danach entschuldigt. Auf die Frage, ob sie über Barmittel verfüge, erklärte sie derzeit € 80,– am Konto, € 200,– habe sie gehabt, € 120,– habe sie ausgegeben. Man schicke ihr das Geld von Belgien. Auf die Frage, woher das Geld komme, erklärte sie, diese € 700,–, die auf dem Haftkonto aufscheinen, habe sie von Deutschland gehabt. Zur Frage, ob sie enge Bindungen zu Österreich habe, erklärte sie, nein, sie habe hier niemanden, sie sei vorher nie nach Österreich eingereist. Sie habe in Österreich keine Möglichkeit Unterkunft zu nehmen, sie sei nicht bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren, sie habe niemanden in Marokko, sie lebe seit 25 Jahren in Spanien. Auf die Frage, warum sie in Europa entgegen fremdenrechtlicher Vorschriften verblieben sei, erklärte sie, sie habe einen Aufenthaltstitel für Spanien, ihre gesamte Familie besitze die spanische Staatsbürgerschaft, sie habe einige Probleme und 2025 werde man ihr den unbefristeten Aufenthaltstitel wieder gewähren, ihr Projekt sei, dass sie die Frau in Belgien heirate. Auf die Frage, welche Fehler sie gemacht habe, erklärte sie, sie habe Fehler gegenüber dem Staat gemacht, irgendwelche illegalen Sachen, das Ganze sei befristet. Was sie machen würde, wenn sie aus der Schubhaft entlassen werden würde, beantwortete sie damit, dass sie die Ehefrau in Belgien anrufen würde, sie würde ihr den Reisepass bringen und sie würde mit ihr nach Belgien fahren.
Mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 28.08.2024, G307 2298020-1 (gekürzte Ausfertigung vom 12.09.2024) wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Verfahrenspartei über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe, es bestehe zu ihrer Person ein von Frankreich ausgesprochenes, nach wie vor gültiges Einreiseverbot, eine Rückkehrentscheidung seitens Deutschland bis 18.03.2027 und den Niederlanden bis 28.09.2028. Ferner sei sie von den spanischen Behörden bis 03.10.2024 aus kriminalpolizeilichen Gründen ausgeschrieben. Sie verfüge somit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einem anderen europäischen Staat, könne in Österreich weder soziale, berufliche oder sonstige Bindungen vorweisen, sie habe keine ausreichenden Barmittel oder eine gesicherte private Unterkunft. Sie sei durch mehrere europäischen Staaten, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, gereist, arbeitete in den Niederlanden ohne Arbeitserlaubnis. Sie habe sich in der Anhaltung aggressiv und unkooperativ verhalten und sei nicht bereit, sich den geltenden Bestimmungen zu unterwerfen, sie sei auch nicht bereit, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und es scheide jedwede Anordnung eines gelinderen Mittels aus, die Anhaltung sei somit weiterhin verhältnismäßig. Das Erlangen eines Heimreisezertifikates sei bereits am 02.05.2024 eingeleitet worden und es werde alle zwei Wochen bei den marokkanischen Vertretungsbehörden urgiert. Im Jahr 2023 seien 57 Heimreisezertifikate durch die marokkanische Vertretungsbehörde ausgestellt worden, im Jahr 2024 bis dato 42 Heimreisezertifikate, 2023 seien 53 Personen nach Marokko überstellt worden, zusätzlich seien 20 Personen dorthin freiwillig ausgereist, für das Jahr 2024 seien bisher 28 Personen überstellt und zehn Personen seien freiwillig zurückgekehrt. Die Identifizierung erfolge in Zusammenarbeit mit Marokko innerhalb von vier Wochen, danach könne eine Flugbuchung innerhalb von zwei bis drei Wochen erfolgen, das Heimreisezertifikat werde dann problemlos ausgestellt, nur in Ausnahmefällen dauere die Identifizierung sechs bis acht Wochen. Teilweise könne es zu längeren Wartezeiten führen, dies liege am Botschaftsprozedere und sei auf die Behörden von Marokko zurückzuführen, dies treffe auch im gegenständlichen Fall zu, wie der Verbalnote der marokkanischen Botschaft zu entnehmen sei. Die in § 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vorgesehene Sechsmonatsfrist sei noch nicht überschritten, es liege kein Zweifel an der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer vor.
