Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W161 2297958-1•Bundesverwaltungsgericht W161 2297958-1
W161 2297958-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Aufenthaltstitel Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft Interessenabwägung medizinische Versorgung Mitgliedstaat öffentliche Interessen real risk
W161 2297958-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Äthiopien alias Somalia, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, stellte seinen ersten Asylantrag in Österreich am 14.03.2016 und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger Äthiopiens und am XXXX geboren zu sein. Nach einem Altersfeststellungsverfahren wurde sein Alter vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2016 mit XXXX festgesetzt. Sein Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) sowie vom BVwG rechtskräftig abgewiesen.
1.2. Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab XXXX zu heißen, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde vom BFA gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Am 03.11.2022 langte über das Schengener Informationssystem eine Anfrage der italienischen Behörden ein, die österreichische Ausschreibung zur Rückkehrentscheidung das Einreiseverbot zurückzuziehen, da der Beschwerdeführer in Italien am 02.11.2022 politisches Asyl bekommen hätte, wobei der Status bis 15.05.2027 gültig wäre. Der Beschwerdeführer wäre Staatsangehöriger Äthiopiens.
2.1. Am 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, den vorliegenden, dritten Antrag auf internationalen Schutz als XXXX , StA. Somalia, geb. XXXX , ein.
2.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und zwar einen Treffer mit Italien vom 13.02.2016, zwei Treffer mit Österreich vom 15.03.2016 und vom 05.12.2018, sowie einen Treffer mit Deutschland vom 28.01.2019.
2.3. Bei der Erstbefragung am 21.05.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe sich ab Jänner 2019 für ca. sieben Monate in Deutschland, Ende 2019 für einen Tag in Luxemburg, von Ende 2019 bis 20.05.2024 in Frankreich aufgehalten und sei nach Durchreise von Deutschland seit 20.05.2024 in Österreich. Über Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am 12.03.2019 rechtskräftig entschieden worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe blieben aufrecht. Alle anderen EU-Ländern in denen er gewesen wäre, hätten seinen Asylantrag abgelehnt, mit der Begründung, dass Österreich dafür zuständig sei. Er sei illegal hier, obdachlos und erhalte keine Unterstützung. In Somalia habe er niemanden mehr. Das seien alle Gründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben, das Land sei nicht sicher.
2.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, XXXX am 12.06.2024, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Er könne eine Geburtsurkunde vorlegen, er sei zwar in Äthiopien geboren, jedoch somalischer Staatsbürger. Über Vorhalt, dass diese Geburtsurkunde am 17.05.2024 in Serbien ausgestellt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem somalischen Verein in XXXX gesprochen, welche ihm geholfen habe, diese Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. In Italien habe ihnen niemand geholfen, dann sei er in XXXX angekommen und der Verein habe gesagt, dass er Kontakt mit der somalischen Botschaft in Serbien habe und der Verein diese Botschaft kontaktieren könnte. Der somalische Verein in XXXX habe einen ihm unbekannten Betrag dafür bezahlt. Er sei in Österreich in der Grundversorgung, er sei hier nie berufstätig gewesen. Er habe eine freiwillige Arbeit bei der Gemeinde gehabt, aber richtig berufstätig sei er nicht gewesen. Er habe während seines letzten Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs bis B1 absolviert, jedoch keine Prüfung gemacht, sondern nur die Prüfung A2. Seine Schwester, seine Mutter sowie ein Onkel ms. leben in Somalia, in Äthiopien habe er keine Verwandten. Seine Familienangehörigen könnten ihn bei einer Rückkehr nach Somalia nicht unterstützten, seine Familie sei sehr arm. