Bundesverwaltungsgericht W144 2298073-1

W144 2298073-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Angehörigeneigenschaft begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Glaubhaftmachung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W144 2298073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2298073.1.00

Spruch

W144 2298073-1/2E

IM NAmen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 31.05.2024, Zl XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.09.2023 schriftlich, mit folgender persönlicher Vorsprache am 21.12.2023, bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Im ausgefüllten „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG“ führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, XXXX geb., (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.06.2023, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde.

Dem Antrag beigeschlossen waren insbesondere folgende Unterlagen teils im Original und/oder Kopie :

Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 21.12.2023

Karte für Asylberechtigte der BP vom 27.09.2023

Konventionsreisepass der BP ebenfalls vom 27.09.2023

Vollmacht des Roten Kreuzes

Reisepass der BF

Erhebungsblatt, in welchem die BF diverse Fragen der Vertretungsbehörde beantwortet hat,

Auszug aus dem Personenstandsregister der BF samt Übersetzung

Geburtsurkunde der BF samt Übersetzung

Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung

Eheschließungsurkunde der zentralen syrischen Zivilbehörde vom 13.03.2023 samt Übersetzung, in welcher als Datum des Vertrages der Eheschließung der 13.02.2019 vermerkt ist samt Übersetzung

Beschluss des Schariagerichts in Damaskus vom 04.05.2023, wonach die BF die Bestätigung ihrer am 13.02.2019 in Damaskus geschlossenen Ehe begehrt samt Übersetzung

Gegenüber der Vertretungsbehörde erklärte die BF auf konkrete Nachfrage (siehe Erhebungsblatt) ausdrücklich, dass die Ehe am 13.12.2019 in Damaskus geschlossen worden sei, sie habe keine Hochzeitsfotos, sie habe einen Monat lang gemeinsam mit dem Ehegatten (vor dessen Ausreise) zusammengelebt.

Mit Schreiben vom 02.05.2024 setzte das BFA die ÖB gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben und auch den vorgelegten Urkunden widersprechen:

Im vorgelegten Beschluss des Schariagerichts in Damaskus werde angeführt, dass die Eheschließung in Damaskus erfolgt sei, während die Bezugsperson in ihrem Verfahren jedoch angeführt habe, dass die Ehe in Idlib geschlossen worden sei.

Zudem seien keinerlei Fotos von der Eheschließung vorgelegt worden und habe die BF angegeben, über keine Fotos zu verfügen. Auch dies lasse an der tatsächlichen Eheschließung zweifeln, da davon auszugehen sei, dass zumindest ein einziges Foto von diesem gesellschaftlichen Ereignis angefertigt worden wäre.

Schließlich habe die BF angegeben, dass sie einen Monat lang in Idlib nach der Eheschließung mit der BP gemeinsam gelebt habe, während die BP hingegen behauptet habe, dass ein Zusammenleben in der Dauer von zwei Monaten stattgefunden habe.

Mit Schreiben vom 07.05.2024, wurde der BF seitens der ÖB zu den genannten Einwänden Parteiengehör gewährt und unter einem eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt.

In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 21.05.2024, wurden neun Fotos eines Brautpaares vorgelegt und inhaltlich ausgeführt, dass zwischen der BF und der BP sehr wohl eine Ehe und ein Familienleben vorliege. So sei die Ehe am 13.02. (Februar) 2019 religiös durch einen Scheich in Anwesenheit der Eheleute und deren Familien in Idlib im Haus der Großeltern der BF geschlossen worden. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar bis zur Flucht der BP in diesem Haus in einem eigenen Zimmer zusammen gelebt. Die Ehe sei auch gerichtlich anerkannt worden und seien die eingereichten Dokumente im gesamten Verfahren nicht beanstandet worden. Nach der Flucht der BP sei über soziale Medien, etwa WhatsApp Kontakt gehalten worden, ebenso sei telefoniert worden und schicke die Bezugsperson der BF etwa € 100,- monatlich um sie finanziell zu unterstützen. Das familiäre Band zwischen den beiden sei somit nicht untergegangen. Der Widerspruch bezüglich des Ortes der Eheschließung erkläre sich daraus, da die BF vor der Vertretungsbehörde gemeint habe, dass die Ehe in Damaskus nachregistriert worden sei, während die BP als Ort der Eheschließung Idlib angegeben habe, da die ursprüngliche Eheschließung in Idlib erfolgt sei. Die BF habe zudem vor dem Gericht in Damaskus als Ort der Eheschließung Damaskus angegeben, da sie Angst gehabt habe, dass bei der gerichtlichen Registrierung Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn sie angebe, dass die Ehe in Idlib geschlossen worden sei, da Personen aus Idlib oftmals als Oppositionelle angesehen werden könnten.

Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge mit Schreiben der ÖB, datiert mit 24.05.2024, amtssigniert am (und e-mail vom) 27.05.2024, an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen.

In einer Stellungnahme vom 28.05.2024 führte das BFA aus, dass seine seinerzeitige Entscheidung aufrecht bleibe, es werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA verwiesen.

In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 31.05.2024, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.06.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2024 angeführten Argumente. Hinzu komme, dass das mit dieser Stellungnahme erstattete Vorbringen ebensowenig berücksichtigt worden sei, wie der Antrag, die BP zeugenschaftlich einzuvernehmen. Es sei für das Parteiengehör nicht ausreichend, wenn eine Frist zu einer Stellungnahme eingeräumt werde, jedoch in der Folge eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angeführten Argumenten nicht erfolge.

Im Akt der ÖB befindet sich ein nicht erlassener Entwurf einer undatierten Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2024 wurde am 27.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. )Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.09.2023 bei der österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX geb., StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023, zl. wie oben erwähnt, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die BP ist kein Aberkennungsverfahren bezüglich des Asylstatus anhängig.

Die BF hat im Zuge ihres Antrages gemäß § 35 AsylG vor der ÖB angegeben, dass die Ehe am 13.12.2019 in Damaskus geschlossen worden sei, wobei ihr Ehegatte anwesend gewesen sei. Weiters hat die BF behauptet, dass sie nach der Eheschließung einen Monat lang gemeinsam mit dem Ehegatten zusammengelebt habe. Die BF hat vor der ÖB auch ausdrücklich angegeben, dass sie keine Fotos von der Hochzeit habe.

Der angebliche Ehegatte der BF, gab in seinem Asylverfahren hingegen an, dass die Ehe in Idlib geschlossen worden sei, sowie dass ein Zusammenleben in der Dauer von zwei Monaten nach Eheschließung stattgefunden habe.

Auf den von der BF vorgelegten syrischen Urkunden, konkret insbesondere Beschluss des Schariagerichtes vom 04.05.2023 ist vermerkt, dass die Eheschließung am 13.02.2019 erfolgt wäre.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden seitens der BF 9 Fotos eines Paares in festlichem Hochzeitsgewand, samt Diadem der Braut und Blumenschmuck vorgelegt.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson eine gültige Ehe geschlossen hätten.

2. ) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt; das Antragsdatum ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids.

Ebenso ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, konkret aus einem beigeschlossenem Erhebungsblatt mit 6 vorgefertigten Fragen, die Angaben der BF vor der ÖB im Hinblick auf Ort und Zeit der Eheschließung und bezüglich der Dauer des Zusammenlebens mit der BP.

Die vorliegenden Widersprüche der BF zwischen ihrem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden einerseits sowie bezüglich der Angabe der BP zum Ort der Eheschließung und zur Dauer des Zusammenlebens andererseits sind evident:

Wenn die BF den Widerspruch, dass sie angegeben hat, dass die Ehe in Damaskus geschlossen worden sei, damit zu erklären versucht, dass sie an dieser Stelle die Nachregistrierung der Ehe durch das Schariagericht gemeint habe, ist dieser Einwand nicht berechtigt, da sich auf dem Erhebungsblatt der ÖB klar ersehen lässt, dass von der ursprünglichen traditionellen Eheschließung im Jahr 2019 die Rede war und sich die Ortsangabe Damaskus auf diese Eheschließung bezogen hat. Dies erhellt auch daraus, dass die BF angegeben hat, dass bei der Eheschließung die Bezugsperson anwesend gewesen sei, was unzweifelhaft nicht hätte sein können, wenn sie die Ehenachregistrierung aus dem Jahr 2023 gemeint hätte.