Mit hg. Erkenntnis vom 23.09.2024, G312 2298020-2, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich aus, die Verfahrenspartei halte sich die seit mehr als 20 Jahren im Schengenraum auf und sei bis dato ihrer Rückkehrverpflichtung (aus den Niederlanden) nicht nachgekommen. Gegen sie lägen Einreiseverbote in Deutschland und Frankreich vor, sowie Rückkehrentscheidungen durch EU-Mitgliedstaaten vor, in Spanien – wo die Verfahrenspartei vorbringe, über einen Aufenthaltstitel zu verfügen – werde sie in kriminalpolizeilicher Hinsicht gesucht. Die Verfahrenspartei bewege sich somit seit Jahren ohne Reisepass im EU Raum, weshalb diesbezüglich von hoher Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. Sie verhalte sich unkooperativ, wolle nicht freiwillig in ihren Herkunftsstaat, obwohl ihr bewusst sei, dass sie derzeit über keinen Aufenthaltstitel für einen europäischen Staat verfügt. Diesbezüglich könne in ihrem Fall auch kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen.
Daher erweise sich die Fortsetzung der seit 02.05.2024 rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwögen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten der Verfahrenspartei vor den Behörden, auch was ihre Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelange, sowie das Bestehen mehrerer Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote von Frankreich, Belgien sowie den Niederlanden maßgeblich zu berücksichtigen.
Das beabsichtigte Ziel sei aus derzeitiger Sicht auch umsetzbar, es würden Rückführungen nach Marokko durchgeführt, die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden funktioniere gut. Es seien heuer bereits 28 Personen überstellt worden, zehn Personen seien freiwillig zurückgekehrt. Die Abschiebung sei unter diesem Aspekt möglich und es könne der Sicherungszweck erreicht werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich sei, diese Tatsache der Verfahrenspartei auch bewusst sei. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund ihres bisherigen Gesamtverhaltens, lasse eine Fluchtgefahr erheblich erscheinen. So werde der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass die Verfahrenspartei nunmehr davon in Kenntnis sei, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe und sie somit ihre bisherigen Aufenthalte in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund ihrer ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Marokko zu wollen, nicht mehr fortsetzen könne.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergebe somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiege, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person der Verfahrenspartei gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, sei nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweise sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft könne somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Am 21.10.2024 fand im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Haftprüfungsverfahrens eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab die Verfahrenspartei soweit wesentlich zu Protokoll, Asylwerber zu sein und das Recht zu haben, einen „Asylantrag“ zu stellen. Deshalb habe sie nicht in das Flugzeug einsteigen wollen. Der Richter hielt fest, dass ihm kein „Asylantrag“ bekannt sei, woraufhin die Verfahrenspartei angab, dennoch das Recht zu haben, einen „Asylantrag“ zu stellen. Sie habe bereits vor fünf Tagen einen „Asylantrag“ gestellt, die Polizei habe diesen nicht aufgenommen. Auf Vorhalt, dass die Verfahrenspartei am 28.08.2024 noch ausdrücklich gesagt habe, keinen „Asylantrag“ stellen zu wollen und man sie sogar dazu zwingen habe wollen, aber sie ausdrücklich keinen „Asylantrag“ stellen habe wollen, führte sie aus, es habe sich bei ihr verändert, dass man sie abschieben wolle. Deshalb habe sie ihre Meinung geändert. Außerdem habe sie in Belgien den „Asylantrag“ stellen wollen und nicht hier. Sie habe ihre Gründe, einen „Asylantrag“ zu stellen, sie sei seit 25 Jahren in Europa und sei noch nie in Österreich gewesen, sondern sei nur auf der Durchreise gewesen.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis G309 2298020-3 mündlich (gekürzte Ausfertigung vom 05.11.2024). Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich aus, wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr erweise sich die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin als erforderlich und sie sei wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Die Verfahrenspartei verfüge über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Im Gegenteil bestehe gegen ihre Person ein von Frankreich ausgesprochenes, nach wie vor gültiges Einreiseverbot, eine Rückkehrentscheidung seitens Deutschlands bis 18.03.2027 und den Niederlanden, letztere gültig bis 28.09.2028. Die Verfahrenspartei könne in Österreich weder auf soziale, berufliche, noch sonstige Bindungen, ausreichende Barmittel oder eine gesicherte private Unterkunft zurückgreifen. Weiters habe sie mehrere europäische Staaten, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, durchreist. Ferner habe sie in den Niederlanden gearbeitet, ohne eine Arbeitserlaubnis zu besitzen. Die Verfahrenspartei habe sich während ihrer Anhaltung in Schubhaft zwei Mal aggressiv und unkooperativ verhalten und sei nicht bereit gewesen, sich den dort geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Sie sei zudem nicht freiwillig bereit, in ihren Heimatstaat zurückzureisen, vielmehr weigere sie sich beharrlich, die in Europa wie Österreich geltenden Normen betreffend den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu beachten. Eine Rückführung nach Marokko habe die Verfahrenspartei am XXXX beim Boarding am Flughafen Schwechat durch ihr aggressives Verhalten vereitelt. Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens der Verfahrenspartei, der fehlenden Kooperation mit den österreichischen Behörden, der mangelnden Existenzmittel, des beharrlichen Verbleibens innerhalb des Schengenraums und der bisherigen Weigerung, nach Marokko zurückzukehren, sei vom Bestand erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und es scheidet jedwede Anordnung eines gelinderen Mittels aus. Die Verfahrenspartei habe auch in Einvernahmen angegeben, sie würde sich in Freiheit wieder nach Belgien begeben.
