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L521 2286295-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2286295-1
L521 2286295-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Entgelt geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Urlaubsersatzleistung Vollversicherung
L521 2286295-1/12EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 12.01.2024, Zl. 04-SO-Mag. Kurz/KE 02/24, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz im Zeitraum 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 (weitere Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien; Landesstelle des Arbeitsmarktservice in 5020 Salzburg) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Ihm wurde mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. In den Jahren 2020 und 2021 ging der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Arbeitgebern einer unselbständigen Beschäftigung nach, wobei vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vom 07.05.2021 bis zum 01.06.2021, vom 16.06.2021 bis zum 17.08.2021 und vom 27.08.2021 bis zum 07.09.2021 bestanden. Abseits davon ging der Beschwerdeführer geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ein und bezog Arbeitslosengeld.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrere zeitlich überschneidender geringfügiger Beschäftigungen im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 hinsichtlich der für XXXX und XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
Zur Begründung führte die Österreichische Gesundheitskasse nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei in den Monaten Oktober und November 2021 von zwei Dienstgebern als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer tätig gewesen. Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse lösten bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Pflicht(voll)versicherung aus. Die Bemessungsgrundlage ergeben sich aus der Summe des Anspruchentgelts, der sich ergebende Beitragsrückstand sei bereits eingebracht worden.
4. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides suchte der Beschwerdeführer die Österreichische Gesundheitskasse am 07.02.2024 persönlich auf und brachte im Rahmen einer Vorsprache vor, „in den Monaten Oktober und November nicht gearbeitet“ und „in diesen Monaten auch kein Geld bekommen zu haben“. Er wolle daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2024 erheben. Die Österreichische Gesundheitskasse errichtete darüber eine Niederschrift, die der Beschwerdeführer eigenhändigt unterfertigte. Im Anschluss daran veranlasste die Österreichische Gesundheitskasse umgehend die Vorlage der Beschwerde.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sie umfasst ein Vorbringen der Österreichischen Gesundheitskasse, worin der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht entgegengetreten wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2023 eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Sozialversicherungsanstalt sowie ein Dolmetscher für die Sprache Sorani teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt, seinen Verfahrensstandpunkt in seiner Muttersprache umfassend darzulegen. Darüber hinaus wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Der am 16.08.1984 geborener Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 810417104-1918561, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Der Beschwerdeführer genießt seither unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
1.2. Im Jahr 2021 ging der Beschwerdeführer bei XXXX ( XXXX mit Sitz in 5023 Salzburg, XXXX ) in den Monaten Oktober und November 2021 (befristete) geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer im Zeitraum 20.10.2021 bis 30.10.2021 und im Zeitraum 01.11.2021 bis 05.11.2021 ein. Er vereinnahme daraus EUR 493,20 im Monat Oktober 2021 und EUR 493,20 im Monat November 2021 (Lohnkonten des XXXX betreffend den Beschwerdeführer) und somit über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 liegende Beträge. Davon wurden jeweils EUR 450,00 als Entgelt und EUR 43,20 als Urlaubsersatzleistung deklariert.
1.3. Im Zeitraum 30.07.2021 bis 31.03.2022 war der Beschwerdeführer außerdem als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer des XXXX zur Sozialversicherung angemeldet. Der Dienstgeber meldete im Beitragszeitraum Oktober 2021 ein vom Beschwerdeführer bezogenes Entgelt von EUR 157,50 und im Beitragszeitraum November 2021 ein vom Beschwerdeführer bezogenes Entgelt von EUR 78,75 sowie einer Sonderzahlung von EUR 133,88 (Lohnkonten des XXXX betreffend den Beschwerdeführer). Die genannten Beträge wurden dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt (Beweiswürdigung).
1.4. Der Beschwerdeführer war im Gastronomiebetrieb des XXXX als Abwäscher und Hausarbeiter zu einem Stundenlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde von ca. EUR 9,00 (brutto) tätig. Ein schriftlicher Dienstvertrag über die Tätigkeit wurde nicht errichtet. Das Entgelt wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Dienstgebers an Ort und Stelle ausbezahlt. Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden vom Dienstgeber XXXX im Nachhinein hergestellt und vom Beschwerdeführer nicht quittiert (Beweiswürdigung).