Der weitere Einwand, dass die BF vor dem Schariagericht angegeben habe, dass die Eheschließung in Damaskus erfolgt sei, weil sie Sorge gehabt habe, dass es Schwierigkeiten geben könnte, wenn sie eine Eheschließung in Idlib angeben würde, vermag ebenso wenig zu überzeugen, da diesfalls die BF gehalten gewesen wäre, dies umgehend bei der ÖB klarzustellen. Ganz im Gegenteil dazu hat die BF jedoch vor der ÖB – ohne jedwede Relativierung, somit definitiv – behauptet, dass die Ehe in Damaskus geschlossen worden sei.

Nicht nur hinsichtlich des Ortes der Eheschließung liegen somit Widersprüche vor, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Eheschließung: So fällt auf, dass die BF konkret und ausdrücklich angegeben hat, dass die Eheschließung am 13.12.2019 stattgefunden habe, während auf den vorgelegten Urkunden vermerkt ist, dass der Vertrag der Eheschließung am 13.02.2019 erfolgt ist.

In dem Zusammenhang ist mitzubedenken, dass im Herkunftsland der BF Urkunden jeglicher Art notorischerweise leicht beschaffbar sind, und dass ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt, sodass der Vorlage derartiger Urkunden nicht von vornherein schlagender Beweiswert zukommt, sondern deren Inhalt vielmehr mit dem Vorbringen der Parteien im Einklang stehen muss, um ein gesamthaftes, plausibles Bild zu ergeben.

Schließlich ist ferner auszuführen, dass auch hinsichtlich der behaupteten Dauer des Zusammenlebens ein Widerspruch dahingehend vorliegt, dass die BF angegeben hat, einen Monat lang mit dem Ehegatten nach der Eheschließung zusammengelebt zu haben, während dieser behauptet, dass es ein Zusammenleben in der Dauer von zwei Monaten gegeben habe. Es wird dabei nicht verkannt, dass zeitliche Unschärfen bezüglich eines solchen Vorbringens vorliegen können und ein divergierender Zeitraum von bloß einem Monat - abstrakt betrachtet - nicht unbedingt bedeutsam erscheint. Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Divergenz von einem Monat hinsichtlich des Zusammenlebens jedoch eine beachtliche Zeitdauer ist, die einen Unterschied von 100% der Dauer ausmacht. Es ist jungen Eheleuten durchaus zusinnbar, richtig einzuschätzen, ob ein Zusammenleben bloß etwa vier Wochen gedauert habe, oder ob es doch etwa zwei Monate gewesen sind.

Es liegt damit nicht bloß eine Unplausibilität des Vorbringens vor, sondern liegen mehrere manifeste Widersprüche vor, sodass der BF damit weder eine Glaubhaftmachung und noch viel weniger ein Nachweis der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zur angegebenen Bezugsperson gelungen ist.

Daran vermögen auch die letztlich vorgelegten Fotos nichts zu ändern. Zum einen erscheint diesbezüglich erneut unplausibel, warum die BF vor der ÖB angegeben hat, dass sie keine Fotos von der Hochzeit habe, wenn solche Fotos jedoch sehr wohl existent gewesen wären, und ist zum anderen zwar auf den Aufnahmen ein Hochzeitspaar in einschlägiger Festkleidung zu sehen, die Aufnahmen sind jedoch weder mit einem Datum versehen, noch ist die Örtlichkeit der Aufnahmen zu entnehmen. Anzumerken ist, dass die Beweiskraft solcher Aufnahmen von vornherein gering ist und die schwerwiegenden, wie oben begründeten Bedenken gegen eine Ehe vor Einreise der Bezugsperson jedenfalls ebenso nicht auszuräumen vermögen.

Zusammenfassend ergibt sich der Eindruck, dass die Eheschließung erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet mit Blick auf eine erwartete Asylgewährung initiiert wurde und hierfür zweckdienliche Urkunden beschafft wurden.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär

Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den

öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die

Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Argumentation der ÖB und des Bundesamtes, wonach vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich keine Ehe mit der BF glaubhaft bestanden hat und ihr damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 35 AsylG zukommt, ist – wie aus obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich ist – zutreffend.

Wie beweiswürdigend ausführlich behandelt, kann dem Bundesamt- und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei sich die Behörde ohnedies auf Angaben der BP in ihrem Verfahren zur Eheschließung und zum Zusammenleben mit der BF gestützt hat, sodass das BFA auf eine neuerliche Einvernahme der BP verzichten konnte.

Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die BF einen Schutzstatus ableiten könnte, erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 AsylG zu versagen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.