Die Verfahrenspartei stellte im Stande der Schubhaft am 21.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die Verfahrenspartei diesen Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt hat, eine Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bewirken.
Mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 hielt das BFA fest, dass Gründe zu der Annahme bestünden, dass der am 21.10.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, weil die Voraussetzungen hiefür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.
Der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 21.10.2024 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2024, 1393770608/241608084, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII). Festgestellt wird, dass dieser Bescheid nicht offensichtlich unrichtig ist. Das BFA hat ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und es hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Mit Schreiben vom 11.11.2024 stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Darin erklärte sie u. a., über ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus und ihre Bleibeperspektive in Österreich eingehend unterrichtet worden zu sein und weiters zu beabsichtigen, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren und darüber informiert worden zu sein, dass ihr Asylverfahren mit ihrer Ausreise eingestellt werde.
Mit Genehmigungsschreiben vom 13.11.2024 teilte das BFA mit, vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie eines Reisedokuments sowie über der Bestätigung der erfolgten Ausreise, der unterstützten freiwilligen Rückkehr im Ausmaß der organisierten Unterstützung zuzüglich Heimreisekosten (ggf. Zusatzkosten) sowie einer Starthilfe i. H. v. € 900,– zuzustimmen.
Zur Person der Verfahrenspartei und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die männliche Verfahrenspartei führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Marokko und 42 Jahre alt. Sie ist gesund und haftfähig. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder i. S. d. § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Die Verfahrenspartei wurde am 01.05.2024 beim Versuch, Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen, festgehalten, weil ihr die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, und von den österreichischen Organen rückübernommen. Gegen sie besteht für den gesamten Schengenraum ein Einreiseverbot.
Die Verfahrenspartei wird seit 01.05.2024 auf Grundlage des Bescheids des BFA vom 01.05.2024, 1393770608/240701426, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten.
Die Verfahrenspartei ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Verfahrenspartei vor. Sie hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Verfahrenspartei hält sich illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Es besteht gegen sie ein aufrechtes Einreiseverbot für den Schengenraum der Präfektur von XXXX , welches ein Jahr nach ihrer Ausreise aus dem Schengenraum gültig ist.
Am 29.07.2024 verhielt sich die Verfahrenspartei im Anhaltezentrum XXXX aggressiv und unkooperativ gegenüber Polizeibeamten. Die Verfahrenspartei gestikulierte wild mit ihren Armen und forderte einen Beamten mit Handbewegungen zum Zweikampf auf. Letztlich musste die Verfahrenspartei aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials und ihres uneinsichtigen Verhaltens mittels Einsatztechnik „Armwinkelsperre beidseitig“ in die Sicherheitsverwahrung abtransportiert werden. Weiters bewarf die Verfahrenspartei einen Hausarbeiter mit einem mit Tee gefüllten Becher.
Im Rahmen eines Abschiebeversuchs nach Marokko am XXXX begann die Verfahrenspartei laut zu schreien. Aufgrund ihres Verhaltens war die Flugsicherheit für Crew und Passagiere nicht gegeben und die begleitete Abschiebung nach Casablanca wurde abgebrochen.
Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, freiwillig auszureisen. Sie wirkte an der Beschaffung eines Reisedokuments nicht mit. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die Verfahrenspartei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Die Verfahrenspartei hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen oder beruflichen Bindungen. Sie ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihr mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. Die Verfahrenspartei verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, sie ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der Verfahrenspartei in Schubhaft davon auszugehen, dass sie alles daran setzen wird, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Die Abschiebung der Verfahrenspartei ist möglich. Es liegt ein vom 17.10.2024 bis 17.12.2024 gültiges Heimreisezertifikat für die Verfahrenspartei vor. Sollte es hinsichtlich der Flugbuchung zu Verzögerungen kommen und das Heimreisezertifikat inzwischen ausgelaufen sein, ist es grundsätzlich keine Schwierigkeit, bei der Botschaft ein neues zu bekommen.
Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt Verwaltungs- und Gerichtsaktes – sowie dem Akteninhalt der hg. unter G307 2298020-1, G312 2298020-2 und G309 2298020-3 geführten Vorverfahren, sowie der i. R. d. Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme des BFA vom 12.11.2024.
Dass die Verfahrenspartei den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2024 ausschließlich in der Absicht gestellt hat, eine Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bewirken, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Einerseits hat die Verfahrenspartei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im unter G309 2298020-3 geführten Haftprüfungsverfahren am 21.10.2024 zu der Frage, warum sie entgegen ihrer Aussage am 28.08.2024 nunmehr doch einen „Asylantrag“ gestellt habe zu Protokoll: „Es hat sich bei mir verändert, dass man mich abschieben wollte. Deshalb habe ich meine Meinung geändert. Außerdem wollte ich in Belgien den Asylantrag stellen und nicht hier.“ Schon damit hat sie in hinreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass sie in ausschließlicher Verfahrensverzögerungsabsicht gehandelt hat. Andererseits hat die Verfahrenspartei im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vollkommen widersprüchliche Angaben gemacht: So sprach sie in der Einvernahme davon, dass die marokkanische Regierung ihre Volksgruppe mit Nuklearwaffen angegriffen hätte, weshalb ihre Mutter an Krebs gestorben sei. Demgegenüber machte sie in der Einvernahme vor dem BFA am 29.10.2024 in ihrem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2024 bloß eine Unterdrückung aufgrund ihrer Volksgruppe geltend. Sie wünsche sich, in Europa ein sicheres Leben aufzubauen, was auch die Sicherheit ihrer Finanzen bedeute. Auch daraus lässt sich in eindeutiger Weise schließen, dass die Verfahrenspartei überhaupt keine Gründe hat, die eine asylrelevante Verfolgung in Marokko glaubhaft erschienen ließen.
Darüber hinaus gab die Verfahrenspartei in der Einvernahme vor dem BFA am 29.10.2024 zu Protokoll: „Ich bin schon seit 6 Monaten im Paz, seit dem 01.05.2024. Ich habe jetzt einen Asylantrag gestellt, weil ich nicht mehr hierbleiben will“.
Weiters gab sie am 29.10.2024 zu Protokoll: „Ich habe 25 Jahre in Spanien gelebt. Ich spreche ausgezeichnet Spanisch in Wort und Schrift und auch Katalanisch. Österreich will mich nach Marokko abschieben, deswegen habe ich um Asyl beantragt, ich habe in Österreich nichts verloren, ich bin nur auf der Durchreise. Ich bin aus Tschechien gekommen und ich hatte Zugtickets. Ich will nicht nach Marokko zurück, deswegen habe ich Schutz beantragt. Ich werde ehestmöglich nach Spanien zurückkehren.“ Konkreter könne sie ihre Rückkehrbefürchtungen nach Marokko nicht darlegen, sie habe alles gesagt.
Insgesamt steht daher in eindeutiger Weise fest, dass die Verfahrenspartei den Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2024 ausschließlich in der Absicht gestellt hat, eine Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu bewirken.
Dass der Bescheid des BFA vom 07.11.2024, 1393770608/241608084, nicht offensichtlich unrichtig ist und das BFA ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, konnte nach Einsichtnahme in den Bescheid festgestellt werden.
Zur Person der Verfahrenspartei und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum der Verfahrenspartei ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben im Verfahren und der Identifizierung der Verfahrenspartei durch die marokkanischen Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrenspartei die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft seit 01.05.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wobei sich keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Beschwerden der Verfahrenspartei finden und solche auch nicht behauptet wurden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2024 gab die Verfahrenspartei zu Protokoll, gesund zu sein. Auch der Anhaltedatei finden sich zwar Hinweise auf Arztbesuche und Arztkontrollen, wobei die Verfahrenspartei teilweise Arztkontrollen verweigert hat, was ebenfalls den Rückschluss zulässt, dass die Verfahrenspartei nicht im Sinne einer Haftunfähigkeit beeinträchtigt wäre und dass sie in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt der Verfahrenspartei in Österreich konnte aufgrund der Aktenlage i. V. m. den Einträgen im Schengener Informationssystem getroffen werden. Weiters ergibt liegt in einem Vorakt das Einreiseverbot für den Schengenraum der Präfektur von XXXX .
