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W182 2242830-4•Bundesverwaltungsgericht W182 2242830-4
W182 2242830-4Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Kenntnis Ladungen mündliche Verhandlung Rechtsvertreter Säumnis Verspätung Zurückweisung
W182 2242830-4/3E
W182 2242830-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) reiste am 18.05.2018 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student" (gültig von 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Dieser wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Magistrates XXXX vom 09.10.2020 (rechtskräftig seit 15.10.2020), Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ rechtskräftig abgewiesen.
Bereits am 12.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 30.03.2021, Zl. 1164982507-200279601, wurde der Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2021, Zl. W152 2242830-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist der Rückreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ist illegal im Bundesgebiet verblieben und hat am 02.12.2022 den nächsten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt.
Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 1164982507-223870198, wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 55 AsylG2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, Zl. W242 2242830-2/11E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist trotz wiederholter rechtskräftiger Rückkehrverpflichtung dennoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und hat im Stande der Schubhaft am 16.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2024, Zl. 1164982507/232390896, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, Zl. W119 2242830-3/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. als unbegründet abgewiesen und gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Anstatt einer bereits zum dritten Mal in Folge rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung nachzukommen, stellte der BF nur wenige Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 11.06.2024 seinen nunmehr dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, wurde der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ihm neuerlich eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen erteilt (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde am 04.09.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der damaligen und nach wie vor bestehenden Meldeadresse des BF gemäß § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, beim Postamt hinterlegt und nachdem dieser offenbar irrtümlich vorzeitig vom Postamt an das Bundesamt retourniert wurde, dem BF am 09.09.2024 beim Bundesamt persönlich ausgefolgt.
3.1. Am 15.10.2024 langte beim Bundesamt für den BF eine Vertreterbekanntgabe eines Rechtsanwaltes sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024 ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der BF die Rechtsanwaltskanzlei am 16.09.2024 aufgesucht und den Bescheid vom 29.08.2024 mit der Bitte um Erhebung einer Beschwerde übergeben habe. Eine namentlich genannte Kanzleileiterin sei beauftragt worden, die 4-Wochen Frist für die Beschwerde einzutragen. In der Kanzlei der Rechtsvertretung sei es üblich, dann, wenn ein Zustellnachweis seitens der Parteien nicht übergeben werde, die Frist vom Tag der Ausstellung des Bescheides/Beschlusses/Urteils weg zu berechnen. Bei allen Kautelen der Sicherheit wäre der 25.09.2024 als Rechtsmittelfrist einzutragen gewesen. Die Kanzleileiterin, welche seit dem Jahr 1985 in Rechtsanwaltskanzleien tätig sei und seit dem Jahr 1992 in der Kanzlei der „Rechtsvertreterin“ durchgehend die Funktion als Kanzleileiterin ausübe, habe sich bei der Übertragung der Frist auf in den Kalender bzw. auf dem Bescheid um genau einen Monat geirrt, der Monat September sei irrtümlich übergangen und die Frist im Oktober eingetragen worden. Aufgrund des jahrzehntelangen Vertrauens und der bis dato untadeligen Führung des Fristenwesens sei nicht jede einzelne Frist überprüft worden, zumal es niemals Beanstandungen gegeben habe. Im gegenständlichen Fall sei die Frist auf dem Bescheid vom 29.08.2024 nicht einer routinemäßigen Überprüfung unterzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (92/09/0043) sei die Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch im Anlassfalle einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt (also eine Überwachung auf „Schritt und Tritt“) nicht erforderlich. Als der BF am 15.10.2024 Dokumente in der Rechtsanwaltskanzlei abgegeben habe, sei bewusst geworden, dass die Frist im Fristenbuch falsch vermerkt worden sei. Dazu wurden als Beilage eidesstättige Erklärungen des Rechtsanwaltes sowie seiner Kanzleileiterin beigelegt, wonach letztere in der aktuellen Rechtsanwälte OG und deren Vorgänger-Gesellschaften seit September 1992 durchgehend als Kanzleileiterin tätig sei und nie auch nur annähernd eine vergleichbare Fehleintragung im Fristenbuch erfolgt sei. Laut eidesstättiger Erklärung der Kanzleileiterin gehöre u.a. „das Fristenwesen“ zu ihren Aufgaben, wobei sie bei der Eintragung der Rechtsmittelfrist betreffend des Bescheides vom 29.08.2024 die Rechtsmittelfrist irrtümlich statt richtig im Monat September 2024 im Oktober 2024 eingetragen habe. Ein solcher Fehler sei ihr in ihrer mittlerweile 39-jährigen Berufslaufbahn noch nicht passiert.
