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I414 2270883-2•Bundesverwaltungsgericht I414 2270883-2
I414 2270883-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2024
Asylverfahren entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Lehrer politische Gesinnung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unterstellte politische Gesinnung Zurückweisung
I414 2270883-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25.08.2022 nach illegaler Einreise einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am darauffolgenden Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der PKK bedroht worden sei und wegen des Reservedienstes bei er syrischen Armee Syrien verlassen habe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr fürchte, gab er an, dass er von den Kurden oder vom Militär zur Rechenschaft gezogen würde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund vor, dass als er in XXXX gelebt habe, zwischen den gegeneinander kriegsführenden Parteien gestanden habe. Er werde von Seiten der Regierung wegen dem Reservedienst beim syrischen Militär gesucht, außerdem habe die YPG wollen, dass er für sie kämpfe, er sei jedoch nie gezwungen worden. Es gebe keine Sicherheit. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er seinen Pflichtwehrdienst beim syrischen Militär von 1997 bis Februar 2000 abgeleistet habe und Korporal in einer Panzerabteilung gewesen sei. Er habe die Spezialausbildung im Rahmen seiner Grundausbildung gemacht.
In der Folge wies das Bundesamt mit Bescheid vom 29.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht habe. Es habe keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem Konventionsgrund festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Reservist einberufen worden oder der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, als solcher einberufen zu werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien aufgrund der dort herrschenden instabilen Sicherheitslage die reale Gefahr bestünde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin geltend gemacht wurde, dass er im Rahmen seines Pflichtwehrdienstes als Panzerkommandant für zwei Komponenten verantwortlich gewesen sei. Aufgrund seiner Spezialausbildung bestünde für ihn das Risiko, trotz seines erhöhten Alters zum Reservedienst herangezogen zu werden. Aufgrund des Umstandes, dass er Lehrer gewesen wäre und gekündigt worden wäre, da er seinen Dienst nach dem Ende seines Urlaubs nicht mehr angetreten habe, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der Regierung unterstellt. Er habe überdies im Irak im Jahr 2019 zwei regimekritische Bücher veröffentlicht. Ausgehend davon, dass er zuletzt in der Stadt XXXX gelebt habe, die aktuell unter Regierungskontrolle stehe, drohe ihm im Falle seiner Rückkehr seine Verfolgung durch das syrische Regime. Richtigerweise wäre ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien sowie zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen.
Mit Erkenntnis vom 21.06.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.).
Am 17.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er nun Beweise habe, welche belegen würden, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde, da er ein kritisches Buch geschrieben habe.
Am 27.09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Befragt, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung neue Fluchtgründe ergeben haben, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich habe ein politisches kritisches Buch geschrieben“. Weder legte er weitere Unterlagen vor, noch erstattete er ein weiteres Vorbringen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.09.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2024 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er als Lehrer, Buchautor und bildender Künstler tätig sei und sich in seinen Werken wiederholt kritisch mit dem syrischen Regime sowie mit anderen Konfliktparteien des syrischen Bürgerkriegs auseinandergesetzt habe. In seinen Publikationen, darunter etwa das Werk „ XXXX “, eine Sammlung politischer Texte, prangere er die Repressionen der syrischen Gesellschaft durch das Regime an. Neben seiner schriftstellerischen Tätigkeit engagiere er sich politisch und trete auch in der Öffentlichkeit auf. So sei er bereits als Redner bei Konferenzen tätig gewesen, bei denen er seine Bücher vorgestellte und signiert habe. Im Mai dieses Jahres hätte er im kurdischen Kulturverein in XXXX eine Ausstellung organisiert, in der seine Skulpturen und Werke präsentiert worden seien. Diese Arbeiten würden teils Kritik am syrischen Präsidenten reflektieren und sein fortwährendes Engagement, künstlerische Ausdrucksformen als Mittel des politischen Widerstands zu nutzen. Aufgrund der neuen Beweismittel sowie des neu hervorgekommenen Sachverhaltes, nämlich der veröffentlichten Bücher, der öffentlich zugänglichen Dokumentation seiner Auftritte, seiner Ausstellung in XXXX sowie der Berichterstattung darüber und sein Engagement im Kulturverein, würden entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit glaubhaftem Kern vorliegen. Zum Beweis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers legte seine Rechtsvertretung Unterlagen vor.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2022 nach illegaler Einreise einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde in Syrien in XXXX in der Provinz XXXX geboren und lebte zuletzt in der Stadt XXXX . Die Herkunftsprovinz steht aktuell unter der Kontrolle der Opposition bzw. der kurdischen Truppen. Die syrische Regierung verfügt jedoch über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In XXXX und XXXX tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate", wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, GZ: W105 2270883-2/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des im Kopf des Erkenntnisses genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.
