Bundesverwaltungsgericht G316 2299096-1

G316 2299096-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2299096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2299096.1.00

Spruch

G316 2299096-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A.I.) Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, 2 Z 5 FPG stützt und wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B.I.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen:

A.II.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.08.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die BF bei der Anbahnung der illegalen Prostitution betreten worden sei und mit ihrer Tätigkeit – die sie ohne entsprechende Kontrollkarte ausgeübt habe – und der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem habe sie die Anbahnung der illegalen Prostitution geleugnet und werde sie erneut versuchen, ihren Aufenthalt durch illegale Erwerbstätigkeit zu finanzieren, da sie mittellos sei. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der sichtvermerkfreien Einreise dar.

Nach der am 14.08.2024 erfolgten Zustellung des gegenständlichen Bescheides brachte die BF am 16.08.2024 über ihre bevollmächtige Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. – V. ein.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigen Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 11.09.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ihr Fehlverhalten bereue, sie sich noch vor der Bescheiderlassung dazu bereit erklärt habe, das Land zu verlassen und im Zuge der Einvernahme mit der belangten Behörde kooperiert habe. Es habe sich um das erste Fehlverhalten der BF gehandelt, sie habe ihren Fehler eingesehen und werde daher – insbesondere auch wegen der verspürten Schubhaft – ihr Verhalten nicht wiederholen. Die BF stelle somit in Zukunft keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor.

Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W117 vom 16.09.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige, wurde am XXXX in XXXX (Kolumbien) geboren, spricht Spanisch als Muttersprache und ist gesund.

In Kolumbien lebt die fünfjährige Tochter der BF, welche während ihrer Abwesenheit von der Mutter der BF betreut wurde. In Österreich oder der EU verfügt die BF über keine Familienangehörigen.

In Kolumbien hat die BF die Schule abgeschlossen, arbeitet als Tanzlehrerin und möchte auf der Kunstuniversität studieren.

1.2. Die BF reiste am XXXX auf dem Luftweg von Kolumbien über XXXX nach Österreich ein und war ein Aufenthalt bis zum XXXX geplant. Die BF reiste nach Österreich ein, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen.

Abgesehen von ihrer Meldung in einem Polizeianhaltezentrum vom XXXX 2024 - XXXX 2024 war die BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Nach ihrer Einreise wohnte sie in Hotels, zuletzt im XXXX .

1.3. Im Rahmen verdeckter Ermittlungen am XXXX .2024 nach § 15 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 wurde die BF bei der Ausübung der Prostitution betreten. Nachdem der Prostitutionsnachweis eindeutig gegeben war, wurde der BF von der anwesenden Schnellrichterin eine Strafverfügung ausgestellt und übergeben, da sie die Ausübung der Prostitution weder gemeldet hatte noch über den Nachweis über die gesundheitlichen Voraussetzungen verfügte.

Festgestellt wird, dass gegen die BF mit Strafverfügung vom XXXX .2024, rechtskräftig am XXXX .2024, Aktenzahl: XXXX , aufgrund der Verletzung der §§ 4 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. a und d Wiener Prostitutionsgesetz 2011 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.000,00 verhängt wurde.

Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die BF am XXXX .2024 um 21:00 Uhr in den als Prostitutionslokal anzusehenden Räumlichkeiten in XXXX , XXXX , durch ihr Verhalten erkennen ließ, die Prostitution ausüben zu wollen und somit die Prostitution im Gebiet der Stadt XXXX anbahnte, indem sie in einem Anbahnungsgespräch sexuelle Handlungen gegen Entgelt anbot. Dies tat sie ohne die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit vom 14. Juli 2015, BGBl. II 198/2015, über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, zu erfüllen, indem sie es unterließ, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Des Weiteren unterließ es die BF, die Absicht, die Prostitution ausüben zu wollen, persönlich bei der Behörde zu melden und erfolgte die Prostitutionsanbahnung in Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution wegen Fehlens eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche oder außerhalb eines erlaubten Bereiches verboten ist.

Vorausgegangen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Durchsicht der einschlägigen Internetseite „ XXXX “ ein Inserat vorfanden, in dem eine „ XXXX “ – welche letztlich als die BF identifiziert werden konnte – ihre sexuellen Dienste anbot. Es wurden verdeckte Ermittlungen aufgenommen und mit „ XXXX “ via Whats-App Kontakt hergestellt. Im Zuge der Konversation wurden den verdeckten Ermittlern sexuelle Dienstleistungen zum Preis von EUR 150,00 für eine halbe Stunde und EUR 200,00 für eine Stunde angeboten. Als Adresse wurde das Hotel „ XXXX bekanntgegeben und ein Termin für den XXXX .2024, 21:00 Uhr vereinbart. Nachdem der verdeckte Ermittler der BF ein Foto von sich übermittelte, wurde ihm mitgeteilt, dass er mit dem Lift in den 2. Stock des Hotels fahren solle und sie ihn dort abholen werde. Kurze Zeit später kam die BF, welche Stiefel und ein schwarzes kurzes Kleid trug, zum Lift und begab sich mit dem verdeckten Ermittler in das Zimmer. Dort angekommen teilte sie mittels Übersetzer abermals den Preis mit und bestätigte die sexuellen Dienstleistungen, womit der Prostitutionsnachweis eindeutig gegeben war und sich der verdeckte Ermittler als solcher legitimierte.

