Bundesverwaltungsgericht L511 2301325-1

L511 2301325-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Schulbesuch Spruchpunkt - Abänderung Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2301325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2301325.1.00

Spruch

L511 2301325–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.09.2024, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat:

„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Die Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Beschwerdeführers ersuchten mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 06.08.2024, um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile AZ 1).

1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.09.2024, Zahl: XXXX , untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete (erneut) an, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 2).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme am häuslichen Unterricht rechtzeitig bei der Bildungsdirektion angezeigt. Dagegen sei von Seiten der Schulbehörde kein Einwand erhoben und die Kenntnisnahme ausgeschickt worden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 nicht zu den verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG angetreten sei, sei mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 20.07.2022 eine weitere Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt und der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] angeordnet worden. Da die Anordnung des Schulbesuches entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht gelte, komme der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule somit nicht mehr in Betracht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass es evident sei, dass das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule deutlich überwiege.

1.3. Mit Schreiben vom 24.09.2024 erhoben die Erziehungsberechtigten fristgerecht Beschwerde gegen den am 13.09.2024 zugestellten Bescheid (AZ 3, 4).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG mit der Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der im Ausland liegenden XXXX erfüllt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Informationen zum Entwicklungs- und Lernprozess für das Schuljahr 2023/24 wurden der Beschwerde angeschlossen.

2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.10.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-4]).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 17.06.2012 geboren und seit dem Schuljahr 2018/19 schulpflichtig.

1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 20.07.2022, XXXX , wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft (hg. GZ L523 2277349: AZ 2).

1.3. Das für das Schuljahr 2023/24 gestellte Ersuchen um Besuch der im Ausland gelegenen „ XXXX “ wurde nach untersagendem Bescheid der Bildungsdirektion vom 28.07.2023, GZ: XXXX , mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, L523 2277349-1/4E, bewilligt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2024, Ro2023/10/0034, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.4. Mit am 06.08.2024 bei der Bildungsdirektion eingelangtem Schreiben suchte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers um die Bewilligung eines Schulbesuches in der im Ausland gelegenen Schule XXXX an (AZ 1).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Gerichtsverfahrensakt L523 2277349-1 beinhaltend Bescheid der Bildungsdirektion vom 20.07.2022, XXXX

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2024, Ro2023/10/0034-7

Ansuchen gem. § 13 Abs. 1 SchPflG (AZ 1)

Verfahrensgegenständlicher Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 2)

Beschwerde (AZ 4)

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG). Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

3.2.2. Fallbezogen wurde mit Bescheid vom 20.07.2022, XXXX , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe rechtskräftig angeordnet.

Entsprechend der in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2024, Ro2023/10/0034 (unter Verweis auf 03.10.2024, Ro2023/10/0032), hat auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen ist, keine nochmalige Beurteilung dahin stattzufinden, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – fallbezogen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG – erfüllt werden kann.

Im Fall des Beschwerdeführers hat die Erfüllung der Schulpflicht somit ausschließlich durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht, also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen, zu erfolgen, wohingegen die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 03.10.2024, Ro2023/10/0032).

Die Bildungsdirektion hat daher infolge der Rechtskraft des Bescheides vom 20.07.2022, XXXX , – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit (vgl. dazu VfGH 25.06.2024, G3494/2023 ua) – den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht untersagt.

3.3. Zum Entfall von Spruchpunkt 1 Satz 2

3.3.1. Fallbezogen wurde – wie bereits ausgeführt – die Erfüllung der Schulpflicht in bestimmten Schulen im Sinne des § 5 SchPflG bereits mit Erkenntnis vom 20.07.2022 rechtskräftig angeordnet.

Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.03.2023, Ra2022/06/0321 mwN). Wiederholt die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Beschwerdeführer durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034 mwN).

3.3.2. Mit Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG nicht nur wiederholt, sondern die Möglichkeiten der Erfüllung der Schulpflicht wurden eingeschränkt.

Im Erkenntnis vom 20.07.2022 war zur Erfüllung der Schulpflicht – abgesehen vom Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule – noch die Möglichkeit des Besuchs einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht (ohne weitere Einschränkung) eingeräumt. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde diese Möglichkeit jedoch auf den Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung eingeschränkt.

Damit erweist sich die über die bereits rechtskräftig erfolgte Anordnung hinausgehende gegenständliche Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG als rechtswidrig und Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides hat zu entfallen.

3.4. Zusammenfassend erfolgte die Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht, die erneute Anordnung der Schulpflicht hat hingegen zu entfallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.5. In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die mit Spruchpunkt 2 des Bescheides erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 SchPflG iVm § 5 SchpflG vom 03.10.2024, Ro2023/10/0032, und weicht von dieser nicht ab.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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