Bundesverwaltungsgericht L511 2301263-1

L511 2301263-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2301263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2301263.1.00

Spruch

L511 2301263–1/2EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 11.09.2024, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Beschwerdeführerin ersuchten mit Formular vom 02.09.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 02.09.2024, um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile AZ 3, 4).

1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.09.2024, Zahl: XXXX , untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete (erneut) an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 5).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für das Schuljahr 2022/23 die Teilnahme am häuslichen Unterricht rechtzeitig bei der Bildungsdirektion angezeigt. Dagegen sei von Seiten der Schulbehörde kein Einwand erhoben und die Kenntnisnahme mitgeteilt worden. Da auf der vorgelegten Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 ein Nicht-Bestehen vermerkt worden sei, sei mit Bescheid der Bildungsdirektion vom XXXX , GZ XXXX eine weitere Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt und der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] angeordnet worden. Da die Anordnung des Schulbesuches entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht gelte, komme der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule somit nicht mehr in Betracht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass es evident sei, dass das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule deutlich überwiege.

1.3. Mit Schreiben vom 15.09.2024 erhoben die Erziehungsberechtigten fristgerecht Beschwerde gegen den am 13.09.2024 zugestellten Bescheid (AZ 6, 7).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die im Bescheid als Rechtsgrundlagen angeführten §§ 13 Abs. 1 und 11 Abs. 4 SchPflG enthielten keine Angaben, die der Untersagung beipflichten würden. Es sei weder gerechtfertigt der Art der Handhabung des häuslichen Unterrichts durch die Erziehungsberechtigten noch der XXXX einen erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteil zu unterstellen. Aus der Erfahrung des letzten Schuljahres erachten die Erziehungsberechtigte die „Beschulung und Erziehung“ in der öffentlichen österreichischen Schule eher von geringer Qualität. Das Schulpflichtgesetz besage, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulfplicht auch durch den häuslichen Unterricht § 11 gegeben sein kann, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 geannnten Schule mindestens gleichwertig sei. Die Judikatur des VwGH Ro 2022/10/0004-7 hätte hier keine Gültigkeit, da sich Gerichte in Österreich an die Rechtsordnung und nicht an andere Gerichtsentscheidungen zu halten hätten. Es werde in keinem Abschnitt des Gesetzes, insbesondere nicht bei positiven Zeugnissen, die unbedingte Schulpflicht in einer österreichischen Schule erwähnt. Die Rückkehr in die Sprengelschule sei keine Option, denn es sei die verfassungsmäßige Pflicht der Erziehungsberechtigten für die Gesundheit und das Wohl der Beschwerdeführerin zu sorgen. In der Sprengelschule sei die Beschwerdeführerin permanent krank geworden, dies könnten die Erziehungsberechtigten nicht verantworten.

2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 23.10.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-7]).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 30.07.2010 geboren und seit dem Schuljahr 2016/17 schulpflichtig.

1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 17.07.2023, XXXX , wurde ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht nach dem Lehrplan Mittelschule untersagt sowie angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft (AZ 2).

1.3. Mit am 02.09.2024 bei der Bildungsdirektion eingelangtem Formular suchten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin um die Bewilligung eines Schulbesuches in der im Ausland gelegenen Schule XXXX an (AZ 8).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid der Bildungsdirektion vom 17.07.2023 (AZ 2)

Ansuchen gem. § 13 Abs. 1 SchPflG (AZ 3)

Verfahrensgegenständlicher Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 5)

Beschwerde (AZ 7)

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG). Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Fallbezogen wurde mit Bescheid vom 17.07.2023, XXXX , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe rechtskräftig angeordnet.

Entsprechend der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 03.10.2024, Ro2023/10/0032, hat im Falle einer vorliegenden rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen ist, keine nochmalige Beurteilung dahin stattzufinden, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – fallbezogen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG – erfüllt werden kann.

Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Erfüllung der Schulpflicht somit ausschließlich durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht, also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen, zu erfolgen, wohingegen die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 03.10.2024, Ro2023/10/0032).

3.2.2. Die Bildungsdirektion hat daher infolge der Rechtskraft des Bescheides vom 17.07.2023, XXXX – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit (vgl. dazu VfGH 25.06.2024, G3494/2023 ua) – den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht untersagt.

3.2.3. Fallbezogen wurde – wie bereits ausgeführt – die Erfüllung der Schulpflicht in bestimmten Schulen im Sinne des § 5 SchPflG bereits mit Bescheid vom 17.07.2023 rechtskräftig angeordnet.

3.2.4. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.03.2023, Ra2022/06/0321 mwN). Wiederholt die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird eine Beschwerdeführerin durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin durch die mit Spruchpunkt 1 Satz 2 des bekämpften Bescheides erfolgte gleichlautende Wiederholung der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht wie bereits im Bescheid vom 17.07.2023 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da durch den erneuten Abspruch eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034 mwN).

3.2.5. Zusammenfassend erfolgte die Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.3. In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die mit Spruchpunkt 2 des Bescheides erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 SchPflG iVm § 5 SchpflG vom 03.10.2024, Ro2023/10/0032, und weicht von dieser nicht ab.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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