3. Der Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.10.2024 gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde diesem gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Bescheid vom 29.08.2024 rechtswirksam am 04.09.2024 zugestellt worden sei, der BF spätestens am 09.09.2024 durch die persönliche Übernahme Kenntnis davon erlangt habe, der BF über die Verräumung der Beschwerdefrist am 15.10.2024 Kenntnis erlangt habe und die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages fristgerecht erfolgt sei. Dass die Fristversäumnis bzw. die Nichteinbringung der Beschwerde in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis Begründung finde bzw. kein zurechenbares Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliege, habe nicht festgestellt werden können. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass, wenn es sich bezüglich der Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist tatsächlich um „ein einmaliges Versehen“ einer wie vom Rechtsvertreter im Wiedereinsetzungsantrag angeführt „sonst vertrauenswürdigen und langjährigen Mitarbeiterin“ gehandelt hätte und gleichzeitig aber vom Rechtsvertreter für ein zur Fristenwahrung hinreichend eingerichtetes Kontrollsystem betreffend Kanzleibetriebsvorgänge auch im Hinblick auf die richtige Fristenwahrung gesorgt worden wäre, man diesen Fehler sicher nicht erst einen Monat nach erstmaligem Erscheinen und Beauftragung der Vertretung durch den BF als Partei festgestellt hätte, zumal bei einem eingerichteten Kontrollsystem sicherlich schon früher regelmäßig diese Fristen überprüft werden hätten müssen und dies nicht erst „zufällig“ nach einer Dokumentenabgabe im Verfahren hätte auffallen können. Auch sei im Wiedereinsetzungsantrag indirekt sogar ausgeführt worden, dass eben nicht jede einzelne Frist überprüft werden würde, also kein tatsächliches Kontrollsystem der Fristenwahrung durch den Rechtsvertreter überhaupt existiert habe.
Weiters wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, gemäß § 14 VwGVG im Wege der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, als verspätet zurückgewiesen.
Beide Bescheide wurden der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 22.10.2024 zugestellt.
4. Am 05.11.2024 langte beim Bundesamt für den BF ein Vorlageantrag für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2024 über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 ein. In letzterem wurde bemängelt, dass die Behörde Vermutungen und Unterstellungen hinsichtlich des Kanzleibetriebes der rechtsfreundlichen Vertretung des BF heranziehe. Selbstverständlich existiere ein Kontrollsystem. Dieses Kontrollsystem setze sich zum einem aus einem handschriftlichen Vermerk der Frist und Vorfrist auf dem betreffenden Bescheid/Erkenntnis und zum anderen aus dem Vermerk der Frist und Vorfrist in der von der rechtsfreundlichen Vertretung genutzten Software zusammen. Nach dem doppelten Fristenvermerk werde der Akt dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt, der dann diese Fristen entsprechend nachprüfe. Die erfassten Fristen würden jeden Tag als erstes am Morgen überprüft. Der Fehler sei jedoch, wie bereits erwähnt, in der Übergehung eines Monats und damit in der falschen Datierung sowohl auf dem Bescheid als auch in der Softwareanwendung gelegen. Deshalb gehe die Argumentation: „zumal bei einem eingerichteten Kontrollsystem sicherlich schon früher regelmäßig diese Fristen überprüft werden hätten müssen“ ins Leere. Sohin sei nicht die Kontrolle des „Fristenbuchs“ das Problem, sondern vielmehr die ursprünglich falsche Datierung. Die Kanzleimitarbeiterin werde aber nicht auf Schritt und Tritt überwacht. Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft auch nicht erforderlich. Dazu wurde etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1992, Zl. RS 92/09/0043, verwiesen. Die Tatsache, dass in diesem Fall eine Unzulänglichkeit im Kontrollsystem aufgetreten sei, sei äußerst bedauerlich. Das unglückliche Zusammentreffen von falscher Datierung und einem Kontrollfehler zeige, dass kein Kontrollsystem fehlerfrei sei, wenn es von Menschen angewendet werde. Solche Fehler könnten auch nach über dreißigjähriger Berufserfahrung einmal vorkommen. Die Tatsache, dass es bisher zu keinem derartigen Vorfall gekommen sei, zeige, dass das Kontrollsystem der doppelten Terminbuchung grundsätzlich funktioniere, auch wenn Nachbesserungen erforderlich seien, um derartige Fehler gänzlich zu vermeiden. Weiters verkenne die Behörde, dass die Behauptung, die Beschwerde hätte unmittelbar nach dem Termin des BF in der Anwaltskanzlei eingereicht werden können, aufgrund von Gerichtsverhandlungen, Behördenterminen und anderen täglichen beruflichen Verpflichtungen äußerst praxisfern sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zustellung des Bescheides vom 29.08.2024 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch an seiner Abgabestelle am 03.09.2024 nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 04.09.2024 festgelegt wurde. Der Bescheid wurde dann allerdings irrtümlich vor Ablauf der Hinterlegungsfrist an das Bundesamt retourniert, wobei der Bescheid jedoch vom BF am 09.09.2024 beim Bundesamt persönlich übernommen wurde. Somit ist aber spätestens mit 09.09.2024 von einer rechtswirksamen Zustellung an den BF auszugehen. Die Frist für eine Beschwerde endete somit spätestens am 08.10.2024.