1.5. In den Monaten Oktober 2021 und November 2021 war Beschwerdeführer mangels Bedarfs aufgrund des Saisonendes nicht im Betrieb des Dienstgebers XXXX tätig. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation bat der Beschwerdeführer XXXX mehrfach um Geld. Der Beschwerdeführer und XXXX kamen deshalb überein, den dem Beschwerdeführer zustehenden Urlaubsanspruch von zumindest 17 Stunden durch die Auszahlung von EUR 157,50 im Oktober abzugelten. Für den Monat November vereinbarten der Beschwerdeführer und XXXX eine Auszahlung von EUR 78,75 für in der Zukunft nach Wiedereröffnung des Gastronomiebetriebes einzuarbeitende 8,66 Arbeitsstunden und außerdem die Auszahlung der für die bisherige Tätigkeit geschuldeten Sonderzahlung von EUR 133,88. Die Beträge wurden dem Beschwerdeführer jeweils ausgehändigt und vom Dienstgeber seiner Buchhalterin bekannt gegeben, die die Beträge in die Lohnkonten einpflegte und die erforderlichen Meldungen an die belangte Sozialversicherungsanstalt erstattete.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf die geleisteten Arbeitsstunden und die dafür ausbezahlten Beträge, die unter anderem zu einem Polizeieinsatz führten. Nachdem der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 2022 seinen Diensten mehrfach unentschuldigt nicht bzw. zu spät erschien, zog ihn XXXX nicht mehr heran und meldete ihn von der Sozialversicherung per 31.03.2022 ab (Beweiswürdigung).
1.6. Das vom Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 bezogene Arbeitslosengeld wurde mit in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice vom 23.02.2022 zurückgefordert (Bescheide des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23.02.2022).
1.7. Der sich aus der mehrfachen geringfügigen Beschäftigung in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 ergebende Beitrag zur Sozialversicherung von EUR 233,34 wurde bereits im Jahr 2022 von der belangten Sozialversicherungsanstalt eingebracht (Beweiswürdigung).
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgelegten Verfahrensakt sowie durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister, Durchführung eines Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und schließlich im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Sorani als Partei einvernommen. Der Dienstgeber und Zeuge XXXX , dessen Lebensgefährtin XXXX sowie dessen Dienstnehmer XXXX wurden zur Sache als Zeugen befragt.
2.2. Der unter den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweils angeführten Aktenbestandteilen, er ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Die Bescheide des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23.02.2022 betreffend Rückforderung des Arbeitslosengeldes wegen Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen ebenfalls im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt auf. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung implizit, dagegen keine Beschwerde erhoben und anstatt dessen Zahlungserleichterungen vereinbart zu haben.
Die zwischenzeitliche Einbringung des sich aus der mehrfachen geringfügigen Beschäftigung ergebenden Beitrages zur Sozialversicherung von EUR 233,34 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Die erfolgte Einbringung wurde seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
2.3. Die Feststellung der Umstände der Beschäftigung des Beschwerdeführers durch XXXX als Dienstgeber im Zeitraum 30.07.2021 bis 31.03.2022 begegnet demgegenüber erheblichen Schwierigkeiten. Die Darlegungen des Beschwerdeführers einerseits und des Dienstgebers andererseits zum Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung divergierten signifikant, sie standen darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz. Die Aussagen der weiters einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX waren unergiebig, da die Zeugen hinsichtlich der wesentlichen Aspekte des Sachverhaltes über keine eigenen Wahrnehmungen verfügten.
2.4. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer als Abwäscher und Hausarbeiter für den Gastronomiebetrieb des XXXX vom 30.07.2021 an tageweise – nämlich ausweislich der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen auf Abruf und überwiegend an den Wochenenden – tätig war. Der Beschwerdeführer war parallel dazu vom 16.06.2021 bis zum 17.08.2021 und vom 27.08.2021 bis zum 07.09.2021 bei einem Personalleasingunternehmen vollzeitbeschäftigt und eigenen Angaben zufolge der Österreichischen Post AG zu Dienstleistung zugewiesen. Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen durch eine Tätigkeit in der Gastronomie an den Wochenenden verbessern wollte. Der exakte Stundenlohn ist mangels eindeutiger Festlegung nicht zweifelsfrei bestimmbar, ausgehend von den vorliegenden Urkunden und dem übereinstimmenden Vorbringen, wonach eine geringfügige Beschäftigung angestrebt worden sei, ergibt sich ein tatsächlicher Stundenlohn von. ca. EUR 9,00 (brutto).
