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W135 2290397-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2290397-1
W135 2290397-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W135 2290395-1/6E
W135 2290397-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen
1. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, und
2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,
zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 27.03.2024 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der am 04.03.2024 eingelangte Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein Sachverständigengutachten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „koronare Herzkrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da leicht reduzierte Links- sowie rechtsventrikuläre Funktion nach 4 x aortocoronarer Bypassoperation mit Restenosen von 2 Bypässen und Herzinfarkt - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck“), 2. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Bandscheibenoperation L5“), 3. „Sensibilitätsstörung li. Bein/ Restless Legs Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.11 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar“), 4. „Diabetes mellitus II“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Dauermedikation weitgehend stabilisierbar. Inkludiert auch milde Nephropathie“), 5. „Degenerative Gelenksveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Knieprothesenimplantation beidseits und beginnender Coxarthrose bds.“), 6. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 06.11.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs Therapie behandelt.“), 7. „Teilverlust rechter Daumen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.26 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Verlust des Endstückes bei freier Beweglichkeit im Grundgelenk.“), und 8. „Zustand nach Thyreoidektomie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da substituiert“), eingeschätzt wurden sowie aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens des Leidens 1. mit den Leiden 2. bis 5. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Die Leiden 6. bis 8. würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor. Bedingt durch das Herzleiden liegt eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Neuropathie und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Am 30.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte in der Folge ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 21.02.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2024, erstellt wurde. In diesem Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. „koronare Herzkrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach 4 x aortocoronarer Bypassoperation mit Restenosen von 2 Bypässen und Zustand nach erfolgreichem Stenting sowie Herzinfarkt - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck“), 2. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumboischialgie nach erfolgreicher Bandscheibenoperation L5“), 3. „Sensibilitätsstörung li. Bein/ Restless Legs Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.11 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Quadricepsschwäche links objektivierbar“), 4. „Diabetes mellitus II“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da Nephropathie“), 5. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Knieprothesenimplantation beidseits und beginnender Coxarthrose bds.“), 6. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 06.11.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs Therapie behandelt.“), 7. „Teilverlust rechter Daumen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.26 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Verlust des Endstückes bei freier Beweglichkeit im Grundgelenk.“), und 8. „Zustand nach Thyreoidektomie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da substituiert“), eingeschätzt sowie aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens des Leidens 1. mit den Leiden 2. bis 5. und der daraus resultierenden Erhöhung um zwei Stufen ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Die Leiden 6. bis 8. würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Begründend führte der Gutachter aus, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Verschlechterung der Leiden 3. und 4. gekommen sei, was zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung geführt habe. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor. Bedingt durch das Herzleiden liegt nach wie vor eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch weiterhin das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Neuropathie und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Mit Schreiben vom 01.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.03.2024, eingelangt am 04.03.2024, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, das Ossikel mit einem Durchmesser von 7,5 cm im Anschluss an den Trochanter major rechts sei an seinen großen Schmerzen in den Hüften und den Beinen schuld. Dieses könne mittels Operation nicht entfernt werden. Darüber hinaus habe er Muskelrisse, welche furchtbar wehtun würden. An manchen Tagen könne er wegen der Schmerzen in der Früh gar nicht aufstehen. Wegen der Gefühllosigkeit und den Gleichgewichtsstörungen könne er auch nicht mehr mit dem Roller fahren, die Öffis könne er schon lange nicht mehr benützen, weshalb er um die Ausstellung eines Parkpickerls für sein Auto bitte. Zudem habe er auch eine Phimose, weshalb er sich beschneiden lassen müsse. Er verstehe die Bewertungen nicht. Die Herzerkrankung müsste bei seinem derzeitigen Zustand mit 50 bis 70 % eingestuft werden. Er bekomme nach einer kurzen Wegstrecke Schmerzen und große Atemnot. Seine Herzleistung betrage nur mehr 40 %. Auch sein hochgradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom müsste mit mindestens 50 % bewertet werden. Die Niereninsuffizienz sei gar nicht bewertet worden. Der Stellungnahme legte er Röntgen- bzw. MRT-Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule, das Becken und beide Hüftgelenke vom 15.02.2024 bei.
Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.03.2024 ein. Darin führte der Gutachter Folgendes aus:
„Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 4.3.2024 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien, beziehungsweise die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt wurde.
Beigelegt wurde eine Kernspintomographie beider Hüftgelenke vom 15-2-2024 (Bei offenbar postoperativem Situs auf Höhe des Trochanter major rechts mit Suszeptibilitätsartefakten ebendort deutliche Bursitis trochanterica sowie ausgeprägte Insertionstendinopathie des Musculus glutaeus medius dexter mit Verdacht auf Partialläsion und teils signallosen Arealen wie bei Kalzifikation/Ossifikationen, in Zusammenschau mit dem Nativröntgen finden sich ausgeprägte Ossifikationen, wohl im Rahmen ausgedehnter Fibroostosen. Zarte ödematöse Komponente im Insertionsbereich des Vastus lateralis rechts. Etwas vermehrt Gelenksflüssigkeit des rechten Hüftgelenkes. Degenerative Veränderungen am Labrum acetabulare rechts etwas deutlicher als links und winzige paralabrale Zyste rechts deutlicher als links. Keine Sinterung der Femurköpfe, keine Knochenmarködemzonen. Verdacht auf inzipientes CAM-Impingement rechts).
Weiters ein LWS und Beckenröntgen vom 15-2-2024 (Hyperlordose der LWS bei multisegmentaler Osteochondrosis deformans mit Punctum maximum L3/L4. Ausgeprägte Spondylarthrosen sowie Baastrup-Phänomen. bzw. Minimaler Beckenschiefstand links. Zustand nach Versorgung einer Femurfraktur mittels Marknagel welcher zwischenzeitlich entfernt wurde. Ausgeprägte Ossikelbildung im Anschluss an den Trochanter mit einem Durchmesser von bis zu 7,5 cm. Nur geringe Koxarthrosezeichen. Zarte Fibroostosen der Beckenschaufel.)
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und insbesondere auch die degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie das Herzleiden einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen.
Die neu vorgelegten Befunde zeigen keine einschätzungsrelevanten neuen Erkenntnisse auf. Insbesondere die degenerative Veränderungen um die Hüftgelenke sind unter Pos. 5 mitberücksichtigt, die Nephropathie unter Pos. 4. Eine Circumcision bei Phimose erreicht keinen Grad der Behinderung.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.“
Darüber hinaus holte die belangte Behörde auch noch eine „Sofortige Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes vom 26.03.2024 ein, in der nochmals ausgeführt wurde, dass die Nephropathie bzw. die Nierenproblematik bereits bei Leiden 4. mitberücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurden das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 22.03.2024 angeschlossen.
Am selben Tag stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid, ebenfalls vom 27.03.2024, wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die „Sofortige Beantwortung“ vom 26.03.2024 übermittelt.
Gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Darin brachte der zusammengefasst vor, aus den nachgereichten Befunden sei ersichtlich, dass die Bandscheiben L3 bis L4 herausgedrückt und der Nervenkanal komplett verschlossen seien, woraus die Taubheit in den Beinen resultiere, was wiederum zu Gleichgewichtsstörungen führe. Sein linkes Bein kippe plötzlich weg und er falle einfach um. Er habe extreme Kreuzschmerzen und könne nur 20 Meter gehen, dann müsse er sich zusammenbiegen, um weitergehen zu können. Bei seinem Becken habe er zudem ein Ossikel, dass ihm seit Mitte Februar schlimme Beschwerden bereite und nicht operiert werden könne. Er müsse ein Leben lang morphiumhaltige Schmerzmittel nehmen (Hydal 4 mg). Er könne nur drei Minuten stehen, dann bekomme er arge Schmerzen in der Bandscheibe und in der Hüfte, weshalb er um den Parkausweis ansuche, da er nicht zu öffentlichen Verkehrsmitteln gehen und dort stehen könne. Auch habe er starke Ödeme an den Füßen. Darüber hinaus habe er laut einem Befund eine sehr schwere Herzerkrankung, er hätte sechs Bypässe bekommen sollen, habe aber nur für vier Venenmaterial gehabt, wovon sich zwei wieder verschlossen hätten. Im Dezember 2023 habe er zwei Stents bekommen. Er nehme Blutverdünner (Thrombostad und Globidogrel), weswegen er nicht operiert werden könne. Er wohne im zweiten Stock ohne Lift und müsse dreimal stehen bleibe, weil er keine Luft bekomme und auch starke Schmerzen in den Beinen habe. Er habe eine Herzleistung von ca. 40 % und bekomme oft plötzliche Schweißausbrüche. Außerdem habe er eine hochgradige Schlafapnoe. Die Maske könne er nicht nehmen, weil er Luftprobleme und Angstzustände bzw. Herzbeschwerden bekomme. Sein Zustand sei durch die Herzerkrankung und die dauernden großen Schmerzen ganz schlecht. Er sei auch schon zehnmal mit der Rettung wegen Angina-pectoris-Anfällen ins Spital gebracht worden. Für die großen Schmerzen und den Ausfall der Beine könne er keinen Befund beibringen. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.
Mit Schreiben vom 10.04.2024 brachte der Beschwerdeführer zudem auch eine Beschwerde gegen die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein. Darin führte er zusammengefasst aus, sein Hauptproblem sei der erneute Bandscheibenvorfall, der nicht mehr operiert werden könne. Auch habe er an der rechten Hüfte ein Ossikel, das in den Muskel hineinstehe und höllisch wehtue. Dies habe er dem Gutachter gesagt, dieser habe aber nicht darauf reagiert. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift vom 29.03.2024. Dieser Beschwerde wurden ebenfalls keine medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Am 30.10.2023 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde damit nicht verbunden.
Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör, eingelangt am 04.03.2024, ersuchte der Beschwerdeführer zudem um die Ausstellung eines Parkausweises für sein Auto, was von Seiten der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Am 27.03.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen, wobei als Datum des Einlangens des Antrages ausdrücklich der 30.10.2023 angegeben wurde.
Der Beschwerdeführer brachte sowohl gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid als auch gegen den Bescheid bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht jeweils eine Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
3. Sensibilitätsstörung li. Bein/ Restless Legs Syndrom
5. Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas
6. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
7. Teilverlust des rechten Daumens
8. Zustand nach Thyreoidektomie
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. bis 5. um zwei Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Die Leiden 6. bis 8. erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit 60 v.H.
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an degenerativen Gelenksveränderungen der Knie- und Hüftgelenke, an einer Sensibilitätsstörung des linken Beins bzw. an einem Restless Legs Syndrom sowie an einem Teilverlust des rechten Daumens. Das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind jedoch nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit und an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Zwar bedingt das Herzleiden eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der sicheren Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln wird dadurch aber nicht begründet.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Dass mit dieser Antragstellung kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass verbunden wurde, gründet sich auf das eingebrachte Antragsformblatt. Das Datum der Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ergibt sich aus dem Einbringungsdatum der Stellungnahme vom 04.03.2024, mit der die gegenständliche Antragstellung erfolgte.