Am 17.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er nun Beweise habe, welche belegen würden, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde, da er ein kritisches Buch geschrieben habe. Am 27.09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Befragt, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung neue Fluchtgründe ergeben haben, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich habe ein politisches kritisches Buch geschrieben“. Weder legte er weitere Unterlagen vor noch erstattete brachte er ein weiteres Vorbringen vor.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.09.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.
Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer sodann ergänzend und umfassend aus, dass er als Lehrer, Buchautor und bildender Künstler tätig sei und sich in seinen Werken wiederholt kritisch mit dem syrischen Regime sowie mit anderen Konfliktparteien des syrischen Bürgerkriegs auseinandergesetzt habe. In seinen Publikationen, darunter etwa das Werk „ XXXX “, eine Sammlung politischer Texte, prangere er die Repressionen der syrischen Gesellschaft durch das Regime an. Neben seiner schriftstellerischen Tätigkeit engagiere er sich politisch und trete auch in der Öffentlichkeit auf. So sei er bereits als Redner bei Konferenzen tätig gewesen, bei denen er seine Bücher vorgestellte und signiert habe. Im Mai dieses Jahres hätte er im kurdischen Kulturverein in XXXX eine Ausstellung organisiert, in der seine Skulpturen und Werke präsentiert worden seien. Diese Arbeiten würden teils Kritik am syrischen Präsidenten reflektieren und sein fortwährendes Engagement, künstlerische Ausdrucksformen als Mittel des politischen Widerstands zu nutzen. Der Beschwerdeführer beigelegt wurden: Das Buch „ XXXX “ auf Arabisch / / XXXX , Das Buch „ XXXX “ auf Kurdisch / XXXX , Das Buch „ XXXX “ auf Kurdisch
und des Weiteren unter Punkt A):
Ein Bild mit einem Mädchen (laut Beschwerdeschriftsatz die Nichte des Beschwerdeführers) wie sie – laut seinen Angaben - sein aktuelles Buch in den Händen hält, einen Bericht über eine Ausstellung des Beschwerdeführers in XXXX , Bilder, welche eine Konferenz und Präsentation eines Buches mit dem Namen „ XXXX “ darstellen solle, einen ausgedruckten Online-Artikel über einen Buchkritiker, der das Buch des Beschwerdeführers „ XXXX “ kritisiere, Genehmigung über Veröffentlichung zweier Bücher in kurdischer Sprache, einzelne Übersetzungen der Gedichte eines Buches mit dem Namen " XXXX “ und Internet-Links, die jeweils zu den Fotos von der von ihm behaupteten Konferenz, bzw. zum Online-Artikel zum Buch führen würden.
Seit der Rechtskraft des das vorangegangene Verfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor der dem Bundesamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des – das Erstverfahren erledigenden – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfasst wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 keine neuen entscheidungsrelevanten individuellen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen.
2.1. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich des ersten Asylantrags des Beschwerdeführers und des dazu ergangenen Bescheids des Bundesamtes vom 29.03.2023, Zl. XXXX , der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides und des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, GZ: W105 2270883-1/8E, stützen sich auf die Einsichtnahme in der zu dieser GZ ergangenen Entscheidung.
Die Feststellungen zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem der Bescheid und die Niederschrift der Erstbefragung einliegen.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Bescheid und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Geburts- und Herkunftsort, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit wurden auf der Grundlage des vorangegangenen – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, GZ: W105 2270883-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen – Asylverfahrens (Verwaltungs- und Gerichtsakt) und des das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Aktes getroffen.