Das aggressive Verhalten der Verfahrenspartei im Anhaltezentrum XXXX konnte einerseits aufgrund eines aktenkundigen Berichts der LPD XXXX getroffen werden, wo vom aggressiven Gestikulieren der Verfahrenspartei die Rede ist. Die Feststellung zum Bewerfen eines Hausarbeiters mit einem mit Tee gefüllten Becher durch die Verfahrenspartei konnte aufgrund eines Eintrages in der Anhaltedatei getroffen werden.
Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei während eines Abschiebeversuchs nach Marokko am XXXX laut zu schreien begann und daher die Flugsicherheit für Crew und Passagiere nicht gegeben war und die begleitete Abschiebung nach Casablanca abgebrochen wurde, konnte aufgrund eines aktenkundigen Berichts der LPD Wien vom Tage der versuchten Abschiebung getroffen werden.
Dass die Verfahrenspartei nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich daraus, dass sie dies wiederholt im Verfahren angegeben hat. Dass sie an der Beschaffung eines Reisedokuments nicht bereit ist mitzuwirken, konnte aufgrund eines in den Akten liegenden Aktenvermerk des BFA vom 27.05.2024 getroffen werden. Da sie am 29.10.2024 zu Protokoll gab, „Ich habe 25 Jahre in Spanien gelebt. Ich spreche ausgezeichnet Spanisch in Wort und Schrift und auch Katalanisch. Österreich will mich nach Marokko abschieben, deswegen habe ich um Asyl beantragt, ich habe in Österreich nichts verloren, ich bin nur auf der Durchreise. Ich bin aus Tschechien gekommen und ich hatte Zugtickets. Ich will nicht nach Marokko zurück, deswegen habe ich Schutz beantragt. Ich werde ehestmöglich nach Spanien zurückkehren“, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie sich nach einer Enthaftung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Untertauchen dem Verfahren entziehen wird und sich vor den Behörden im Verborgenen halten würde oder sie sich in ein anderes Land absetzen würde, um eine Abschiebung zu hintertreiben.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen der Verfahrenspartei in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau ihrer eigenen Angaben i. R. d. bisherigen Einvernahmen. Daraus kann auch abgeleitet werden, dass sie in Österreich beruflich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz der Verfahrenspartei ergibt sich daraus, dass sie im gesamten Verfahren wiederholt vorbrachte, mit Österreich nichts zu tun zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2024 erklärte sie, keine Möglichkeit zu haben, in Österreich Unterkunft zu nehmen.
Dass die Verfahrenspartei nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken und die Kooperation mit Behörden verweigert, steht aufgrund ihres Gesamtverhaltens fest. So verhielt sie sich im Anhaltezentrum XXXX aggressiv und unkooperativ gegenüber Polizeibeamten, forderte einen Beamten zum Zweikampf auf und bewarf einen Hausarbeiter mit einem Teebecher. Sie hintertrieb ihre Abschiebung nach Marokko am XXXX durch Schreien. Sie wirkte an der Beschaffung eines Reisedokuments nicht mit.
Im Stande der Schubhaft stellte die Verfahrenspartei einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der einzig auf Verzögerung des Verfahrens abzielte, wie bereits beweiswürdigend dargetan wurde.
Dass die Verfahrenspartei nicht rückkehrwillig ist, hat sie wiederholt zu Protokoll gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verfahrenspartei ihr bisheriges Verhalten ändern wird.
Dass die Abschiebung der Verfahrenspartei ist möglich ist und ein vom 17.10.2024 bis 17.12.2024 gültiges Heimreisezertifikat für die Verfahrenspartei vorliegt und – sollte es hinsichtlich der Flugbuchung zu Verzögerungen kommen und das Heimreisezertifikat inzwischen ausgelaufen sein – es grundsätzlich keine Schwierigkeit ist, bei der Botschaft ein neues zu bekommen, konnte aufgrund der Angaben des Vertreters des BFA in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2024 festgestellt werden.
Zu A:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Durch die Vereitelung ihrer Abschiebung am XXXX hat die Verfahrenspartei den Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z. 3 FPG erfüllt, weshalb Schubhaft für 18 Monate aufrechterhalten werden kann und die Dauer ihrer Anhaltung in Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls rechtmäßig ist. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt weiters die Anordnung gelinderer Mittel aus. Sie wird zur Sicherung ihrer Abschiebung angehalten und sie hat einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, wie nach dessen Grobprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wurde und es ist – sollte das vorliegende Heimreisezertifikat durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren – hinreichend wahrscheinlich, dass ein weiteres Heimreisezertifikat problemlos erlangt werden kann.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren ergeben.
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