Die Kanzleileiterin der vom BF zur Vertretung und Beschwerdeerhebung bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei, deren Aufgabe in der Kanzlei u.a. das Fristenwesen war, wurde beauftragt, die 4-Wochenfrist für die Beschwerde auf dem betreffenden Bescheid und im Kalender (bzw. Software) einzutragen. Sie hat sich bei der Übertragung der Frist in den Kalender bzw. auf dem Bescheid genau um einen Monat geirrt. Sie wurde nicht kontrolliert.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich als nicht geeignet erwiesen, glaubhaft darzutun, dass der BF durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu wahren, ohne dass ihm ein - den minderen Grad des Versehens übersteigendes - Verschulden anzulasten ist.
Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, wurde am 15.10.2024 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim Bundesamt eingebracht.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
2.1. Der weiter oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024, Zl. W119 2242830-3/10E.
Die Feststellungen zum Zustellungsvorgang sind im erstinstanzlichen Akt dokumentiert, wobei insbesondere auch die persönliche Übernahme des Bescheids durch den BF am 09.09.2024 durch eine vom BF unterfertigte Übernahmebestätigung belegt ist (vgl. As 339). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Angaben des BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 19.07.2024 hinzuweisen, wo er die an seinen damaligen Vertreter XXXX erteilte Vollmacht ausdrücklich dahingehend einschränkte, dass Schriftstücke des Bundesamtes an den BF persönlich zuzustellen sind (Vgl. As 98).
Die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, am 15.10.2024, ergibt sich gleichfalls zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Hierbei ist zu errgänzen, dass weder die rechtswirksame Zustellung des genannten Bescheids noch die verspätete Einbringung der Beschwerde seitens des BF und dessen Vertretung angezweifelt wurde.
Die Feststellungen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 ergeben sich aus dem Inhalt von letzterem Schriftstück sowie der beigelegten eidesstättigen Erklärungen und wurden der Entscheidung zugrundegelegt.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995:
3.1.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (vgl. dazu etwa VwGH 28.09.2016, Zl. Ro 2016/16/0013).
§ 33 Abs. 1 VwGVG lautet:
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Nach Ansicht des Verwaltunsgereichtshofes verbietet sich unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.06.1994, Zl. G 20/94 u.a, eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (vgl. dazu VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Somit war im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2024 zu Recht vom Bundesamt wahrzunehmen.
3.1.2. Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung einer Frist, hier die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die 4-wöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.08.2024 richtig angeführt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, ist grundsätzlich das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Als “Abgabestelle” gilt gemäß § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 13 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 13 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Laut § 13 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024 wurde, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch an seiner Meldeadresse, an der der BF auch nach wie vor gemeldet ist, am 03.09.2024 nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 04.09.2024 festgelegt wurde. Dem BF ist auch eine Verständigung über die Hinterlegung mit Information über die Abholfrist an seiner Abgabestelle hinterlassen worden (vgl. As 337 und 351). Der Bescheid wurde dann allerdings irrtümlich vor Ablauf der Hinterlegungsfrist an das Bundesamt retourniert, wobei der Bescheid jedoch vom BF am 09.09.2024 beim Bundesamt persönlich übernommen und darüber belehrt wurde, das die Beschwerdefrist ab dem 09.09.2024 zu Laufen beginnt.
