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W280 2300341-1•Bundesverwaltungsgericht W280 2300341-1
W280 2300341-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2024
aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Kumulierung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban wohlbegründete Furcht
W280 2300341-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste am XXXX 11.2023 legal mittels eines Visums der Kategorie D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Teheran (Iran), gültig von XXXX 11.2023 bis XXXX 03.2024, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX 01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit XXXX 11.2023 stelle die Magistratsabteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt XXXX der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, gültig bis XXXX 11.2024, aus.
3. Am XXXX 01.2024 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass sie aus XXXX stamme, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Muslimin sei. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Im Rahmen ihrer Erstbefragung legte sie einen afghanischen Reisepass, ausgestellt in Kabul, gültig von XXXX 02.2020 bis XXXX 02.2025, das Visum der Kategorie D für Österreich, ausgestellt in Teheran (Iran), gültig von XXXX 11.2023 bis XXXX 03.2024, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, ausgestellt von der Magistratsabteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt XXXX , gültig von XXXX 11.2023 bis XXXX 11.2024, sowie den Fremdenpass ihres Ehemannes vor.
4. Mit Schreiben vom XXXX 08.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend als BVwG bezeichnet).
5. Am XXXX 09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei seit dem XXXX 10.2022 standesamtlich verheiratet und ihr Ehemann würde in Österreich leben. In XXXX , Afghanistan, habe sie zehn Jahre lang die Schule besucht, zwei Jahre die Ausbildung zur Hebamme gemacht und sodann vier Jahre Psychologie an einer Universität studiert. Während ihrer Studienzeit habe sie in verschiedenen Krankenhäusern als Hebamme und Pflegekraft gearbeitet. Nach ihrem Psychologiestudium habe sie zwei Jahre lang Englisch gelernt und habe von 2019 bis 2020 im Distrikt Dasht-e Barchi, Provinz Kabul, in einem Krankenhaus gearbeitet. Am 12.05.2020 habe es einen Terroranschlag gegeben, weshalb sie ihre Arbeit verloren habe. Daraufhin habe sie eine Arbeit als Psychologin in einem Zentrum für Kriegsopfer und Familienprobleme in XXXX aufgenommen. Nachdem XXXX gestürzt worden sei, sei sie wieder nach Kabul gereist und habe bis zum XXXX 08.2021 in Kabul gearbeitet.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie im Wesentlichen aus, für die alte afghanische Regierung gearbeitet zu haben. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sie sich ein halbes Jahr zu Hause aufgehalten und habe in Angst gelebt. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Nachbarn sie an die Taliban verraten würden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit der Universität in Kabul Kontakt aufgenommen und um die Ausstellung eines Studentenvisums gebeten. Sie sei über den Landweg aus Afghanistan mit dem Bus mittels eines Studentenvisums ausgereist und habe bis zum XXXX 2023 an der Universität in Esfahan, Iran, studiert. Das Studium habe sie jedoch nicht abgeschlossen, da sie geheiratet habe und nach Österreich gereist sei.
Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin diverse Zeugnisse und Bestätigungen über ihre Ausbildung in den Bereichen Hebamme und Psychologie, die Anerkennung/Bewertung ihrer Hochschulqualifikation aus Afghanistan durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, ihre Heiratsurkunde sowie diverse Bescheinigungen vor.
6. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid XXXX 09.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich verneint und habe Afghanistan legal mit einem Studentenvisum verlassen. Die belangte Behörde habe keine asylrelevanten Merkmale erkennen können.
7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG wegen Rechtswidrigkeit. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der Frau eine (geschlechtsspezifische) asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
8. Am XXXX 10.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Dari. Darüber hinaus spricht sie auch Paschtu und etwas Englisch.
1.1.2. Ihre Eltern und zwei Brüder leben im Iran. Zu ihren Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin Kontakt.
1.1.3. Geboren und aufgewachsen ist die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan, wo sie zehn Jahr lang die Schule besuchte, eine zweijährige Ausbildung zur Hebamme machte und an der Universität vier Jahre lang Psychologie studierte. Die Beschwerdeführerin war während ihrer Ausbildung als Hebamme und Pflegekraft in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Im Jahr 2017 schloss sie das Studium der Psychologie ab. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2020 in einem Krankenhaus in Dacht-e Barchi, Provinz Kabul. Aufgrund eines Anschlages auf das Krankenhaus verlor die Beschwerdeführerin ihren Job und zog nach XXXX zurück, wo sie eine Arbeit als Psychologin in einem Zentrum für Kriegsopfer und Familienprobleme aufnahm. Als die Taliban die Macht über XXXX übernommen haben, zog die Beschwerdeführerin nach Kabul und verblieb dort bis zum XXXX 08.2021.
1.1.4. Im August 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit einem Studentenvisum aus Afghanistan in den Iran, wo sie sich zwei Jahre lang aufhielt. Im Iran studierte die Beschwerdeführerin an der Universität in Esfahan, jedoch hat sie das Studium nicht abgeschlossen, da sie geheiratet hat und mittels eines Visums der Kategorie D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Teheran (Iran), gültig von XXXX 11.2023 bis XXXX 03.2024 nach Österreich reiste.
1.2. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich
1.2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX 11.2023 nach Österreich ein und stellte am XXXX 01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist in Österreich asylberechtigt.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie ist nicht erwerbstätig und lernt Deutsch.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt, verfügt über einen bis zum XXXX 11.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Als afghanischer Frau drohen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts.
Die Beschwerdeführerin lehnt es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz.
1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan:
1.4.1. Zur Situation im Herkunftsland werden die im Bescheid des BFA vom XXXX 09.2024 herangezogenen Länderinformationen zu Afghanistan herangezogen (Version 11 vom 10.04.2024) und den diesen zugrundeliegenden Quellen.
1.5. Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version 11):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-04-05 15:33
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Internationale Anerkennung der Taliban
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).
Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-04-05 15:33
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img1is.png EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (17.10.2023): Curated Data - Afghanistan (17.10.2023), https://acleddata.com/curated-data-files, Zugriff 22.2.2024
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023
UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023
UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022
UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2024-04-03 14:28
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (5.9.2023): Afghanistan: Installing thousands of cameras risks creating total surveillance state, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/08/afghanistan-installing-thousands-of-cameras-risks-creating-total-surveillance-state, Zugriff 31.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023
DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023
FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023
Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022
HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023
Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023
Internews - Internews (12.2023): The Information Ecosystem in Afghanistan and Implications for Humanitarian Action - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/28cd3554-e7f5-4994-a9e9-47e26f90ef99/Internews AFG-RiT-IEA-Dec2023.pdf, Zugriff 23.2.2024
KaN - Kabul Now (18.10.2023): Talibans False Amnesty: The Fate of Former Military Officers Who Return to Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-false-amnesty-the-fate-of-former-military-officers-who-return-to-afghanistan, Zugriff 15.2.2024
NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: Is The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html, Zugriff 31.1.2024
ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
VOA - Voice of America (25.9.2023): Taliban Weighs Using US Mass Surveillance Plan, Met with China’s Huawei, https://www.voanews.com/a/taliban-weighs-using-us-mass-surveillance-plan-met-with-china-s-huawei-/7282626.html, Zugriff 31.1.2024
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2024-04-05 15:34
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023).
NSIA 4.2022
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen" angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen ... usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86fileid=04439056o
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023
Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2024-04-05 15:34STDOK-OSIF 7.9.2023b
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 1.2.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2023
Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).
Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).
Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023).
Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).
Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).
Am 21.8.2023 wurden bei der Detonation einer Haftbombe zwei Personen in Kabul getötet. Keine Gruppierung hat die Verantwortung für die Explosion übernommen (Crisis 24 22.2.2024; vgl. PAN 21.8.2023).
Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (improvisierte Sprengsätze)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.1.2024; vgl. TN 7.11.2023).
2024
Am 6.1.2024 kam es zu einer Explosion eines Minibusses im Distrikt Dasht-e Barchi (VOA 6.1.2024; vgl. RFE/RL 7.1.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 7.1.2024; vgl. AP 7.1.2024).
Am 11.1.2024 kam es erneut zu einer Explosion in Dasht-e Barchi, bei der zwei Menschen getötet wurden (RFE/RL 12.1.2024; vgl. AP 11.1.2024). Es bekannte sich niemand zu dem Anschlag (AP 11.1.2024).
Quellen
AAN - Afghanistan Analysts Network (2019): Kabul Unpacked, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 8.2.2024
AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Six killed in suicide attack near Afghan foreign ministry, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/blast-near-afghanistan-foreign-ministry-kills-at-least-two-ngo, Zugriff 7.8.2023
AJ - Al Jazeera (5.1.2023): Taliban says eight ISIL fighters killed in raids in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/5/taliban-says-eight-isil-fighters-killed-in-raids-in-afghanistan, Zugriff 18.1.2023
AP - Associated Press (11.1.2024): Grenade explosion in Afghanistan’s capital kills 2 people and wounds 12 in Shiite neighborhood, https://apnews.com/article/afghanistan-kabul-explosion-shiite-extremism-2125cc22b534704f9b71708fbe64865e, Zugriff 20.2.2024
AP - Associated Press (7.1.2024): Islamic State group claims responsibility for a minibus explosion in Afghan capital that killed 5, https://apnews.com/article/islamic-state-claims-kabul-minibus-explosion-8e99f158da8d0f53835c5592d74433e0, Zugriff 20.2.2024
AP - Associated Press (5.1.2023): Afghan Taliban kill 8 in raids of IS hideouts in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-kabul-taliban-pakistan-d4e2d5454ff803523e814dd4194ed8ef, Zugriff 18.1.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,__Briefing_Notes_Zusammenfassung_–_Afghanistan,_Januar_bis_Juni_2023,_30.06.2023.pdf?nodeid=28862430vernum=-2, Zugriff 4.8.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Afghanistan: Deadly suicide bombing outside foreign ministry, https://www.bbc.com/news/world-asia-64239443, Zugriff 18.1.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024
Crisis 24 - Crisis24 (22.2.2024): Taliban confirms sticky-bomb explosion kills two people, wounds one other person in Dar ul Aman, Kabul,..., https://crisis24.garda.com/alerts/2023/08/afghanistan-taliban-confirms-sticky-bomb-explosion-kills-two-people-wounds-one-other-person-in-kabuls-dar-ul-aman-area-aug-21-update-1, Zugriff 22.2.2024
FR24 - France 24 (27.10.2023): Islamic State jihadist group claims deadly blast in Kabul sports club, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20231027-islamic-state-jihadist-group-claims-deadly-blast-in-kabul, Zugriff 31.1.2024
KaN - Kabul Now (22.3.2023): Taliban claims to have killed three ISKP members in Kabul, https://kabulnow.com/2023/03/taliban-claims-to-have-killed-three-iskp-members-in-kabul, Zugriff 7.8.2023
KaN - Kabul Now (27.2.2023): Taliban: Sunday night raid killed 2 ISKP members in Kabul, https://kabulnow.com/2023/02/taliban-sunday-night-raid-killed-2-iskp-members-in-kabul, Zugriff 7.8.2023
MEHR - Mehr News Agency (23.2.2023): Senior Taliban cmdr. killed in Kabul bomb explosion, https://en.mehrnews.com/news/197742/Senior-Taliban-cmdr-killed-in-Kabul-bomb-explosion, Zugriff 7.8.2023
NPS - Naval Postgraduate School (o.D.a): Kabul Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/kabul?inheritRedirect=true, Zugriff 8.2.2024
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86fileid=04439056o
PAN - Pajhwok Afghan News (o.D.): Kabul province background profile, https://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 8.2.2024
PAN - Pajhwok Afghan News (21.8.2023): 2 people killed in Kabul magnetic bomb blast, https://pajhwok.com/2023/08/21/2-people-killed-in-kabul-magnetic-bomb-blast, Zugriff 22.2.2024
REU - Reuters (1.1.2023): Blast outside Kabul’s military airport, multiple casualties, interior ministry says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-outside-kabuls-military-airport-multiple-casualties-feared-interior-2023-01-01, Zugriff 18.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.1.2024): 2 Killed In Third Deadly Kabul Explosion In Less Than A Week, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-explosion-hazara-enclave/32770600.html, Zugriff 20.2.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.1.2024): Islamic State Claims Responsibility For Deadly Minibus Blast In Kabul, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-bus-attack-islamic-state/32764607.html, Zugriff 20.2.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.1.2023): At Least 10 Killed In Suicide Bombing In Kabul Claimed By Islamic State Affiliate, https://www.rferl.org/a/afghanistan-suicide-bombing-kabul/32218847.html, Zugriff 18.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.1.2023): Several Killed, Injured In Blast At Kabul’s Military Airport, https://www.rferl.org/a/afghanistan-blast-military-airport/32202981.html, Zugriff 18.1.2023
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023b): Karte: Kabul, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/rc3T9scnmqxbf9H, Zugriff 26.9.2023
TN - Tolonews (7.11.2023): 7 People Killed, 20 Wounded in Blast in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-185928#:~:text=At least seven people were,have arrived in the area., Zugriff 20.2.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
VOA - Voice of America (6.1.2024): Bomb Hits Minibus in Kabul, Killing 2 Afghan Civilians, https://www.voanews.com/a/bomb-hits-minibus-in-kabul-killing-2-afghan-civilians/7429329.html, Zugriff 20.2.2024
VOA - Voice of America (28.10.2023): Islamic State Group Claims Deadly Blast in Kabul, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-claims-deadly-blast-in-kabul-/7330748.html, Zugriff 31.1.2024
VOA - Voice of America (27.3.2023): Suicide Blast in Kabul Kills 6, https://www.voanews.com/a/kabul-suicide-blast/7023350.html, Zugriff 7.8.2023
VOA - Voice of America (27.2.2023): Taliban Forces Kill Top IS Commanders in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-forces-kill-top-is-commanders-in-afghanistan-/6981441.html, Zugriff 7.8.2023
VOA - Voice of America (14.2.2023): Taliban Raid IS Hideout in Kabul Amid Terror Threat to Diplomatic Missions, https://www.voanews.com/a/taliban-raid-is-hideout-in-kabul-amid-terror-threat-to-diplomatic-missions/6962139.html, Zugriff 7.8.2023
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2024-04-03 15:25STDOK-OSIF 8.9.2023d
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelege) dominieren die Region (NPS o.D.d).
NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Kabul
Kabul
5,572.630
Kapisa
Mahmud-i-Raqi
Khost
Khost
Kunar
Asad Abad
Laghman
Mehtarlam
Logar
Pul-e-Alam
Nangarhar
Nangarhar
Paktia
Gardez
Paktika
Sharan (auch Sharana)
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Quellen
NPS - Naval Postgraduate School (o.D.d): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 8.2.2024
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86fileid=04439056o
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023d): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9c/b3fileid=04649135o, Zugriff 26.9.2023
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung 2024-04-03 15:25
2023
Die National Resistance Front (NRF) behauptete, am 24.1.2023 in Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).
Die Afghanistan Freedom Front (AFF) gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt von Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).
Im Distrikt Paghman in Kabul wurden im Juli 2023 vier Menschen wegen "moralischer Verbrechen" öffentlich ausgepeitscht (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), darunter auch eine Frau (BAMF 31.12.2023).
Die NRF gab 5.8.2023 an, im Distrikt Shakar Dara in Kabul vier Mitglieder der Taliban getötet zu haben. Die Taliban haben nicht auf die Erklärung der NRF reagiert (Afintl 5.8.2023).
Am 19.8.2023 wurde Berichten zufolge ein hochrangiger Kommandant der pakistanischen Taliban (TTP) in Nangarhar durch einen Luftangriff getötet (KaN 19.8.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).
Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023).
Berichten zufolge wurden am 6.12.2023 in Kunar 25 Schüler der Amra Khan High School aus der Stadt Asad-Abad während ihrer Abschlussfeier in einem Park festgenommen, weil sie sich mit der Flagge der [Anm.: ehemaligen] Republik gezeigt hätten (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 6.12.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (6.12.2023): Taliban’s Shocking Move: 25 Students Detained During Graduation Celebration in Kunar Province, https://8am.media/eng/talibans-shocking-move-25-students-detained-during-graduation-celebration-in-kunar-province, Zugriff 7.2.2024
8am - Hasht-e Sobh (9.5.2023): Missile Attack on Taliban Governor’s Office in Kapisa Province, Leaves Three Fighters Dead, https://8am.media/eng/missile-attack-on-taliban-governors-office-in-kapisa-province-leaves-three-fighters-dead, Zugriff 8.8.2023
8am - Hasht-e Sobh (25.1.2023): 3 Taliban Members Killed in Kapisa, Claims NRF, https://8am.media/eng/3-taliban-members-killed-in-kapisa-claims-nrf, Zugriff 4.8.2023
Afintl - Afghanistan International (31.8.2023): Taliban Conducts Military Operation Against AFF in Laghman, https://www.afintl.com/en/202309057244, Zugriff 31.1.2024
Afintl - Afghanistan International (5.8.2023): Killed Four Taliban Members in North of Kabul, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202308055568, Zugriff 30.1.2024
Afintl - Afghanistan International (10.5.2023): Killed 3 Taliban Members in Rocket Attack on Taliban’s Governor Office, Says AFF, https://www.afintl.com/en/202305102935, Zugriff 8.8.2023
AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul's Paghman district, https://amu.tv/56222, Zugriff 30.1.2024
ANI - Asian News International (12.7.2023): Afghanistan: Four people publicly flogged by Taliban, https://theprint.in/world/afghanistan-four-people-publicly-flogged-by-taliban/1666393, Zugriff 30.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,__Briefing_Notes_Zusammenfassung_–_Afghanistan,_Januar_bis_Juni_2023,_30.06.2023.pdf?nodeid=28862430vernum=-2, Zugriff 4.8.2023
KaN - Kabul Now (3.9.2023): AFF claims killing two Taliban forces in Laghman province – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/09/aff-claims-killing-two-taliban-forces-in-laghman-province, Zugriff 31.1.2024
KaN - Kabul Now (19.8.2023): Senior Pakistani Taliban commander killed in eastern Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/08/senior-pakistani-taliban-commander-killed-in-eastern-afghanistan, Zugriff 30.1.2024
Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung 2024-04-03 15:10STDOK-OSIF 8.9.2023c
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).
NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Bamyan
Bamyan
Daikundi
Nili
Ghazni
Ghazni
1,411.380
Ghor
Firuzkoh (Chighcheran)
(Maidan) Wardak
Maidan Shahr
Parwan
Charikar
Uruzgan (Urozgan)
Tirinkot (Tarinkot)
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
Quellen
DBpedia - DBpedia Assiciation (o.D.): Hazaradschat, https://dbpedia.org/page/Hazarajat, Zugriff 8.2.2024
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86fileid=04439056o
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023c): Karte: Zentralafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/NEy9id8m6aWz7G3, Zugriff 26.9.2023
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung 2024-04-05 15:34
2023
Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).
In Maidan Wardak wurden Berichten zufolge im Juli 2023 zwei Männer und eine Frau öffentlich ausgepeitscht (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).
Während einer Gedenkfeier zu Aschura [Anm.: An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islams ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)], im Juli 2023 wurden in Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
In einem Landkonflikt zwischen paschtunischen Kutschi und der sesshaften Bevölkerung des Distrikts Nawur, in Ghazni, nahmen die Taliban Anfang August 2023 17 lokale Bewohner fest. Den Taliban wird vorgeworfen, parteiisch auf der Seite der Kutschi zu stehen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023).
Am 10.8.2023 gab die National Resistance Front (NRF) in einer Erklärung bekannt, dass ihre Streitkräfte am Mittwoch eine Operation in Takhar eingeleitet hätten, in deren Verlauf zwei Mitglieder der Taliban getötet worden seien (Afintl 10.8.2023; vgl. KaN 16.8.2023).
Die Afghanistan Freedom Front (AFF) verübte nach eigenen Angaben am 15.8.2023 einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023).
Aus Uruzgan wird von einer Zunahme der Gewalt gegen Hazara berichtet (BAMF 31.12.2023; vgl. BNN 27.9.2023). Seit der Machtübernahme durch die Taliban gibt es Berichte über zunehmende Zwangsumsiedlungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Gewalt gegen Hazara. In Uruzgan, wo Hazara eine noch kleinere Minderheit darstellen als auf nationaler Ebene, ist die Lage für sie besonders prekär geworden (KaN 21.9.2023).
Am 26.10.2023 wurden in Ghazni 20 vermeintliche Mitglieder der islamistischen Organisation Hizb ut-Tahrir festgenommen. Diese Partei wurde durch die Taliban schon einige Monate nach ihrer Machtübernahme verboten (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 26.10.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (26.10.2023): Taliban Arrests 20 Individuals on Allegations of Membership in “Hizb ut-Tahrir” in Ghazni Province, https://8am.media/eng/taliban-arrests-20-individuals-on-allegations-of-membership-in-hizb-ut-tahrir-in-ghazni-province, Zugriff 31.1.2024
8am - Hasht-e Sobh (29.7.2023): Taliban Shooting Targets Shiites in Ghazni; Death Toll Reaches Four, https://8am.media/eng/taliban-shooting-targets-shiites-in-ghazni-death-toll-reaches-four, Zugriff 30.1.2024
8am - Hasht-e Sobh (10.7.2023): Taliban’s Brutal Public Whippings: Two Men and One Woman Face Horrific Punishment in Maidan Wardak Province, https://8am.media/eng/talibans-brutal-public-whippings-two-men-and-one-woman-face-horrific-punishment-in-maidan-wardak-province, Zugriff 30.1.2024
8am - Hasht-e Sobh (14.4.2023): Taliban Detains Around 100 People Following Recent Clashes in Salang District, https://8am.media/eng/taliban-detains-around-100-people-following-recent-clashes-in-salang-district, Zugriff 8.8.2023
Afintl - Afghanistan International (15.8.2023): 5 Taliban Members Killed In Attack On Taliban Outpost In Bagram, https://www.afintl.com/en/202308159449, Zugriff 30.1.2024
Afintl - Afghanistan International (10.8.2023): Killed Two Taliban Members in Takhar Province, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202308103288, Zugriff 30.1.2024
AMU - Amu Tv (29.7.2023): Three killed in Taliban gunfire during Ashura ceremony in Ghazni, https://amu.tv/58550, Zugriff 30.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BNN - BNN Network (27.9.2023): National Council of Resistance to Save Afghanistan: Taliban Killed 17 Hazaras in Uruzgan in the Last Two Years, https://bnnbreaking.com/politics/national-council-of-resistance-to-save-afghanistan-taliban-killed-17-hazaras-in-uruzgan-in-the-last-two-years, Zugriff 31.1.2024
Crisis 24 - Crisis24 (24.7.2023): Increased security in place across Afghanistan for Shi’a observance of Ashura July 28. Disruptions..., https://crisis24.garda.com/alerts/2023/07/afghanistan-authorities-increasing-security-nationwide-for-ashura-july-28, Zugriff 7.3.2024
KaN - Kabul Now (21.9.2023): Afghanistan’s Hazaras Fear Displacement as Another Civilian Killed in Uruzgan, https://kabulnow.com/2023/09/afghanistans-hazaras-fear-displacement-as-another-civilian-is-killed-in-uruzgan, Zugriff 31.1.2024
KaN - Kabul Now (16.8.2023): NRF claims killing 2 Taliban forces in Takhar province, https://kabulnow.com/2023/08/nrf-claims-killing-2-taliban-forces-in-takhar-province, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (15.8.2023): AFF claims killing and injuring 8 Taliban members in Parwan province, https://kabulnow.com/2023/08/aff-claims-killing-and-injuring-8-taliban-members-in-parwan-province, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (1.8.2023): Taliban detains 17 residents of Ghazni's Nahur district over Kuchi dispute, https://kabulnow.com/2023/08/taliban-detains-17-residents-of-ghaznis-nahur-district-over-kuchi-dispute, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (31.7.2023): Death toll of Taliban crack down on Ashura mourners rises, https://kabulnow.com/2023/07/death-toll-of-taliban-crack-down-on-ashura-mourners-rises, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (14.4.2023): Afghanistan Freedom Front accuses Taliban of denying funeral prayers for its fighters, https://kabulnow.com/2023/04/afghanistan-freedom-front-accuses-taliban-of-denying-funeral-prayers-for-its-fighters, Zugriff 8.8.2023
KaN - Kabul Now (12.4.2023): Anti-Taliban armed front yet to confirm the death of its senior commander Akmal Ameer – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/04/anti-taliban-armed-front-yet-to-confirm-the-death-of-its-senior-commander-akmal-ameer, Zugriff 8.8.2023
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2024-04-05 15:33
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Quellen
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbiosid=3523task=viewtotal=725start=56Itemid=2, Zugriff 7.2.2024
ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents, Zugriff 22.12.2022
CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022
DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023
DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023
EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023
FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 22.12.2022
GSSR - Georgetown Security Studies Review (12.11.2023): A Network of Possibilities: How the Haqqani Network Changed the Face of Global Terrorism Forever, https://georgetownsecuritystudiesreview.org/2023/11/13/a-network-of-possibilities-how-the-haqqani-network-changed-the-face-of-global-terrorism-forever, Zugriff 29.2.2024
NI - Newline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate, Zugriff 9.1.2023
PJIA/Rehman - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474, Zugriff 9.1.2023
REU - Reuters (10.9.2021): Taliban have their work cut out to win hearts and minds in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-have-their-work-cut-out-win-hearts-minds-kabul-2021-09-10, Zugriff 9.1.2023
REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023
UNSC - United Nations Security Council (o.D.c): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network, Zugriff 10.1.2023
UNSC - United Nations Security Council (21.11.2023): Children and armed conflict in Afghanistan; Report of the Secretary-General [S/2023/893], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102858/N2336625.pdf, Zugriff 26.2.2024
UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023
VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023
VOA - Voice of America (4.8.2022): Will US Hit Most-Wanted Haqqanis in Afghanistan?, https://www.voanews.com/a/will-us-hit-more-most-wanted-haqqanis-in-afghanistan-/6687402.html, Zugriff 10.1.2023
VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-04-10 20:17
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of Defense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023).
Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akhundzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mittwoch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befreien“. In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste Taliban-Führer auch die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für "moralische" Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.10.2021): Auswaärtiges Amt, Bericht uüber die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062872/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_Afghanistan_(Stand_21.10.2021),_22.10.2021.pdf, Zugriff 19.3.2024 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (26.2.2024): Story taliban carry double public execution stadium southeastern afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/taliban-carry-double-public-execution-stadium-southeastern-afghanistan-107439878, Zugriff 26.2.2024
AI - Amnesty International (23.2.2024): Afghanistan: Taliban must halt all executions and abolish death penalty, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/02/afghanistan-taliban-must-halt-all-executions-and-abolish-death-penalty, Zugriff 26.2.2024
AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public execution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html, Zugriff 15.12.2022
AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted-of-murder, Zugriff 26.2.2024
AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul's Paghman district, https://amu.tv/56222, Zugriff 30.1.2024
AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce347bc89eb08f7d77325, Zugriff 26.2.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/02634937.2019.1707510, Zugriff 26.1.2023
Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-Law-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Vertrauliche Quelle 1: Journalist aus Afghanistan (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
Familienrecht
Letzte Änderung 2024-04-04 10:38
Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR 4.2009).
Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über die Aussetzung des afghanischen Zivilschutzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 11.3.2024), wobei eine andere Quelle berichtet, dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schiiten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen. Der Anwalt selbst gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendokumenation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 11.3.2024). Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023).
Quellen
Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/uploads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf, Zugriff 25.1.2023
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-Law-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https://www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=5a6f2bce4skip=0query=civil lawcoi=AFG, Zugriff 25.1.2023
Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung
Letzte Änderung 2024-04-04 10:47
Eheschließung
Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR 4.2009; vgl. RA KBL 19.2.2024). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR 4.2009).
Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024). Dies sind:
Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden
Anwesenheit zweier Zeugen
Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 19.2.2024)
Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024).
Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:
Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten
Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen
Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau
Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage
Erledigung der religiösen Formalitäten
Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 19.2.2024)
Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 19.2.2024).
Registrierung der Ehe
Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt:
Schriftlicher Antrag auf Eintragung der Eheschließung
Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen
Zahlung einer amtlichen Gebühr
Ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 19.2.2024)
Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließungen in Afghanistan. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren. Die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen ist jedoch in den letzten Jahren gestiegen. Ehen, die in Afghanistan nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert (RA KBL 19.2.2024).
Nach der Scharia darf ein muslimischer Mann eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss erst konvertieren, wenn sie nicht einem Glauben anhängt, der entweder dem Koran, der Thora, der Bibel oder dem Zabur (Buch David oder Psalmen) folgt. Es ist illegal, dass eine muslimische Frau einen nicht-muslimischen Mann heiratet (USDOS 15.5.2023).
Die Registrierung von Ehen ist in allen Provinzen möglich, allerdings mit einigen Einschränkungen. Das für die Eintragung der Eheschließung zuständige Gericht in jeder Provinz nimmt jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf Eintragung der Eheschließung an und setzt die Annahme weiterer Anträge aus, bis die ersten Anträge bearbeitet worden sind, und nimmt dann wieder neue Anträge an (RA KBL 11.3.2024).
Scheidung
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Scheidung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung beantragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religionsgruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich (RA KBL 19.2.2024).
Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Scheidung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA KBL 19.2.2024).
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 19.2.2024).
Quellen
Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/uploads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf, Zugriff 25.1.2023
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https://www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=5a6f2bce4skip=0query=civil lawcoi=AFG, Zugriff 25.1.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-04-04 11:36
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghanistans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media, Zugriff 27.1.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.5.2023): Taliban Effort To Resurrect Afghan Air Force Runs Into Turbulence, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-air-force-aircraft-helicopters-training/32427528.html, Zugriff 29.2.2024
TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolonews.com/afghanistan-179407, Zugriff 8.2.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (10.7.2023): Taliban’s Brutal Public Whippings: Two Men and One Woman Face Horrific Punishment in Maidan Wardak Province, https://8am.media/eng/talibans-brutal-public-whippings-two-men-and-one-woman-face-horrific-punishment-in-maidan-wardak-province, Zugriff 30.1.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (7.12.2023): Afghanistan: Stop punishing women protesters, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/12/ASA1175092023ENGLISH.pdf, Zugriff 31.1.2024
AI - Amnesty International (8.6.2023): Afghanistan: “Your sons are in the mountains”: The collective punishment of civilians in Panjshir by the Taliban - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/6816/2023/en, Zugriff 29.2.2024
AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul's Paghman district, https://amu.tv/56222, Zugriff 30.1.2024
ANI - Asian News International (12.7.2023): Afghanistan: Four people publicly flogged by Taliban, https://theprint.in/world/afghanistan-four-people-publicly-flogged-by-taliban/1666393, Zugriff 30.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
KaN - Kabul Now (2.2.2023): Taliban publicly flog 16 people in Helmand, https://kabulnow.com/2023/02/taliban-flog-16-in-helmand, Zugriff 26.2.2024
KaN - Kabul Now (17.1.2023): Taliban flog 9 men in front a packed crowd at a football stadium in Kandahar, https://kabulnow.com/2023/01/taliban-flog-9-men-in-front-a-packed-crowd-at-a-football-stadium-in-kandahar, Zugriff 26.2.2024
KP - Khaama Press (2.2.2023): Taliban Authorities Flog 16 People for Alleged Crimes in Helmand, https://www.khaama.com/taliban-authorities-flog-16-people-for-alleged-crimes-in-helmand, Zugriff 26.2.2024
KP - Khaama Press (17.1.2023): Taliban (IEA) Authorities Flog Nine People in Kandahar, https://www.khaama.com/taliban-iea-authorities-flog-nine-people-in-kandahar, Zugriff 26.2.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.8.2023): Afghanistan’s Taliban responsible for revenge killings, torture of former officials, https://unama.unmissions.org/barrier-securing-peace-hr-violations-against-former-government-officials-former-armed-force-members, Zugriff 15.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-04-04 12:36
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022a, AA 26.6.2023). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Sie werden punktuell landesweit fortgesetzt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten (AA 26.6.2023).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortsetzen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke wieder auf (AA 26.6.2023). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 26.6.2023; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Ab Mitte Jänner 2022 werden Aktivistinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung sukzessive durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.6.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023) und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Frauen zusammen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, verhaftet wurden (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über die Jahre 2022 (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, AfW 15.8.2023) und 2023 fort (HRW 11.1.2024; vgl. AJ 21.7.2023, RFE/RL 21.8.2023, AfW 15.8.2023). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) oder im Juli 2023 Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023; vgl. DW 20.7.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AfW - Afghan Witness (15.8.2023): Two years of Taliban rule: documenting human rights abuses using open source, https://www.afghanwitness.org/reports/two-years-of-taliban-rule:-documenting-human-rights-abuses-using-open-source, Zugriff 31.1.2024
AI - Amnesty International (7.12.2023): Afghanistan: Stop punishing women protesters, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/12/ASA1175092023ENGLISH.pdf, Zugriff 31.1.2024
AI - Amnesty International (16.11.2022): Afghanistan: Women human rights defenders arrested by the Taliban must be immediately released, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/afghanistan-women-human-rights-defenders-arrested-by-the-taliban-must-be-immediately-released, Zugriff 30.12.2022
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449, Zugriff 15.12.2022
AJ - Al Jazeera (21.7.2023): ‘Work, food, freedom’: Afghan women protest beauty parlour ban, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/19/work-food-freedom-afghan-women-protest-beauty-parlour-ban, Zugriff 31.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2022): Foreign aid groups halt work after Taliban ban on female staff, https://www.bbc.com/news/world-asia-64090549?at_medium=RSSat_campaign=KARANGA, Zugriff 30.12.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSSat_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022
DW - Deutsche Welle (20.7.2023): Afghanistan: Women protest Taliban ban on beauty salons, https://www.dw.com/en/afghan-women-rally-against-talibans-beauty-salon-ban/a-66285084, Zugriff 31.1.2024
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023
FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023
Guardian - The Guardian (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-operations-after-ban-on-women-working-for-ngos, Zugriff 2.1.2023
Guardian - The Guardian (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
HRW - Human Rights Watch (30.11.2023): Women’s Rights Activists Under Attack in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2023/11/30/womens-rights-activists-under-attack-afghanistan, Zugriff 31.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
HRW - Human Rights Watch (20.10.2022): Afghanistan: Women Protesters Detail Taliban Abuse, https://www.hrw.org/news/2022/10/20/afghanistan-women-protesters-detail-taliban-abuse, Zugriff 30.12.2022
HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afghanistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-turk-urges, Zugriff 2.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.8.2023): Taliban Briefly Detains Eight Women Who Planned Rights Protest In Kabul, https://www.rferl.org/a/taliban-detains-women-protest-kabul/32557527.html, Zugriff 31.1.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.7.2023): Taliban Violently Disperses Protest Against Closure Of Beauty Salons In Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2095963.html, Zugriff 1.9.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022
Rukhshana - Rukhshana Media (4.8.2022): Female protesters call on Afghan women to mobilize against the Taliban – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/female-protesters-call-on-afghan-women-to-mobilize-against-the-taliban, Zugriff 30.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-04-04 12:42
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AfW - Afghan Witness (15.8.2023): Two years of Taliban rule: documenting human rights abuses using open source, https://www.afghanwitness.org/reports/two-years-of-taliban-rule:-documenting-human-rights-abuses-using-open-source, Zugriff 31.1.2024
AI - Amnesty International (15.8.2022): The Rule of Taliban: A year of violence, impunity and false promises, https://www.ecoi.net/en/document/2077274.html, Zugriff 3.1.2023
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023
FH - Freedom House (24.2.2022a): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023
Guardian - The Guardian (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afghanistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-04-05 14:09
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 16.12.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024
DW - Deutsche Welle (8.9.2021): What Taliban rule means for Sikhs and Hindus, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-does-taliban-rule-mean-for-sikhs-and-hindus/a-59122249, Zugriff 15.12.2022
EUAA - European Union Agency for Asylum (23.3.2022): Afghanistan - Situation of Sikhs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070022/2022_03_23_EUAA_COI_Query_Response_AFGHANISTAN_SIKH.pdf, Zugriff 15.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022
TrI - Tribune India, The (12.11.2021): Afghan Sikhs, Hindus among 104 airlifted, scriptures brought back, https://www.tribuneindia.com/news/nation/afghan-sikhs-hindus-among-104-airlifted-scriptures-brought-back-348846, Zugriff 16.12.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
Schiiten
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft auch untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 25.7.2023). Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura [Anm.: 10. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)] aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert (Afintl 13.7.2023). Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten (KaN 25.7.2023; vgl. Afintl 13.7.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Hazara" verwiesen].
