Bundesverwaltungsgericht W150 2211302-28

W150 2211302-28Bundesverwaltungsgericht17.11.2024

Regest

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W150 2211302-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W150.2211302.28.00

Spruch

W150 2211302-28/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1991, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch: FRIDL gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 22.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nachdem der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), am 05.08.2021 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, überstellt worden war, reiste dieser zu einem unbekannten Zeitpunkt, unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet wieder ein.

2. Am 12.09.2023 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag betreffend den BF erlassen. [[103ff]]

3. Am 14.09.2023, 07:00 Uhr, konnte der BF nicht an der von der Behörde vermuteten Adresse in 6850 Dornbirn, angetroffen werden. Die dort angetroffene Schwägerin des BF gab an, dass der BF einige Tage davor an dieser Adresse genächtigt habe.

4. Am 14.09.2023, 08:10 Uhr, konnte der BF nicht an der Adresse seiner Eltern in 6900 Bregenz, XXXX 2, angetroffen werden. Die dort angetroffene Schwester und die Mutter des BF gaben an, dass sie den BF vor einer Woche das letzte Mal gesehen hätten. [[153f]]

5. Am 02.07.2024 erstattete die LPDion Vorarlberg Abschlussberichte an die Staatsanwaltschaft Feldkirch z.Zl. XXXX , betreffend den BF, wegen des Verdachtes, dass dieser am Nachmittag des 28.02.2023 in 6900 Bregenz, A XXXX 7, eine Jacke der Marke Hugo Boss gestohlen habe, weiters dass er an dieser Örtlichkeit zusammen mit mehreren Männern selbst mitgebrachtes Suchtgift (Kokain und Marihuana) abgewogen, abgepackt und auch konsumiert habe. Eine Vernehmung des Beschuldigten wurde nicht durchgeführt, dessen Aufenthaltsort sei unbekannt.[[213ff]]

6. Gemäß Bericht der LPDion Vorarlberg vom 16.10.2024 versuchten Beamte der LPDion Vorarlberg am 15.10.2024, den BF anlässlich eines Fußballmatches des Vereins S XXXX in 6883 Au, für das dieser als Spieler aufgestellt war, diesen festzunehmen. Der BF war jedoch nicht in der Startaufstellung, sondern traf erst nach Spielbeginn in Zivilkleidung auf der Ersatzbank ein. Nach Spielschluss verschwand der BF unbemerkt bzw. unerkannt aus dem Kabinentrakt.[[255vso]]

7. Am 18.10.2024 wurde durch das BFA neuerlich ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag betreffend den BF erlassen. [[295ff]]

8. Am 19.10.2024, gegen 17:00 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPDion Vorarlberg anlässlich eines Fußballmatches des Vereins S XXXX in 6850 Dornbirn, auf einem Fußballplatz, festgenommen. Der BF stellte direkt nach erfolgter Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er wurde danach in die PI Dornbirn und nach erkennungsdienstlicher Behandlung in weiterer Folge in das PAZ Bludenz verbracht.[[307f]]

9. Am 20.10.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) von Organwaltern der LPDion Vorarlberg erstbefragt. [[465ff]]

Der BF gab an, dass er damit einverstanden sei, dass diese Befragung ohne seine rechtsfreundliche Vertretung durchgeführt werde, diese wurde aber telefonisch kontaktiert und er beriet sich ca.10 Minuten mit dieser. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, sondern er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Medikamente seien keine erforderlich. Bei der Befragung gab der BF unter anderem an, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe. Nach seiner Abschiebung habe er bei einem Verwandten in Grozny gewohnt. Das Sorgerecht für seine im Februar 2022 geborene Tochter, österreichische Staatsbürgerin, hätten er und seine Gattin. Mitgliedschaften zu Vereinen, Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen gab er auf Befragung hin keine an. Zu seiner Reiseroute führte er aus wie folgt: „Nachdem ich 2021 von Österreich nach Russland abgeschoben wurde habe ich in Tschetschenien gelebt bis mir vom Militär die Einberufung zugestellt wurde. Das war am 10.07.2023. Da ich nicht im Krieg sterben wollte habe ich die Nähe zu meiner Familie in Österreich gesucht und habe daher die Reise von Russland nach Österreich auf mich genommen. Meine Frau wollte auch, dass ich herkomme damit ich sicher bin, da sie mit dem Alleine Erziehen des Kindes nicht klarkam. Da ich nicht freiwillig zum Militär gegangen bin wurde ich von den Leuten von Kadyrow festgenommen und gefoltert. Sie haben mich geschlagen. Mein Verwandter hat mich dann freigekauft und wir haben Lichtbilder der Verletzungen angefertigt. Ich kann diese Bilder über meine Anwältin dem BFA zur Verfügung stellen. Wenige Tage nach den Folterungen bin ich von Grozny nach Moskau, von dort wollte ich per Flugzeug weiter nach Istanbul. Zu Beginn wollte man mich nicht von Moskau in die Türkei reisen lassen, ich habe mit den Flughafenmitarbeitern diskutieren müssen und denen gesagt, dass ich nur Urlaub machen und einkaufen will. Ich durfte dann abreisen. Von Istanbul aus bin ich dann mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort weiter nach Subbotica. Dort habe ich meine Papiere an die Schlepper übergeben müssen. Von Subbotica aus wurde ich dann mit dem PKW über Ungarn nach Österreich gebracht. Ich habe EUR 3.000,- dafür bezahlt. In Österreich angekommen habe ich alles Weitere selbst organisiert, ich kenne mich hier gut aus. Angekommen bin ich Ende Oktober 2023. Anschließend habe ich wie erwähnt wechselnd bei meinem Vater oder meiner Frau gelebt. Ich habe mir bis dato nichts zuschulden kommen lassen. Ich habe mich nach meiner Ankunft in Österreich auch bei der Polizei in Bregenz gemeldet. Sie haben gemeint, dass hier leben könne aber keine Aufenthaltsbewilligung oder Arbeitserlaubnisbewilligung bekommen werde. Daher habe ich auch keinen Antrag beantragt. Es war ein Fehler auf die Polizei zu hören ich hätte sofort einen Asylantrag stellen sollen. Ich wollte einfach bei meiner Familie sein.“ Weiters führte er aus, dass er bei seiner Familie bleiben und ein normales Leben führen wolle. Er hätte sich das verdient, er habe seine Strafe abgesessen. Er wolle nicht als gefährlich und als eine Gefahr für die Öffentlichkeit dargestellt werden, von ihm komme keine Gefahr, statt ihn in die russische Armee zu stecken, solle man ihn in die Österreichische Armee stecken. Er lebe in Österreich, seine Familie lebe hier und Österreich sei für ihn mehr Heimat wie Russland. Zudem herrsche jetzt Krieg und er dürfe gar nicht abgeschoben werden. Wenn er nochmals abgeschoben werde, dann schickten sie ihn direkt an die Front. Seine Einberufung sei der Beweis. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er gefasst Er habe nach Österreich wollen wegen seiner Familie. Im Juli/August 2023 sei er von seinem Wohnort abgereist und danach legal mit dem Flugzeug von Moskau nach Istanbul ausgereist. Er habe einen russischen Pass gehabt. Der sei irgendwo in Serbien bei den Schleppern (Afghanen). Diesen, Kopien davon oder andere Beweismittel zu seiner Identität, zB in elektronischer Form, könne er nicht vorlegen. Er sei am Flugplatz direkt abgeholt worden. Er hätte eine Telefonnummer gehabt. Diese habe er nicht mehr. Das Handy habe er verloren. Er sei durch die Türkei, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist und hier seit Ende Oktober 2023. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an: „Wegen der Einberufung und weil meine Familie hier ist. Ich habe hier auch mein Kind. Seit ich Vater bin habe ich andere Prioritäten.“ Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte: „Dass ich eingezogen und an die Front geschickt werde und dort sterbe.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Ja, meine Einberufung.“ Weitere Dokumente würden über seine Anwältin direkt an das BFA Tirol übermittelt werden. Weiters führte er aus: „Wenn wir in einem demokratischen Staat leben, dann ist meine Abschiebung nach Russland zu stoppen und ich soll sofort freigelassen werden. Bis gestern war ich ein normaler Bürger und plötzlich bin ich wieder gefährlich für die Gesellschaft. Das ist nur eine Unterstellung. Wenn ich so eingestuft werden soll, dann soll da ein Gutachter bestätigen. (…)“

10. Das BFA stellte am 20.10.2024 mit begründetem Aktenvermerk fest, dass im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 19.10.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde vom BF am gleichen Tage persönlich übernommen.

11. Am 21.10.2024, um 11:00 Uhr, wurde der BF vom BFA, Regionaldirektion Tirol, mittels Videoeinvernahme (§ 44 Abs. 1 AVG) zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen, ihm zu Beginn die Anwesenden (Verhandlungsleiter und Dolmetscherin) vorgestellt, er rechtlich belehrt und er über die BBU als Rechtsberaterin informiert. Weiters wurde er in Kenntnis gesetzt, dass seine rechtsfreundliche Vertretung telefonisch von der Einvernahme informiert wurde, diese aber aus Zeitgründen nicht teilnehmen könne, die Einvernahme daher ohne diese stattfinden würde, dazu äußerte sich der BF: „Das ist ok.“ Weiters gab der BF an, dass er sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen könne, er aber die Einvernahme auf Deutsch durchführen wolle. Daraufhin wurde die Dolmetscherin um 11:09 Uhr entlassen.

Die Einvernahme gestaltete sich weiters wie folgt:

„ […]

III.Zur heutigen Situation:

LA: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden Einvernahme zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

VP: Sehr schlecht.

LA: Warum geht es Ihnen schlecht?

VP: Ich mache mir Gedanken über meine Frau sie ist schwanger. Das habe ich mir nicht verdient. Es gibt viele vergleichbare Fälle. Ihr wählt aber immer nur mich aus. Ich bin nicht gefährlich. Ihr habt mich einfach so eingestuft.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten und wenn ja, welche?

VP: Ja. Ich habe Krankheiten. Die Befunde werde ich Ihnen vorlegen.

LA: Welche Krankheiten haben Sie?

VP: Ich habe Hautkrankheiten.

LA: Können Sie das näher konkretisieren?

VP: Nein.

LA: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Erkrankungen?

VP: Nicht dass ich wüsste.

LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung?

VP: ich bin im Hungerstreik.

LA: Weshalb geht es Ihnen schlecht?