1.4. In der Folge wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erteilt, die BF in das Polizeianhaltezentrum verbracht und über die BF mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024, Zl. XXXX , die Schubhaft verhängt.

Am 06.09.2024 erfolgte auf dem Luftweg die Abschiebung der BF nach Kolumbien.

1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf, diese ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund einer unbedenklichen Kopie ihres gültigen kolumbianischen Reisepasses fest und sind ihre Sprachkenntnisse aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Auch die Einvernahme vor der belangten Behörde erfolgte in Spanisch und gab die BF in der Einvernahme an, dass es ihr gut gehe.

Die Feststellungen zu ihren persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den plausiblen Angaben der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde.

2.2. Die Einreise der BF nach Österreich ist durch den Einreisestempel in ihrem Reisepass dokumentiert und gab sie bei der Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2024 an, dass sie bis zum XXXX 2024 in Österreich bleiben möchte. Entgegen ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass sie als Touristin nach Österreich einreiste. Vielmehr musste aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Einreise am XXXX .2024 und der Betretung durch die Polizei bei der Anbahnung der illegalen Prostitution am XXXX .2024 festgestellt werden und ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die BF nach Österreich einreiste, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen. Hierfür spricht auch, dass der Zeitraum zwischen ihrer Einreise und ihrer geplanten Ausreise beinahe 3 Monate beträgt und somit die Dauer eines durchschnittlichen touristischen Aufenthaltes wesentlich übersteigt.

Die Feststellung zu ihren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet basieren auf einem eingeholten Auszug aus dem ZMR und gab sie selbst vor der belangten Behörde an in Hotels genächtigt zu haben.

2.3. Die Feststellungen zur Betretung der BF bei der illegalen Prostitution und den diesbezüglichen Ermittlungen basieren auf den Angaben in der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX inklusive Screenshots des Whats-App-Chats mit „ XXXX “ sowie der Anzeige auf der Website „ XXXX “. Zwar ist die BF auf dem Profilbild des Whats-App-Accounts „ XXXX “ und auf der Website „ XXXX “ nicht eindeutig identifizierbar, doch besteht aufgrund der nachfolgenden Identifizierung der BF im Rahmen der Betretung bei der Prostitution durch die LPD XXXX kein Zweifel daran, dass es sich um die BF handelte. Dementsprechend sind auch die Behauptungen der BF vor der belangten Behörde, wonach es sich bei den Fotos nicht um sie handle, als Schutzbehauptungen zu werten.

Dass gegen die BF aufgrund der illegalen Prostitution eine Strafverfügung zur Aktenzahl VStV: XXXX ausgestellt wurde ergibt sich ebenfalls aus der genannten Anzeige und konnte diese durch das erkennende Gericht von der LPD XXXX eingeholt werden. Von Seiten der LPD wurde zudem mitgeteilt, dass die Strafverfügung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz in Rechtskraft erwuchs.

2.4. Die Verhaftung der BF sowie Verhängung der Schubhaft konnte anhand des aktenkundigen Mandatsbescheides vom 13.08.2024 festgestellt werden. Die Ausreise bzw. Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden.

2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides, weshalb über die Spruchpunkte I. – III. nicht mehr abzusprechen ist.

Zu Spruchteil A.I.):

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für bis zu 5 Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 5 FPG).

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist die Aufzählung der Tatbestände in § 53 Abs. 2 Satz 3 FPG lediglich demonstrativ und die Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich. Auch kann ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass im gegenständlichen Fall Z 5 leg. cit. erfüllt ist, da gegen die BF wegen der Verletzung der §§ 4 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. a und d Wiener Prostitutionsgesetz 2011 mittels Strafverfügung rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 verhängt wurde und sie somit wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).

Im vorliegenden Fall wurde die BF rechtskräftig wegen Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nämlich jene des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, bestraft. Hierdurch ist – wie bereits erläutert – der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG erfüllt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Die BF wollte in Österreich die Prostitution ausüben, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Des Weiteren unterließ es die BF, die Absicht, die Prostitution ausüben zu wollen, persönlich bei der Behörde zu melden und erfolgte die Prostitutionsanbahnung in Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution wegen Fehlens eines unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche oder außerhalb eines erlaubten Bereiches verboten ist.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 rechtfertigt (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Da der Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG.