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (29.7.2023): Taliban Shooting Targets Shiites in Ghazni; Death Toll Reaches Four, https://8am.media/eng/taliban-shooting-targets-shiites-in-ghazni-death-toll-reaches-four, Zugriff 30.1.2024
Afintl - Afghanistan International (13.7.2023): Taliban Imposes New Restrictions on Shia Practices Regarding Celebration of Muharram, https://www.afintl.com/en/202307133587, Zugriff 30.1.2024
AMU - Amu Tv (29.7.2023): Three killed in Taliban gunfire during Ashura ceremony in Ghazni, https://amu.tv/58550, Zugriff 30.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
Crisis 24 - Crisis24 (24.7.2023): Increased security in place across Afghanistan for Shi’a observance of Ashura July 28. Disruptions..., https://crisis24.garda.com/alerts/2023/07/afghanistan-authorities-increasing-security-nationwide-for-ashura-july-28, Zugriff 7.3.2024
KaN - Kabul Now (31.7.2023): Death toll of Taliban crack down on Ashura mourners rises, https://kabulnow.com/2023/07/death-toll-of-taliban-crack-down-on-ashura-mourners-rises, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (25.7.2023): Taliban's strict restrictions on Muharram processions continue across Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-strict-restrictions-on-muharram-processions-continue-across-afghanistan, Zugriff 30.1.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2024-03-28 12:04
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (30.3.2022): NSIA Estimates Afghanistan’s Population 34.3 Million, https://8am.media/eng/nsia-estimates-afghanistans-population-34-3-million, Zugriff 19.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024
MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86fileid=04439056o
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
Hazara
Letzte Änderung 2024-04-09 06:30
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 26.6.2023; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 26.6.2023). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) bereits im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b), und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 26.6.2023). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. Es gibt darüber hinaus weitere Berichte über lokale Diskriminierung, u. a. durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der Taliban-Regierung mindestens geduldet wird (AA 26.6.2023). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschis vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023).
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 26.6.2023: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).
Am 13.10.2023 kam es zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman-Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan zu einer Explosion (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
In einem mehrheitlich von Hazara bewohnten Viertel in Herat (BAMF 31.12.2023) wurden am 1.12.2023 bei einem Angriff unbekannter bewaffneter Personen mindestens sechs Menschen, darunter zwei Geistliche, getötet und drei weitere verwundet (KP 1.12.2023; vgl. PAN 1.12.2023). Berichten zufolge wurden in den letzten anderthalb Monaten mindestens vier Hazara-Kleriker oder religiöse Führer in Herat getötet (KP 1.12.2023).
Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (Improvised Explosive Devices)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.1.2024; vgl. TN 7.11.2023). Am 6.1.2024 kam es zu einer weiteren Explosion eines Minibusses (VOA 6.1.2024; vgl. RFE/RL 7.1.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 7.1.2024; vgl. AP 7.1.2024).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (20.10.2022): Ethnic Cleansing: Hazaras in Afghanistan Are on the Verge of Extinction, https://8am.media/eng/ethnic-cleansing-hazaras-in-afghanistan-on-the-verge-of-extinction, Zugriff 24.1.2023
8am - Hasht-e Sobh (6.4.2022): The Death Toll of Explosion in Jibraiel Townhship, Anjil District, Herat Rises to Five, https://8am.media/eng/the-death-toll-of-explosion-in-jibraiel-townhship-anjil-district-herat-rises-to-five, Zugriff 24.1.2023
8am - Hasht-e Sobh (24.1.2022): ISKP Claims Responsibility for a Deadly Attack in Herat, https://8am.media/eng/iskp-claims-responsibility-for-a-deadly-attack-in-herat/, Zugriff 22.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (11.1.2023): Conflict Management or Retribution? How the Taleban deal with land disputes between Kuchis and local communities, https://www.ecoi.net/en/document/2085566.html, Zugriff 18.1.2023
Afintl - Afghanistan International (13.10.2023): Explosion Rocks Shia Mosque In Baghlan, https://www.afintl.com/en/202310139901, Zugriff 31.1.2024
AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 22.12.2022
AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 22.12.2022
AN - Arab News (19.4.2022): At least 6 dead after explosions hit Kabul schools, https://www.arabnews.com/node/2066081/world, Zugriff 24.1.2023
AP - Associated Press (7.1.2024): Islamic State group claims responsibility for a minibus explosion in Afghan capital that killed 5, https://apnews.com/article/islamic-state-claims-kabul-minibus-explosion-8e99f158da8d0f53835c5592d74433e0, Zugriff 20.2.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Lage der Hazaras in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2074186.html, Zugriff 24.1.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 24.1.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021b): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021
EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Hazara - Definition, Culture, History, Population, https://www.britannica.com/topic/Hazara, Zugriff 24.1.2023
FR24 - France 24 (27.10.2023): Islamic State jihadist group claims deadly blast in Kabul sports club, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20231027-islamic-state-jihadist-group-claims-deadly-blast-in-kabul, Zugriff 31.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.hrw.org/node/380231/printable/print, Zugriff 24.1.2023
HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://www.hrw.org/news/2021/10/22/afghanistan-taliban-forcibly-evict-minority-shia, Zugriff 24.1.2023
JP - Joshua Projekt (o.D.): Hazara in Afghanistan Profile, https://joshuaproject.net/people_groups/print/12076/AF, Zugriff 24.1.2023
KaN - Kabul Now (2.9.2023): Taliban orders Hazaras to pay penalty to Kuchis for lost livestock – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/09/taliban-orders-hazaras-to-pay-penalty-to-kuchis-for-lost-livestock, Zugriff 21.2.2024
KP - Khaama Press (1.12.2023): 6 killed, 3 injured in attack on clerics in Herat, Afghanistan, https://www.khaama.com/6-killed-3-injured-in-attack-on-clerics-in-herat-afghanistan, Zugriff 7.2.2024
MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022
PAN - Pajhwok Afghan News (1.12.2023): Clerics among 6 killed in Herat attack, https://pajhwok.com/2023/12/01/women-and-clerics-among-six-people-were-killed-in-herat-city, Zugriff 7.2.2024
PAN - Pajhwok Afghan News (23.4.2022): Last week deadliest since regime change last year, https://pajhwok.com/2022/04/23/last-week-deadliest-since-regime-change-last-year/, Zugriff 20.12.2022
REU - Reuters (5.8.2022): Blast in Kabul, Afghanistan kills 8; Islamic State claims responsibility, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-hits-afghanistans-capital-kabul-official-2022-08-05, Zugriff 17.1.2023
REU - Reuters (23.1.2022): Islamic State claims responsibility for attack in Herat, Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/islamic-state-claims-responsibility-attack-heart-afghanistan-2022-01-23/, Zugriff 20.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.1.2024): Islamic State Claims Responsibility For Deadly Minibus Blast In Kabul, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-bus-attack-islamic-state/32764607.html, Zugriff 20.2.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.10.2023): Islamic State Claims Responsibility For Deadly Suicide Bombing At Mosque In Afghanistan, https://www.rferl.org/a/afghanistan-shiite-mosque-bombing-islamic-state-responsibility/32637481.html, Zugriff 31.1.2024
TN - Tolonews (7.11.2023): 7 People Killed, 20 Wounded in Blast in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-185928#:~:text=At least seven people were,have arrived in the area., Zugriff 20.2.2024
TN - Tolonews (24.1.2023): Four Civilians Killed in Two Explosions in Herat, https://tolonews.com/afghanistan-177387, Zugriff 24.1.2023
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022
VOA - Voice of America (6.1.2024): Bomb Hits Minibus in Kabul, Killing 2 Afghan Civilians, https://www.voanews.com/a/bomb-hits-minibus-in-kabul-killing-2-afghan-civilians/7429329.html, Zugriff 20.2.2024
VOA - Voice of America (28.10.2023): Islamic State Group Claims Deadly Blast in Kabul, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-claims-deadly-blast-in-kabul-/7330748.html, Zugriff 31.1.2024
VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html, Zugriff 17.1.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2024-03-28 13:47
Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 26.6.2023). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022).
In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 11.1.2024; vgl. UNGA 1.12.2023, IOM 22.2.2024). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 11.1.2024; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 22.1.2024) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 22.1.2024). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).
Die Taliban gehen auch 2023 immer härter gegen die Rechte von Frauen und Mädchen vor, wie jüngste Anordnungen zeigen, darunter die Entlassung von Frauen aus Beschäftigungsverhältnissen in Kindergärten und die Schließung aller Schönheitssalons, die eine wichtige Quelle für die verbleibende Beschäftigung von Frauen und ein seltener Ort waren, an dem Frauen und Mädchen Gemeinschaft und Unterstützung außerhalb ihrer Häuser finden konnten (HRW 26.7.2023).
Bekleidungsvorschriften
Im Mai 2022 erließen die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch im Jahr 2024 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hidschab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Mazar-e Sharif (Balkh) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024).
