Bundesverwaltungsgericht W175 2274520-1

W175 2274520-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel Lebensunterhalt Nachweismangel Rückkehrabsicht Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W175 2274520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W175.2274520.1.00

Spruch

W175 2274520-1/13E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 09.06.2023, Zahl: Nairobi-ÖB/KONS/0353/2023, aufgrund des Vorlageantrags XXXX , Staatsangehörigkeit: Kenia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 21.03.2023, Zahl: VISAUTNBO230208221100, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Kenias, brachte am 07.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 01.04.2023 bis 13.07.2023 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben.

Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

-Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 28.02.2023 und vom 20.01.2023,

-Reisekrankenversicherung, gültig vom 31.03.2023 bis 28.06.2023,

-Kontoauszug der Co-Operative Bank vom 01.11.2022 bis 01.02.2023,

-SMS-Nachrichten über Geldtransaktionen,

-Buchungsbestätigung Flugtickets,

-Kopie kenianischer Reisepass,

-Polizeiliches Führungszeugnis,

-Beschäftigungsbestätigung vom 10.02.2023 und vom 28.12.2022,

-Erklärungsschreiben des Vermieters,

-VFS-Checkliste zum Visaantrag,

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 15.02.2023, zugestellt am 15.02.2023, wurde der BF aufgetragen, eine aktuelle Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Höhe des Gehalts, Urlaubsdauer und Urlaubsgenehmigung) binnen einer hiefür vorgesehenen Frist vorzulegen.

3. Mit Mandatsbescheid vom 06.03.2023, zugestellt am 27.03.2023, wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass begründete Zweifel an der Absicht bestehen würden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 11.03.2023 bei der ÖB Nairobi das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass die BF weitere Unterlagen vorlegen würde, welche bestätigen würden, dass sie die Absicht habe, vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums den Schengenraum zu verlassen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023, zugestellt am 27.03.2023, verweigerte die ÖB Nairobi das Visum mit der Begründung, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Die BF habe ihrem Antrag keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden hätte können. Das Rückflugticket allein sei im Fall der BF zum Nachweis der Wiederausreiseabsicht nicht ausreichend. Sie wiese keine früheren Schengen-Aufenthalte auf und sei laut ihren eigenen Angaben unverheiratet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Angaben der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der ÖB Nairobi als nicht wahrscheinlich anzusehen sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2023 Beschwerde erhoben. Darin legte die BF zunächst dar, dass sie den Einlader online kennengelernt habe und sich eine Freundschaft entwickelt habe. Nachdem die BF und der Einlader sich treffen hätten wollen, habe der Einlader die BF zu sich nach XXXX eingeladen. Es sei geplant gewesen, dass die BF den Einlader von 31.03.2023 bis 28.06.2023 besuche. Die BF hätte in dieser Zeit in der Eigentumswohnung des Einladers Unterkunft nehmen können. Zudem wurde ausgeführt, dass die BF eine Beschäftigungsbestätigung sowie ein Schreiben ihres Vermieters vorgelegt habe. Die BF habe auch ein Rückflugticket gekauft, verfüge über einen festen Job und eine Mietwohnung in ihrer Heimat. In Österreich habe sie bis auf den Einlader, welchen sie besuchen wolle, überhaupt keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hingegen sei Kenia ihr Heimatland in dem sie lebe und arbeite, somit auch eine wirtschaftliche Verwurzelung vorliege.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2023 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in der ersten Gesamtbeurteilung massive Bedenken bezüglich der Wiederausreiseabsicht ergeben hätten. Die BF habe zwar im Rahmen der Vorstellung weitere Unterlagen vorgelegt, diese seien jedoch nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde zu ändern. Insgesamt sei die Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsland nicht belegt, sie habe im gesamten Verfahren keinen Nachweis für eine familiäre, soziale, wirtschaftliche oder finanzielle Verwurzelung vorgelegt. Zu ihrer beruflichen Situation habe die BF angegeben, als Rezeptionistin tätig zu sein, wobei im Arbeitgeberschreiben von Dezember 2022 angeführt worden sei, dass sie dort beschäftigt „war“ und ein Gehalt „bezog“. Die ÖB Nairobi habe daraufhin wiederholt erfolglos versucht, den Arbeitgeber zu kontaktieren, um die im Rahmen der Vorstellung vorgelegte Arbeitsbestätigung zu verifizieren. Auch könnten dem Bankkonto der BF keine regelmäßigen Einnahmen entnommen werden, die auf eine berufliche Tätigkeit schließen lassen würden. Überdies lasse sich nicht nachvollziehen, wie genau sich der Kontakt zwischen der BF und dem Verpflichteten gestalte oder wie lange sie sich schon kennen würden. Zudem werde erwähnt, dass eine verifizierbare Flugbuchung nicht geeignet sei, die übrigen, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Fremden in Österreich sprechenden Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften.