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und den Umfang der Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus den vorliegenden Akteninhalten bzw. den diesbezüglich eingebrachten Beschwerdeschriften.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung sowie zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 22.03.2024. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Der sachverständige Gutachter geht auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein und setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2024 und sind in die Beurteilung des Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „koronare Herzkrankheit“ richtigerweise nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefäßverengung [Intervention], Abgelaufener Myocardinfarkt) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 05.05.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten [maximal NYHA II] Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion [maximal NYHA II] bei abgelaufenem Myocardinfarkt Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass ein Zustand nach viermaliger aortocoronarer Bypassoperation mit Reststenosen von zwei Bypässen und ein Zustand nach erfolgreichem Stenting sowie einem Herzinfarkt vorliegt. Der arterielle Bluthochdruck ist bei der Einschätzung mitumfasst. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden, besonders da sich eine Einstufung unter die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.03.2024 geforderte nächsthöhere Positionsnummer 05.05.03 (Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 bis 70 v.H. aufgrund der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung diesbezüglich angeführten, einschätzungsrelevanten Kriterien („Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion [maximal NYHA III] Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz Belastbarkeit deutlich eingeschränkt“) als rechtlich nicht möglich erweist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, in denen eine entsprechende Einschränkung der Linksventrikelfunktion oder das Vorliegen klinischer Zeichen einer Herzinsuffizienz dokumentiert wären. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2024 zeigten sich das Herz und die Lunge des Beschwerdeführers unauffällig (vgl. die Statuserhebung: „Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer“), es konnten weder Dyspnoe-Zeichen noch Ödeme festgestellt werden. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und in seiner Beschwerde an, er habe bereits nach kurzen Wegstrecken große Atemnot und auch große Probleme, in den 2. Stock zu gehen, dabei müsse er dreimal stehen bleiben, weil er keine Luft mehr bekomme. Zudem habe er plötzliche Schweißausbrüche, seine Füße seien stark geschwollen und seine Herzleistung betrage nur mehr 40 %. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefundes ohne Zeichen einer (Belastungs-)Dyspnoe oder von Ödemen aber nicht ausreichend objektivierbar und brachte auch der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen bzw. eine höhergradigere Einschränkung der Herzleistung belegen würden. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schließlich noch ausführt, dass es einen Befund gebe, in dem stehe, dass er eine sehr schwere Herzerkrankung habe, und damit vermutlich auf den Ambulanzbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 20.06.2023 verweist, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer kardial schwer vorerkrankt sei, ist noch festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehende kardiale Erkrankung keineswegs unberücksichtigt geblieben ist, sondern diese in Anbetracht der mehrfachen Bypass-Operationen, der Reststenosen, der Stent-Implantationen und des Herzinfarkts entsprechend dem daraus resultierenden, objektivierbaren Funktionsdefizit korrekt eingestuft wurde. Bezüglich des weiteren Beschwerdeeinwands, wonach der Beschwerdeführer schon zehnmal wegen Angina-pectoris-Anfällen mit der Rettung ins Spital gebracht worden sei, liegen ebenfalls keine belegenden medizinischen Unterlagen vor.
Auch das Leiden 2. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zutreffend nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumboischialgie nach erfolgreicher Bandscheibenoperation im Bereich L5 vorliegen. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers die Beweglichkeit und Belastbarkeit im Bereich der Wirbelsäule insgesamt nicht wesentlich eingeschränkt. Die Seitneigung und Seitdrehung im Bereich der Lendenwirbelsäule war zu einem Drittel eingeschränkt und es zeigte sich ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur, die Halswirbelsäule war aber altersentsprechend frei beweglich, es zeigte sich ein Finger-Boden-Abstand von 15 cm, das Aufrichten war frei möglich und es war auch kein Klopfschmerz feststellbar. Ebenso war das Lasegue-Zeichen negativ und die Hebung beider Beine von der Unterlage war möglich. Eine höhergradigere Funktionseinschränkung, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, war damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Was die weiters festgestellte diffuse Hypästhesie des ganzen linken Beines und die Reduktion der groben Kraft des linken Quadriceps betrifft, wird auf die diesbezügliche gesonderte Einstufung unter dem Leiden 3. verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun ausführt, er habe extreme Kreuzschmerzen, weshalb er nur 20 Meter gehen könne, bevor er sich zusammenbiegen müsse, um weitergehen zu können, und er auch nur drei Minuten stehen könne, bevor er arge Schmerzen bekomme, so sind dem die Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung vom 22.01.2024 entgegenzuhalten, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel ein weitgehend unauffälliges Gangbild zeigte und auch der Zehenballen- und der Fersengang sowie der Einbandstand beidseits gut möglich waren. Eine derartig wesentliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit ist in Anbetracht dieser Ergebnisse damit nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine, dem Gutachtensergebnis entgegenstehenden Befunde in Vorlage.