Der Beschwerdeführer und sein Dienstgeber legten ferner übereinstimmend dar, dass XXXX das Aufnahmegespräch mit dem Beschwerdeführer führte und ihn einstellte, dass kein schriftlicher Dienstvertrag errichtet wurde und die Auszahlung des Entgeltes vor Ort durch den Dienstgeber in barem Gelde vorgenommen wurde. Aus den Angaben der Beteiligten folgt auch unzweifelhaft, dass der Gastronomiebetrieb des Dienstgebers („ XXXX “ am Wallersee) überwiegend in der Sommersaison ausgelastet war und in den Wintermonaten nur tageweise – abhängig von der Witterung – geöffnet wurde. Dass das Dienstverhältnis im Streit endete und es sogar zu einem Polizeieinsatz kam, wurde ebenfalls von beiden Seiten übereinstimmend geschildert.
2.5. Zum strittigem Sachverhalt, nämlich den in den Beitragszeiträumen Oktober 2021 und November 2021 vereinnahmten bzw. vereinbarten Entgelten, liegen gegenläufige Standpunkte vor. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, „in den Monaten Oktober und November nicht gearbeitet“ und „in diesen Monaten auch kein Geld bekommen zu haben“. Sein Dienstgeber vertrat demgegenüber den Standpunkt, die in der Lohnverrechnung ersichtlich gemachten Beträge jedenfalls ausbezahlt zu haben.
An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass es auf den im Verfahren strittigen Sachverhalt aus rechtlichen Gründen gar nicht ankommt. Schon das vom Dienstgeber XXXX in den Beitragszeiträumen Oktober 2021 und November 2021 vereinnahmte Entgelt lag nämlich bei richtiger rechtlicher Beurteilung über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe hiezu unten Punkt 3.3.2.). Selbst bei einer anderen als der getroffenen Würdigung des Vorbringens wäre die Beschwerde nicht berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht gewann allerdings in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die gravierenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX grundsätzliche Fragen der Entlohnung und des gegenseitigen Umgangs betreffen. Dafür ist das gegenständlichen Verfahren zwar nicht das geeignete Forum, allerdings ist zur Herstellung des Rechtsfriedens eine eindeutige Positionierung des erkennenden Gerichtes erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Dienstgebers XXXX ungeachtet im Detail aufgetretener Unstimmigkeiten im Ergebnis als glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung teilweise relativierte und sich seine Darlegungen im Übrigen als teilweise widersprüchlich und unschlüssig darstellten. XXXX vermittelte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und reflektierten Eindruck, während sich die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich gestalteten und teilweise nicht in Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens standen. Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung ein, den Betrieb seines Dienstgebers auch „im Winter … einmal in der Woche oder alle 10 Tage“ aufgesucht zu haben. Er bestätigte damit sein schon bei der Einvernahme vor der belangten Sozialversicherungsanstalt erstattetes Vorbringen, wonach er auch im Winter den Betrieb seines Dienstgebers aufgesucht und dort Geschirr manipuliert habe (Einvernahme vom 15.11.2022). Schon aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass auch in den Wintermonaten des Jahres 2021 ein laufender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber bestand und auch Arbeitsleistungen erbracht wurden. Der Beschwerdeführer legte außerdem in der mündlichen Verhandlung dar, dass er seinen Dienstgeber um Geld („sofortige Auszahlung“) gebeten habe, sobald er Geld benötigte. Er schilderte etwa, seinen Dienstgeber um EUR 250,00 zur Leistung einer Kaution gebeten und dann EUR 60,00 auch erhalten zu haben. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an Vorschüssen interessiert war, bestätigte auch der Zeuge XXXX .
Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen den Standpunkt seines Dienstgebers glaubwürdig erschienen. XXXX erläuterte als Zeuge, dass der Beschwerdeführer immer wieder Geld benötigt habe und erwähnt auch die bereits vom Beschwerdeführer geschilderte Notwendigkeit der Zahlung einer Kaution für die Erlangung einer Wohnung. Der Beschwerdeführer habe außerdem die Busfahrkarte für die Anfahrt zum Dienstort finanzieren müssen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht – in Anbetracht der ebenfalls vom Dienstgeber wiederholt angesprochenen Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und den aufgetretenen Differenzen – nicht von einer ausgeprägten Mildtätigkeit des Dienstgebers ausgeht, ist (schon in Anbetracht der Schilderung des Beschwerdeführers, EUR 60,00 für die Kaution erhalten zu haben) davon auszugehen, dass gelegentlich auch freiwillige Zuwendungen an den Beschwerdeführer erfolgten. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Monate Oktober und November 2021 ist aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers und des Dienstgebers XXXX erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsleistungen erbrachte. Andererseits ist ob der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ebenso erwiesen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt mit seinem Dienstgeber stand, diesen aufsuchte und auch um Geld bat. Da XXXX zu diesem Zeitpunkt noch grundsätzlich an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer interessiert war (es kam im Januar und im Februar 2022 noch zu Arbeitsleistungen und das Zerwürfnis ergab sich erst im Anschluss an die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialversicherung) und er erkennbar den Beschwerdeführer in vertretbarem Ausmaß unterstützen wollte, ist plausibel, dass es zu Auszahlungen an den Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2021 kam. Dass dabei – zumindest schlüssig – Vereinbarungen in Bezug auf den Urlaubsverbrauch bzw. eine einem Vorschuss vergleichbare Konstellation durch den Erwerb eine negativen, in den Folgemonaten einzuarbeitenden Zeitmalus zustande kamen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis zu, dass es möglicherweise im Oktober 2021 doch zu Auszahlungen an ihn gekommen sei, die aber „Entlohnung für die Arbeit in vergangenen Monaten“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer revidierte damit seinen bislang eingenommenen Standpunkt, dass er kein Geld erhalten habe. Im Ergebnis näherte er sich dem Vorbringen seines Dienstgebers an, der die Auszahlung als Urlaubsabgeltung verstand. Der Vorgang ist auch vor dem Hintergrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) schlüssig, zumal der Beschwerdeführer das Ziel der Auszahlung von Geld erreichen konnte und sein Dienstgeber mit der Auszahlung Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bediente und die Auszahlung damit in der Buchhaltung – trotz in diesem Monat unterbliebener Arbeitsleistung – entsprechend darstellen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es wahrscheinlich nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung in Bezug auf die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung kam, da beide Beteiligte nicht über profunde arbeitsrechtliche Kenntnisse verfügten und für den Beschwerdeführer voranging war, dass er Geld für die geleistete Arbeit erhielt. Da er nie Urlaub konsumierte und unstrittig war, dass er im Oktober 2021 keine geldwerten Leistungen erhielt, musste ihm allerdings bewusst gewesen sein, dass mit der Auszahlung andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten wurden, so wie es auch in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis zum Ausdruck gebracht wurde. Dass das angenommene Urlaubsausmaß zu gering gewesen sei, wurde im Übrigen seitens des Beschwerdeführers niemals in Frage gestellt. Er bestätigte allerdings, nie Urlaub konsumiert zu haben, was im Ergebnis ebenfalls untermauert, dass abzugeltende Urlaubsansprüche vorhanden waren.
Für die für den Monat November 2021 getroffene Vereinbarung gelten dieseleben Maßstäbe. Der wesentliche Teil der Auszahlung wurde als Sonderzahlung deklariert und betrifft daher ebenfalls Ansprüche aus dem laufenden Dienstverhältnis, für die keine Arbeitsleistungen im November 2021 erforderlich waren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstgeber auch im November 2021 um Geld gebeten hat und deshalb die Auszahlung vorgenommen wurde. Dass der Auszahlungsbetrag dabei aufgestockt und dabei eine Einarbeitung in Folgemonaten zumindest im Rahmen eines Wortwechsels oder eines Telefonates vereinbart wurde, ist in Anbetracht des Vorliegens eines Saisonbetriebes mit wechselnden Öffnungszeiten weder überraschend, noch untunlich. Der Beschwerdeführer hat selbst bei seiner Einvernahme vor der belangten Sozialversicherungsanstalt eingeräumt, dass er November 2021 EUR 75,00 erhalten habe.