8. Am 22.06.2023 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die BF den Einlader seit 22.09.2022 kennen würde und seither täglich über Skype, konkret via Chat und Videotelefonie, Kontakt halte. Im Hinblick auf die Beschäftigungssituation der BF lasse die Behörde in ihrer Begründung außer Acht, dass sie ein aktuelles Schreiben ihres Arbeitgebers vom 10.02.2023 vorgelegt habe, wonach die Erwägungen der Behörde (ausschließlich) zum älteren Schreiben von Dezember 2022 ins Leere gehen würden. Weshalb keine laufenden Einnahmen bestehen sollen, die auf eine berufliche Tätigkeit schließen lassen würden, sei nicht nachvollziehbar. Die BF verdiene monatlich KSHS 15.000,00, was umgerechnet knapp € 100,00 entspreche. Sie habe einen Kontoauszug vorgelegt, nach welchem zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben von ca. € 185,00 bestehe, was von der Behörde auch festgestellt worden sei. Die BF erziele ein laufendes Einkommen, ansonsten würde sie weder Ersparnisse bilden, noch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die BF habe durch Vorlage der geforderten Urkunden belegt, dass sie sozial, wirtschaftlich und finanziell in Kenia verwurzelt sei (insbesondere durch Nachweis von Arbeitsstelle und Mietwohnung).

9. Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 14.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 07.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.04.2023 bis 13.07.2023 gültigen Visums der Kategorie C.

Die BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Die BF gab an, ihren Freund in Österreich besuchen zu wollen, welcher der Einlader ist. Dieser ist österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet berufstätig. Der Einlader lebt in Österreich in einer Eigentumswohnung.

Die BF legte zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen des Einladers vor. Diese ist tragfähig. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 2.256,33 und über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von € 600,00. An monatlichen Belastungen hat der Einlader einen Kredit in Höhe von € 540,00. Die monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung in Höhe von € 250,00 werden vom Vater des Einladers bezahlt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.

Die BF selbst verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Sie gab an, als Rezeptionistin beschäftigt zu sein und umgerechnet ca. € 100,00 monatlich ins Verdienen zu bringen. Nachweise über die behaupteten Gehaltszahlungen in Form von Bareingängen legte die BF nicht vor. Festgestellt werden konnte lediglich, dass die BF insgesamt über ein Bankguthaben von 26.701,31 KES (laut Umrechnung via Google Finanzen per 31.01.2023 knapp € 198,00 auf Grundlage des elektronisch aufgerufenen Umrechnungskurses von 1 Kenianische Schilling = € 0,0074) verfügt.

Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Nairobi. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Einladers in Österreich, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Einkommensverhältnissen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Elektronischen Verpflichtungserklärungen.

Die BF gab an, dass es sich beim Einlader um einen Freund handle, welchen sie seit September 2022 kenne und seither täglich über Skype, konkret via Chat und Videotelefonie, Kontakt halte. Der Einlader gab in seinen Elektronischen Verpflichtungserklärungen an, seit 2022 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.256,33 zu lukrieren. Er führte zudem an, in einer Eigentumswohnung zu wohnen, wobei er monatliche Belastungen von € 540,00 (Kredite) und von € 250,00 (Betriebskosten) habe. Die Betriebskosten von € 250,00 würden jedoch vom Vater des Einladers bezahlt werden. Auch gab der Einlader in seiner Elektronischen Verpflichtungserklärung an, keine Sorgepflichten zu haben. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel, sodass von der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung auszugehen ist. Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 90 Tagen zu finanzieren.

