Bundesverwaltungsgericht W166 2299339-1

W166 2299339-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2299339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2299339.1.00

Spruch

W166 2299339-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX vertreten durch den ÖZIV Burgenland – Verband für Menschen mit Behinderungen, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.06.2024 hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die von der belangten Behörde daraufhin eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2024, vom 30.08.2024 samt fachärztlicher Gesamtbeurteilung vom 02.09.2024 sowie die fachärztlichen Stellungnahmen vom 12.09.2024 und vom 13.09.2024 wurden dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht und dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 samt der Beschwerde und dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.10.2024 wurde der vertretenen Beschwerdeführer vom ho. Gericht über die o.a. Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt und teilte der vertretene Beschwerdeführer mit ho. am 15.10.2024 eingelangtem Schriftsatz vom 10.10.2024 mit, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.03.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der vom ÖZIV Burgenland vertretene Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.10.2024, ho. am 15.10.2024 eingelangt, die von ihm am 16.07.2024 erhobene Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 16.07.2024 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 15.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 10.10.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201).

Gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Der durch den ÖZIV Burgenland vertretene Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.10.2024 unmissverständlich mitgeteilt, seine Beschwerde vom 16.07.2024 zurückzuziehen.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.10.2024 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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