Die Feststellung bzgl. der Kontrolle der – nicht strittigen – Herkunftsregion des Beschwerdeführers basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 29.11.2024.
2.3. Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellung, dass seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten ist, stützt sich auf einen Vergleich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien vom 17.07.2023, Version 9, die dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023 zugrunde liegen, und der aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11, die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Machtverhältnisse (inkl. der Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes) seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 19.09.2023 nicht verändert haben. Dem Länderinformationsblatt ist weder zu entnehmen, dass die syrische Regierung nunmehr generell auf im AANES-Gebieten wohnende Personen zugreifen kann, noch, dass die syrische Regierung die Stadt XXXX bzw. das Gouvernement XXXX eingenommen hat. Auch hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist keine Änderung eingetreten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen geltend machte und keine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe erblickt werden kann, ergibt sich aus dem dieses Verfahren rechtskräftig beendenden Erkenntnisses vom 19.09.2023 und dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er ein politisch kritisches Buch geschrieben habe. Er habe nun Beweise, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde. Unterlagen oder etwaige Beweismittel legte der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor.
Hinsichtlich seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren gilt auszuführen, dass er die Verfassung eines Buches bereits im letzten rechtskräftig beendeten Verfahren vorgetragen hat. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 09.08.2023, GZ: W105 2270883-1/6Z, bereits an, dass er ein Buch bzw. Bücher geschrieben habe, welche die Politik stark kritisiere(n). Die Bücher, welche er geschrieben habe, die sowohl das Assad-Regime, als auch die Kurden kritisieren würden, würden ihm keinesfalls ein sicheres Leben in Syrien ermöglichen. Auch im abschließenden Erkenntnis ging der erkennende Richter auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer regimekritische Bücher veröffentlicht habe, ein (siehe Erkenntnis vom 19.09.2023, GZ: W105 2270883-1/8E, Seite 52 und 53). Die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt sind somit jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Ergebnis – als wie im Vorverfahren – herbeizuführen.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden sodann – wie aus dem Verfahrensgang und Feststellung ersichtlich – das Beschwerdevorbringen ausgeweitet und durch entsprechende Vorlage von Unterlagen ergänzt. Der Beschwerdeführer führte sodann im Beschwerdeschriftsatz erweiternd aus, dass er sich in seinen Werken wiederholt kritische mit dem syrischen Regime sowie mit anderen Konfliktparteien des syrischen Bürgerkrieges auseinandergesetzt habe. In seinen Publikationen prangere er die Repressionen der syrischen Gesellschaft durch das syrische Regime an. Neben seiner schriftstellerischen Tätigkeit habe er sich auch politisch engagiert und trete auch in der Öffentlichkeit auf. Im Mai dieses Jahres habe er auch eine Ausstellung organisiert, welche teils scharfe Kritik am syrischen Präsidenten zeige.
Hinsichtlich in der Beschwerde ergänzenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt pauschal angab, dass er ein kritisches politisches Buch geschrieben habe und er beweisen könne, dass er vom syrischen Regime verfolgt werde. Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer jedenfalls keine Beweise vor oder machte weitere konkretisierende Angaben. Erst im Beschwerdeschriftsatz brache er neue Unterlagen und Sachverhalte vor. Aus den pauschalen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren kann jedenfalls nicht auf die ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz geschlossen werden. So stellen die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und die beigelegten Unterlagen neue Sachverhaltsvorbringen dar. So kann hinsichtlich der angeführten Bücher im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nur ein Buch erwähnte und sein Vorbringen somit äußerst vage gehalten war. Im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte er des Weiteren mit keinem Wort, dass er im Mai dieses Jahres eine Ausstellung im kurdischen Kulturverein organisierte. Ebenso brachte er nicht vor, dass er in der Öffentlichkeit auftrete und bereits als Redner bei Konferenzen tätig gewesen sei, wo er seine Bücher vorgestellt und signiert habe. Selbst im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „neue, entscheidungswesentliche Beweismittel“ vorgelegt habe (siehe Seite 12 im Beschwerdeschriftsatz; siehe auch VwGH, 26.09.2018, Ra 2018/14/0084, Vorlegung von ärztlichen Attesten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die Begründung im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt trotz seiner Erwähnung als Künstler weitergehende Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe und den Beschwerdeführer nicht weiter befragt hätte, geht jedenfalls ins Leere. Einerseits erwähnte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dass er Künstler ist und andererseits war das Bundesamt nicht dazu verhalten, den Beschwerdeführer anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten hat, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065).
