Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W122 2290855-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2290855-1
W122 2290855-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Dienstauftrag Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsgrundlage Zurückweisung
W122 2290855-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch HOCHWIMMER und HORCICKA Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstrasse 21 gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz (BMLV) vom 19.03.2024, GZ XXXX , in einer dienstrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige behördliche Verfahren
Mit Schreiben vom 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Versetzung in Aussicht genommen sei.
Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die „Überprüfung des Arbeitsplatzes … hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und allfällige Ergänzung und Korrektur der Arbeitsplatzbeschreibung“ sowie die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
Eine bescheidmäßige Überprüfung eines Arbeitsplatzes auf welchen der Beschwerdeführer nicht versetzt worden sei, sei gesetzlich nicht normiert, weshalb bereits aus diesem Grund der Antrag auf Überprüfung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Inhaltlich führte der Beschwerdeführer an, dass der Vorhalt zu einem geplanten Versetzungsverfahren nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und Maßstäben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügen würde. Es sei nicht klar zu erkennen, auf welchen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer versetzt werden solle.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer an, es sei nicht zu erkennen, welche personelle konkrete Maßnahmen welcher Form erfolgen solle.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.04.2024 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des BMLV zur Dienstleistung zugewiesen.
Verfahrensgegenständlich ist sein Antrag auf „Überprüfung des Arbeitsplatzes PosNr. XXXX , Arbeitsplatz RefLtr Pers, Organisationsplannummer XXXX , Truppennummer XXXX , Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 4, hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und allfällige Ergänzung und Korrektur der Arbeitsplatzbeschreibung sowie in jedem Fall auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides zur allfälligen Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht.“
Der oben zitierte Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2023 wurde dem Akt angeschlossen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz BDG 1979 keine Senatsbestimmung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine Versetzung ist nicht verfahrensgegenständlich.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten und es wurde kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht sind insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten und es wurden keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltung ist lediglich die Frage ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte oder nicht.
Zu A)
§ 8 AVG lautet auszugsweise:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 36 BDG 1979 lautet auszugsweise:
„Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.“
„Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind weiters Verwaltungsbehörden nicht nur ermächtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sondern kommt auch einer Partei eines Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Ein solches rechtliches Interesse ist aber nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 97/12/0266, m.w.N.).“ (Verwaltungsgerichtshof, 29.11.2005, 2005/12/0155)
Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Überprüfung seiner Arbeitsplatzbeschreibung. Bei den in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltenen Tätigkeiten und Aufgaben handelt es sich um bloße Tatsachenfragen, die durch Dienstaufträge adaptiert werden können. Diese sind zwar Grundlage für eine Vielzahl von dienst- und besoldungsrechtlichen Verfahren, bleiben aber auf der Tatsachenebene und werden damit einer Rechtsgestaltung, -feststellung oder Leistung nicht zugänglich.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit dem gegenständlichen Antrag weder eine Betrauung, noch eine Abberufung oder seine Besoldung.
Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erstellung einer korrigierten Arbeitsplatzbeschreibung oder ein Recht auf Erteilung eines bestimmten Dienstauftrages besteht nicht. Sollte die Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung in einem Verfahren bezweifelt werden, ist dies in jenem Verfahren beweiswürdigend zu berücksichtigen.
Da der vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfung im Beschwerdefall nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen, sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides demnach unzulässig war, kann die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Parteistellung im Dienstrechtsverfahren, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.