VP: Ich wurde unschuldig eingesperrt.

LA: Seit wann sind Sie im Hungerstreik?

VP: Seit Tag 1.

LA: Was wollen Sie damit bezwecken?

VP: Sperrt lieber Verbrecher ein.

LA: Erteilen Sie mir eine Vollmacht zur Einsichtnahme in Ihre Krankenakte? Das bedeutet im Wesentlichen, dass ich Informationen über Ihren Gesundheitszustand erhalten kann.

VP: Nein.

IV.Fragen zur Person:

LA: Zu Ihrer Person liegen mir bisher folgende Informationen vor:

Sie heißen XXXX , wurden am XXXX .1991 in Dyshne Vedeno, im Bezirk Vedensky, in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und sind russischer Staatsangehöriger. Aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch russische Behörden steht Ihre Identität abschließend fest. Sie gehören zur Volksgruppe der Tschetschenen und sprechen muttersprachlich Tschetschenisch sowie Russisch. Sie bekennen sich zum sunnitischen Islam. Im Bundesgebiet verfügen Sie über folgende familiäre Anknüpfungspunkte:

Ehefrau: XXXX

Tochter: XXXX

Vater: XXXX

Mutter: XXXX

Bruder: XXXX

Bruder: XXXX

Schwester: XXXX

Schwester: XXXX

Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Ihre Ehefrau abermals schwanger sei. Das Kind werde im Jänner 2025 auf die Welt kommen. Nachdem Sie im Jahr 2021 abgeschoben wurden, haben Sie bei einem Verwandten gewohnt. Die Adresse war Grozny, XXXX .

LA: Ist das soweit korrekt?

VP: Ich wurde konkret in Tschetschenien. Ich bin kein russischer Staatsangehöriger. Ich spreche kein Russisch. Ich habe aber nicht an der angegebenen Adresse gelebt. Ich lebte bei meinem Verwandten. Der lebt auch in Grosny.

LA: Verfügen Sie über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. der EU?

VP: Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Mein Mund ist trocken, ich kann nicht weitersprechen.

Vermerk: Der VP wird Wasser zum Trinken angeboten, das wird von ihr aber abgelehnt.

LA: Sind Sie mit Frau XXXX standesamtlich oder traditionell islamisch verheiratet?

VP: Wir sind standesamtlich verheiratet.

LA: Verfügt Ihr Kind XXXX über eine Geburtsurkunde, in welcher Sie als Vater angeführt sind?

VP: Natürlich.

LA: Wo genau sind Frau XXXX und Ihr Kind aktuell wohnhaft?

VP: In Linz.

LA: Wo genau in Linz?

VP: XXXX .

LA: Bitte beschreiben Sie mir das Verhältnis zu Ihrer in Linz aufhältigen Kernfamilie!

VP: Ich lebe mit denen zusammen, was fragst du so behindert? Was ist das für eine scheiß Frage? Besser als das Verhältnis mit deiner Frau.

LA: Geht Ihre Gattin einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Von welchen Mitteln lebt Ihre Frau?

VP: Ich bekomme Unterstützung von meiner Familie.

LA: Bitte beschreiben Sie mir die Wohnsituation Ihrer Gattin!

VP: Wir haben eine Mietwohnung. Ich lebte dort gemeinsam mit ihr. Ihr mit nur für das Spiel nach scheiß Bregenz gekommen.

LA: Bitte beschreiben Sie mir, wie Sie aktuell – also seit der neuerlichen Einreise in Österreich – Ihren Alltag verbringen! Was machen Sie den ganzen Tag?

VP: Ich habe in der Nähe von meiner Frau und Tochter gelebt. Ich gehe spazieren.

LA: Sonst nichts?

VP: Nein.

LA: Gehen Sie aktuell einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

VP: Wie kann ich legal arbeiten, was stellst du mir so scheiß Fragen.

LA: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis und falls ja, wer sind diese Freunde?

VP: Ja, einen sehr großen.

LA: Wer sind Ihre Freunde in Österreich?

VP: Ist egal.

LA: Bitte beantworten Sie meine Frage!

VP: Ist scheiß egal.

LA: Sind Sie Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in Österreich?

VP: S XXXX .

V.Zu den Verfahren sowie zur rechtlichen Position:

LA: Der Gang der bisherigen Verfahren stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

1. Sie reisten im Jahr 2006 illegal in Österreich ein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

3. Am 08.11.2018 stellten Sie im Stande der Strafhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag).

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.

5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 12.03.2019 abgelehnt. Die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2019 zurückgewiesen.

6. Mit Bescheid vom 30.07.2019 erteilte das Bundesamt Ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Unter einem erließ das Bundesamt gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen.

LA: Gegen Sie besteht zusammenfassend eine rechtskräftige Rückehrentscheidung, welche mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Sämtliche bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- oder zurückgewiesen. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ja, das ist korrekt. Von den Russen bin ich abgehauen. Ich bekam eine Einberufung zum Wehrdienst. Hätte ich das nicht erhalten, wäre ich dortgeblieben. Sollte ich lieber in den Krieg ziehen?

LA: Ihnen wurde im Jahr 2020 eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt. Am 11.11.2020 wurde durch die zuständige PI mitgeteilt, dass Sie sich nur teilweise an die Ihnen auferlegte Meldeverpflichtung halten. Am 13.11.2020 wurde deshalb gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da Sie nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten. Am Abend des 13.11.2020 kontaktierte ein Vertreter Ihrer Person sowie einer Ihrer Brüder telefonisch einen Behördenvertreter des Bundesamtes und wollten den Grund des Festnahmeversuches erfragen. Der Bruder bestätigte im Telefonat, dass Sie aufgrund der Befürchtung, dass das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für Sie erlangen konnte, „untergetaucht“ seien und sich unstet bei einem Freund in Vorarlberg aufhalten würden.

LA: Warum hielten Sie sich nicht an das gelindere Mittel und waren für das Bundesamt nicht greifbar?

VP: Das stimmt nicht, das ist eine Falsche Hinweise. Ich habe mich immer gemeldet. An dem Tag, als ich mich gemeldet habe, wurde ich auch abgeschoben.

LA: Verfügen Sie über Finanzmittel und falls ja, in welcher Höhe?

VP: € 300 - 400.

VI.Zu den Dokumenten und dem bisherigen Aufenthalt:

LA: Verfügen Sie aktuell über gültige russische Reise- bzw. Identitätsdokumente?

VP: Nein. Das haben die Schlepper von mir genommen.

LA: Wann und wo genau ließen Sie sich zuletzt russische Dokumente ausstellen?

VP: Ich hatte ein Heimreisezertifikat, das wurde gekauft. Es fand ein Agentenaustausch statt. Es sind Gelder geflossen.

LA: Hatten Sie nach Ihrer Abschiebung nach Russland einen Reisepass?

VP: Nein, das hat die österreichische Behörde gekauft.

LA: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie die Russische Föderation mit einem russischen Reisepass verlassen hätten. Wann und wo ließen Sie sich den ausstellen?

VP: Nach der Rückkehr in Tschetschenien.

LA: Wo befindet sich dieses Dokument aktuell?

VP: Das ist beim Schlepper.

LA: Kam es bei der Ausstellung des Dokuments zu Problemen?

VP: Ja, ich musste Geld zahlen. Ich war nicht im System. Das wurde mit Geld gekauft.

LA: Ein Einreiseverbot stellt eine Anweisung der österreichischen Behörden dar, im angeführten Zeitraum nicht in den Schengenraum einzureisen. Ihre neuerliche Einreise stellt eine Missachtung dieser Anweisung dar. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja, was heißt das? Das hat ja keine Grenze. Mein Anwalt sagte, dass ich einreisen kann.

LA: Bitte schildern Sie mir konkret und detailreich, wie, wann und weshalb genau Sie nach Österreich zurückkehrten!

VP: Das habe ich schon bei der Erstbefragung gesagt.

LA: Ich würde das aber gern nochmals hören.

VP: Ich habe das schon gesagt. Ich reiste von Moskau nach Istanbul, von Istanbul nach Belgrad, dann von dort mit dem Auto nach Österreich.

LA: Haben Sie die Russische Föderation legal oder illegal verlassen?

VP: Ich bin natürlich legal ausgereist.

LA: Wie genau haben Sie das angestellt? Ich meine damit, wie konnten Sie legal mittels Reisepass via Flugweg aus der Russischen Föderation ausreisen?

VP: Das müssen Sie fragen. Wie reisen dann die anderen aus?

LA: Verfügen Sie aktuell über ein Mobiltelefon?

VP: Nein.

LA: Bitte schildern Sie was passiert ist, nachdem Sie zuletzt in Österreich einreisten!

VP: Ich reiste im September oder Oktober 2023 hier ein. Ich bin einfach zu meinen Eltern gegangen. Ich ging dann zu meiner Frau und lebte bei der Frau und den Eltern. Ich bin immer hin und her gependelt.

LA: Sie verfügen seit August 2021 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Wo genau waren Sie seit Ihrer Einreise in Österreich wohnhaft?

VP: Wie soll ich eine Meldeadresse haben, wenn die Polizei sagt, dass ich illegal aufhältig bin. Das BFA fragt, warum ich nicht gleich einen Antrag gestellt habe. Ich führte ein Gespräch mit dem Verfassungsschutz. Der XXXX sagte, dass ich solange hier leben kann, wie ich will, ich bekomme aber keinen Aufenthalt. Deshalb stellte ich mich nicht und stellte keinen Antrag. Österreich ist kein Rechtsstaat und wird von Netanyahu-Anhängern regiert.

LA: Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von welchen Mitteln leben Sie?

VP: Ich lebe von der Unterstützung meiner Familie. Die haben gute Arbeit.

LA: Ich halte fest, dass Sie spätestens im September 2023 in Österreich einreisten. Sie stellten jedoch erst am 19.10.2024 im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Weshalb haben Sie nicht bereits früher einen Antrag gestellt?

VP: Der Polizist teilte mir mit, dass es sinnlos ist, einen Antrag zu stellen. Sie sagten, nein, das BFA ist strikt dagegen. Ich wollte nicht, dass mir Handschellen angelegt werden. Ich wollte schon einen Antrag stellen, aber sie sagten, dass das sinnlos sei.

LA: Angenommen Sie wären am 19.10.2024 nicht festgenommen worden. Hätten Sie dann von sich aus einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht?

VP: Nein, ich hätte keinen gestellt.