Als Leiden 3. ist die „Sensibilitätsstörung li. Bein/Restless Legs Syndrom“ aufgrund der gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 objektivierten Verschlimmerung nunmehr ordnungsgemäß nach dem mittleren Rahmensatz der Position 04.05.11 (Nervensystem – Lähmungen der peripheren Nerven – Lähmung des Nervus Ischiadicus leichteren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Dies begründete der Sachverständige damit, dass eine mäßige Quadricepsschwäche links objektivierbar ist. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.01.2024 die grobe Kraft des linken Quadriceps reduziert, ebenso gab der Beschwerdeführer eine diffuse Hypästhesie des ganzen linken Beines an. Dies deckt sich auch mit dem vorgelegten Ambulanzbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 20.06.2023, in dem eine Quadricepsparese links mit einem Kraftgrad von -3/5 bei sonst normalen Kraftverhältnissen dokumentiert ist (vgl. AS 12 des Verwaltungsaktes). Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 22.01.2024 – wie bereits ausgeführt – aber auch ohne Hilfsmittel ein weitgehend unauffälliges Gangbild ohne Hinken, sodass sich die vorgenommene Einstufung als rechtsrichtig erweist (vgl. hierzu die bezüglich der Positionsnummer 04.05.11 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter: „Oberer Wert bei deutlichem Kraftverlust der Hüftstreckung und Kniebeugung, Relativ sicheres, hinkendes Gangbild“).
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber ausführt, aus den nachgereichten Befunden sei ersichtlich, dass die Bandscheibe im Bereich L3 bis L4 herausgedrückt sei und der Nervenkanal komplett verschlossen sei, woraus die Taubheit in seinen Beinen resultiere, ist festzuhalten, dass sich aus dem gemeinsam mit der Stellungnahme vom 02.03.2024 nachgereichten Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 15.02.2024 keine derartige radiologische Veränderung ergibt. Dokumentiert ist ein Diskusprolaps auf Höhe L3/4 mit Nervenwurzeltangierung im Bereich L3 und L4 (vgl. hierzu den vorgelegten Ambulanzbericht eines näher genannten Krankenhauses betreffend eine MRT-Untersuchung vom März 2023 bzw. den MRT-Befund vom 24.03.2023; AS 6 und 12 des Verwaltungsaktes). Der gegenständliche Diskusprolaps mit Nervenwurzeltangierung wurde damit zeitlich bereits vor der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 22.01.2024 festgestellt. Dennoch konnten im Rahmen der Statuserhebung vom 22.01.2024 keine daraus resultierenden, maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der erhobenen, lediglich mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und des weitgehend unauffälligen Gangbildes. Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, wonach sein Bein plötzlich wegkippe und er einfach hinfalle, so konnte auch eine derartige Symptomatik im Rahmen der persönlichen Begutachtung nicht festgestellt werden und ist eine solche auch in den vorliegenden medizinischen Befunden nicht dokumentiert. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst an, dass er bezüglich der großen Schmerzen und des Ausfalls seiner Beine keine Befunde beibringen könne. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher, besonders unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien – hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen –, nicht gelungen, eine höhergradigere Schmerzsymptomatik oder Ausfallserscheinungen der Beine nachvollziehbar darzutun.