Abschließend darf noch festgehalten werden, dass selbst bei einer Heranziehung der neuen Elemente bzw. Unterlagen und Schilderungen, welche vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurden, es zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen würde („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Im Beschwerdeschriftsatz bezog sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben auf das syrische Regime. So gab er an, dass er im Falle der Rückkehr in Syrien als Regierungsgegner wahrgenommen sowie gefangen genommen, gefoltert und getötet werden könnte. Substantiierte neue Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch die Kurden, welche nicht bereits vom Vorverfahren abgedeckt sind, brachte er jedenfalls nicht vor. In diesem Zusammenhang darf auch auf das Vorverfahren verwiesen werden, welches sich mit der Frage einer Verfolgung durch die Kurden auseinandersetzte. Inwiefern die von ihm verfassten Bücher eine Kritik an der kurdischen Führung darstellen sollten, kann seinen Angaben nicht entnommen werden.
Hinsichtlich einer Verfolgung durch das syrische Regime, welche seine im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Beweismittel untermauern sollen, ist auszuführen, dass sich hinsichtlich der Kontrolle seines Heimatgebietes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts geändert hat. Das syrische Regime hat in dem von dem Kurden kontrollierten Gebiet keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer. Außerdem ist sein Heimatgebiet nach wie vor ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar.
Somit kommt man selbst bei Heranziehung der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Beweismittel auf kein anderes Ergebnis.
Daher war zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen ein glaubhafter Kern innewohnt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
…
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
…“
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).
Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
3.1.1. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung (Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamtes ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen.
Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023, GZ: W105 2270883-2/8E, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer berief sich bei seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf seine ursprünglichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren – Verfassung eines politisch kritischen Buches im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht – andererseits machte er im Beschwerdeschriftsatz neu geltend, dass er als Lehrer, Buchautor und bildender Künstler tätig sei und sich in seinen Werken wiederholt kritisch mit dem syrischen Regime sowie mit anderen Konfliktparteien des syrischen Bürgerkriegs auseinandergesetzt habe. In seinen Publikationen, darunter etwa das Werk „ XXXX “, eine Sammlung politischer Texte, prangere er die Repressionen der syrischen Gesellschaft durch das Regime an. Neben seiner schriftstellerischen Tätigkeit engagiere er sich politisch und trete auch in der Öffentlichkeit auf. So sei er bereits als Redner bei Konferenzen tätig gewesen, bei denen er seine Bücher vorgestellte und signiert habe. Im Mai dieses Jahres hätte er im kurdischen Kulturverein in XXXX eine Ausstellung organisiert, in der seine Skulpturen und Werke präsentiert worden seien. Diese Arbeiten würden teils Kritik am syrischen Präsidenten reflektieren und sein fortwährendes Engagement, künstlerische Ausdrucksformen als Mittel des politischen Widerstands zu nutzen. Zum Beweis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers legte seine Rechtsvertretung Unterlagen vor.
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.2 dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlich erstattenden Vorbringen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20; Rz 77: „ Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.“).
Die Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sind vage und nicht konkret und legte er zudem keine Unterlagen oder Beweismittel vor. So kann alleine dieses unbelegte und unbestimmte Vorbringen, welches der Beschwerdeführer befragt auch wieder bezogen auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig festgestellten Gründe vorbringt, für sich alleine gesehen keinen ausreichenden neuen Sachverhalt oder Fluchtgrund darstellen, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte. Er brachte bereits im Vorverfahren vor, dass er politisch kritische Bücher geschrieben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sind jedenfalls nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Hinsichtlich der in der Beschwerde ergänzenden Ausführungen (siehe Beweiswürdigung) kann festgehalten werden, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, würde selbst die Heranziehung der neuen Elemente bzw. Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurden, zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen („glaubhafter Kern“).
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Gegenständlich war der Antrag zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben; zudem wurde in der Beschwerde auch nichts vorgebracht, was eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nahelegen würde.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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