LA: Warum stellten Sie dann einen Antrag direkt nach der Festnahme?

VP: Ich wurde von den scheiß Kadyrow-Leuten gefoltert. Ich habe Beweismittel. Was noch wichtiger ist, meine Frau ist im neunten Monat schwanger. Ihr trennt die Familie. Schreib das ins Protokoll.

LA: Das Bundesamt erlangte bereits im September 2023 Kenntnis darüber, dass Sie sich im Bundesgebiet aufhalten dürften. Es wurde ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag erlassen. Eine Nachschau bei Ihrem in Vorarlberg wohnhaften Bruder sowie Ihre ebenfalls in Vorarlberg wohnhafte Mutter verliefen jedoch erfolglos. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Um mir das zu ersparen. Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen, um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.

VII.Zum strafrechtlichen Verhalten:

LA: Sie traten in Österreich bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurden strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01. Verurteilung

Gericht:

BG BREGENZ

Geschäftszahl:

66 U 22/2011B

Urteil 1. Instanz:

05.08. 2011

Rechtskräftig seit:

05.08. 2011

Delikt:

PAR 164/2 StGB

Strafausmaß:

Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatz:

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum:

16.01. 2012

02. Verurteilung

Gericht:

LG FELDKIRCH

Geschäftszahl:

018 HV 26/2015t

Urteil 1. Instanz:

22.09. 2015

Rechtskräftig seit:

08.10. 2015

Delikt:

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Delikt:

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat:

09.04. 2015

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum:

11.06. 2016

Nachtrag:

zu LG FELDKIRCH 018 HV 26/2015t RK 08.10.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.06.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

ausgesprochen durch:

LG FELDKIRCH 030 BE 109/2016h vom 29.04.2016

Nachtrag:

zu LG FELDKIRCH 018 HV 26/2015t RK 08.10.2015

Aufhebung der Bewährungshilfe

ausgesprochen durch:

LG FELDKIRCH 030 BE 109/2016h vom 11.03.2019

Nachtrag:

zu LG FELDKIRCH 018 HV 26/2015t RK 08.10.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 11.06.2016

ausgesprochen durch:

LG FELDKIRCH 030 BE 109/2016h vom 04.05.2020

03. Verurteilung

Gericht:

LG FELDKIRCH

Geschäftszahl:

024 HV 109/2016v

Urteil 1. Instanz:

27.02. 2017

Rechtskräftig seit:

24.05. 2017

Delikt:

§ 278b (2) StGB

Delikt:

§ 278e (2) StGB

Datum der (letzten) Tat:

09.03. 2014

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG FELDKIRCH 018 HV 26/2015t RK 08.10.2015

Vollzugsdatum:

07.12. 2018

04. Verurteilung

Gericht:

BG FELDKIRCH

Geschäftszahl:

018 U 241/2017v

Urteil 1. Instanz:

03.04. 2018

Rechtskräftig seit:

06.04. 2018

Delikt:

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat:

28.05. 2017

Strafausmaß:

Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum:

26.06. 2019

05. Verurteilung

Gericht:

BG SCHAERDING

Geschäftszahl:

001 U 172/2018g

Urteil 1. Instanz:

04.03. 2019

Rechtskräftig seit:

08.03. 2019

Delikt:

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat:

28.05. 2017

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH 018 U 241/2017v RK 06.04.2018

Vollzugsdatum:

03.07. 2019

LA: Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Jeder war mal in seiner Vergangenheit so. Nach der Entlassung, ließ ich mir nichts mehr zu Schulden kommen. Ich habe ganz normal gelebt, bis ihr gekommen seid. Ihr seid die Schuldigen nicht ich.

LA: Gemäß den vorliegenden Informationen traten Sie nach Ihrer neuerlichen Einreise insofern strafrechtlich in Erscheinung, als Sie wegen des Verdachts auf §§ 127 StGB und 27 Abs. 1 SMG (Tatzeit 28.02.2024 – Anzeige durch Opfer) bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Anzeige gebracht wurden. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, nein, nie im Leben das stimmt nicht. Keine Suchtmittel. Das ist eine Unterstellung. Wenn da ein Delikt wäre, würde ich schon in Feldkirch sitzen, was für ein Delikt Mann.

LA: Sie traten auch in staatspolizeilicher Hinsicht bereits mehrfach in Erscheinung und sind dem islamistischen Milieu zuzuordnen. So reisten Sie am 17.10.2013 von Friedrichshafen nach Istanbul und von dort weiter nach Syrien, wo Sie sich nach eigenen Angaben der „Freien Syrischen Armee“ anschlossen, um gegen das Regime des Bashar al Assad zu kämpfen. Aufgrund vorliegender Beweismittel besteht der dringende Verdacht, dass Sie sich der gelisteten Terrororganisation Al-Nusra angeschlossen hatte. Im März 2014 kehrten Sie wieder nach Österreich zurück und wurde von den Verfassungsschutzbehörden an die Staatsanwaltschaft Feldkirch gem. § 278b StGB angezeigt und rechtskräftig verurteilt. Sie stellen – nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden sowie des Bundesamtes – eine unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Lassen Sie Syrien, schauen Sie was Israel macht. Da gibt’s genug Terroristen, kümmert euch um diese.

LA: Was würden Sie im Falle Ihrer Entlassung machen?

VP: Ich würde zu meiner Familie gehen und ganz normal dort leben. Seit ich erwachsen bin, habe ich ein anderes Leben. Von mir geht keine Gefahr aus. Bis dato habe ich nichts gemacht, verstehst du Mann.

LA: Kommt eine freiwillige Rückkehr nach Russland für Sie in Betracht?

VP: Freiwillig, wenn Sie mich lassen, dann schon. Ich reise nach Österreich aus. Ich kann nach Deutschland und Frankreich gehen. Ich lehnte das immer ab, weil hier meine Familie wohnt. Ich werde aber freiwillig ausreisen. Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel Besser als Österreich, das weiß doch jeder. Insbesondere was die Menschenrechte anbelangt.

LA: Würden Sie an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei den russischen Vertretungsbehörden mitwirken?

VP: Nein, bei den Russen nichts. Mit denen will ich nichts zu tun haben. Ich hasse die Russen, die Sprache und so. Alles was die Russen betrifft, ist scheiße.

LA: Ich weise Sie hiermit auf die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen hin:

Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot. Sie stellten am 19.10.2024 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz im Stande einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG. Die Festnahme wurde mit Aktenvermerk vom 20.10.2024 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten, zumal Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Sie sind Asylwerber. Über Asylwerber kann gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft angeordnet werden, sofern dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

LA: Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Das ist einfach unmenschlich. Das was die österreichische Regierung mit den Menschen anstellt, ist unmenschlich. Ihr habt keine Seele und kein Herz. Ihr seid nur Roboter, die von den scheiß Judenanhängern manipuliert werden.

LA: Es konnte erkannt werden, dass in Ihrem besonderen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht:

Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar.

Sie haben keine ausreichenden finanziellen Mittel.

Sie haben keinen Aufenthaltstitel.

Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Einreiseverbot, entgegen welchen Sie in Österreich einreisten.

Sie hielten sich bisher unter völliger Missachtung der Meldebestimmungen im Bundesgebiet auf.

Sie kooperieren nicht mit den österreichischen Behörden.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

LA: Daher ist die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Außerlandesbringung dringend erforderlich. Es wird daher zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Sicherung der Außerlandesbringung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt.

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich beende diese scheiß Verhandlung ich habe seit 3 tagen nichts gegessen. Ich werde mich selbst umbringen. Ich werde nichts durchlesen und nichts unterschreiben, ihr macht sowieso was ihr wollt. Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen. Die Lisa und die Frau Strasser, die Heinz-Scholl waren auch dabei. Die werden auch von mir hören.

LA: Soll ich das als Drohung verstehen?

VP: Nein. Sie sind auch derselbe. Ihr seid alle korrupt. Korrupter als die Russen. Du hast die Mühe gemacht, am Sonntag das zu schreiben, weil du einen Befehl von den Juden bekommen hast.


Ende der Befragung


LA: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

VP: Ich habe nichts verstanden.

LA: Warum haben Sie das bisher nicht gesagt?

VP: Ich sagte das von Anfang an, dass ich nicht verhandlungsfähig bin. Ich habe seit 3 Tagen nichts gegessen und nichts getrunken.

LA: Wollen Sie das Protokoll durchsehen?

VP: Nein. Ich werde nichts unterschreiben.

Vermerk: Die VP verlässt den Einvernahmeraum um 11:40 Uhr.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die VP während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, die VP einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die VP psychisch beeinträchtigt wäre.

Ende der Amtshandlung: am 21.10.2024 um 11:45 Uhr. (…)“

12. Am 21.10.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF unter Vollmachtsbekanntgabe Urkunden (Ausdrucke von Fotos betreffend Verletzungen des BF, sowie eines ).

13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.10.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

15. Am 22.10.2024 wurde der BF wegen Platzmangels vom PAZ in Bludenz in ein PAZ in Wien überstellt.

16. Am 24.10.2021 trat der BF in den Hungerstreik. Bezüglich seiner Verweigerung von ärztlichen Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen verweigerte er die Unterschrift auf dem diesbezüglichen Formular des Chefärztlichen Dienstes.

17. Am 25.10.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Einwendungen zur Niederschrift, in denen - zusammengefasst – die späte Verständigung der rechtsfreundlichen Vertreterin vom Einvernahmetermin und mangelnde Manuduzierung gerügt werden. Der BF habe sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Niederschrift, als ihm eine 18-monatige Schubhaft in Aussicht gestellt wurde, in einer psychischen Zwangslage befunden, der Ablauf der Amtshandlung wurde in Ansehung deren Dauer (45 Minuten) in Zweifel gezogen. Es liege Unvollständigkeit der Niederschrift vor; höchstgerichtliche rechtskräftige Entscheidungen zu Ungunsten der Behörde hätten darin keinen Niederschlag gefunden, so wäre eine frühere Schubhaft über mehrere Monate hinweg rechtswidrig gewesen (VwGH vom 19.12.2020). Der BF widerrufe hiermit sämtliche Angaben. Abschließend wurde die Übermittlung sämtlicher Bescheide, sowohl Asyl- als auch fremdenrechtlicher inkl. sämtlicher bis dato ergangener Entscheidungen des BVwG, VwGH und VfGH beantragt.