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei erstmalig in Österreich im März 2016 eingereist. Er sei nur bis Anfang 2019 in Österreich gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei negative Entscheidungen erhalten. Anfang 2019 sei er nach Deutschland gereist, wo er sich für ca. 8 Monate aufgehalten habe, bis ihm gesagt worden wäre, dass Österreich für sein Verfahren zuständig wäre. Daraufhin sei er weiter nach Luxemburg gereist, wo er zwei Tage geblieben sei, bis er nach Deutschland zurückgeschoben worden wäre. Danach sei er nach Frankreich gegangen, wo er bis Mai 2024 aufhältig gewesen wäre. Er habe bestimmt drei Jahre in Frankreich gelebt, wie lange er genau dort gewesen wäre, wisse er aber nicht mehr. Er habe mehrfach negative Entscheidungen erhalten, weil ihm gesagt worden wäre, dass Österreich für sein Verfahren zuständig wäre. Er sei dann selbstständig mit dem Zug nach Österreich zurückgereist. Seither sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er sei dort zuerst in einem Flüchtlingslager gewesen, aber nach dem ersten negativen Bescheid habe man ihn auf die Straße geschickt. Er habe dann auf der Straße gelebt und keine Grundversorgung bekommen. Es gebe dort Kirchen, wo man schlafen könne und Essen bekomme. Befragt nach Behördenkontakt in Frankreich gab der Beschwerdeführer an ja, er habe seine Fingerabdrücke abgegeben. Wenn man einen Treffer habe, müsse man einige Formulare ausfüllen und müsse dann warten, vielleicht auch einige Monate, bis man drankomme. Er sei nach einer Nacht bereits aus dem Lager geworfen worden, weil man ihm gesagt habe, dass Österreich für sein Verfahren zuständig wäre. Er habe dies aber erst nach sieben Monaten schriftlich in einem Bescheid erhalten, sei dann in Beschwerde gegangen, welche abgewiesen worden wäre und habe dann nochmals einen negativen Bescheid erhalten, in dem gestanden wäre, dass Österreich für sein Verfahren zuständig wäre. Er habe dann Frankreich freiwillig mit dem Zug nach Österreich verlassen. Er habe in Frankreich keinen Aufenthaltstitel erhalten, er sei des Landes verwiesen worden. Er habe keine Belege für seinen Aufenthalt in Frankreich. Über Vorhalt, dass bereits die Asylanträge vom 15.03.2016 und 06.12.2018 in Österreich jeweils rechtskräftig abgewiesen worden wären, gebe er an, er habe die gleichen Probleme, wegen derer er sein Heimatland verlassen habe. Er könne dorthin nicht zurückgehen. Er habe versucht, in mehreren Ländern Asylanträge zu stellen, aber alle diese Länder hätten ihm gesagt, Österreich wäre zuständig. Deshalb sei er nochmals hierhergekommen, um einen Antrag zu stellen. Er sei kein äthiopischer, sondern somalischer Staatsbürger. Aufgefordert seine Fluchtgründe der letzten beiden Asylverfahren kurz zusammenzufassen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe mit der Partei XXXX gearbeitet und seien sie deshalb festgenommen worden, weil sein Vater mit dieser Partei gearbeitet habe und gegen die äthiopische Regierung gewesen wäre. Seine Familie und er seien von der äthiopischen Regierung festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Seine kleine Schwester und er seien freigelassen worden, seine Mutter und seine andere Schwester in Haft geblieben. Sein Leben sei deswegen in Gefahr gewesen, er habe in diesem Land auch nicht mehr weiterleben können, deswegen sei er nach Europa gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Befragt, was nun konkret seine neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren wären, gab der Beschwerdeführer an, das Problem sei noch da, er könne nicht zurückkehren, er sei seit acht Jahren in Europa. Sein erster Antrag sei negativ entschieden worden. Er sei jung und habe keine Zukunft, egal wo er hingehe, weil ihm immer alle Länder sagen, dass Österreich zuständig sei und sie seinen Asylantrag deshalb nicht bearbeiten wollen. Er bitte Österreich daher, seinen Antrag nochmals zu bearbeiten. Er könne nicht nach Äthiopien zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe und in Somalia kenne er niemanden. Seine Mutter sei zu seinem Onkel geflüchtet. Nachgefragt gebe er an, dass sie alle in Somalia seien. Seine Mutter habe aber in Somalia auch kein Leben, es sei dort nicht sicher. Äthiopien sei nicht sein Heimatland. Er habe dort niemanden und sein Leben sei dort in Gefahr. Er sei noch nie in Somalia gewesen, seine Mutter sei nach Somalia geflüchtet. Er kenne dort außer seiner Mutter niemanden und sei die Lage in Somalia nicht gut. Die äthiopische Armee habe ihnen das Haus und das Grundstück weggenommen.
2.5. Am 13.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III – Verordnung an Italien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 28.06.2024 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer bis 15.12.2027 in Italien Asyl gewährt worden wäre.
