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W166 2292752-1•Bundesverwaltungsgericht W166 2292752-1
W166 2292752-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W166 2292752-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.04.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
rezidiv. Palpitationen (tachykarde Episoden) - in der DU ist eine Trikuspidalinsuffizienz II° und ein Perikarderguss festgestellt worden.
Spondylarthritis (HLA B 27 +)
Zustand nach LWK 4 Fraktur 1990 (Motorradunfall)
Derzeitige Beschwerden:
Olecranon rechts (v.a. beim Abstützen oder leichtem Anschlagen), DIP des li Kleinfingers (bei Fingerpolyarthrosen)
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Bisoprolol, Erelzi, Euthyrox, Calciduran, Mg, Cartexan 400
i.d.R. keine analgetische Medikation erforderlich
Sozialanamnese:
verheiratet, 2 Kinder, XXXX .
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Univ. Klinikum XXXX :
Zuweisung durch Internist Dr. XXXX mit Vd.a. Pulmonalarterielle Hypertonie
Echo 20.9.2023:
normale Dimensionierung der Herzbinnenräume mit erhaltener RV-/LV-Funktion ohne reg. Kinetikstörung.
Trikuspidalinsuffizienz II°, circumferenter Perikarderguss ohne hämodynam. Wirksamkeit, kein Hw. auf Drucksteigerung im kleinen Kreislauf.
Lungenfachärztin Dr. Susanne XXXX , 23.1.2024:
Spondylarthritis (HLA B27 +)
pulmologisch unauffälliger Befund
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 171,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Rechtshänderin
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: F 20-0-20, R 65-0-65
übrige WS: Becken gerade stehend, die medialen Schulterblattränder stehen auffällig weit nach dorsal (allerdings keine echte Scapula alata - eher Insuffizienz der Rhomboideus-Muskulatur), Seitneigen frei, Rotation frei, Lasegue bds. negativ
OE: Fingerpolyarthrosen p.max. DIP V li, IIre, PIP II re, Faustschluss vollständig
die größeren Gelenke sehr gut beweglich
UE: bds. frei beweglich
Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,
Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher
Gangbild nicht beeinträchtigt,
Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher.
Status Psychicus:
allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB%
1
g.Z. rezidivierende Palpitationen mit tachykarden Spisoden bei guter Pumpfunktion des Herzmuskels, Trikuspidalinsuffizienz Grad II und Perikarderguss (ohne hämodynamische Wirksamkeit)
Unterer Rahmensatz dieser Position bei rezidivierenden Palpitationen und tachykarden Episoden in Abklärung.
30
2
Entzündliche Gelenkserkrankung, Spondylarthritis, Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers, Aufbrauchzeichen im Bereich der Fingergelenke (Polyarthrosen)
Unterer Rahmensatz, da unter Behandlung mit Etanercept Stabilisierung ohne wesentliche Krankheitsaktivität.
30
3
Substituierte Schilddrüsenunterfunktion
Unterer Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu anerkannt wird ein Herzleiden (neues führendes Leiden).
Zusammenfassung der Leiden betreffend den Bewegungs- und Stützapparat (Leiden 1 und 2 des Vorgtuachtens).
Neu anerkannt wird auch Leiden 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Dadurch erhöht sich der Gesamt-GdB von 30 auf 40vH.
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 18.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Gutachten die Erhöhung des Grades der Behinderung angeführt werde, sie jedoch bereits seit dem Gutachten von 2019 eine 40% Behinderung habe. Dies sei dem im Anhang übermittelten Bescheid zu entnehmen.
Von der belangten Behörde wurde daraufhin eine ergänzende ärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten Sachverständigen vom 30.04.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Nach mir vorliegendem Vorgutachten vom 14.11.2018 wurde damals ein GdB von 30% anerkannt. Eine Erhöhung auf 40% wurde im meinem Gutachten vom 4.4.2024 anerkannt. Eine höhere Einstufung ist leidensbedingt nicht gerechtfertigt. Daher ist keine Änderung des Gutachtens erforderlich.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr bereits durch ihren Lendenwirbelbruch 1990 und ihre dauerhaft bestehende Spondylarthritis seit 2007 ein Bescheid der belangten Behörde zugestellt worden sei und sie nunmehr durch ihre hinzugekommene Herzinsuffizienz eine Erhöhung ihres Behindertengrades beantrage. Mit der Beschwerde wurde der bereits mit Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelte Bescheid vom 24.01.2019 abermals übermittelt. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.05.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Pos.Nr.