18. Am 10.11.2024 brachte der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein in der er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausführte, dass der BF im Rahmen der Familienzusammenführung 2006 legal nach Österreich gekommen sei, ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund fünfmaliger rechtskräftiger Verurteilungen welche unbestritten vorlägen, sei ihm am 22.02.2016 der zuvor zuerkannte Status auf internationalen Schutz aberkannt worden. Dazu sei ausdrücklich anzumerken, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung nach § 278b,e StGB sich nicht dem IS oder einer dem IS zuordenbarer Organisation angeschlossen habe, wie jene im Vorverfahren für ihn zuständige Referentin beim BFA ihm fälschlicherweise und tatsachenwidrig immer wieder vorgeworfen habe, sondern einer anderen Gruppierung, die zwar als terroristisch eingestuft wurde, allerdings nicht mit den Gräueltaten des IS vergleichbar sei und/oder mit dieser in Verbindung stehe. Die Assoziierung von Syrienkämpfern mit IS-Kämpfern durch das BFA sei tatsachen- und aktenwidrig. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt Terrorattentate geplant, vorbereitet oder sei an einer derartigen Durchführung von Plänen beteiligt gewesen. Dazu wurde als Beweis angeführt, es mögen Beamte des Staatsschutzes einvernommen werden, weiters das Urteil des LG Feldkirch zu 24Hv109/16v vom 27.02.2017. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet hätte der BF zudem behördlich bekannt und gerichtlich festgestellt zwei Personen von der Ausreise nach Syrien abgehalten und hätte nichts mit Salafismus und/oder lslamismus zu tun. Der BF habe rechtswidrig vom 06.12.2018 bis einschließIich 21.09.2020 - mit Ausnahme einer einmonatigen Strafhaft 21 Monate in Schubhaft verbracht. Vom 18.11.2020 bis zum 09.12.2020 sei der BF erneut in Schubhaft genommen worden, somit ein weiteres Monat. Der BF habe sich somit insgesamt 22 Monate in Schubhaft befunden (dazu: Entscheidung des VwGH zu Ro 2020/21/0015-5, mit dem das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2020, Zl. W140 2211302-22/3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden sei. Der

Der Bescheid des BFA zur Anhaltung in Schubhaft vom 01.07.2020 sei somit aufgrund Zeitablauf rechtswidrig gewesen. Somit auch die Anordnung eines gelinderen Mittels, weshalb nicht weiter auf allfällige gelegentliche Nichtmeldungen durch den BF eingegangen werden müsse. Der guten Ordnung wurden allerdings die protokollierten Nichtmeldungen angeführt, da sich daraus ergebe, dass der BF im Zeitraum von 2 Monaten nur einmal nicht erschienen sei und lediglich 4x geringfügig zu spät gekommen sei:

„• Am 22.10.2020 erschien er erst verspätet gegen 12:45 Uhr auf der Pl

• Am 24.10.2020 erschien er erst verspätet gegen 12:25 Uhr auf der Pl

• Am 01.11.2020 erschien er gar nicht auf der Pl

• Am 08.11.2020 erschien er verspätet erst gegen 12:40 Uhr auf der Pl

• Am 11.11.2020 erschien er verspätet erst gegen 13:30 Uhr auf der Pl“

Am 05.08.2021 sei der BF schließIich im Rahmen einer begleitenden Abschiebung nach Moskau verbracht worden. Dort sei der BF von Beamten des russischen Geheimdienstes FSB entgegengenommen und intensiv zu seiner Reise nach Syrien befragt worden. Anschließend sei der BF an die s.g. (umgangssprachlich) Kadyrov-Leuten übergeben worden, welche den BF weiter nach Grosny verbracht hätten. Vor der Einvernahme durch die Kadyrovsky habe man den BF drei Tage mit Handschellen ans Bett gefesselt in einem Raum seinem Schicksal überlassen. Dem hätten intensive Befragungen zu in Österreich lebenden Tschetschenen gefolgt. Nach ca. 4 weiteren Tagen sei der BF mit der Verpflichtung, sich regelmäßig bei der Behörde (Innenministerium) zu melden, entlassen worden. Tage später seien Beamte einer russischen Behörde dort anwesend gewesen und hätten den BF intensiv über den österreichischen Verfassungsschutz und über die für den BF dort befassten Beamten befragt. Anfang Juli sei der BF sodann von tschetschenischen Kadyrow Beamten erneut angehalten und wiederum zu Tschetschenen im Ausland befragt worden. Dabei sei er neuerlich mit Fäusten geschlagen worden, bis er zu Boden fiel, es sei zudem wieder auf ihn eingetreten worden, der BF mit Schlagstocken geschlagen und ihm Stromstöße verabreicht worden. Weil er sich in den Augen seiner Peiniger als nicht kooperativ erwiesen habe und nicht die gewünschten Auskünfte habe erteilen können, sei ihm wenige Tage später - am 10.07.2024 - ein offizieller Einberufungsbescheid des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien mit Siegel des russischen Verteidigungsministeriums für den Militärdienst zugestellt worden. Der BF hätte diesen Befehl nicht befolgt, zumal der BF zum einen aus seiner Vergangenheit gelernt habe und weil er gewusst habe, dass dies seinen Einsatz in der Ukraine an vorderster Front bedeuten würde. Der BF sei sodann nach Österreich zu seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner gesamten Familie geflüchtet. In Österreich angekommen, habe er sich zeitnah zu einer örtlichen Polizeidienststelle in Vorarlberg begeben und sich gemeldet, diese hätte sich auch mit dem BFA in Verbindung gesetzt. Der BF sei unmittelbar nach seiner Ankunft dem Fußballverein S XXXX bei, welcher ihn öffentlich einsehbar auf der Website als Mitglied auswiesen habe. Er hätte über 10 Spiele für diesen Verein gespielt, welche ebenfalls für jedermann einsehbar auf der Website angekündigt worden. Finanziell wäre und werde der BF von seiner Familie unterstützt. Er kümmere sich um seine Ehefrau, seine Tochter und die Kinder seines Bruders. Oft gehe er mit denen zum Jugendzentrum Westend in Bregenz, Siedlung an der Ach 93, 6905 Bregenz. Der Behörden sei bekannt gewesen, wo sich der BF aufgehalten habe, bzw. dass er durch seinen Bruder bzw. seine Familie - wie schon davor im Jahr 2021 leicht greifbar gewesen sei und er mit den Behörden kooperierte. Beim Spiel am 15.10.2024 sei der BF nicht untergetaucht, das sei bei der geringen Besucherzahl von maximal ca. 10 Personen auch gar nicht möglich gewesen (es handelte sich um ein Spiel der fünften Liga). Am 19.10.2024 sei der BF während der Spielpause (Anm. Halbzeit) festgenommen worden. Der BF habe keinerlei Widerstand gezeigt und habe freiwillig den Anweisungen der einschreitenden Beamten gefolgt. Ihm seien keine Handfesseln angelegt worden und er habe sich auch äußerst kooperativ gezeigt. Zudem liege eine Videoaufnahme der Festnahme vor und diese könne dem Gericht in der Verhandlung auch vorgespielt werden. Am 19.10.2024 habe der BF aus den Gründen der bereits erlittenen, bewiesenen und im Falle einer neuerlichen Außerlandesbringung noch zu erwartenden Folter sowie des sicheren Todes in Verbindung mit seiner jüngsten Desertation (Fahnenflucht) bei weiterem Verbleib in der Russischen Föderation, im Bundesgebiet einen neuerlichen (Erst-) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Verbindung mit den nunmehrigen und neuen Fluchtgründen. Der BF sei kooperativ und auch bereit, einem gelinderen Mittel, der periodischen Meldeverpflichtung, der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit Folge zu leisten. Er könne jederzeit bei seiner Mutter unentgeltlich wohnen. Es liege somit keine Fluchtgefahr vor. Die letzten bedingten Freiheitsstrafen des BF seien im Ausmaß von bloß drei Wochen, was die geringe Schuld des BF zeige. Der BF widerrufe hiermit sämtliche Angaben.

Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde, wenn überhaupt, nur äußerst zögerlich den bisherigen Begehren der rechtsfreundlichen Vertretung iSd § 17 AVG überhaupt Folge leiste. Zudem sei am 21.10.2024, die in Wien ansässige Rechtsvertretung des BF hierzu erst 1,75 h vor jener durch die belangte Behörde informiert worden, wodurch die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Vertretung des BF vor der Behörde folgte, auch Einrede iSd AVG 1991 idgF gegen die Niederschrift vom 21.10.2024 erfolgte und diese sohin als Null und Nichtig zu bezeichnen sei.

Der BF habe sich in 14 Monaten vor seiner Abschiebung und in den 15 Monaten nach seiner Rückkehr nach Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. In dieser Zeit sei der BF zudem durchgehend vom Verfassungsschutz worden. Der BF sei an keinen Anschlagsplanen beteiligt bzw. beteiligt gewesen und verbreite weder salafistisches Gedankengut noch sei er diesem zugetan.

Der BF verfüge über vorerst 3 Verpflichtungserklärungen, unterfertigt von seinen beiden Brüdern und seiner Ehegattin, in denen diese sich für die Kosten und den Unterhalt gegenüber der Republik Österreich verpflichten. Beide Personen seien wirtschaftlich dazu in der Lage. Darüber hinaus verfüge er über eine verbindliche Einstellungszusage im Unternehmen Glas Marte ltter GmbH mit Sitz in Brixentaler Str. 1, 6305 ltter.

Der Beschwerdeführer bekämpfe den angefochtenen Bescheid aus den Beschwerdegründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in wesentlichen Punkten, sowie wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung. Es sei nicht auf die Frage eingegangen worden, warum im gegenwärtigen Stadium des konkreten Asylverfahrens überhaupt eine Aufenthaltsbeendigung in Betracht zu ziehen sei. Die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation (12.06.2024) bestätige die vorgenommenen Folterungen und Menschenrechtsverletzungen in dem vom BF vorgebrachten Zusammenhang.

Eine rechtskonforme vorab Refoulement Prüfung/Beurteilung hätte zudem ergeben, dass der BF im Fall einer Abschiebung mit Folter, welche im gegenständlichen Fall auch bereits im Zusammenhang mit der 1. Außerlandesbringung nachweislich bereits stattgefunden habe, bzw. durch die nunmehrige Einberufung zum Kriegseinsatz an der russisch-ukrainischen Front bzw. spätestens sodann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Desertion des BF von seiner Militäreinheit, der BF mit dem Tod bedroht sei. Im Hinblick auf die noch durchzuführende Refoulement-Prüfung, der Möglichkeit von lnstanzenzügen, und den weiterhin vorherrschenden Krieg zwischen Russland und der Ukraine, der zunehmend eskaliere, sei von einem anhaltenden Abschiebehindernis, das nicht binnen der maximalen Schubhaftfrist zu beseitigen sein werde, schon alleine deswegen in jedem Fall auszugehen sein.