Der Standpunkt des Dienstgebers des Beschwerdeführers ist insgesamt schlüssig nachvollziehbar, sein Vorgehen entspricht den offenbar in seinem Betrieb gelebten Usancen. Dass die Vorgehensweise des Dienstgebers XXXX im Hinblick auf fehlende Belege und Dokumentationen, durchgehende Barauszahlungen sowie die unzureichende Unterfertigung von Arbeitszeitaufzeichnungen und das Fehlen eines schriftlichen Dienstvertrages überhaupt in vielerlei Hinsicht problematisch ist, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Anderseits schilderte er illustrativ und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass zahlreiche seiner Dienstgeber regelmäßige dringend Geld für ihre Ausgaben benötigen würden und nicht bis zum Monatsende durchfinanziert wären, sodass er regelmäßig Geld auszahle. Die geschilderten Zustände scheinen für einen Gastronomiebetrieb nicht untypisch zu sein, es erscheint auch plausibel, dass seitens des Dienstgebers XXXX zu den einzelnen Vorfällen nach etwa drei Jahren keine detaillierten Angaben mehr getätigt werden können. Der Verweis auf die Angaben im Verfahren vor der belangten Sozialversicherungsanstalt ist vor diesem Hintergrund der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht abträglich.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Dienstgebers XXXX zu den in den Monaten Oktober und November 2021 vorgenommenen Auszahlungen in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als zutreffend. Für seinen Standpunkt sprechen nicht nur die vorstehenden Erwägungen, sondern auch dass er die Beitragsgrundlagen in seiner Buchhaltung erfasste und seiner Meldepflicht gegenüber der Sozialversicherung fristgerecht und damit weit vor dem gegenständlichen Verfahren nachkam. Für die Richtigkeit der Buchhaltung spricht, dass sich der Dienstgeber einer gewerblichen Buchhalterin bediente, die an der Feststellung des Sachverhaltes engagiert mitwirkte. Ob über die buchhalterisch erfassten Zahlungen weitere Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet wurden und ob diese tatsächlich aus mildtätigen Erwägungen erfolgten, kann in Anbetracht des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens dahinstehen.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers überzeugt demgegenüber nicht. Zu den vorstehenden Erwägungen tritt hinzu, dass entgegen seinen Darlegungen auch kein Schreiben seines Dienstgebers existiert, wonach er ihm „kein Geld gegeben“ habe. Abseits davon gelang dem Beschwerdeführer auch nicht der Nachweis seiner Behauptungen, wonach er für seine Arbeit nicht oder unzureichend entlohnt worden sei. Seine dahingehenden Behauptungen anlässlich der Einvernahme am 15.11.2022 vor der belangten Sozialversicherungsanstalt, wonach er „im Winter“ beim Manipulieren von Geschirr geholfen habe und dafür nur EUR 15,00 erhalten habe, belegen im Übrigen neuerlich, dass es auch in den Wintermonaten zu Arbeitsleistungen und auch zu Auszahlungen kam.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist schließlich entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob in einem Kalendermonat tatsächlich gearbeitet wurde, sondern ob Anspruch auf Entlohnung bestand. Hiezu wird auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 145/2024, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.
Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt § 5 Abs. 2 ASVG zufolge als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Im Beitragsjahr 2021 betrugt die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG EUR 475,86 (BGBl. II Nr. 590/2021).
3.1.2. Nach Abschnitt Ib des neunten Teils des ASVG gelten Sonderbestimmungen (unter anderem) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471f ASVG). Für diese beginnt nach § 471h Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Die Pflichtversicherung endet für sie nach § 471h Abs. 2 ASVG mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 49 ASVG Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.1.3. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, § 539a Abs. 2 ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs. 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
3.1.4. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 66/2024, sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde in den verfahrensgegenständlichen Monaten Oktober 2021 und November 2021 von zwei Dienstgebern – nämlich XXXX und XXXX - in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt. Bei Tätigkeiten im Rahmen eines Sicherheits- und Bewachungsbetriebes sowie eines Gastronomiebetriebes handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde von seinen Dienstgebern jeweils als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, war in den Betrieb seiner Dienstgeber integriert und führte einfache manuelle Tätigkeiten aus. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist damit evident und wurde im Verfahren seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Abhängigkeit stellt sich somit als unmittelbare Folge der bereits erkannten persönlichen Abhängigkeit dar und findet im festgestellten Sachverhalt Bestätigung, wonach er über keine eigene unternehmerische Struktur und keine eigenen Betriebsmittel verfügte.
Den Feststellungen nach entsprach es dem Parteiwillen, ungeachtet des Endes der Hauptsaison das Dienstverhältnis durchgehend aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hielt regelmäßigen Kontakt mit seinem Dienstgeber und fragte nach Arbeit. Er wurde fallweise auch in den Wintermonaten beschäftigt. Ein auf die Beendigung des Dienstverhältnisses mit September oder zu einem späteren Zeitpunkt gerichtetes Einvernehmen ist nicht zu erkennen.