Als Leiden 4. wurde der „Diabetes mellitus II“ unter der Position 09.02.01 (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) eingestuft und aufgrund der gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 objektivierten Verschlimmerung nunmehr dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Der Sachverständige begründete die Zuordnung nachvollziehbar damit, dass eine Nephropathie vorliegt. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, besonders da die Heranziehung der nächsthöheren Positionsnummer 09.02.02 eine Insulinpflichtigkeit des Diabetes voraussetzen würde, welche beim Beschwerdeführer unbestritten nicht gegeben ist. Insbesondere wurde die gegenständliche Einstufung seitens des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.03.2024 aber vermeint, dass seine Niereninsuffizienz gar nicht bewertet worden sei, sind dem die übereinstimmenden Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 22.03.2024 und des Ärztlichen Dienstes in der Sofortigen Beantwortung vom 26.03.2024 entgegenzuhalten, wonach die Nephropathie bzw. die Nierenproblematik im Leiden 4. mitberücksichtigt ist.
Auch das Leiden 5. „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“ wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zutreffend nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.02.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Gutachter damit, dass mäßige Funktionseinschränkungen nach Knieprothesenimplantation beidseits und bei beginnender Coxarthrose beidseits vorliegen. Dies deckt sich mit den im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 22.01.2024 festgestellten Rotationseinschränkungen beider Hüften und den endlagigen Beugungseinschränkungen der Knie. Die Einstufung wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet.
Was nun aber die gemeinsam mit der Stellungnahme vom 02.03.2024 nachgereichten Röntgen- bzw. MRT-Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule, das Becken und die Hüften beidseits vom 15.02.2024 und die darin angeführten radiologischen Veränderungen betrifft, so ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) wurden – wie bereits ausgeführt – im Gutachten vom 21.02.2024 rechtsrichtig den Positionsnummern 02.01.02 bzw. 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die in den gegenständlichen, nur rund drei Wochen nach der persönlichen Untersuchung am 22.01.2024 angefertigten Röntgen- bzw. MRT-Befunden dokumentierten radiologischen Veränderungen sind damit auch nicht geeignet, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, besonders da der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden orthopädischen Facharztbefunde inklusive Statuserhebung in Vorlage brachte, aus denen eine Änderung ableitbar wäre. Darüber hinaus setzte sich auch der beigezogene medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.03.2024 mit den nachgereichten Befunden auseinander und hielt diesbezüglich fest, dass diese keine einschätzungsrelevanten neuen Erkenntnisse aufzeigen würden. Vor diesem Hintergrund ist auch das in den nachgereichten radiologischen Befunden dokumentierte Ossikel mit einem Durchmesser von 7,5 cm im Anschluss an den Trochanter major rechts nicht dazu geeignet, die vorgenommene Einstufung zu entkräften. Zwar gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Verfahren an, dieses Ossikel sei schuld an seinen großen Schmerzen in den Hüften und den Beinen bzw. habe er auch Muskelrisse, die extrem wehtuen würden. Eine derartige Schmerzsymptomatik ist in Anbetracht des in der persönlichen Untersuchung am 22.01.2024 festgestellten, weitgehend unauffälligen Gangbildes aber nicht ausreichend objektivierbar. Insofern der Beschwerdeführer schließlich noch einwendet, dass die Beschwerden erst seit Mitte Februar derart schlimm wären und er aus diesem Grund nun auch morphiumhaltige Schmerzmittel (Hydal 4 mg) einnehmen müsse, sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche eine gegenüber der am 22.01.2024 durchgeführten Untersuchung zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Im Besonderen ist auch die Einnahme von morphiumhaltigen Schmerzmitteln nicht befundbelegt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen.