Zudem sei, aufgrund der geltenden EU-Sanktionen das Anfliegen von Russischen Flughäfen aus Europa aus verboten. Nach Auskunft der Austrocontrol und gemäß IATA werden daher keine Flüge nach Russland durchgeführt. Eine allfällige Rückführung sei daher schon auch gemäß den geltenden EU-Sanktionen nicht durchfuhrbar, sohin denkunmöglich.

Darüber hinaus sei die Frage einer allfälligen Außerlandesbringung zum jetzigen Zeitpunkt irrelevant, da dies zudem einen rechtswidrigen Vorgriff auf den Ausgang des Asylverfahrens und der Refoulement-Prüfung (Art 2, 3 EMRK) sowie des Aufenthalts aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Art 8 EMRK) bedeuten würde.

Bereits im Jahr 2019 habe DERAD, eine im Auftrag des Bundesjustizministeriums agierende NGO, den BF beobachtet und ihm keine Gefährlichkeit und keine Radikalisierung sowie einen positiven Bezug zu seiner österreichischen Umgebung und deren Gesellschaft bescheinigt. Der BF habe zwei Personen davon abgehalten, zu Kampfhandlungen nach Syrien zu reisen. Der BF habe die immer wieder ins Treffen geführte Straftat im Ausland begangen und er sei nachdem ihm die ideologische Verblendung bewusst wurde - dh er habe schon im Marz 2014 einen positiven Gesinnungswandel gehabt - aus freien Stücken zurück nach Osterreich zu seiner Familie gereist und habe sich freiwillig den Behörden gestellt und bis zu seiner Verurteilung ausnahmslos mit diesen kooperiert. Haft komme nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnte nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Fluchtgefahr bestehe keine, der BF führe intensive familiäre Beziehungen in Österreich und sei durch die aktive Mitgliedschaft in einem Fußballverein sowie durch aktives Vereinsleben im Verein Westend sozial in Österreich verankert. Er habe seit seiner Einreise mit seiner - mittlerweile hochschwangeren - Ehefrau und seiner Tochter zusammengelebt und werde auch erneut bei ihr Unterkunft erhalten. Davon abgesehen sei zu beachten, dass wenn kein Grund für die Schubhaft vorliege, gebe es auch keinen Grund für ein gelinderes Mittel.

Aktenwidrig sei die angebliche Aussage des BF, dass er gesagt habe, er würde im Fall einer Entlassung Österreich in Richtung Frankreich, Deutschland oder die Schweiz verlassen. Das sei nicht richtig. Auf die Frage "Was würden Sie im Falle lhrer Entlassung machen?", habe der BF geantwortet: "lch würde zu meiner Familie gehen und ganz normal dort leben." Erst auf die Frage, ob eine freiwillige Rückkehr nach Russland für ihn in Betracht käme, antwortet der BF in Verkennung des Schengenraums, dass er nach Deutschland, Frankreich oder in die Schweiz gehen würde.

Es wurde – nebst Ersatz der Verfahrenskosten - beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §§ 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024 zu Zahl XXXX iSd § 21 VwGVG in seinem vollen Umfang nach aufheben und den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen. In eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - jedenfalls nicht am 13.11.2024 wegen Verhinderung der rechtsfreundlichen Vertreterin- unter Ladung der genannten Zeugen, nämlich einen Vertreter der zuständigen Staatsschutzbehörde (namentlich unbekannt), den Leiter der Niederschrift vom 21.10.2024 (namentlich genannt), sowie den ursprünglichen Sachbearbeiter (namentlich angeführt).

19. Am 11. Und am 12.11.2024 legte die belangte Behörde in mehreren Übermittlungsschritten den Akt vor und erstattete am 13.11.2024 eine ausführliche Stellungnahme.

20. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages übermittelte das BFA am 14.11.2024 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Prozessfähigkeit des BF bestätigte.

21. Am 15.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Einwände gegen die allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin wurden keine erhoben. Die Befragung des BF wurde aber auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin auf Deutsch durchgeführt. Nachdem sich der vorsitzende Richter von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF überzeugen konnte und die Parteienvertreter keine Einwände erhoben, wurde die Dolmetscherin nach ca. 45 Minuten reiner Verhandlungsdauer entlassen.

Zu Beginn der Verhandlung nahm die rechtsfreundlichen Vertreterin des BF auf ihren Wunsch hin ausführlich (über 50 Minuten) Akteneinsicht in den gesamten verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt. Die von ihr gewünschten Kopien aus dem Akt wurden ihr, teilweise anonymisiert bzw. geschwärzt (soweit rein interne Dokumentteile betroffen waren, vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) ausgehändigt. Auf die Verlesung des Akteninhaltes wurde in weiterer Folge verzichtet, worauf der die Verhandlung leitende Richter die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift erklärte.

Der BF gab nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er gab aber an, dass ihm aufgefallen sei, dass er seit einigen Tagen Herzrhythmusstörungen habe. Er bekomme am ganzen Körper weiße Flecken. Das hat sich die Ärztin angeschaut und es sei irgendetwas mit den Nerven. An Medikamenten nehme er nur regelmäßig Schlaftabletten. Neue Dokumente könne er keine vorlegen. In weiterer Folge wiederholte er im Wesentlichen seine bisher im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gemachten Angaben. Weiters führte er auf Befragen hin aus, dass er die Hauptschule abgeschlossen habe und danach zwei – von drei - Jahren eine Lehre als Digitaldrucker, Siebdrucker gemacht habe. Lehrabschlussprüfung habe er keine. Befragt, ob er in irgendeinem Staat dieser Erde einer Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten habe, antwortete er: „Leider ja, 2013 wurde ich verurteilt wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Als ich mich denen angeschlossen habe, wusste ich noch nicht, dass ich mich einer terroristischen Vereinigung anschließe. Das wurde erst im Jahr 2015, 2016 von Terrorismusexperten als terroristische Vereinigung eingestuft. Laut meiner Information habe ich mich der Freien Syrischen Armee angeschlossen.“

Befragt, was er genau im Falle seiner Rückkehr in die Russischs Föderation befürchte, antwortete er: „Befürchtungen habe ich das erste Mal gehabt, was mit mir passieren wird. Jetzt weiß ich, was auf mich zukommt. Folter, Tod oder Krieg.“ Er habe bereits das ganze Europa, den nahen Osten und Russland bereist. Befragt, ob er in Österreich oder einem Staat dieser Erde strafrechtlich verurteilt worden sei, antwortete er: „Nur in Österreich, das war eine einmalige Sache. Nach der Freilassung habe ich mir auch nichts zuschulden kommen lassen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt.“ Auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits fünfmal verurteilt wurden, antwortete er: „BF: Das sind die Zusatzstrafen, die dazugekommen sind, während ich gesessen bin. Das davor war wegen Hehlerei, Suchtgifthandel, Körperverletzung und das mit dem Terrorismus. – RI: Wegen Hehlerei wurden Sie schon 2011 verurteilt, ist das richtig? - BF: Ja, zu einer Geldstrafe. - RI: Das war aber schon einige Zeit vor Ihrer Verurteilung wegen Terrorismus? - BF: Ja, da habe ich ein Smartphone gehabt, das war gestohlen, das hat sich herausgestellt.“ Auf Vorhalt der Verurteilung wegen Körperverletzung in Haft antwortete er: „BF: Ja, es war eine Schlägerei, er wurde verletzt und ich wurde verletzt. Bei der Verhandlung ist herausgekommen, dass es Notwehr war. Ich wurde ich zu einer Geldstrafe verurteilt. 400 Euro waren es, wenn ich mich richtig erinnere.“

Er habe die letzten Monate mit seiner Familie, mit seiner Frau, seiner Tochter und seinen Eltern gelebt. Zwischen Bregenz und Linz: „In Linz ist die Frau mit meiner Tochter. Wir haben vor rund sechs Monaten eine Gemeindewohnung in Linz erhalten. Den ganzen Sommer haben wir mit Frau und Eltern verbracht. Als wir die Wohnung erhalten haben, war ich mit meiner Frau und bin nach Bregenz gefahren und habe dort Fußball gespielt. Ich bin hin und hergependelt, bin auch nie schwarz gefahren.“ Meldezettel habe er leider nicht, da er in Österreich keinen Aufenthaltstitel habe: „Ich habe es versucht, durch die Polizei Kontakt mit dem BFA aufzunehmen. Sie haben mir auch mitgeteilt, die Chancen stehen bei mir sehr gering. Das BFA ist strikt dagegen. Nach mir wird nicht gefahndet, aber sollte ich bei einer Verkehrskontrolle kontrolliert werden, werde ich dann festgenommen.“ Dazu legte die rechtsfreundliche Vertreterin einen „Screenshot“ einer „i-Message“ die am 22.09.2023 mit einem „ XXXX “ vor, der Polizist sei, in der es über ein mögliches Treffen und mögliche Informationsweitergabe gegangen sein soll. Nachnamen schien dabei keiner auf, auch keine Telefonnummer. Die Glaubwürdigkeit des Beweismittels wurde von der Behördenvertreterin in Abrede gestellt.