Unterlaufen im Verfahren Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Geht man davon aus, dass die Retournierung des Bescheides an das Bundesamt vor Ablauf der Abholfrist beim Postamt einen solchen Mangel darstellt, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem BF spätestens am 09.09.2024 der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, sohin rechtswirksam zugestellt wurde und der 07.10. der letzte Tag der vierwöchige Rechtsmittelfrist war. Letztere Sichtweise würde auch der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung am 09.09.2024 entsprechen.
Da die gegenständliche Beschwerde aber erst am 15.10.2024 beim Bundesamt eingebracht wurde, war sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits verspätet.
3.1.3. Da auch der Antrag auf Wiedereinsetzung am 15.10.2024 eingebracht wurde, bestehen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die zwei Wochen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG keine Bedenken.
3.1.4.1. Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 09.11.2021, Zl. Ra 2021/19/0195). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung eines in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass für hinterlegte und durch Kanzleibedienstete vom Postamt abgeholte Sendungen die Rechtsmittelfrist zutreffend eingetragen und berechnet wird. Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden und) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen (vgl. VwGH Zl. 23.03.2021, Ra 2020/12/0082; VwGH 19.03.2021, Zl. Ra 2020/02/0192; VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0102; VwGH 19.4.2007, 2007/09/0019). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. dazu etwa VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097).
Nach der Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (vgl. etwa VwGH 30.03.2020, Zl. Ra 2019/05/0076).
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 21.06.2018, Zl. RA 2018/07/0355).
Weiters ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. „Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zlen. 2009/18/0282 WE, 2009/18/0249, mwN). Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist daher keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übertragen werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht. Im vorliegenden Fall sollte nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag die Eintragung der entsprechenden Frist in das Fristenbuch von der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters vorgenommen werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von der Kanzleiangestellten im Fristenbuch vermerkte Frist kontrolliert habe bzw. warum ihm der der Sekretärin unterlaufene Fehler nicht aufgefallen sei. Es ist dem Rechtsanwalt zwar eine regelmäßige Kontrolle rein manipulativer Tätigkeiten einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist handelt es sich jedoch nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die kalendermäßige Eintragung der Beschwerdefrist seiner Kanzleikraft überließ, wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren“ (VwGH 17.12.2010, Zl. 2010/18/0443). Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleikraft überließ, so ist es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0282). Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist diesfalls auch bei einer überdurchschnittlich qualifizierten Kanzleiangestellte nicht ausreichend (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.1995, Zl. 94/17/0486).
3.1.4.2. Als Wiederseinsetzungsgrund wurde im Wiedereinsetzungsantrag vom 15.10.2024 geltend gemacht, das die verspätete Einbringung der Beschwerde auf einen Fehler der erfahrenen und untadeligen Kanzleikraft der Rechtsanwalts-OG, die den BF vertritt, zurückzuführen sei. Diese sei seit 1992 für die „Rechtsanwältin“ als Kanzleileiterin tätig. Sie sei beauftragt worden, die “4-Wochen Frist” für die gegenständliche Beschwerde einzutragen. Bei Übertragung der Frist in den Kalender bzw. auf dem Bescheid habe sie sich um genau einen Monat geirrt, der Monat September sei irrtümlich übergangen und die Frist im Oktober eingetragen worden. Die Frist auf dem Bescheid vom 29.08.2024 sei keiner routinemäßigen Überprüfung unterzogen worden, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch im Anlassfalle einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt (also eine Überwachung auf „Schritt und Tritt“) nicht erforderlich sei.