Bewegungsfreiheit
Die Taliban schränkten auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 26.6.2023, HRW 11.1.2024). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So besuchten beispielsweise am 26.12.2023 in Kandahar Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (15.6.2022): "We need to breathe too": Women across Afghanistan navigate the Taleban’s hijab ruling - Afghanistan Analysts Network - English, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freedom/we-need-to-breathe-too-women-across-afghanistan-navigate-the-talebans-hijab-ruling, Zugriff 2.1.2023
AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449, Zugriff 15.12.2022
Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023
AP - Associated Press (4.1.2024): Taliban arrest women for ’bad hijab’ in the first dress code crackdown since their return to power, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-bad-hijab-women-09d5301ca830f1bdef26696add37fd02, Zugriff 20.2.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BNN - BNN Network (25.9.2023): Taliban Enforces Burqa Dress Code in Herat, Punishing Disobedience With Fines and Imprisonment, https://bnnbreaking.com/politics/taliban-enforces-burqa-dress-code-in-herat-punishing-disobedience-with-fines-and-imprisonment, Zugriff 30.1.2024
FR24 - France 24 (10.1.2024): Afghan women detained over improper hijab: Taliban official, https://www.france24.com/en/live-news/20240110-afghan-women-detained-over-improper-hijab-taliban-official, Zugriff 20.2.2024
GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
HRW - Human Rights Watch (26.7.2023): Afghanistan: UN Assessment Should Prioritize Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2095325.html, Zugriff 1.9.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
KaN - Kabul Now (22.7.2023): Taliban assaults women in Herat province for not complying with dress code, https://kabulnow.com/2023/07/taliban-assaults-women-in-herat-province-for-not-complying-with-dress-code, Zugriff 30.1.2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.10.2022): “We are erased.”, https://www.ohchr.org/en/stories/2022/10/we-are-erased, Zugriff 30.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (16.1.2024): Afghan Women Accuse Taliban Of Torture And Extortion Amid Dress Code Crackdown, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-women-torture-extortion-dress-code-crackdown/32777072.html, Zugriff 20.2.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (16.12.2022): Banned From Public Parks And Bathhouses, Afghan Women Say Life Under Taliban Is Like A ’Prison’, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-women-banned-parks-bathhouses-prison/32124374.html, Zugriff 27.1.2023
Rukhshana - Rukhshana Media (21.1.2024): Taliban’s “improper hijab” crackdown spreads to Balkh province as three women arrested in Mazar-e-Sharif, https://rukhshana.com/en/talibans-improper-hijab-crackdown-spreads-to-balkh-province-as-three-women-arrested-in-mazar-e-sharif, Zugriff 20.2.2024
Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag, Zugriff 30.12.2022
TN - Tolonews (6.1.2024): Mujahid Reacts to Reports, Saying Arrests Based on Law, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-186846, Zugriff 20.2.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.1.2024): UNAMA deeply concerned over detentions of Afghan women and girls, https://unama.unmissions.org/unama-deeply-concerned-over-detentions-afghan-women-and-girls-0, Zugriff 20.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (23.12.2022): How the Taliban’s Hijab Decree Defies Islam, https://www.usip.org/publications/2022/05/how-talibans-hijab-decree-defies-islam, Zugriff 2.1.2023
Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen
Letzte Änderung 2024-03-28 13:52
Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).
Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023).
Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. Guardian 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vgl. IOM 22.2.2024). So verzeichnete UNAMA im Oktober und im Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023).
Viele Frauen arbeiten in der Heimarbeit, was einen weiteren Rückgang der Beschäftigung von Frauen verhindert hat (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Frauen, die von zu Hause aus arbeiten, z. B. in handwerklichen Berufen, werden von den Taliban oder anderen traditionellen religiösen und lokalen Führern in Afghanistan nicht eingeschränkt (NH 8.6.2023).
Seit Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der ab August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung, durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren (AA 26.6.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.8.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023).
Auch im Jahr 2023 wurden Frauenrechtsaktivistinnen durch die Taliban verhaftet (HRW 30.11.2023; vgl. AMU 23.1.2024, KP 25.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (11.8.2023): Two Years of Repression: Mapping Taliban Violence Targeting Civilians in Afghanistan, https://acleddata.com/2023/08/11/two-years-of-repression-mapping-taliban-violence-targeting-civilians-in-afghanistan, Zugriff 14.8.2023
AI - Amnesty International (16.11.2022): Afghanistan: Women human rights defenders arrested by the Taliban must be immediately released, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/afghanistan-women-human-rights-defenders-arrested-by-the-taliban-must-be-immediately-released, Zugriff 30.12.2022
AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022
AMU - Amu Tv (23.1.2024): Amnesty International urges immediate release of female activist in Taliban custody, https://amu.tv/80706, Zugriff 31.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSSat_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023
Guardian - The Guardian (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023
Guardian - The Guardian (19.5.2022): Taliban orders female Afghan TV presenters to cover faces on air, https://www.theguardian.com/world/2022/may/19/taliban-orders-female-afghan-tv-presenters-to-cover-faces-on-air, Zugriff 30.12.2022
HRW - Human Rights Watch (30.11.2023): Women’s Rights Activists Under Attack in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2023/11/30/womens-rights-activists-under-attack-afghanistan, Zugriff 31.1.2024
HRW - Human Rights Watch (26.7.2023): Afghanistan: UN Assessment Should Prioritize Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2095325.html, Zugriff 1.9.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
HRW - Human Rights Watch (20.10.2022): Afghanistan: Women Protesters Detail Taliban Abuse, https://www.hrw.org/news/2022/10/20/afghanistan-women-protesters-detail-taliban-abuse, Zugriff 30.12.2022
HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023
HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared, https://www.ecoi.net/en/document/2066927.html, Zugriff 22.12.2022
ILO - International Labour Organization (7.3.2023): Women bear brunt of Afghanistan job losses, https://www.ilo.org/asia/media-centre/news/WCMS_869891/lang--en/index.htm, Zugriff 28.8.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
KP - Khaama Press (25.12.2023): Parisa Azada released from Taliban prison after 40 days, https://www.khaama.com/parisa-azada-released-from-taliban-prison-after-40-days, Zugriff 31.1.2024
NH - New Humanitarian, The (8.6.2023): For Afghan women, fashion and crafts offer a work lifeline, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/06/08/afghan-women-fashion-and-crafts-offer-work-lifeline, Zugriff 23.6.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.7.2023): Taliban Violently Disperses Protest Against Closure Of Beauty Salons In Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2095963.html, Zugriff 1.9.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.1.2023): The Taliban’s War Against Afghan Women And Girls, https://www.ecoi.net/en/document/2084968.html, Zugriff 18.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022
Rukhshana - Rukhshana Media (4.8.2022): Female protesters call on Afghan women to mobilize against the Taliban – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/female-protesters-call-on-afghan-women-to-mobilize-against-the-taliban, Zugriff 30.12.2022
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/01/afghanistan-taliban-attempting-steadily-erase-women-and-girls-public-life-un?LangID=ENewsID=28029, Zugriff 22.12.2022
USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023
Bildung für Frauen und Mädchen
Letzte Änderung 2024-03-28 13:52
Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 26.6.2023). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.6.2023), wobei Berichte darauf hindeuten, dass Mädchen in einigen Teilen des Landes den Unterricht in Mädchen-Madrasas besuchen, die vom Taliban-Bildungsministerium beaufsichtigt werden (UNGA 1.12.2023).
Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022).
Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.8.2023; vgl. VOA 23.8.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.8.2023). [Anm.: s. Überkapitel für eine Begriffserklärung von "Mahram"].
Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (UNGA 1.12.2023, vgl. UN Women 15.8.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 27.4.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der 6. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der 6. Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023).
Anders als während der ersten Taliban-Herrschaft, gibt es nicht mehr sehr viele geheime Mädchenschulen, da die Angst entdeckt zu werden, zu groß ist. Manche Schulmädchen versuchten, mithilfe von Radio Azadi, dem afghanischen Ableger des US-Senders Radio Liberty, weiter zu lernen. Zu festen Uhrzeiten gebe es dort zum Beispiel Chemie- und Mathe-Unterricht, nach Klassenstufen unterteilt. Dies ist nach Meinung einer afghanischen Menschenrechtsaktivistin zwar eine Hilfe, jedoch keine Lösung (AI 7.8.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (7.8.2023): Zukunft auf Null gesetzt, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/deutschland-exil-afghanistan-frauenrechtlerin-bildung-soraya-sobhrang-zukunft-auf-null-gesetzt, Zugriff 1.9.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023): Taliban stop female Afghan students leaving country to study in Dubai, https://www.bbc.com/news/world-asia-66636750?at_medium=RSSat_campaign=KARANGA, Zugriff 1.9.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (22.12.2022): Afghanistan: Taliban arrest women protesting against university ban, https://www.bbc.com/news/world-asia-64065206?at_medium=RSSat_campaign=KARANGA, Zugriff 29.12.2022
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023
FR24 - France 24 (22.12.2022): Afghan women banned from university ’for not following dress code’, https://www.france24.com/en/live-news/20221222-afghan-women-banned-from-university-for-not-following-dress-code, Zugriff 29.12.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
HRW - Human Rights Watch (20.12.2022): Afghan University Women Feared This Dark Day, https://www.ecoi.net/en/document/2084641.html, Zugriff 29.12.2022
HRW - Human Rights Watch (27.4.2022): Dress Restrictions Tighten for Afghanistan Girls’ Schools, https://www.hrw.org/news/2022/04/27/dress-restrictions-tighten-afghanistan-girls-schools, Zugriff 22.12.2022
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
NPR - National Public Radio (22.12.2022): Taliban expels female teachers from some schools. So who will teach the girls?, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/12/22/1145040860/taliban-expels-female-teachers-from-some-schools-so-who-will-teach-the-girls, Zugriff 29.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022
Ruttig - Ruttig, Thomas (11.1.2023): (Noch?) kein totales Schulverbot für Mädchen / Streit um Frauen-Firmen, https://thruttig.wordpress.com/2023/01/12/noch-kein-totales-schulverbot-fur-madchen-streit-um-frauen-firmen, Zugriff 18.1.2023
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (15.8.2023): Women in Afghanistan: From almost everywhere to almost nowhere, https://www.unwomen.org/en/news-stories/feature-story/2023/08/women-in-afghanistan-from-almost-everywhere-to-almost-nowhere, Zugriff 8.9.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (13.4.2023): Taking a Terrible Toll: The Taliban’s Education Ban, https://www.usip.org/publications/2023/04/taking-terrible-toll-talibans-education-ban, Zugriff 29.8.2023
VOA - Voice of America (23.8.2023): Taliban Reportedly Stop 100 Afghan Female Students From Flying to UAE for Studies, https://www.voanews.com/a/taliban-reportedly-stop-100-afghan-female-students-from-flying-to-uae-for-studies-/7238287.html, Zugriff 1.9.2023
Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe
Letzte Änderung 2024-03-28 13:53
Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.6.2023; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass nach der Machtübernahme der Taliban die Betreiber der Frauenhäuser das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen (MaA 29.6.2023). Nach Angaben einer Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan gibt es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).
Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).
Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der "Ehre" zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (7.8.2023): Zukunft auf Null gesetzt, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/deutschland-exil-afghanistan-frauenrechtlerin-bildung-soraya-sobhrang-zukunft-auf-null-gesetzt, Zugriff 1.9.2023
AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022
AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights-for-women, Zugriff 29.12.2022
AP - Associated Press (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-womens-rights-marriage-taliban-72833d684c22d1955622dd68121381f6, Zugriff 29.12.2022
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023
MaA - Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan (29.6.2023): Medizinische Versorgung von Frauen in Afghanistan. Interview via Videocall. Transkript liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2022): Afghans Increasingly Marrying Off Young Daughters To Avoid Forced Unions With Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-early-marriage-avoid-taliban/32157525.html, Zugriff 29.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2021): Afghan Women’s Shelters Vanishing Under Taliban Rule, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-women--shelters-disappearing/31477947.html, Zugriff 29.12.2022
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (29.12.2022): UN calls for solidarity and commitment to end violence against women and girls amidst humanitarian crises - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/un-calls-solidarity-and-commitment-end-violence-against-women-and-girls-amidst, Zugriff 29.12.2022
UNFPA - United Nations Population Fund (27.12.2021): Gender-based Violence, https://afghanistan.unfpa.org/en/node/15232, Zugriff 30.12.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-03-29 09:44
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).
Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023
DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 3.2.2023
FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092936.html, Zugriff 8.9.2023
GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over, Zugriff 20.12.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022
SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffairs.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/, Zugriff 23.2.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-checkpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html, Zugriff 20.12.2022
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht (VOA 11.7.2023). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 26.6.2023). Die Zahl der Binnenvertriebenen ist seit dem Jahr 2021 um 200.000 Personen gesunken (AA 26.6.2023) und lag 2023 zwischen 3,25 (UNHCR 1.2.2024) und 3,3 Mio. Menschen. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse (AA 26.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.2.2024): Afghanistan Situation Update - 1 February 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/details/106813?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 5.3.2024
VOA - Voice of America (11.7.2023): Aid Group: 2 Afghan Children Die as Families Flee Taliban Demolition of Refugee Camp, https://www.voanews.com/a/aid-group-2-afghan-children-die-as-families-flee-taliban-demolition-of-refugee-camp-/7177084.html, Zugriff 24.1.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 14:23
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023).
Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind laut einem Bericht von UNDP (United Nations Development Programme) 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022 (UNDP 12.2023). Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024).
Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden die Gehälter aller Staatsbediensteten, einschließlich der Frauen, die zu Hause bleiben mussten, weiter gezahlt. Das Taliban-Ministerium für Märtyrer- und Behindertenangelegenheiten gab Anfang September bekannt, dass es die Zahlungen für die Familien von Märtyrern und Behinderten aus den Zeiten der Republik und der de facto-Taliban-Behörde abgewickelt habe, obwohl die Pensionen der pensionierten Staatsbediensteten aus der Zeit der Republik nicht ausgezahlt wurden (UNGA 1.12.2023). Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt. Mit Stand Februar 2024 gibt es keine wirksamen Vorschriften und Gesetze der Taliban, die zeigen, wie ein Rentensystem funktionieren soll (RA KBL 19.2.2024).
Seit April 2023 ist ein anhaltender deflationärer Trend zu beobachten, der durch schwindende Ersparnisse der Haushalte, geringere öffentliche Ausgaben, höhere Arbeitslosigkeit und negative Auswirkungen auf die Einkommen der Landwirte aufgrund des Verbots des Opiumanbaus gekennzeichnet ist (WFP 11.2.2024). Insgesamt haben sich die Lebensbedingungen der Haushalte im Jahr 2023 leicht verbessert, was größtenteils auf internationale Hilfe zurückzuführen ist. Trotz eines Anstiegs des durchschnittlichen monatlichen Realeinkommens der Haushalte um 76 % im Vergleich zu 2022 ist der Subsistenzbedarf von mehr als der Hälfte der Haushalte immer noch höher als ihr Einkommen (UNDP 12.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der sozioökonomischen Krise betroffen (UNDP 12.2023) und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 11.1.2024). 2023 ist der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen weiblichen Haushaltsmitglieder über alle Beschäftigungsarten hinweg um fast die Hälfte zurückgegangen, während der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen männlichen Haushaltsmitglieder im gleichen Zeitraum um 11 % gestiegen ist (UNDP 12.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 11.1.2024; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 11.1.2024).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Naturkatastrophen
Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Nach einem Bericht von UNOCHA erlebt Afghanistan 2024 das dritte Dürrejahr in Folge, während 30 von 34 Provinzen mit einer schlechten oder sehr schlechten Wasserqualität zu kämpfen haben (UNOCHA 7.1.2024).
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben (PAN 27.7.2023). Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023). Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni (AJ 24.7.2023), aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen (PAN 27.7.2023).
Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben (UN News 16.10.2023; vgl. UNOCHA 16.10.2023). Das Epizentrum des Bebens war der Distrikt Zendahjan (AP 12.10.2023), den UNOCHA zusammen mit den Distrikten Herat und Enjil als die am stärksten betroffenen Regionen identifizierte (UNOCHA 20.10.2023). Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört (CNN 15.10.2023), und Tausende Menschen getötet (AP 11.10.2023; vgl. AAN 11.11.2023). Nach Angaben von UNOCHA waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen (UNOCHA 16.11.2023a), die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten (UNOCHA 16.11.2023b). Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt (UNOCHA 20.10.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (11.11.2023): Nature’s Fury: The Herat earthquakes of 2023, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/nautres-fury-the-herat-earthquakes-of-2023, Zugriff 20.2.2024
ACAPS - Assessment Capacities Project, The (16.6.2023): Afghanistan; Coping with the crisis: conversations with Afghan households in Kabul province, https://reliefweb.int/attachments/76b865b4-9ef5-49d7-a779-0a0b7e990168/20230616_acaps_thematic_report_afghanistan_coping_with_the_crisis_conversations_with_afghan_households_in_kabul_province.pdf, Zugriff 23.6.2023
AJ - Al Jazeera (24.7.2023): Deadly flash floods add to misery in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/gallery/2023/7/24/photos-deadly-flash-floods-add-to-misery-in-afghanistan, Zugriff 11.9.2023
AP - Associated Press (12.10.2023): More than 90% of people killed by western Afghanistan quake were women and children, UN says, https://apnews.com/article/afghanistan-earthquake-death-toll-women-children-e9ef4fd77603f2203e3695194fbf7851#:~:text=officials reported Thursday.,was destroyed, according to U.N., Zugriff 20.2.2024
AP - Associated Press (11.10.2023): Quake in Afghanistan leaves rubble, funerals and survivors struggling with loss, https://apnews.com/article/afghanistan-earthquake-herat-07d767e0b1caf270485fb79deeaf324e, Zugriff 20.2.2024
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
CNN - Cable News Network (15.10.2023): ‘We are left with nothing’: Survivors of Afghanistan earthquake tell of trauma and heartbreak, https://edition.cnn.com/2023/10/14/world/afghanistan-earthquake-herat-survivors-dst-intl-hnk/index.html, Zugriff 20.2.2024
FR24 - France 24 (22.3.2023): Earthquake in Afghanistan, Pakistan kills at least 13, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20230322-earthquake-in-afghanistan-pakistan-kills-at-least-11, Zugriff 1.9.2023
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
NH - New Humanitarian, The (31.1.2024): In a neglected part of Afghanistan, foreign aid cuts lead to hard winter choices, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/01/30/afghanistan-aid-cuts-hard-winter, Zugriff 21.2.2024
PAN - Pajhwok Afghan News (27.7.2023): 47 killed in last week’s flooding in 11 provinces, https://pajhwok.com/2023/07/27/47-killed-in-last-weeks-flooding-in-11-provinces, Zugriff 30.1.2024
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
REU - Reuters (22.3.2023): Earthquake of magnitude 6.5 hits northern Afghanistan, killing at least 3, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/earthquake-magnitude-65-hits-northern-afghanistan-emsc-2023-03-21, Zugriff 1.9.2023
UNDP - United Nations Development Programme (12.2023): 2 Years in Review: Changes in Afghan Economy, Households and Cross-Cutting Sectors (August 2021 to August 2023), https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-01/tyir_0.pdf, Zugriff 23.2.2024
UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO 2023_full report.pdf, Zugriff 22.8.2023
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.8.2023): Afghanistan Situation Update - 1 August 2023, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/103085?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 11.9.2023
UN News - United Nations News (16.10.2023): ‘A mountain of hardship’, as Afghanistan suffers yet another earthquake, https://news.un.org/en/story/2023/10/1142402, Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.1.2024): Afghanistan: Humanitarian Update, November 2023 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-update-november-2023, Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.11.2023a): Today’s top news: Occupied Palestinian Territory, Afghanistan, https://www.unocha.org/news/todays-top-news-occupied-palestinian-territory-afghanistan-1, Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.11.2023b): Afghanistan: Herat Earthquake Response Plan (October 2023 - March 2024) [EN/Dari/Pashto] - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-herat-earthquake-response-plan-october-2023-march-2024-endaripashto?_gl=1*x3nind*_ga*OTQ3MDYyNTk3LjE2NzQyMzE0NDM.*_ga_E60ZNX2F68*MTcwMjM4NjQ0NS4xMy4xLjE3MDIzODgyNzIuMjkuMC4w#:~:text=This multi-sectoral Herat Earthquake,months in earthquake affected areas., Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.10.2023): Herat Earthquakes: Flash Update #7 Earthquakes in Herat Province, Western Region, Afghanistan (20 October 2023) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/herat-earthquakes-flash-update-7-earthquakes-herat-province-western-region-afghanistan-20-october-2023?_gl=1*st7wu9*_ga*MTgxNDQ2OTc0LjE2NTg0ODU3MDc.*_ga_E60ZNX2F68*MTcwMjM4NjUxNC40LjEuMTcwMjM4NjUyNC41MC4wLjA., Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.10.2023): Herat Earthquakes: Flash Update #6 Earthquakes in Herat Province, Western Region, Afghanistan (16 October 2023) [EN/Dari/PS] - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/herat-earthquakes-flash-update-6-earthquakes-herat-province-western-region-afghanistan-16-october-2023-endarips, Zugriff 20.2.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.2.2023): Natural Disasters Dashboard, https://response.reliefweb.int/afganistan/natural-disasters-dashboard, Zugriff 2.2.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (December 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html, Zugriff 20.2.2024
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung 2024-03-28 14:30
Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).
Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch (IPC 14.12.2023; vgl. WFP 25.6.2023). Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher) (IPC 14.12.2023). Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind (WFP 11.2.2024).
Zu den Hauptursachen dieser akuten Ernährungsunsicherheit gehören unter anderem die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen (IPC 14.12.2023; vgl. WFP 25.6.2023), die hohe Arbeitslosigkeit sowie die anhaltend hohen Preise für Lebensmittel und landwirtschaftliche Betriebsmittel. Die negativen Auswirkungen der extremen und wechselhaften klimatischen Bedingungen, insbesondere der mehrjährigen Dürre zwischen 2021 und 2023, waren auch 2023 noch zu spüren. Darüber hinaus gefährden andere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben die begrenzten Bewältigungskapazitäten der Bevölkerung, was zu einer anhaltenden ernsten Ernährungsunsicherheit führt (IPC 14.12.2023). Anm.: Erklärungen zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.
Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit im November 2023 und die prognostizierte (November 2023 bis März 2024) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 14.12.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img2is.png IPC 14.12.2023
Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall) (IPC 14.12.2023).
Die anhaltende Dürre beeinträchtigt die landwirtschaftliche Produktivität, was zu Engpässen und Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln führt, während politische Veränderungen den Handel, die Produktion und die Vertriebskanäle direkt beeinflussen (IOM 22.2.2024).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024).
Nachfolgend eine Grafik mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in Kabul vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, aufgezeichnet durch das World Food Programme:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img3is.png WFP 18.2.2024
IOM-Mitarbeiter befragten im Jänner 2024 Einzelhandelsgeschäfte auf den lokalen Märkten in Afghanistan und sammelten Informationen aus erster Hand für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (IOM 22.2.2024). Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ergebnisse:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img4is.png IOM 22.2.2024, die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.
Der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
FEWS NET - Famine Early Warning System Network (28.2.2024): Afghanistan Acute Food Insecurity: February - May 2024 projected outcomes, https://fews.net/middle-east-and-asia/afghanistan, Zugriff 22.3.2024
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (14.12.2023): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for October 2023 and Projection for November 2023 - March 2024, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_Acute_Food_Insec_Oct2023_Mar2024_Report.pdf, Zugriff 19.2.2024
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (8.2021): Technical Manual Version 3.1, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf, Zugriff 8.2.2023
WB - Weltbank (10.2023): Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS); Round 3, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/975d25c52634db31c504a2c6bee44d22-0310012023/original/Afghanistan-Welfare-Monitoring-Survey-3.pdf, Zugriff 22.3.2024
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
WFP - World Food Programme (18.2.2024): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 19.2.2024
WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (December 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html, Zugriff 20.2.2024
WFP - World Food Programme (25.6.2023): WFP Afghanistan; Situation Report; 25 June 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2094317.html, Zugriff 14.8.2023
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Letzte Änderung 2024-03-29 07:07
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Folgende Tabelle zeigt Informationen von IOM (International Organization for Migration), die im Jänner 2024 Daten zu Mietpreisen pro Monat vor Ort bei Vermietern und Hauseigentümern in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erhoben hat. Sie sind nach der Anzahl der Betten in der Wohnung geordnet und bieten Einblicke in die Schwankungen der Mietpreise in verschiedenen Wohnumgebungen (IOM 22.2.2024).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img5is.png IOM 22.2.2024 die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).
Anm.: Wechselkurse, so nicht anderes angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente durchgeführt, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.
Quellen
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
PAN - Pajhwok Afghan News (19.9.2022): Falling a year ago, home prices up by 24pc in Kabul, https://pajhwok.com/2022/09/19/falling-a-year-ago-home-prices-up-by-24pc-in-kabul, Zugriff 19.1.2023
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2024-03-29 07:58
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging (WB 10.2023).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241116_W280_2300341_1_00/hauptdokument.img6is.png WB 10.2023
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WB 10.2023). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).
Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) ist der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeitskräfte im Nordosten Afghanistans (Badakhshan, Baghlan, Kunduz und Takhar) von 350 AFN im Juni 2023 auf 325 AFN im Dezember 2023 gesunken. Auch die Zahl der Arbeitstage ist im gleichen Zeitraum von 3,25 Tagen auf 2,50 Tage gesunken (WFP 11.2.2024).
Auf der Grundlage des IOM Economic Resilience Employee Report, der Kabul, Herat und Mazar-e Sharif abdeckt, lassen die Ergebnisse unterschiedliche Muster bei den durchschnittlichen Tageslöhnen erkennen. So liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN (3,00 - 4,34 EUR) erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN (2,48 EUR). Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024).
Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2024 ca. 77 AFN.
Quellen
AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022
AJ - Al Jazeera (26.9.2022): Photos: Poverty pushes Afghan children to work at brick kilns, https://www.aljazeera.com/gallery/2022/9/26/photos-poverty-pushes-afghan-children-to-work-at-brick-kilns, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]
NPR - National Public Radio (31.12.2022): In Afghanistan, coal mining relies on the labor of children, https://www.npr.org/2022/12/31/1143143252/afghanistan-taliban-coal-mining-child-labor, Zugriff 2.2.2023
UNDP - United Nations Development Programme (18.4.2023): Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2023-05/SEO 2023_full report.pdf, Zugriff 22.8.2023
WB - Weltbank (10.2023): Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS); Round 3, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/975d25c52634db31c504a2c6bee44d22-0310012023/original/Afghanistan-Welfare-Monitoring-Survey-3.pdf, Zugriff 22.3.2024
WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (December 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html, Zugriff 20.2.2024
Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung 2024-03-29 09:43
Einem Bericht der UNDP zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h. eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung (UNDP 12.2023; vgl. IOM 22.2.2024).
Mit Stand Februar 2024 ist es möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen. Verschiedene Partner und Agenturen erleichtern Geldüberweisungen aus dem Ausland. Es ist auch möglich, Geld über örtliche Banken in Afghanistan zu überweisen. Allerdings können Empfänger in abgelegenen Gebieten aufgrund der begrenzten Reichweite und der Anforderungen an die Kundenidentifizierung (KYC) Schwierigkeiten beim Zugang zu den Banken haben (IOM 22.2.2024).
Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (UNDP 12.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren (REU 9.11.2022; vgl. UNDP 12.2023).
Der Afghani (AFN) hat seine Stabilität gegenüber dem USD seit März 2022 durchgehend beibehalten. Diese Stabilität ist auf die anhaltenden Auswirkungen der Bargeldtransporte der Vereinten Nationen und die USD-Auktionen der Zentralbank zurückzuführen. Infolge dieser Maßnahmen und einer daraus resultierenden Währungsverringerung, wertete der AFN im Laufe des Jahres gegenüber den wichtigsten Währungen auf (WFP 11.2.2024).
Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 22.2.2024; vgl. UNDP 12.2023).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).
Quellen
AT - Afghanistan Times (3.12.2023): Da Afghanistan Bank Announces Plans for Full Islamic Banking System, https://www.afghanistantimes.af/da-afghanistan-bank-announces-plans-for-full-islamic-banking-system, Zugriff 7.2.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2022): Länderreport 55: Afghanistan; Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten, https://www.ecoi.net/en/document/2085574.html, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]
NRC - Norwegian Refugee Council (1.2022): Life and Death: NGO access to financial services in Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/life-and-death/financial-access-in-afghanistan_nrc_jan-2022.pdf, Zugriff 2.2.2023
REU - Reuters (9.11.2022): Afghan central bank gets fresh banknotes after U.S. helps clear payment, https://www.reuters.com/markets/asia/afghan-central-bank-gets-fresh-banknotes-after-us-helps-clear-payment-2022-11-09, Zugriff 2.2.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.11.2021): Taliban Bans Use Of Foreign Currencies, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-foreign-currencies/31542024.html, Zugriff 3.2.2023
UNDP - United Nations Development Programme (12.2023): 2 Years in Review: Changes in Afghan Economy, Households and Cross-Cutting Sectors (August 2021 to August 2023), https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-01/tyir_0.pdf, Zugriff 23.2.2024
WB - Weltbank (4.2022): Afghanistan Development Update - April 2022, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/5f01165822f3639224e0d483ba1861fc-0310062022/original/ADU-2022-FINAL-CLEARED.pdf, Zugriff 2.2.2023
WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (December 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html, Zugriff 20.2.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-29 09:47
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. MSF 18.12.2023).
Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weißt in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023).
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. WFP 7.2.2024), von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind (HRW 12.2.2024). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (UNICEF 7.8.2023).
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (WHO 18.3.2024). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). So wurden im Jahr 2023 beispielsweise 25.856 Fälle von Masern und 6,8 Millionen Fälle von AWD berichtet (UNICEF 2024).
COVID-19
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 232.843 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan. Nach Angaben der WHO haben mehr als 18 Millionen Afghanen zumindest eine Impfdosis erhalten und mehr als 16 Millionen sind vollständig geimpft (WHO 18.3.2024). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19-Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass die Menschen trotz der Zunahme an Erkrankungen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).
Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Distriktzentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests waren in den meisten Distrikten Afghanistans auch 2022 nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).
Quellen
Asady/Sediqi/Habibi - Abdullah Asady, Mohammad Faiq Sediqi, Sayed Samir Habibi (28.6.2022): The Fourth Wave of the COVID-19 in Afghanistan: The Way Forward, https://www.dovepress.com/getfile.php?fileID=81757, Zugriff 6.2.2023
HC - Health Cluster (31.12.2022): Health Cluster Bulletin - December 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2085796.html, Zugriff 30.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw.org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41, Zugriff 18.3.2024
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich]
MaA - Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan (29.6.2023): Medizinische Versorgung von Frauen in Afghanistan. Interview via Videocall. Transkript liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
MSF - Ärzte ohne Grenzen (18.12.2023): Critical gaps in paediatric and neonatal care in Afghanistan’s northern provinces, https://www.ecoi.net/en/document/2102400.html, Zugriff 18.3.2024
PAN - Pajhwok Afghan News (8.9.2022): Afghanistan records 11,700 positive Covid-19 cases in 2 months, https://pajhwok.com/2022/09/08/afghanistan-records-11700-positive-covid-19-cases-in-2-months, Zugriff 6.2.2023
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (2024): Afghanistan Humanitarian Situation Report, End-of-Year 2023, https://www.unicef.org/media/151571/file/Afghanistan Humanitarian Situation Report No. 12 - 1 January - 31 December 2023.pdf, Zugriff 18.3.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (7.8.2023): Delivering for the children of Afghanistan, https://www.unicef.org/emergencies/delivering-support-afghanistans-children, Zugriff 23.8.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
WFP - World Food Programme (7.2.2024): WFP Afghanistan: Situation Report, 05 February 2023 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/wfp-afghanistan-situation-report-05-february-2023, Zugriff 18.3.2024
WHO - World Health Organization (18.3.2024): Infectious disease outbreak situation reports - Epidemiological Week 10, 03 - 09 Mar 2024, https://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/Outbreak-Situation-Report-Week-10-2024.pdf?ua=1, Zugriff 18.3.2024
Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen
Letzte Änderung 2024-03-29 09:48
Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark betroffen (HRW 12.2.2024), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch verschlechtert haben. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 12.2.2024; vgl. RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022) und Bewegungsfreiheit (HRW 12.2.2024; vgl. Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 5.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuchten, an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärztin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits praktizierenden Ärztinnen (WP 5.11.2022; vgl. HRW 12.2.2024).
Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil der Bemühungen der Taliban, zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stellvertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe "klare Anweisungen von höchster Ebene" erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Gesundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht (WP 5.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, mit denen Frauen in Afghanistan konfrontiert sind. Denn auch wenn der Erlass der Taliban vom Dezember 2022, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 16.1.2023) und das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin ungehindert arbeiten können (MSF 19.1.2023).
Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNFPA 30.10.2023), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (JHU 11.2022). Man geht davon aus, dass etwa alle zwei Stunden eine Mutter an vermeidbaren Komplikationen während der Schwangerschaft und bei der Geburt stirbt (RFE/RL 20.5.2023; vgl. UNFPA 30.10.2023). Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Gesundheitssystems können viele Mütter und Kinder entsprechende Leistungen nicht in Anspruch nehmen (HC 18.3.2024), was im Zusammenhang mit Unterernährung weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate verursacht. Auch die limitierte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zu reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023; vgl. HRW 12.2.2024). Die nationale Wirtschaftskrise sowie der Verlust von qualifiziertem Gesundheitspersonal, schlechte Arbeitsbedingungen, begrenzte Ressourcen und Unsicherheit haben Frauen und ihre Familien gezwungen, den Zugang zu notwendiger Versorgung hinauszuzögern oder sich für eine Hausgeburt zu entscheiden, weil sie nicht die Mittel haben, um den Transport oder die Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung zu bezahlen (JHU 11.2022). Angesichts der sich weiter verschlechternden humanitären Lage wird der Zugang von Frauen und Mädchen zur medizinischen Grundversorgung in alarmierender Weise beeinträchtigt. Die schätzungsweise 24.000 Frauen, die jeden Monat in schwer zugänglichen Gebieten des Landes entbinden, haben besondere Probleme beim Zugang zu Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen (UNFPA 30.10.2023).
Quellen
Guardian - The Guardian (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-operations-after-ban-on-women-working-for-ngos, Zugriff 2.1.2023
HC - Health Cluster (18.3.2024): Afghanistan Health Cluster Bulletin, November 2023 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-health-cluster-bulletin-november-2023, Zugriff 18.3.2024
HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw.org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41, Zugriff 18.3.2024
JHU - John Hopkins University (11.2022): The Maternal and Child Health Crisis in Afghanistan, http://hopkinshumanitarianhealth.org/assets/documents/Matern-Child-Health-Afghanistan-Report-FINAL_30-Oct_2.pdf, Zugriff 30.1.2023
MSF - Ärzte ohne Grenzen (19.1.2023): Afghanistan: female healthcare workers voice their fears and concerns, https://www.msf.org/afghanistan-female-healthcare-workers-voice-their-fears-and-concerns, Zugriff 30.1.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afghanistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-turk-urges, Zugriff 2.1.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.5.2023): ’Every Midwife Is Afraid’: Worrying Signs Over Maternal Deaths In Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092305.html, Zugriff 14.6.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022
Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukhshana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag, Zugriff 30.12.2022
UNFPA - United Nations Population Fund (30.10.2023): Afghanistan - The latest updates, https://www.unfpa.org/afghanistan, Zugriff 19.3.2024
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023
WP - Washington Post, The (5.11.2022): The Taliban wants to segregate women. So it’s training female doctors., https://www.washingtonpost.com/world/2022/11/05/afghanistan-women-doctors-taliban-medical, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich]
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-04-05 06:35
Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 war fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023). Am 3.10.2023 billigte der nationale Apex-Ausschuss Pakistans einen Plan zur Rückführung von über einer Million Ausländern ohne gültige Papiere, überwiegend Afghanen, die das Land bis zum 1.11.2024 verlassen sollten. Seit dem 15.9.2023 sind mit Stand März 2024 über eine halbe Million Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Der größte Teil dieser Bewegungen fand im November 2023 statt, danach ging die Zahl deutlich zurück, wobei der Januar und die erste Februarhälfte 2024 die niedrigsten Zahlen verzeichneten. In den letzten beiden Wochen des Februars ist wieder ein Anstieg der Rückkehrer zu verzeichnen (UNHCR 8.3.2024).
Anm.: Für weitere Informationen zu diesem Thema sei auf das Unterkapitel "Pakistan" im Kapitel "Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan" verwiesen.
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024).
Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vgl. AAN 20.1.2024).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.1.2024): The Daily Hustle: My life as a refugee – and choosing to return home, https://www.ecoi.net/en/document/2104198.html, Zugriff 2.4.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (27.3.2024): Informationen zur afghanischen Botschaft in Wien via E-Mail
DRC - Danish Refugee Council (28.11.2022): Afghanistan conference: The Human Rights Situation after August 2021, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf, Zugriff 3.4.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
MEE - Middle East Eye (1.6.2022): On an Istanbul-Kabul flight, refugees and emigres prepare to see a new Afghanistan, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-istanbul-kabul-flight-refugees-emigres-prepare, Zugriff 3.4.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (8.3.2024): Pakistan-Afghanistan; Returns Emergency Response as of 7 March 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105353/Pakistan-Afghanistan Returns Emergency Response 11 - 8 March 2024.pdf, Zugriff 21.3.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.8.2023): Afghanistan Situation Update - 1 August 2023, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/103085?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 11.9.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.7.2023): UNHCR RBAP; Afghanistan Situation; Voluntary Repatriation of Afghan Refugees; Quarterly Update; April – June 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095135/SWA Voluntary Repatriation 2023 Q2.pdf, Zugriff 11.8.2023
Dokumente
Letzte Änderung 2024-04-05 14:41
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).
Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkira und e-Tazkira laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sehen noch genauso aus wie früher. Die e-Tazkira werden jedoch mit einigen Änderungen in Bezug auf das Layout ausgestellt. Auf der Vorderseite der e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Vorder- und Rückseite der e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, was vorher nicht der Fall war (RA KBL 19.2.2024). Zusätzlich sind neben der Religion auch die Nationalität, der Stamm und die ethnische Zugehörigkeit vermerkt (USDOS 15.5.2023). IOM weißt jedoch darauf hin, dass Reisepässe nicht in allen Provinzen erhältlich sind. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher, und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. Verlängerungen von Reisepässen sind laut IOM möglich, unterliegen jedoch denselben geografischen Einschränkungen wie bei der Beantragung eines neuen Passes. Laut IOM gibt es in Afghanistan insgesamt 74 Verteilungszentren für elektronische Personalausweise und alle 34 Provinzen verfügen über solche Einrichtungen (IOM 22.2.2024).
Andere Dokumente wie Heiratsurkunden können nach Angaben von IOM nur in sieben Provinzen ausgestellt werden: in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Balkh, Herat, Paktia, Kandahar und Khost. Einwohner aus anderen Provinzen müssen in eine dieser Provinzen reisen, um diese Dokumente zu erhalten (IOM 22.2.2024).
Tazkira
Um eine Tazkira oder e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen, das die folgenden Informationen/Unterlagen/Überprüfungen erfordert:
Persönliche Informationen des Antragstellers
Tazkira des Vaters des Antragstellers (falls der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist)
Lichtbild des Antragstellers
Bestätigung des Gebietsvertreters
Um eine e-Tazkira zu erhalten, ist zusätzlich die Papier-Tazkira des Antragstellers notwendig (RA KBL 11.3.2024). Falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist für Antragsteller unter 18 Jahren eine Geburtsurkunde erforderlich. Für Personen, die älter als 18 Jahre sind, ist die Tazkira (entweder elektronisch oder auf Papier) eines der Hauptverwandten des Antragstellers vorzulegen (Vater, Bruder, Onkel ... usw.) und zwei andere Personen müssen die Identität des Antragstellers bescheinigen (RA KBL 11.3.2024). In weiterer Folge muss der Antragsteller bei der e-Tazkira-Ausgabestelle erscheinen, um seine biometrischen Daten erfassen zu lassen und die entsprechende Gebühr (diese wurde vor Kurzem von 800 AFN auf 1.000 AFN angehoben) zu zahlen (RA KBL 19.2.2024). Nach Angaben von IOM liegen die Kosten für den Erhalt einer Tazkira bei 700 AFN (IOM 22.2.2024).
Reisepass
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Es kam immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 4.2.2024). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können,wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 4.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 11.3.2024).
Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten (RA KBL 11.3.2024), auch wenn sich die Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).
Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde), sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024, IOM 22.2.2024), werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen. Die Gebühr für einen Reisepass liegt zwischen 10.000 AFN (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024) und 11.000 AFN für einen Reisepass, der für zehn Jahre gültig ist, bzw. bei 5.900 AFN für einen Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit (IOM 22.2.2024; vgl. RA KBL 11.3.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).
Reisepässe außerhalb Afghanistans
Berichte über die Ausstellung bzw. Verlängerung von afghanischen Reisepässen im Ausland sind unterschiedlich. Laut Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist die Erlangung eines Reisepasses außerhalb von Afghanistan mit Stand Februar 2024 in einigen wenigen Ländern, nämlich China, Pakistan, Iran und Usbekistan, mit Einschränkungen möglich (RA KBL 19.2.2024). IOM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue afghanische Reisepässe außerhalb Afghanistans in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Pakistan (Islamabad und Peshawar) ausgestellt werden. Zusätzlich können afghanische Reisepässe in Saudi Arabien (Riyadh) verlängert, jedoch nicht neu ausgestellt werden (IOM 22.2.2024).
Nach Informationen des österreichischen BMI (Bundesministerium für Inneres) verlängert die afghanische Botschaft in Österreich abgelaufene maschinenlesbare Reisepässe, stellt jedoch keine neuen aus. Auch werden von der Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt (BMI 27.3.2024).
Für weitere Informationen zu afghanischen Dokumenten wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 12.4.2023).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2035827.html, Zugriff 9.2.2023 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (5.2.2024): The Daily Hustle: Mission impossible – the quest for passports and visas in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freedom/the-daily-hustle-mission-impossible-the-quest-for-passports-and-visas-in-afghanistan, Zugriff 14.2.2024
Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-islam.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram, Zugriff 2.1.2023
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (27.3.2024): Informationen zur afghanischen Botschaft in Wien via E-Mail
GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam
IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
KP - Khaama Press (8.10.2022): Taliban Suspends Issuing Afghan Passports, https://www.khaama.com/taliban-suspends-issuing-afghan-passports-54632, Zugriff 9.2.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.2022): General Country of Origin Information Report Afghanistan, March 2022, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2022/03/28/country-of-origin-information-report-afghanistan-march-2022/afghanistan-aab-2022-en.pdf, Zugriff 25.8.2023
PAN - Pajhwok Afghan News (9.1.2023): Public demand prompt resumption of passports distribution, https://pajhwok.com/2023/01/09/public-demand-prompt-resumption-of-passports-distribution, Zugriff 9.2.2023
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (29.8.2023): Informationen zur Passausstellung in Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (26.1.2023): Update Rechtssystem Afghanistan, Information via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.4.2023): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstanddokumente (15. Dezember 2022; aktualisiert am 12. April 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091851.html#alert, Zugriff 23.5.2023
TN - Tolonews (1.8.2023): Afghans Complain of Slow Passport Distribution, https://tolonews.com/afghanistan-184454, Zugriff 21.8.2023
TN - Tolonews (11.12.2022): Kabul Residents Call to Resume Passport Distribution, https://tolonews.com/afghanistan-181142, Zugriff 9.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunft ergeben sich aus den übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (AS 11f; AS 14ff; AS 19; AS 21; AS 48; AS 50).
2.1.2. Die Feststellung zu ihren Familienangehörigen im Iran sowie den Kontakt zu diesen beruhen auf ihren entsprechenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 14f; AS 48).
2.1.3. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen in Afghanistan, zu ihrer schulischen sowie beruflichen Laufbahn gründet sich auf ihren glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie der Einsicht in Schul- und Universitätszeugnisse (AS 12; AS 50; AS 57; AS 61ff).
2.1.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit einem Studentenvisum aus Afghanistan in den Iran reiste, zu ihrer Lebenssituation im Iran und der legalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet fußen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie der Einsicht in die Kopie des Reisepasses und des Visums der Kategorie D für Österreich (AS 15; AS 16; AS 19; AS 21; AS 50 und AS 51).
2.2. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zum gegenständlichen Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens (AS 11ff; AS 19; AS 20; AS 45ff).
2.2.2. Die Feststellungen zum Familienstand, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat und ihr Ehemann in Österreich asylberechtigt ist beruhen auf ihren entsprechenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017 sowie der Einsichtnahme in die Heiratsurkunde (AS 11, AS 14; AS 26; AS 49; Erkenntnis BVwG Zl. W245 2136703-1/9E; AS 143ff).
2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, beruht auf ihren entsprechenden Angaben sowie auf dem Mangel eines diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringens im Verfahren (AS 47). Ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat bereits berufstätig war und nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde (AS 50f; AS 53). Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus dem eingeholtem GVS-Auszug (OZ 2). Dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und Deutsch lernt basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin (AS 53; AS 103).
2.2.4. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens sowie aus dem eingeholten Strafregisterauszug (AS 150; AS 23; AS 25; OZ 2).
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin
2.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aktuell die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen.
Diesen ist auf das Wesentliche zusammengefasst nämlich zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. So ist afghanischen Frauen die Teilnahme in der Politik verwehrt, ihnen stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um Schutz vor geschlechterspezifischer oder häuslicher Gewalt erhalten zu können, sie sind allgemein – trotz eines durch die Taliban eingeführten Verbotes – der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt, sie können einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß, überwiegend zu Hause, nachgehen, sie haben einen erschwerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, ihnen ist der Zugang zu Bildung – mit der Ausnahme einer Grundschulausbildung bis zur sechsten Klasse – verwehrt, sie dürfen sich ohne Begleitung eines in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Mannes nicht in der Öffentlichkeit aufhalten oder bewegen, und sie müssen ihren Körper vollständig bedecken sowie ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augen – verhüllen. Diese den zitierten Länderinformationen zu entnehmenden, Frauen diskriminierenden Maßnahmen sind gleichsam auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen EUAA Country Guidance (Stand Mai 2024) sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten, vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024 (Stand September 2024) zu entnehmen.
Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerde selbst angab, dass sie Angst vor den Taliban habe und in Afghanistan keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, wird die gerade aufgezeigte prekäre Lage für Frauen in Afghanistan unterstrichen, und erweisen sich diese von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht stehenden vorgebrachten erlebten Diskriminierungen/Rückkehrbefürchtungen damit als wohlbegründet.
Die Beschwerdeführerin gab vor dem BFA an, für die afghanische Regierung gearbeitet zu haben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitswillige und gebildete Frau, die es ablehnt in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz, und dem Verfahren sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan:
2.4.1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. 1 Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 05.10.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX 10.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2.1. Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu einem für ihn positiven Ergebnis gelangt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Um als Verfolgung zu gelten, muss eine Handlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrechtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrechtlinie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend wäre, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich.
Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll.
Im gerade genannten Urteil des EuGH hat dieser ausgesprochen, dass einige der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen – insbesondere die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, sowie der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen und nach Art. 3 EMRK verboten sind – für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen sind.
Die anderen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, stellen für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie dar.
Diese Maßnahmen beeinträchtigen aber in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Es ist damit bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
In Ergänzung ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024, Ra 2022/20/0028, zu entnehmen, dass es nicht erforderlich ist zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
Es ist daher grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation in Afghanistan auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind. Nur wenn sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles ergibt, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen).
Aufgrund einer Zusammenschau der entsprechenden Passagen der zitierten Länderinformationen, der Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens sowie der gerade angeführten rezenten Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat es sich damit als glaubhaft erwiesen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als afghanische Frau, die es ablehnt, in einer vom Regelwerk der Taliban geprägten, Frauen diskriminierenden Gesellschaft zu leben, durch die Taliban Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen droht.
Im konkreten Einzelfall liegen auch keine Gründe vor, welche annehmen lassen würden, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus asylfremden Motiven erfolgt ist, als es die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – ablehnt, sich einer vom Regelwerk der Taliban geprägten Situation auszusetzen. Insbesondere liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin selbst Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen.
Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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