Zur Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2023 befragt, gab er an: „Laut BFA gebe ich zu, dass ich bei meiner Einvernahme angegeben habe, an dem Tag, also seit dem 18. war ich auch im Hungerstreik. Während der Befragung war ich im Hungerstreik. Die Fragen vom BFA-Mitarbeiter waren auch sehr provokant. Er hat mir Terror vorgeworfen, er hat sich nicht einmal mir vorgestellt. Er hat zwar mich gesehen, aber ich habe nicht am Bildschirm gesehen, wer mir die Fragen stellt. Als er mir die Frage stellte, wo ich am 15.09. während des Cobraeinsatzes war, habe ich gesagt, jeden Tag um 05:30 Uhr gehe ich aus dem Haus, um einen Cobraeinatz zu verhindern. An dem Tag war ich bei meinem Freund in Lustenau, die Adresse irgendetwas mit R XXXX straße gegenüber der Tankstelle S XXXX . Während ich mich in Österreich aufgehalten habe, war ich immer bei meinen Eltern oder bei meiner Frau. Nur da habe ich meine Unterkunft gehabt, sonst nirgendwo.“

Nach nochmaliger Belehrung über sein Entschlagungsrecht gab der BF konfrontiert mit den Anzeigen wegen Diebstahls und nach dem SMG wegen des Vorfalls vom 02.07.2024 an: „BF: Kann ich nicht, aber die A XXXX ist ein großer Wohnblock, in der sehr viele Menschen wohnen, man kennt sich kaum. Ich kann eines sagen, ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen. - RI bringt dem BF die AS 207 bis 213 verso zur Kenntnis - BF: Das stimmt nicht, Herr Rat. Ich war niemals dort oben und habe nichts abgewogen. Wenn es der Wahrheit entsprechen sollte, würde ich auch sofort von der Bregenzer Polizei einvernommen werden. Das wäre ein gefundenes Fressen für die.“ Befragt, warum er nicht dem BFA einfach per Mail, per Post oder persönlich mitgeteilt habe, wo er zu erreichen sei, antwortete er: „BF: Es war ja klar, wo ich zu erreichen bin. Durch meinen Bruder, mein Bruder hat immer wieder Kontakt mit der Polizei geführt. Ich wollte auch persönlich mich mit denen treffen. Das wurde mir nicht gestattet, weil er meinte, wenn er mich sieht, wird er mich festnehmen müssen. Das war ein telefonisches Gespräch mit dem Herrn M XXXX in Bregenz. Und wenn Sie es mir nicht glauben, fragen Sie bitte bei der Polizei in Bregenz nach. Seit Anfang des Jahres hat die Saison begonnen, ich habe Fußball gespielt. Es ist nachsehbar im österreichischen Fußballverband. Ich habe mich kein einziges Mal versteckt und habe mich jedes Mal bei der Polizei gestellt und war auch jedes Mal bereit zu kooperieren, was das BFA immer abstreitet. Fragen Sie beim Bregenzer Verfassungsschutz oder der Polizei nach. - RI: Sie haben von einem Herrn M XXXX gesprochen? - BF: Ich nehme an, es ist ein Vorname. Familienname habe ich nicht gefragt, aber der Kontakt ist immer noch aufrecht durch meinen Bruder und mittlerweile auch durch die Anwältin.“ Unter der von der rechtsfreundlichen Vertreterin mitgeteilten Mobiltelefonnummer wurde daraufhin vom die Verhandlung leitenden Richter versucht, telefonisch Kontakt mit dem Inhaber dieses Anschlusses aufzunehmen. Dies schlug fehl, da nur eine Tonbandansage erreicht werden konnte, die mitteilte, dass die Person vorübergehend nicht erreichbar sei. Rückruf erfolgte keiner.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu bekannt, dass eine von ihr soeben durchgeführte Abfrage im Telefonverzeichnis des BMI keine Treffer bringe. Ebenso wenig finde sich im Mitarbeiterverzeichnis eine dort befindliche Person mit dem Namen M XXXX .

Befragt zu seiner Ausreise aus Russland gab der BF an, dass er es mit dem Flugzeug von Moskau aus verlassen habe und dass die Reise nach Österreich insgesamt ca. 2 Wochen gedauert habe, weiters: „Ja, ich war nicht der einzige, das halbe Land hat das Land verlassen wegen der Einberufungen. Ich habe im Vorhinein herausfinden lassen, ob ich in der Fahndungsliste stehe durch meinen Vater, er hatte Kontakte. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht in der Fahndungsliste. Von Tschetschenien nach Russland bin ich mit dem Bus gefahren und da sind keine Kontrollen gewesen.“

Befragt warum er erst sehr spät, nämlich erst ca. 14 Monaten nach Wiedereinreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an: „BF: Ich habe versucht, über die Polizei Kontakt aufzunehmen und ich habe auch durch das BFA sehr viel gelitten. 24 Monate insgesamt bin ich in Schubhaft gesessen, das überschreitet alle Grenzen. Ich habe Angst gehabt, dass man mich wieder einsperrt. Ich wusste nicht, dass ich umgehend stellen sollte, aber versucht habe ich es auf jeden Fall. Es wurde mir, sei es intern oder nicht intern, vom BFA mitgeteilt, dass es schwer sein wird mit meiner Vorgeschichte wieder einen Fuß in Österreich zu fassen. Aber ich habe trotz allem Österreich bevorzugt. Ich bin in der Nähe meiner Familie und meiner Kinder. Ich bin nicht umsonst aus Russland hierhergekommen. Jeder Tag in der Freiheit war dankbar, ich habe es genossen. Ich bin auch niemals in der Öffentlichkeit oder sonst wie gefährlich aufgefallen. - RI: Was genau sind Ihre Fluchtgründe, was haben Sie angegeben in Ihrem Antrag auf internationalen Schutz? - BF: Das erste war die Folter, die die Russen mit mir angerichtet haben. Das zweite der Einberufungsbefehl. Davor sollte ich mich freiwillig bei der russischen Spezialeinheit in der Ukraine melden. Als ich abgeschoben wurde, war es für mich von Anfang an wie ein Kulturschock. Ich war dort wie ein Flüchtlingskind ohne ein eigenes Haus, ohne Familie. Nach dem Einberufungsbefehl nach Rücksprache mit meinem Vater und meiner Familie haben wir rasch entschieden, dass ich wieder nach Österreich komme, denn ich wollte nicht nochmals in den Krieg ziehen, weil ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Als ich wieder zurückkam nach Tschetschenien, habe ich die volle Möglichkeit gehabt, wieder Gewalt und Terror auszuüben. Sie hätten mich von Kopf bis Fuß ausgerüstet. Das habe ich verändern wollen. Somit bin ich wieder nach Österreich zu meiner Familie geflüchtet. Noch etwas möchte ich anmerken: Nach diesen rechtskräftigen Urteilen bin ich niemals gegenüber den Staatskräften gefährlich oder aggressiv aufgefallen. Ich war immer kooperativ. Wie es behauptet sei, dass ich ein besonders gefährlicher Typ bin, das war alles inszeniert. - RI: Wann, wo, durch wen wurden Sie gefoltert? - BF: das war in Tschetschenien von Beamten des Bundesinnenministeriums. Seit meiner Ankunft in Tschetschenien wurde ich von denen ständig befragt. Zuerst ging es nur um mich und meine Laufbahn und gegen mich wurde auch eine Anzeige erstattet wegen derselben Vorgeschichte, wegen des Verbots der Doppelbestrafung wurde das wieder eingestellt. Die Befragung hat kein Ende gehabt. Die FSB-Leute und die Kadyrow-Leute haben mir Bilder gezeigt von denen, die aus Tschetschenien ausgereist sind. Schwerpunkt war Österreich und jenen, die dieselbe Vorgeschichte haben wie ich. Da waren auch jetzt in der Ukraine beteiligte Tschetschenen dabei. Kurz vor meiner Einberufung wurde ich wieder zu einer Befragung aufgerufen. In Tschetschenien war das in Grozny. Als ich nicht zu hundert Prozent kooperiert habe bei der Identifizierung eines Fotos, ich saß genauso wie jetzt: „Wenn du es nicht auf die gute Art verstehst, machen wir es auf unsere Art.“ Dann kam der erste Schlag auf mein Gesicht, ich bin hinuntergefallen, dann kamen die Holz- und Gummischläge. Ich habe mein Gesicht bedeckt mit meinen Händen, habe auch versucht, die Füße anzuziehen. Es hat insgesamt 5 bis 10 Minuten gedauert. In dem Moment habe ich den Tod vor mir gesehen. Ich hatte Todesangst. Ich dachte, jeder stirbt einmal, jetzt bin ich an der Reihe. Ich habe einfach Todesangst gehabt. - RI: Dann hat man Sie auf freien Fuß mit Einberufungsbefehl gelassen? - BF: Nicht mit Einberufungsbefehl, ich wurde freigelassen. Erst ein, zwei Tage später habe ich den Einberufungsbefehl bekommen. Damit sie mich nicht wieder festhalten, habe ich mir nichts zuschulden kommen lassen. Wenn man z.B. statt 50 80 fährt, wird man dermaßen von denen mit Holz und Gummi demoliert. Ich glaube, es war einfach der Versuch, mich zwangsmäßig in die Ukraine zu schicken. - RI: Möchten Sie mir noch etwas sagen? - BF: Nein.“

In weiterer Folge wurden von den Parteienvertreterinnen noch weitere Fragen, zum Teil an einander gerichtet gestellt, dabei kam nichts wesentliches Neues hervor, was über die bereits eingebrachten Schriftsätze der Parteienvertreterinnen hinausging. Lediglich zur allfälligen Realisierung einer Abschiebung wurde Näheres erörtert wie folgt: „BFV: Warum glauben Sie, dass eine allfällige Realisierung der Abschiebung zeitnah möglich sein soll? - BehV: Wir haben grundsätzlich täglich die Möglichkeit, über Linienflüge nach Moskau abzuschieben. Grundsätzlich stehen uns Möglichkeiten über Serbien, Aserbaidschan und Georgien zur Verfügung. Im gegenständlichen Fall liegt uns ein Heimreisezertifikat vor. Dieses Heimreisezertifikat können wir für eine Rückführung sofort heranziehen. Die georgische Fluglinie erlaubt es uns, mit einem Heimreisezertifikat und einem von der österreichischen Migrationsbehörde ausgestellten EU-Laissez Passez, abzuschieben. Die EU hat ein aufrechtes Rückübernahmeabkommen mit der RF. Laut diesem Rückübernahmeabkommen ist es lediglich ausschlaggebend, dass die russische Staatsbürgerschaft nachgewiesen ist. Insgesamt wurden bereits bis Ende Oktober 2024 elf Personen zwangsweise in die RF abgeschoben, darunter zwei Personen mit der georgischen Fluglinie im Oktober 2024. Darüber hinaus habe auf dem Luftweg 192 Personen freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen. - RI: Wann endet die Gültigkeit dieses Heimreisezertifikats? - BehV: Das ist ein abgelaufenes Heimreisezertifikat, aber die georgische Fluglinie gestattet auch eine Rückführung mit dem abgelaufenen Heimreisezertifikat, da lediglich die Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden muss. - RI: Was ist mit den russischen Behörden? - BehV: Die werden von uns normal informiert, dass eine Rückführung stattfindet. - RI: Wird das von den russischen Behörden geduldet? - BehV: Wir bekommen keine Reaktionen darauf. Es ist von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen. - BFV: Von wann ist das Rückübernahmeabkommen? - BehV: Das Rückübernahmeabkommen ist vom 01.06.2007, ist aktuell in Kraft und wurde nicht suspendiert. Das BMI steht in Kontakt mit der russischen Botschaft in Wien. - BFV: Wann erging der Antrag für das aktuelle HRZ? - BehV: Ich verstehe zwar die Relevanz der Frage nicht, aber wir haben Anfang November 2024 ein Verfahren eingeleitet. - BFV: Wie soll diese Auslandesbringung erfolgen, begleitet oder unbegleitet? - BehV: Faktum ist, dass eine Rückführung in die RF jedenfalls möglich ist. Ob dies auf operativer Ebene dann begleitet oder unbegleitet erfolgen wird, muss im Rahmen der Abschiebemodalitäten geklärt werden.“

