Bundesverwaltungsgericht L511 2277155-1

L511 2277155-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Spruchpunkt - Abänderung Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2277155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2277155.1.00

Spruch

L511 2277155–1/15EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigen XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.07.2023, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat:

„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Die Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Beschwerdeführers teilten mit E-Formular vom 20.07.2023, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 20.07.2023, mit, es sei beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 die „ XXXX in XXXX (Deutschland) besuchen werde (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 8).

1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2023, Zahl: XXXX untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete (erneut) an, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 9).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] sei bereits mit Bescheid vom 26.07.2022 angeordnet worden. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu untersagen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 20.08.2023 erhoben die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den am 01.08.2023 zugestellten Bescheid (AZ 10, 11).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die angestrebte Schule sei in Deutschland eine Schule mit dauerhaftem Öffentlichkeitsrecht und der Unterricht sei daher iSd § 13 Abs. 1 SchpflG gleichwertig. Weder dem Bescheid vom 26.07.2022, noch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass eine im Ausland gelegene Schule nicht in Betracht komme.

2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-11]).

2.1. Das BVwG gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.09.2023, L511 2277155-1/4E, statt und erteilte die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (OZ 4). Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen ordentlichen Revision statt, VwGH 03.10.2024, Ra2023/10/0032, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (OZ 5–14).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 06.10.2012 geboren und seit dem Schuljahr 2019/20 schulpflichtig.

1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 26.07.2022, XXXX in der berichtigten Fassung vom 09.08.2022, wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.10.2022, GZ W254 2258801-1/2E, rechtskräftig ab (AZ 4-7).

1.3. Mit E-Formular vom 20.07.2023 suchten die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers um die Bewilligung eines Schulbesuches in der XXXX “ an (AZ 8), welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, L511 2277155-1/4E, erteilt wurde (OZ 4).

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen ordentlichen Revision statt, VwGH 03.10.2024, Ra2023/10/0032, (OZ 5–14), und führte begründend aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum SchPflG (in der Fassung vor der Novellierung mit BGBl. I Nr. 232/2021) allerdings bereits darauf hingewiesen, dass sich der Umstand, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, auch aus § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der genannte Novelle) ergibt, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinn des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass im Falle einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung, dass der Betreffende gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der genannten Novelle) seine Schulpflicht „an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ zu erfüllen hat, das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft dieses Bescheides - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - an dessen Anordnung gebunden ist und eine Teilnahme des Betreffenden an häuslichem Unterricht schon deshalb nicht in Betracht kam (VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG - hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht - zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG - hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG - erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde nämlich bereits - rechtskräftig - dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG - also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist. Der bloße Verweis des Verwaltungsgerichtes auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, legt nicht dar, weshalb dem Gesetzgeber des SchPflG - der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) im Kern unverändert beibehalten hat -, zu unterstellen wäre, dass er der genannten behördlichen Anordnung keine bindende Wirkung im Hinblick auf eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG beimessen habe wollen. Vielmehr ist bei der Norminterpretation nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber - hier: mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist - inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094, mit Verweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mwN).“

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheide der Bildungsdirektion und Erkenntnis BVwG aus dem Jahr 2022 (AZ 4-5, 7)

Ansuchen gem. § 13 SchPflG (AZ 8)

Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 9)

Beschwerde (AZ 11)

Erkenntnis VwGH 03.10.2024, Ro2023/10/0032

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig (OZ 1).

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG). Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Fallbezogen wurde mit Bescheid vom 18.07.2022, XXXX , bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, GZ W254 2258801-1/2E, die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe rechtskräftig angeordnet.

Entsprechend der in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2024, Ro2023/10/0032, hat auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen ist, keine nochmalige Beurteilung dahin stattzufinden, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – fallbezogen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG – erfüllt werden kann.

Im Fall des Beschwerdeführers hat die Erfüllung der Schulpflicht somit ausschließlich durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht, also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen, zu erfolgen, wohingegen die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 03.10.2024, Ro2023/10/0032).

3.2.2. Die Bildungsdirektion hat daher infolge der Rechtskraft der Entscheidung vom 12.10.2022, GZ W254 2258801-1/2E, – ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. dazu VfGH 25.06.2024, G3494/2023 ua) – den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht untersagt.

3.3. Zum Entfall von Spruchpunkt 1 Satz 2

3.3.1. Fallbezogen wurde – wie bereits ausgeführt – die Erfüllung der Schulpflicht in bestimmten Schulen im Sinne des § 5 SchPflG bereits mit Erkenntnis vom 11.10.2022 rechtskräftig angeordnet.

Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.03.2023, Ra2022/06/0321 mwN). Wiederholt die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Beschwerdeführer durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034 mwN).

3.3.2. Mit Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG nicht nur wiederholt, sondern die Möglichkeiten der Erfüllung der Schulpflicht wurden eingeschränkt.

Im Erkenntnis vom 11.10.2022 war zur Erfüllung der Schulpflicht – abgesehen vom Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule – noch die Möglichkeit des Besuchs einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht (ohne weitere Einschränkung) eingeräumt. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde diese Möglichkeit jedoch auf den Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung eingeschränkt.

Damit erweist sich die über die bereits rechtskräftig erfolgte Anordnung hinausgehende gegenständliche Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG als rechtswidrig und Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides hat zu entfallen.

3.4. Zusammenfassend erfolgte die Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht, die erneute Anordnung der Schulpflicht hat hingegen zu entfallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2024, Ro2023/10/0032, und weicht von dieser nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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