2.6. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 06.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seit der letzten Einvernahme hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Gesundheitlich gehe es ihm derzeit gut und sei er nicht in medizinischer Behandlung. Befragt, warum er dem BFA nicht bekannt gegeben habe, im Jahr 2022 in Italien aufhältig gewesen zu sein, gab der BF an, er sei durch verschiedene Länder durchgereist. Er sei in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Italien gewesen, habe aber nirgendwo ein Aufenthaltsrecht. Über Vorhalt Italien in der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, das erste Land sei Italien gewesen, als er nach Europa gekommen sei. Er habe dort keine Versorgung bekommen und weiterreisen müssen. Er sei im Jahr 2016 in Italien gewesen. Nachgefragt gebe er an, dass er auch nach Corona nochmals in Italien gewesen wäre, weil er habe nach Frankreich reisen wollen. Er sei polizeilich einvernommen worden. Über Vorhalt, dass im Verfahren hervorgekommen sei, dass er in Italien anerkannter Flüchtling sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, das stimme nicht. Er sei nicht in Italien geblieben und habe daher nicht gewusst, dass er dort einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Über Vorhalt der geplanten Ausweisung nach Italien meinte der Beschwerdeführer, das erste Land, indem er Asyl beantragt habe, sei Österreich gewesen und sei er durch Italien nur durchgereist und habe dort keinen Asylantrag gestellt und daher auch keinen Aufenthaltstitel bekommen. Wenn er in Italien Asyl bekommen hätte, hätte er Italien nie verlassen. Das stimme nicht. Als er neu nach Europa gekommen sei, sei er illegal eingereist und habe keine Versorgung und Unterstützung von der Behörde bekommen. Er habe im Jahr 2016 in Italien keinen Asylantrag gestellt. Auch beim zweiten Mal, als er illegal nach Italien eingereist sei, habe ihm dort niemand geholfen. Er sei nur polizeilich befragt und auf die Straße gesetzt worden. Er habe keine Versorgungsleistungen erhalten. Befragt was einer Ausweisung seiner Person nach Italien konkret entgegenstehe, gebe er an, in Italien sei das Leben schwierig, man müsse sich auf der Straße versorgen. Deswegen habe er das Land verlassen müssen. Wenn er in Italien Versorgung und Unterstützung gehabt hätte, hätte er das Land nicht verlassen. Er wisse nicht genau, wie lange er in Italien aufhältig gewesen wäre, aber er sei im Jahr 2022 einige Monate dort gewesen. Im Jahr 2016 sei er weniger als ein Monat dort gewesen. Es habe dort keine ihn betreffenden Vorfälle gegeben. Er habe in Italien keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung oder medizinische Versorgung erhalten und als Bettler auf der Straße leben müssen. In Österreich habe er eine negative Entscheidung bekommen, deshalb sei er nach weiter nach Frankreich gereist. In Italien habe er niemals um Asyl angesucht, anders als hier oder in Frankreich. Es bestünde kein Eingriff in sein Privat-oder Familienleben, wenn er Österreich verlassen müsste, er habe hier nur Freunde, aber sonst niemanden. Er kenne niemanden in Italien, niemand werde ihm unterstützen und werde er wieder auf der Straße leben. In Österreich habe er mehrere Jahre gelebt und Österreich sei das erste Land gewesen, in dem er einen Asylantrag gestellt habe. In Italien habe er bereits mehrere Monate als Obdachloser auf der Straße gelebt und solle jetzt plötzlich asylberechtigt sein. Das passe nicht zusammen. Er möchte nicht nach Italien zurückkehren.
2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2023-07-27 16:57
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023).
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023).
Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023).
Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023,VB des BMI Italien [Österreich] (18.7.2023): Statistik der italienischen Behörden, per E-Mail
Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er leide an keinen schweren psychischen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei seit 02.11.2022 anerkannter Flüchtling in Italien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er verfüge in Österreich über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Mutter, Schwester und Onkel würden in Somalia leben. Der Beschwerdeführer sei bereits von 14.03.2016 bis 28.01.2019 in Österreich aufhältig gewesen, habe Österreich jedoch in weiterer Folge in Richtung Deutschland verlassen und sich in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten, bis er am 21.05.2024 neuerlich illegal nach Österreich eingereist sei. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht.
Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG seien nicht ersichtlich, ein solcher Aufenthaltstitel sei daher nicht zu erteilen. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien-und Privatleben dar.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich scheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er in Italien gar keinen Asylantrag gestellt habe. Dazu habe es auch keine genügende Versorgung gegeben und habe er einige Zeit als Obdachloser in Italien gelebt. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die Versorgungslage in Italien den europäischen Standards entspreche und somit unbedenklich sei. Dabei habe sie die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet bzw. mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeglichen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, das eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Selbsteintrittsrecht somit zwingend auszuüben sei. Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Italien der Gefahr ausgesetzt, obdachlos zu werden, da Rückkehrer mit Schutzstatus vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, stellte in Österreich bereits am 14.03.2016 sowie am 05.12.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, in welchen er verschiedene Geburtsdaten und eine jeweils andere Staatsangehörigkeit angab. Diese Anträge wurden beide rechtskräftig negativ entschieden.
Bereits am 13.02.2016 hatte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Italien gestellt, am 28.01.2019 stellte er einen solchen Antrag in Deutschland.
Spätestens am 21.05.2024 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren zu sein.
Am 13.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III – Verordnung an Italien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 28.06.2024 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer bis 15.12.2027 in Italien Asyl gewährt worden wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Er selbst gab in seinen Einvernahmen keinerlei Erkrankungen an, ärztliche Befunde bzw. Berichte über stationäre Aufenthalte im Spital wurden nicht vorgelegt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den EURODAC Treffern sowie aus dem Schreiben der italienischen Behörden und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
Die Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erhalten; dies deckt sich mit der individuellen Auskunft Italiens zum Beschwerdeführer. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).
Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch durch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht entkräftet werden. Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzberechtigten in Österreich vergleichsweise besser ist und Italien nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 diente aber vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Von daher wird das ernste Bemühen Italiens deutlich, seine aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es gegenständlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Ärztliche Befunde wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Italien gewährleistet ist.
Dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sind nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer reist seit mehreren (mindestens 8!) Jahren durch Europa und stellte in verschiedenen europäischen Ländern immer wieder neue Asylanträge, wobei er sich verschiedener Identitäten bediente. Er ist offenbar auch nicht bereit, gegen ihn bereits ergangene rechtskräftige negative Entscheidungen zu akzeptieren und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in Österreich nicht wusste, dass er in Italien über den Status eines Asylberechtigten verfügt. Er bestritt auch, im Jahr 2016 einen Asylantrag in Italien gestellt zu haben, obwohl sich dies aus dem EURODAC-Treffer mit der Kennziffer 1 zweifelsfrei ergibt. Dafür behauptete er eine Asylantragstellung in Frankreich, obwohl Frankreich nach einem Informationsersuchen Österreichs nach Art. 34 Dublin II-VO mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei. Letztlich konnte der Beschwerdeführer, der sich zunächst in Österreich auch fälschlicherweise als Minderjähriger ausgegeben hat, auch seine Identität nicht zweifelsfrei nachweisen. Die von ihm nunmehr, am 17.05.2024 in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde mit einem Foto des Beschwerdeführers, das offenbar jüngeren Datums ist, deren Echtheit und Richtigkeit nicht feststeht, ist kein unbedenkliches Identitätsbezeugendes Dokument. Hier fällt besonders auf, dass in dieser Geburtsurkunde, die offenbar aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, das Geburtsdatum genau jenes Datum ist, welches das BFA nach Einholung eines Sachverständigen –Gutachtens zur Altersfeststellung als spätest mögliches Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung bestimmt hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der Status eines Asylberechtigten, gültig bis 15.12.2027, zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28.06.2024, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als Asylberechtigter anerkannt wurde (Gültigkeit bis 15.12.2027) und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status des Asylberechtigten genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt erst seit Ende Mai 2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das italienische System nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien Asyl gewährt. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte in Italien Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, bei humanitärem Aufenthalt für jeweils zwei Jahre erhalten.
Der EGMR kam mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.). Es sprach der EGMR in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, neuerlich ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer leidet - wie festgestellt – aktuell unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Laut den Länderberichten ist die die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien weiterhin gewährleistet. Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids in Italien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben gemäß Art 8 Abs 1 EMRK kann daher nicht festgestellt werden. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:
„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits ein Asylstatus zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereit in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.