Die rechtsfreundliche Vertreterin begehrte dann noch festzuhalten, dass sie auf der Einvernahme des namhaft gemachten – früheren – Sachbearbeiters beim BFA bestehe. Die Vertreterin der belangten Behörde gab bekannt, dass dieser seit 2022 nicht mehr beim BFA tätig sei. Daraufhin fasst der das Verfahren leitende Richter den verfahrensleitenden Beschluss, dass der Beweisantrag des BF auf Vernehmung dieser Person zurückgewiesen wird, da nicht dargelegt wurde, dass dies zum begehrten Beweisthema des rechtskonformen Vorgehens der Behörde Relevanz besitzt, da diese Person seit zwei Jahren nicht mehr bei der Behörde BFA tätig ist und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt erst den Zeittraum Ende Juli bis Anfang August 2023 bis heute betrifft. Weiters wurde der Beweisantrag des BF auf Vernehmung von nicht näher bezeichneten Beamten des Staatschutzes zurückgewiesen, da der Akteninhalt ausreichend Auskunft über jenen Zeitraum gibt, in dem Sachverhalte bestehen, die nach der Wiedereinreise des BF nach Österreich verwirklicht wurden.

22. In weiterer Folge wurde vom das Verfahren leitenden Richter noch einige Male, zuletzt am 17.11.2024 um 16:18 Uhr, versucht, unter der von der rechtsfreundlichen Vertreterin mitgeteilten Mobiltelefonnummer mit dem „Herrn M XXXX “ Kontakt aufzunehmen. Dies schlug jedoch immer fehl, da nur eine Tonbandansage erreicht werden konnte, die mitteilte, dass die Person vorübergehend nicht erreichbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Nachdem dem BF der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden war und gegen diesen ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde dieser aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben.

1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Der BF hat unmittelbar nach seiner Festnahme am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt.

1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF verfügt über einen österreichischen Hauptschulabschluss und spricht ausgezeichnet Deutsch.

1.3.2. Die Kernfamilie des BF lebt in Österreich. Dazu gehören unter anderem seine – von ihm schwangere – Ehegattin und seine zweijährige Tochter. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er verfügt gegenwärtig über € 1.100,- an Bargeld.

1.3.2. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er wurde bereits, wie oben im Verfahrensgang im Detail angeführt, wegen Vergehen und Verbrechen die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren zu Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und 1 Monat sowie Geldstrafen im Gesamtausmaß von 180 Tagsätzen verurteilt. Dabei hat das BG Schärding (04.03.2019, 001 U 172/2018g, wegen Körperverletzung) als erschwerend die besonders brutale Vorgangsweise durch den BF gewürdigt. Bezüglich der Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das Landesgericht als Schöffengericht Feldkirch (22.09.2015, 18 Hv 26/15t) hat dieses festgestellt, dass der BF im Zeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 in Vorarlberg – neben dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zum eigenen Gebrauch - eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 3900 Gramm Marihuana, beinhaltend jedenfalls mehr als 300 Gramm reines THC und 120 Gramm Kokain, beinhaltend jedenfalls mehr als 30 Gramm reine Kokainbase durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen und damit das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG begangen hat. Bezüglich der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs.2) und dem Verbrechen der terroristischen Ausbildung (§278e Abs. 2 StGB) hat es das Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht als erwiesen angesehen, dass der BF sich vom 17.10.2013 bis 09.03.2014 in Latakia (Syrien) und anderen Orten als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch diese oder deren strafbaren Handlungen fördert, indem er am 17.10.2013 nach Latakia (Syrien) in ein Ausbildungslager der Gruppierung Janud ash-Sham reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich am 09.03.2014 an Kampfhandlungen dieser terroristischen Gruppierung, unter anderem am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo Anfang Februar 2014, teilnahm. Weiters habe sich der BF zu Beginn der angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff- Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeit zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager der Janud ash-Sham in Lakatia (Syrien) absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde.

Der BF hält immer noch Kontakt zur Suchtgiftszene. Der BF hat sich innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt. Weiters verstieß der BF gegen melde- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Der BF hat sich in Schubhaft - unregelmäßig - in Hungerstreik begeben.

1.3.3. Der BF lebte in Österreich nach seiner Wiedereinreise ca. 14 Monate lang im Verborgenen und war in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt meldebehördlich gemeldet. Im Falle der Entlassung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertaucht und allenfalls nach Deutschland oder ein anderes Land reist. Der BF verfügt offensichtlich über ein hohes Maß an Mobilität.

1.3.4. Die belangte Behörde hatte den BF schon länger zur Festnahme ausgeschrieben und unmittelbar nach erfolgter Festnahme alle erforderlichen Verfahrensschritte rasch gesetzt, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.

1.3.5. Der BF befindet sich erst seit vier Wochen, nämlich dem 21.10.2024 durchgehend in Schubhaft. Es ist mit einer Effektuierung seiner Abschiebung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Die zwischenstaatliche Vereinbarung mit der Russischen Föderation (Rückübernahmeabkommen vom 01.06.2007) ist aktuell in Kraft und wurde nicht suspendiert und diesem wird von den russischen Behörden auch entsprochen. Das BMI steht diesbezüglich in Kontakt mit der russischen Botschaft in Wien. Abschiebungen in die russische Föderation finden statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, in die hg. vorliegenden Akten zu Vorverfahren den BF betreffend, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG Schubhaftverfahren und Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem Umstand, dass der BF seinerzeit in die Russische Föderation abgeschoben werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da ihm seinerzeit sein Status aberkannt wurde und über seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.3.2. Dass der BF seit 21.10.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Auch die vorhergehende Anhaltung in Schubhaft ergibt sich nachvollziehbar aus dem Akt des BFA.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachtens und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindrucks des BF. Der BF hat seinen Hungerstreik eigenen Angaben zufolge bereits beendet. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF sich ca. 14 Monate lang im Verborgenen aufgehalten und seiner Meldeverpflichtung entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die vom BF behaupteten Kontakte mit Polizeiangehörigen erwiesen sich als substanzlos, so konnte etwa die eine Person weder in Mitarbeiterverzeichnis aufgefunden, noch telefonisch erreicht werden. Bezüglich der anderen Person war überhaupt nur ein Vorname angegeben. Außerdem erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass mehrere Beamte bzw. Bedienstete des Innenministeriums über 14 Monate hinweg, dem BF gleichsam beim Untertauchen geholfen haben sollen. Gleichwohl beabsichtigt der erkennende Richter, die diesbezüglichen Sachverhalte der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, um so mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass allenfalls nicht doch Amtsdelikte verwirklicht worden sind.

2.4.2. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, der entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aufgrund dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.4.3. Die Feststellungen, wonach der BF seinen am 19.10.2024 im Stande der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz, in der Absicht, die Erlassung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergeben sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Angesichts der Tatsache, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung keinen wirklich neuen Grund für seine neuerliche Antragstellung nennen konnte, ausgenommen den behaupteten Einberufungsbefehl, ist es für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Der Einberufungsbefehl ist übrigens nicht dem BF, wie von diesem behauptet am 10.07.2023 übergeben worden, sondern enthält dieses Schriftstück vielmehr die Aufforderung, sich am 10.07.2023 an der angegebenen Adresse bis 10:00 Uhr zum Antritt des Wehrdienstes einzufinden. Weiters erscheint diese Einberufungsbefehl aus mehreren Gründen dubios: erstens hat der BF selbst angegeben sich einen Auslandsreisepass erkauft zu haben, demgegenüber erschiene der unrechtmäßige Erwerb eines – abgesehen vom Stempelabdruck - ohne Sicherheitsmerkmale ausgestatteten Schriftstückes einfacher. Weiters erscheint es lebensfremd, dass der BF, der nach seinen eigenen Angaben vielfach durch Angehörige des russischen Geheimdienstes und den „Kadyrow-Leuten“ zu Auslandstschetschenen, Terrorkämpfern in Syrien und österreichischen Staatsschutzbeamten eingehend befragt wurde, trotz aufrechten, genauer gesagt dem durch ihn bereits missachteten Einberufungsbefehl ungehindert auf dem Luftwege das Land hätte verlassen können. Inssoferne erscheint die neuerliche Fluchtgeschichte des BF als nicht glaubwürdig. Ebenso verhält es sich mit den angegebenen Folterungen. Wenn es zutrifft, dass die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Lichtbilder den Status des BF noch in Russland beschreiben, ist festzuhalten, dass dieser selber angegeben hat, dass er sein Mobiltelefon auf der Flucht verloren habe. Sollten diese Bilder jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufgenommen worden sein, so wird sich nach Ablauf von mittlerweile 15 Monaten wohl kaum noch feststellen, wann und wodurch diese Verletzungen zustande gekommen sind Das BVwG gelangt daher – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in der Folge negativ beschieden werden wird.