Als Leiden 6. wurde das „Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom“ unter der Position 06.11.02 (Atmungssystem – Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) – Mittelschwere Form) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 06.11.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Der Sachverständige begründete dies nachvollziehbar damit, dass eine nächtliche Maskenbeatmungstherapie besteht. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.03.2024 ein, er habe ein hochgradiges Schlafapnoe-Syndrom, welches laut Verordnung mit mindestens 50 % einzustufen sei. In seiner Beschwerde führte er hierzu ergänzend aus, er könne die Maske nicht mehr nehmen, weil er so arge Beschwerden mit dem Herz sowie Luftprobleme und Angstzustände bekomme. Die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung unter die Positionsnummer 06.11.03 erfordert aber, dass der medizinische Behandlungsausschlussgrund objektiviert ist. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal er diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage brachte. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer einen Verordnungsschein für die APAP-Druckeinstellung vom 30.08.2022 in Vorlage, auf dem er handschriftlich anfügte, er habe die Maske nicht verwenden können, weil er starke Erstickungsanzeichen bekommen habe (vgl. AS 9 des Verwaltungsaktes). Allerdings liegt im Verwaltungsakt ein weiterer Verordnungsschein vom 04.10.2023 auf, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer das Gerät zurückgegeben habe, da möglicherweise der Rampendruck als zu niedrig wahrgenommen worden sei. In diesem Verordnungsschein wird schließlich eine neue Druckeinstellung verordnet. Dass das Gerät vom Beschwerdeführer nach neuerlicher Druckeinstellung wiederum nicht verwendet werden habe können, ist nicht befundbelegt. Eine Einstufung unter die Positionsnummer 06.11.03 erweist sich damit als rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer auch dem gewählten Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht ausreichend substantiiert entgegen.
Der „Teilverlust rechter Daumen“ ist als Leiden 7. unter der Position 02.06.26 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Funktionseinschränkung einzelner Finger) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Dies begründete der Sachverständige damit, dass eine freie Beweglichkeit im Grundgelenk vorliegt.
Das Leiden 8. „Zustand nach Thyreoidektomie“ wurde rechtsrichtig unter der Position 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störung – Endokrine Störung leichten Grades) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, was damit begründet wurde, dass das Leiden substituiert ist.
Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 5. um zwei Stufen erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist, die Leiden 6. bis 8. hingegen mangels einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hinausgehenden – maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
Darüber hinaus hielt der beigezogene medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.03.2024 auch noch nachvollziehbar fest, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Circumcision bei Phimose keinen Grad der Behinderung erreiche.
Was schließlich noch die vom Beschwerdeführer eingewendeten Gleichgewichtsstörungen aufgrund der Gefühllosigkeit in den Beinen betrifft, sei nochmals auf die Ergebnisse der persönlichen Begutachtung vom 22.01.2024 verwiesen, wonach sich das Gangbild des Beschwerdeführers weitgehend unauffällig darstellte. Hinweise auf eine bestehende Gleichgewichtsstörung sind der Statuserhebung insgesamt nicht zu entnehmen und damit auch nicht objektivierbar.
Darüber hinaus zeigen sich die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch nicht in einem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an degenerativen Gelenksveränderungen der Knie- und Hüftgelenke, an einer Sensibilitätsstörung des linken Beins bzw. an einem Restless Legs Syndrom sowie an einem Teilverlust des rechten Daumens. Zwar erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung am 22.01.2024 mit einem Gehstock, doch zeigte sich das Gangbild im Untersuchungszimmer auch ohne Hilfsmittel weitgehend unauffällig. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist somit aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Insbesondere zeigten sich in der persönlichen Begutachtung die Knie nur endlagig eingeschränkt und die Hüften lediglich rotationseingeschränkt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die tiefe Hocke ohne Anhalten bis zur Hälfte durchführen. Die Gelenke der unteren Extremitäten sind damit ausreichend beweglich, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aus einem solchen auszusteigen. Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers besteht gleichsam ausreichend Kraft und Beweglichkeit, der Faustschluss zeigte sich beidseits unauffällig und die Feinmotorik sowie die Fingerfertigkeit sind beidseits ungestört. Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Verwendung von Haltegriffen durch das Fehlen des Endgliedes des rechten Daumens ist nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber ausführt, er könne nur 20 Meter gehen, bevor er stehen bleiben und sich bücken müsse, um weitergehen zu können, und er dann nach zwei bis drei Minuten ganz arge Schmerzen im Kreuz und in den Beinen bekomme, bzw. er auch nur drei Minuten stehen könne, bevor er arge Schmerzen bekommen, ist – wie bereits ausgeführt – nochmals darauf hinzuweisen, dass eine derartige Schmerzsymptomatik anhand des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Status nicht ausreichend nachvollziehbar ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Insbesondere ist auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Verschlimmerung der Schmerzen durch das Ossikel Mitte Februar bzw. die diesbezügliche Einnahme von morphiumhaltigen Schmerzmitteln – wie dargelegt – nicht befundbelegt. Ebenso brachte er auch hinsichtlich der behaupteten Ausfallserscheinungen seines Beines keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer eine derartige Symptomatik abzuleiten wäre. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit aber auch die Verwendung einer einfachen Gehhilfe (etwa des verwendeten Gehstockes) möglich; dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, dar.
Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer koronaren Herzkrankheit und an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Wie der beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausführte, ist durch das Herzleiden auch eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bedingt, eine erhebliche Erschwernis beim Erreichen, Besteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird dadurch aber nicht begründet. Insbesondere liegt auch kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor und es zeigten sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 22.01.2024 keine kardialen Dekompensationszeichen. Vielmehr stellten sich das Herz und die Lunge des Beschwerdeführers unauffällig dar (vgl. die Statuserhebung: „Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer“) und es konnten weder Dyspnoe-Zeichen noch Ödeme festgestellt werden.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren einwendete, er habe bereits nach kurzen Wegstrecken große Atemnot und auch große Probleme, in den 2. Stock zu gehen, dabei müsse er dreimal stehen bleiben, weil er keine Luft mehr bekomme. Zudem habe er plötzliche Schweißausbrüche, seine Füße seien stark geschwollen und seine Herzleistung betrage nur mehr 40 %. Wie oben bereits ausgeführt, sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefundes ohne Zeichen einer (Belastungs-)Dyspnoe oder von Ödemen aber nicht ausreichend objektivierbar und brachte auch der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine höhergradigere Einschränkung der Herzleistung belegen würden.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, der Gutachter habe vermutlich noch nie ein Ossikel gesehen, er habe dem Gutachter gesagt, dass es sehr schmerzhaft sei, der Gutachter habe aber nicht darauf reagiert. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich gegen einen Gutachter namens XXXX wendet, er den im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Gutachter hingegen nicht erwähnt. Unabhängig davon gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber dennoch nicht, das eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal sich aus dem eingeholten Gutachten (samt Ergänzung) keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine, dem Gutachtensergebnis entgegenstehenden Befunde in Vorlage brachte.
Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.02.2024 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor.
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
Ad 1. Zum Gesamtgrad der Behinderung
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
[…]
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
[…]
[…]
Funktionsbehinderung einzelner Finger
Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %.
Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %.
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %.
02.06. 26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 – 30 %
[…]
04 Nervensystem
[…]
04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven
Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus
[…]
04.05. 11 Lähmung des Nervus Ischiadicus leichteren Grades 20 – 40 %
Oberer Wert bei deutlichem Kraftverlust der Hüftstreckung und Kniebeugung, Relativ sicheres, hinkendes Gangbild
[…]
05 Herz und Kreislauf
[…]
[…]
05.05. 02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 %
30 %:
Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)
Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation
40 %:
Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark
Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt
[…]
06 Atmungssystem
[…]
06. 11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas)
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
06.11. 02 Mittelschwere Form 20 – 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung
Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen)
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
09.01. 01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten
10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt
[…]
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
[…]“
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2024, zugrunde gelegt. Darin wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten großen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte und die Ausfallserscheinungen seiner Beine sowie die behauptete, zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Schmerzsymptomatik mit Einnahme von morphiumhaltigen Schmerzmitteln ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist daher das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizites bzw. einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nicht ausreichend begründbar.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Ad 2. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 21.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024) auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich der Mitwirkungspflicht der Parteien wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen weiter oben verwiesen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angeführten, nicht korrekten Antragszeitpunktes mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der am 04.03.2024 eingelangte Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wird.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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