Dass die BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, konnte den vorgelegten Kontoauszügen der Co-Operative Bank entnommen werden, wonach sie lediglich über ein Kontoguthaben von 26.701,31 KES (knapp € 198,00) verfügt. Ferner ist den im Akt einliegenden Kontoauszügen zu entnehmen, dass im Zeitraum November 2022 bis Jänner 2023 fünf Gutbuchungen am Bankkonto der BF erfolgten, wobei drei Geldeingänge mit „Überweisung“ betitelt wurden und bei zwei weiteren Geldeingängen der Vor- und Nachname des Einladers auf den Kontoauszügen angeführt war. Den Kontoauszügen konnten jedoch keine Geldeingänge in Form von Gehaltszahlungen entnommen werden. Dazu gab die BF zwar an, ihr monatliches Gehalt von 15.000,00 KES in bar ausbezahlt erhalten zu haben, doch wäre es ihr offen gestanden, Nachweise in Form von Belegen vorzulegen. Daraus ist abzuleiten, dass das angesparte Bankguthaben nicht aus Gehaltszahlungen resultiert und eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes gegeben ist.

Eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat war somit nicht festzustellen. Im Übrigen legte die BF zwei sich widersprechende Bestätigungen ihres Arbeitgebers vor. In der Bestätigung vom 28.12.2022 wurde ausgeführt, dass die BF seit Jänner 2021 in der Verwaltung beschäftigt „war“. Mit Schreiben vom 10.02.2023 wurde die Bestätigung dahingehend formuliert, dass die BF seit Jänner 2021 in der Verwaltung tätig „ist“. Vor diesem Hintergrund bestehen in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF den Erhalt von Gehaltszahlungen auch nicht nachweisen konnte, Zweifel im Hinblick auf ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in ihrem Heimatstaat.

Zudem legte die BF ein handschriftlich verfasstes Erklärungsschreiben ihres vermeintlichen Vermieters vor, wonach sie seit einem Jahr Mieterin einer Wohnung sei. Dass die BF jedoch über Vermögenswerte oder Eigentum verfügt, brachte sie nicht vor. Auch tätigte die BF keine näheren Angaben zu ihrer familiären Situation in Kenia. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat ist demnach nicht feststellbar.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Ein weiteres Indiz dafür, dass begründete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF bestehen, ist darin zu erblicken, dass ein Besuch des Einladers im Heimatstaat der BF nicht in Erwägung gezogen wurde, sondern die BF das gegenständliche Visum zum Zwecke der Einreise im Bundesgebiet beantragte. Dass die BF Sorgepflichten in ihrem Heimatstaat treffen würden gab sie ebenso wenig an, wie Umstände, die auf eine Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen deuten würden. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums, erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. An Unterlagen, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten, wurden lediglich Buchungsbestätigungen für einen Rückflug von Friedrichshafen über Frankfurt nach Nairobi vorgelegt. Den Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die BF keine Nachweise für eine familiäre und soziale Verwurzelung erbracht habe, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Bei Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrem Freund bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Aufgrund der wirtschaftlichen und familiären Stellung der BF in Kenia bestehen somit Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.

Der Abschluss einer Reiseversicherung ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

-a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

-d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

-e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

-a) wenn der Antragsteller:

-i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

-iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

-v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

-vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

-vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

-b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ … ]“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für Rückflugtickets vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Nairobi nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung deshalb zu verneinen, zumal die BF keinen Nachweis erbrachte, laufend Gehaltszahlungen in Form von Bareingängen zu erhalten. Darüber hinaus gab die BF im Verfahren auch nicht an, über ein nennenswertes Vermögen bzw. Eigentum in Kenia zu verfügen. Sie brachte vor, dass sie Mieterin einer Wohnung in Kenia sei, wobei sie diesbezüglich lediglich ein handschriftlich verfasstes Erklärungsschreiben ihres vermeintlichen Vermieters vorlegte. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung nicht an, über sonstige wiederkehrende Einnahmen zu verfügen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in Kenia erschien nicht tragfähig. So gab die BF in ihrem Vorlageantrag lediglich an, dass sie durch die Vorlage der geforderten Urkunden belegt hätte, in Kenia sozial, wirtschaftlich und finanziell verwurzelt zu sein (insbesondere durch Nachweis von Arbeitsstelle und Mietwohnung). Weitere Angaben zu ihrem sozialen und familiären Umfeld sowie ihren Lebensverhältnissen in Kenia tätigte die BF nicht. Dass die BF ledig ist und keine Sorgepflichten hat, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso in keinerlei Hinsicht vorgebracht.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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