2.4.4. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich schon aus erheblichen Delinquenz des BF. Wenn er ins Treffen führt, er habe sich seitdem wohlverhalten und dem Islamismus abgeschworen so ist dem zweierlei zu entgegnen. Erstens indizieren die in den Abschlussberichten der LPDion Voralberg der Staatsanwaltschaft bereits zur Kenntnis gebrachten Anzeigen wegen Diebstahls und unerlaubten Umganges mit Suchtgift bis zur allfälligen Einstellung des Strafverfahrens oder dessen Abschluss, dass der BF sehr wohl noch in der Suchtgiftszene beheimatet ist. Andererseits zeigt die Vernehmung des BF am 21.10.2024 vor dem BFA auf, dass dieser immer noch typischen islamistischen Verschwörungstheorien über Juden anhängt: „Ihr seid nur Roboter, die von den scheiß Judenanhängern manipuliert werden.“, Lassen Sie Syrien, schauen Sie was Israel macht. Da gibt’s genug Terroristen, kümmert euch um diese.“, „Österreich ist kein Rechtsstaat und wird von Netanyahu-Anhängern regiert.“ und „Du hast die Mühe gemacht, am Sonntag das zu schreiben, weil du einen Befehl von den Juden bekommen hast.“

Dazu ist in der jedermann über das Internet zugänglichen Informationsbroschüre des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz unter anderem zu lesen:

„Der ewige Kampf zwischen Muslimen und Juden

Insbesondere im salafistischen und jihadistischen Spektrum erfolgt eine mehr oder weniger konsequente Zweiteilung der Welt in Gläubige und Ungläubige. In dieser Weltsicht werden Juden als Teil und oftmals auch als Anführer der Ungläubigen dargestellt. Ihr Ziel sei es, den Islam systematisch zu bekämpfen und zu zerstören. Ideologische Grundlage ist zumeist Qutbs Werk, in dem die angeblich weltumspannende Auseinandersetzung in drastischen Bildern dargestellt wird. Qutb bezog sich wiederum auf einen Hadith und die darin vorhergesagte endzeitliche Schlacht zwischen Juden und Muslimen. Insbesondere dieses endzeitliche Bild des Hadith wird in jihadistischen, aber auch in anderen islamistischen Texten und Propagandamaterialien immer wieder aufgegriffen.“ Quelle: Antisemitismus im Islamismus, S. 22f, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/2019-06-antisemitismus-im-islamismus.pdf?__blob=publicationFilev=8

2.4.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.4.6. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) und Art. 4 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

„PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ (Statusrichtlinie)

Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

[…]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach

der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag

zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen

und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute

Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt

worden ist

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vorliegt, eine solche ist jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme der terroristische Aspekt der Delinquenz des BF stärker im Vordergrund, da der BF in Österreich untergetaucht war und die belangte Behörde nicht davon ausgehen konnte, dass er einem geregelten Familienleben nachgeht und zudem eine Anzeige wegen Diebstahls und Suchtmitteldelikten vorlag, zu der der BF nicht einvernommen werden konnte, da er für die Behörden viele Monate hindurch nicht greifbar war. Der BF hat zwar vordergründig angegeben, dass er über einen Fußballclub und sein Familienleben immer greifbar gewesen sei, doch gelang es ihm im Endeffekt trotzdem, sich vor den Behörden 14 (!) Monate lang der Festnahme zu entziehen. Vom BF behauptete informelle Kontakte zu Polizeibehörden erwiesen sich im hg. Verfahren als substanzlos. Entgegen seiner Obliegenheit (Art 4 Abs. 5 lit. d der Statusrichtlinie) seinen Antrag auf unternationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, hat er dies erst nach 14 Monaten und auch erst nach seiner Festnahme getan und es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er einen solchen Antrag gar nicht stellen wollte, sondern – aus welchen Gründen auch immer – bloß sich unbehelligt im Land aufhalten zu können. Damit hat er sich im Endeffekt auch der Möglichkeit begeben, ohne Erbringung von Nachweisen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es geht insgesamt das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Da der BF unbestrittenermaßen trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, ist somit auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Da der BF zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bereits angehalten wurde und bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 erster und zweiter Fall FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Gegensatz zur belangten Behörde gelangt nunmehr das Gericht aus einer ex-post Betrachtung zum Ergebnis, dass der BF sehr wohl über familiäre Bindungen verfügt, obwohl diese durch sein häufiges „pendeln“ zwischen Linz und Bregenz und seinem Untertauchen keinen besonders hohen Intensitätsgrad aufweisen dürften und daher das BFA nicht ohne guten Grund dieses verneinte. Allerdings ist nunmehr aufgrund der zu erwartenden Geburt eines zweiten Kindes wahrscheinlich von einer Intensivierung des Familienlabens auszugehen. Allerdings ist der BF nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig, da er keinem legalen Erwerb nachzugehen vermag. Über keinen gesicherten Wohnsitz bei seiner Ehegattin verfügt er jedenfalls.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigt hat, zumindest vorerst nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Familie des BF hält in Österreich auf. Der BF ist – wenn auch hauptsächlich im Tschetschenischen Milieu (siehe zB den Vereinsregisterauszug des Fussbalclubs) - sozial verankert. Er ist aber beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Die bisherigen sozialen Kontakte und seine Familie haben ihn jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Östereich unterzutauchen und Kontakte zum Suchtgiftmilieu aufrechtzuerhalten. Insbesondere aufgrund seiner innerlich nicht wirklich erfolgten Abkehr von islamistischem Gedankengut und seine Aktivitäten in der Suchtgiftszene, verbunden mit seiner seinerzeitigen erheblichen Delinquenz durch das Begehen von Straftaten gegen viele unterschiedliche Rechtsgüter belasten die Prognose für ein zukünftiges rechtskonformes oder rechtswidriges Verhalten des BF erheblich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt – wie oben bereits ausgeführt in erheblichem Ausmaß vor und erwies sich der BF im Rahmen seiner Einvernahmen auch nicht wirklich schuldeinsichtig („Jeder war mal in seiner Vergangenheit so.“ anlässlich der Einvernahme am 21.10.2024 vor dem BFA bzw. „das war eine einmalige Sache. Nach der Freilassung habe ich mir auch nichts zuschulden kommen lassen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt.“ „Bei der Verhandlung ist herausgekommen, dass es Notwehr war.“ jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 vor dem BVwG).

Bezüglich des Kindeswohls ist festzustellen, dass die Tochter des BF aufgrund der langen Abwesenheit des Vaters vor seiner illegalen Rückkehr und aufgrund der daraufhin notwendigen Trennungen (zB Pendeln zwischen Linz und Bregenz) und dem Untertauchen (Verlassen des Hauses um 05:30, um nicht von der Polizei zu Hause angetroffen zu werden), bislang keine starke Bindung zu ihrem Vater aufzubauen Gelegenheit gehabt hat und andererseits bei entsprechender Kooperation des BF das Verfahren hinsichtlich des internationalen Schutz relativ zügig abgehandelt werden kann; und nur zur Sicherung dieses Verfahrens wurde die Schubhaft verhängt, im Falle nochmaligen Untertauchens könnte die Verfahrensdauer hingegen sehr lange sein.

Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.7. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 21.11.2024 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Eine Grobprüfung des Folgeantrages ergibt – wie bereits oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, keine erkennbare glaubwürdige Substanz, außerdem werden vor allem die bereits im letzten Antrag auf internationalen Schutz dargelegten Fluchtgründe wiederholt. Der seinerzeitige Antrag erwuchs in Rechtskraft, es ist daher davon auszugehen, dass dies auch bezüglich des jetzigen Antrages so sein könne. Insbesondere zur Begründung des BF mit dem Ukrainekrieg ist entgegen der Annahme des BF, dieser werde noch sehr lange Zeit andauern, nicht auszuschließen, dass der neugewählte Präsident der Vereinigten Staaten infolge eines seiner zentralen Wahlversprechen auf eine Beendigung dieses Krieges erheblichen Druck ausüben wird und dieser möglicherweise früher zu Ende gehen könnte als bislang angenommen.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (14 Monate langes Untertauchen) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich, da seine Gattin zumindest derzeit nicht erwerbstätig ist.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zur Ablehnung einiger Beweisanträge

Bezüglich der Nichteinvernahme der bereits oben im Verfahrensgang zitierten Beschlüsse wird nochmals auf diese verwiesen. Zur begehrten Einvernahme des namhaft gemachten – früheren – Sachbearbeiters beim BFA wurde nicht dargelegt, dass dies zum begehrten Beweisthema des rechtskonformen Vorgehens der Behörde Relevanz besitzt, da diese Person seit zwei Jahren nicht mehr bei der Behörde BFA tätig ist und der verfahrensgegenständliche Sachverhalt erst den Zeittraum Ende Juli bis Anfang August 2023 bis heute betrifft. Weiters wurde der Beweisantrag des BF auf Vernehmung von nicht näher bezeichneten Beamten des Staatschutzes zurückgewiesen, da der Akteninhalt ausreichend Auskunft über jenen Zeitraum gibt, in dem Sachverhalte bestehen, die nach der Wiedereinreise des BF nach Österreich verwirklicht wurden. Ähnliches gilt auch für den Antrag, den Verhandlungsleiter der Niederschrift vom 21.10.2024 beim BFA einzuvernehmen. Soweit es die Korrektheit der Niederschrift betrifft wurde diese vom BF nicht direkt in Zweifel gezogen, sondern nur die psychische Verfasstheit des BF für angeblich von ihm irrtümliche Aussagen behauptet. Da der Verhandlungsleiter über keine medizinische Expertise verfügt, war daher nicht zu erwarten, dass dessen kontradiktorische Einvernahme insoweit der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich ist. Außerdem ist auf die Unbeschränktheit der Beweismittel und freie richterliche Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen. Falls eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF vorgelegen haben sollte, so schließt diese jedenfalls nicht aus, dass er das Gesagte gesagt hat. Insoweit die kurzfristige Benachrichtigung der rechtsfreundlichen Vertreterin moniert wurde ist auszuführen, dass das Schubhaftverfahren insgesamt äußerst kurze Fristen vorsieht, die dieser bekannt sein sollten, diese also Gelegenheit hatte, um eine elektronische Teilnahme in einer Dienststelle des BFA im Osten Österreichs anzusuchen oder eine anwaltliche Vertretung in Vorarlberg zu beauftragen. Jedenfalls wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin zu Beginn der Einvernahme ein Telefonat mit dem BF ermöglicht und dieser erklärte trotzdem, auch ohne seine Vertreterin aussagen zu wollen.

3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr:

§ 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“

§ 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.

Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und ihre Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern sie durch die Zahlung von 30,-- Euro Eingabengebühr in ihrem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal sie im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.

Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos erscheinen musste, zumal der BF seine Behauptung eines gesicherten Wohnsitzes nicht belegen konnte, ebensowenig, dass er nicht gegen die Meldebestimmungen verstoßen hätte und nach wie vor seine Ausreiseunwilligkeit bekundet.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.