GdB %
1
g.Z. rezidivierende Palpitationen mit tachykarden Spisoden bei guter Pumpfunktion des Herzmuskels, Trikuspidalinsuffizienz Grad II und Perikarderguss (ohne hämodynamische Wirksamkeit)
30
2
Entzündliche Gelenkserkrankung, Spondylarthritis, Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers, Aufbrauchzeichen im Bereich der Fingergelenke (Polyarthrosen)
30
3
Substituierte Schilddrüsenunterfunktion
10
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.04.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2024 eines Arztes für Allgemeinmedizin. In dem ärztlichen Gutachten wurde unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
In dem Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „g.Z. rezidivierende Palpitationen mit tachykarden Spisoden bei guter Pumpfunktion des Herzmuskels, Trikuspidalinsuffizienz Grad II und Perikarderguss (ohne hömodynamische Wirksamkeit)“ unter der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz „bei rezidivierenden Palpitationen und tachykarden Episoden in Abklärung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Entzündliche Gelenkserkrankung, Spondylarthritis, Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers, Aufbrauchzeichen im Bereich der Fingergelenke (Polyarthrosen)“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „unter Behandlung mit Etanercept Stabilisierung ohne wesentliche Krankheitsaktivität“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „substituierte Schilddrüsenunterfunktion“ wurde unter der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz „bei problemloser Substitutionstherapie“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Zusammenfassend wurde im Gutachten vom 10.04.2024 ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde, Leiden 3 erhöhe wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage sohin 40 v.H.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.04.2024, wonach sie schon seit 2019 einen Grad der Behinderung von 40 v.H. habe und sie nunmehr eine Erhöhung des selbigen begehre, hielt der ärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 30.04.2024 fest, dass in dem vorliegenden Vorgutachten vom 14.11.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. angeführt worden sei. Er selbst habe in seinem Gutachten vom 10.04.2024 - wie oben bereits ausgeführt - eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. anerkannt. Eine höhere Einstufung sei leidensbedingt nicht gerechtfertigt, weshalb eine Änderung des Gutachtens nicht erforderlich sei.
In der Beschwerde vom 21.05.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihres Lendenwirbelbruchs 1990 und der Spondylarthritis seit 2007 schon einen Bescheid über einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. habe. Wegen des Hinzukommens der Herzinsuffizienz beantrage sie einen höheren Grad der Behinderung. Neue Befunde oder weitere Beweismittel legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde vom 21.05.2024 ist festzuhalten, dass die Fraktur des Lendenwirbels der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1990 bereits im Sachverständigengutachten vom 10.04.2024 berücksichtigt wurde. Der Lendenwirbelbruch wurde im Gutachten zunächst unter „Anamnese: Zustand nach LWK Fraktur 1990 (Motorradunfall)“ angeführt und sodann unter Leiden 2 „Entzündliche Gelenkserkrankung, Spondylarthritis, Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers, Aufbrauchzeichen im Bereich der Fingergelenke (Polyarthrosen)“ berücksichtigt. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Spondylarthritis wurde im Gutachten im Rahmen der Anamnese angeführt und ebenfalls unter Leiden 2 berücksichtigt.
Bezüglich des neu hinzugekommenen Herzleidens ist auszuführen, dass der ärztliche Sachverständige dieses im Gutachten vom 10.04.2024 ebenfalls ausreichend berücksichtigt und korrekt – wie ebenfalls bereits oben dargelegt – als Leiden 1 eingeschätzt hat.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde gutachterlich ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der maßgeblichen negativen Beeinflussung des Gesamtbildes um eine Stufe erhöht werde, Leiden 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhe und der Gesamtgrad der Behinderung daher 40 v.H. betrage.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid vom 24.01.2019, wonach das ärztliche Ermittlungsergebnis einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und der Antrag vom 17.09.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Verwaltungsakt ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 aufliegend ist, welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. zu entnehmen ist. Weiters ist ein fachärztliches Gutachten vom 20.11.2018 einliegend, welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. zu entnehmen ist und in dem ausgeführt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.01.2018 eine Leidensbesserung eingetreten sei. Deshalb ist der fachärztliche Sachverständige in seiner gutachterlichen Beurteilung vom 10.04.2024 auch korrekt von einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. im Vorgutachten vom 20.11.2018 ausgegangen.
Aus welchem Grund nunmehr in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid vom 24.01.2019 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. angeführt wurde, kann dahin gestellt bleiben, weil der nunmehr im gegenständlichen Verfahren festgestellte Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.04.2024 und vorgelegter aktueller medizinischer Befunde entsprechend den aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt wurde. Hierbei ist es unerheblich, ob der bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 festgestellte Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. oder 40 v.H. betragen hat und hat dies für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz.
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der allgemeinärztliche Sachverständige zusammenfassend in seiner Stellungnahme vom 30.04.2024 ausgeführt hat, dass entsprechend der Einschätzung der Funktionseinschränkungen in seinem Gutachten vom 10.04.2024 und des Umstandes, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der maßgeblichen negativen Beeinflussung des Gesamtbildes um eine Stufe erhöht werde und Leiden 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhe und daher der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. Eine höhere Einstufung sei leidensbedingt nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin hat sohin keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.04.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der maßgeblichen negativen Beeinflussung des Gesamtbildes um eine Stufe erhöht wird und Leiden 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
05 Herz und Kreislauf
Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung
30-40 %
30 %: Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde
40 %: Deutliche Belastungsdyspnoe
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
30-40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität
09 Endokrines System
Endokrine Störungen leichten Grades
10-40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten
10 – 20%:
Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt
30 – 40%:
Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.04.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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