Bundesverwaltungsgericht W121 2283625-2

W121 2283625-2Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W121 2283625-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W121.2283625.2.00

Spruch

W121 2283625-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem XXXX gemäß § 26 Abs. 1 AlVG mangels Bildungskarenz keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX elektronisch beim AMS einen Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem XXXX eingebracht habe. Aus einer Bildungskarenzvereinbarung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitgeber XXXX für den Zeitraum vom XXXX und vom XXXX eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart habe. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch laut der übermittelten Kündigung mit Ablauf des XXXX beendet worden. Aus einem arbeitsrechtlich bereits aufgelösten Dienstverhältnis könne keine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart werden. Ab dem XXXX liege daher keine aufrechte Bildungskarenzvereinbarung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde.

Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einem arbeitsrechtlich bereits aufgelösten Dienstverhältnis keine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart werden könne. Demnach sei das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin laut dem Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters vom XXXX bereits mit XXXX beendet worden.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom XXXX zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom XXXX zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt ihrer schriftlichen Eingabe vom XXXX .

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Einstellung des Verfahren:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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