3.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Der Beschwerdeführer wurde von seinen Dienstgebern jeweils als geringfügig beschäftigte Person zur Sozialversicherung angemeldet. In Ansehung geringfügig beschäftigter Personen ist jedoch nicht die Anmeldung als solche konstitutiv, sondern das aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt.
Der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 mwN).
Bei der Urlaubsersatzleistung handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch. Vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, waren Urlaubsabfindungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht als Entgelt anzusehen. Mit der genannten Novelle wurden sie aus § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG herausgenommen und gleichzeitig § 11 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert. Urlaubsersatzleistungen fallen daher seitdem unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Die Urlaubsersatzleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den jeweiligen Kalendermonaten – den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG -, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen. In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 139).
Der Beschwerdeführer bezog den Feststellungen nach von seinem Dienstgeber XXXX EUR 493,20 im Monat Oktober 2021 und EUR 493,20 im Monat November 2021. Davon wurden jeweils EUR 450,00 als Entgelt und EUR 43,20 als Urlaubsersatzleistung deklariert. Schon das vom Dienstgeber XXXX bezogene Entgelt lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Da das erste Dienstverhältnis am 30.10.2021 durch Zeitablauf endete, der Beschwerdeführer abgemeldet wurde und dann am 01.11.2021 eine neues (befristetes) Dienstverhältnis begründet wurde, sind die bezogenen Urlaubsersatzleistungen unter Beachtung des § 11 ASVG eindeutig den Beitragsmonaten Oktober 2021 und November 2021 zuzuordnen. In den Lohnkonten, den Auszahlungsbelegen und den Meldungen des Dienstgebers XXXX zur Sozialversicherung wurde auch dermaßen verfahren. Zusammenfassend folgt, dass der Eintritt der Pflicht(voll)versicherung schon aufgrund der vom Dienstgeber XXXX ausbezahlten Entgelte eingetreten ist.
3.3.3. Den Feststellungen nach bezog der Beschwerdeführer im Beitragszeitraum Oktober 2021 von XXXX eine Zahlung von EUR 157,50 als Urlaubsabfindung. Die dem Beschwerdeführer im Beitragszeitraum Oktober 2021 gebührenden und von ihm auch vereinnahmten EUR 157,50 sind daher als Entgelt im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG anzusehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine andere Einordnung der getroffenen Vereinbarung, nämlich dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub konsumiert und deshalb ein Entgelt erhielt, zu einem identen Ergebnis führen würde. Im Beitragszeitraum Oktober 2021 lag somit unzweifelhaft eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vor, da der Beschwerdeführer zusätzlich zu den schon schädlichen EUR 493,20 weitere EUR 157,50 bezog. Er unterlag somit im Beitragszeitraum Oktober 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, da die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht zum Tragen kam.
3.3.4. Im Beitragsmonat November 2021 kamen der Beschwerdeführer und sein Dienstgeber den Feststellungen nach überein, dass dem Beschwerdeführer ein Entgelt für später einzuarbeitende Arbeitsstunden von EUR 78,75 auszuzahlen ist, die der Beschwerdeführer auch tatsächlich vereinnahmte. Die Auszahlung ist Entgelt im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG und bewirkte eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auch im Beitragsmonat November 2021. Die geleistete Sonderzahlung bleibt dabei außer Betracht, was jedoch am Ergebnis nichts ändert, da der Beschwerdeführer schon EUR 493,20 aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX bezog.
3.3.5. Das vom Beschwerdeführer vereinnahmte Entgelt lag somit im Beitragsmonat Oktober 2021 und im Beitragsmonat November 2021 über der in § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, sodass in diesem Zeitraum keine Ausnahme von der Vollversicherung gegeben ist. Da der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Krankenversicherung unterlag, bestand gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auch Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Es wurde daher zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 hinsichtlich der für XXXX und XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
3.3.4. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 5 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 49 Abs. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, dargelegten Grundsätzen betreffend die gebotene Einbeziehung von Urlaubsersatzleistungen hinsichtlich der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 ASVG – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Ermittlung des vom Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 gebührenden Entgeltes handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung mit Schwerpunkt in Fragen der Beweiswürdigung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu lösen.
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