Überdies ist im Falle der BF auch von der fehlenden Bereitschaft dieser Verpflichtung zukünftig nachzukommen auszugehen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, muss aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einreise der BF und ihrer Betretung durch die Polizei bei der Anbahnung der illegalen Prostitution in Zusammenschau mit der geplanten Aufenthaltsdauer von beinahe 3 Monaten davon ausgegangen werden, dass der Zweck ihres Aufenthalts die Ausübung der Prostitution war. Des Weiteren wollte die BF der Prostitution offenkundig im Verdeckten, außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (Wohnungsprostitution) nachgehen, da sie ihre Leistungen auf einer Online-Plattform anbot und ihre Kunden zu sich in ihr Hotelzimmer einlud. Da die BF diese Vorgehensweise offenkundig über einen Zeitraum von beinahe 3 Monaten fortsetzen wollte, liegt der Schluss nahe, dass ihr Aufenthalt in Österreich vor allem der Erwirtschaftung von Einkünften dienen sollte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die BF im Zuge der Einvernahme mit der belangten Behörde kooperiert habe, geht aus der Einvernahme hervor, dass die BF entschieden bestritt, als Prostituierte gearbeitet zu haben und trotz ihrer Betretung bei der Prostitutionsanbahnung angab Touristin zu sein und nicht als Prostituierte zu arbeiten. Somit kooperierte sie nicht mit der belangten Behörde und ließ jede Einsicht vermissen, obwohl die Einvernahme am Tag nach der Betretung stattfand und somit genügend Bedenkzeit gegeben gewesen wäre. Wenngleich nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF ihren Fehler eingesehen habe, wird sie – unter Berücksichtigung ihres Verhaltens vor der Behörde – ihre Einsicht erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.

Es wird nicht verkannt, dass es sich – wie in der Beschwerde ausgeführt – um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und die BF auch zum ersten Mal die Schubhaft verspürte. Aufgrund der genannten Umstände kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die BF erneut nach Österreich bzw. in den Schengenraum einreisen wird und wieder unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften – insbesondere der Verpflichtung zu regelmäßigen gesundheitlichen Untersuchungen – der Prostitution nachgehen wird, um dadurch ein Einkommen zu lukrieren. Somit kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen.

Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass die BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.

Es ist der belangten Behörde somit nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 4 Jahren als nicht angemessen, wenngleich gegenständlich keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich die BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte, sie sich das erste Mal in Schubhaft befand und sie nach Bescheiderlassung ihre Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte. Aus diesen Gründen erweist sich gegenständlich ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren als angemessen, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Eine weitere Herabsetzung war nicht angebracht, da sich die BF zu ihrem Fehlverhalten vor der belangten Behörde nicht einsichtig zeigte und von der fehlenden Bereitschaft zur zukünftigen Einhaltung der Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot – welches sich auf § 52 Abs. 2 Z 5 FPG stützt – als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 2 Jahre herabzusetzen ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil A.II.):

3.3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides, somit auch gegen die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt V.).

Wie bereits dem festgestellten Verfahrensgang entnommen werden kann brachte die BF am XXXX .2024 – somit nach der nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides am XXXX .2024 – per E-Mail ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. – V. des angefochtenen Bescheides ein. Der Rechtsmittelverzicht erfolgte somit unmissverständlich auch in Hinblick auf die nun in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte IV. und V. Auch im E-Mail der Rechtsvertretung der BF vom 16.08.2024 wurde ausdrücklich festgehalten: „Dieser RMV gilt nicht für das Einreiseverbot von 4 Jahren“. Es finden sich jedoch weder im Rechtsmittelverzicht selbst, noch in der E-Mail Hinweise darauf, dass die Spruchpunkte IV. und V. vom Rechtsmittelverzicht ausgenommen sein sollen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Verzicht ein Willensmangel anhaftet.

Da ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht mehr zurückgenommen werden kann, kann die gegenständliche Beschwerde auch nicht als Widerruf betrachtet werden (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).

Da im gegenständlichen Fall somit im Umfang der Spruchpunkte I. – V. des angefochtenen Bescheides ein Rechtsmittelverzicht vorliegt und dieser erst nach Zustellung des Bescheides abgegeben wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig.

Gemäß § 39 VwGVG kann der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht nach § 7 Abs. 2 VwGVG nicht wirksam abgeben. Zwar befand sich die BF zum Zeitpunkt des Beschwerdeverzichts am 16.08.2024 in Anhaltung im Polizeianhaltezentrum, doch handelt es sich bei § 39 VwGVG um eine Sonderbestimmung für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 40 (Stand 15.2.2017, rdb.at) und ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.

Aufgrund des Rechtsmittelverzichts wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. unanfechtbar und darf einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugeführt werden. Daher war die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte IV. und V. richtet – gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 VwGVG aufgrund des Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung trotz entsprechenden Antrages schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auch wenn die BF in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, dass bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte der illegalen Prostitution nachzugehen bzw. aus diesem Grund einreiste und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B.I. und B.II.): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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