Mit diesem Antragsvorbringen wurde kein rechtlich als Wiedereinsetzungsgrund qualifizierbarer Sachverhalt zur Darstellung gebracht. So ist nur unbestimmt davon die Rede, die Kanzleileiterin sei beauftragt worden, “die 4-Wochen Frist” für die Beschwerde einzutragen. Aus dem Wiedereinsetzungsantrag geht somit nicht hervor, dass die genannte Kanzleileiterin im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur lediglich manipulative Tätigkeiten bei der „Eintragung der 4-Wochen Frist” zu entfalten hatte (vgl. VwGH 08.09.2010, Zl. 2010/16/0099). Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt keine Schilderung der in der Kanzlei der Vertretung des BF vorgesehenen Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Vermerk von Fristen. Es wurden in diesem Zusammenhang insbesondere zur Aufgabenteilung und organisatorischen Gestaltung in der Rechtsanwaltskanzlei keine Angaben gemacht. Aus der eidesstättigen Erklärung der Kanzleileiterin geht jedoch hervor, dass ihr in der Kanzlei u.a. das “Fristwesen” als Aufgabe übertragen wurde. Auch der Umstand, dass sie die Kanzleileitung bereits seit 1992 ausübt und sie die angesprochenen Eintragungen offenbar nicht nur im Kalender sondern auch auf dem Bescheid (Handakt) vorgenommen hat, sowie die Formulierung Eintragung der “4 Wochen-Frist” bzw. Übertragung der Frist im Kalender weisen auf eine “kalendermäßige Eintragung der Beschwerdefrist” hin, welche laut Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes der gebotenen Überwachungspflicht durch die Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt unterliegt (vgl. VwGH 17.12.2010, Zl. 2010/18/0443). Im Antrag (wie auch in der Beschwerdeschrift) wurde zudem an keiner Stelle ausgeführt, dass die kalendermäßig konkrete Bestimmung der 4-Wochenfrist durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt erfolgte. Unabhängig davon sind dem Antrag vom 15.10.2024 aber auch keinerlei Angaben darüber zu entnehmen, wie ein - allenfalls bestehendes - Kontrollsystem eingerichtet ist.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden (vgl. etwa VwGH 06.07.2011, Zl. 2011/06/0031). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. zu all dem VwGH 4.5.2020, Ra 2020/05/0035, mwN). Wird allerdings in keiner Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein (vgl. diesbezüglich zum fehlerhaften Anbringen eines Posteingangsstempels: VwGH 05.07.2000, 2000/03/0191). Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. etwa VwGH 06.10.2021, Ra 2021/02/0208, in Zusammenhang mit einer Fehlleistung eines Kanzleiangestellten durch einen unrichtig gesetzten Posteingangsvermerk infolge versehentlichen Überdrehens eines Poststempels). Zum konkreten Fall einer langjährigen und zuverlässigen Kanzleiangestellten, die den Auftrag eines Rechtsanwaltes, eine Frist mit dem 15.10. in den Kalender einzutragen, irrtümlich fehlerhaft erfüllte, indem sie die Frist mit 22.10. eingetragen hat, führte der Verwaltunsgerichtshof aus: „Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten obliegenden Aufsichtspflicht zu überwachen (siehe dazu den hg. Beschluß vom 27.03.1998. 97/21/0274 und 0275, mwN). Der Rechtsanwalt muß zwar die mit der Führung des Kalenders betraute Angestellte nicht "auf Schritt und Tritt" überwachen, weshalb ihn nicht die Pflicht zur sofortigen persönlichen Kontrolle jeder Eintragung trifft, doch hat er Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er z.B. eine andere geschulte und verläßliche Angestellte mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 15.03.1995, Zlen. 94/13/0065, 0066). Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E.Nr. 190 und 191 zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil auch in diesen Entscheidungen die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender betont wird. Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist in keiner Weise zu entnehmen, ob und welche Vorkehrungen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kontrolle der richtigen Eintragung von Fristen getroffen hat. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die auf die fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung des die Verbesserung der Beschwerde enthaltenden Schriftsatzes bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist. Auch unter Zugrundelegung des in den Erklärungen behaupteten Sachverhaltes konnte daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden“ (VwGH 24.11.1998; Zl. 98/14/0155).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher vom Bundesamt schon wegen des Fehlens von Angaben, welche konkreten Vorkehrungen der Rechtsvertreter des BF zur Kontrolle der richtigen Eintragung von Fristen getroffen hat, und wegen des Fehlens einer Schilderung der in der Kanzlei der Rechtsvertretung vorgesehenen Organisation bzw. Arbeitsteilung hinsichtlich der Fristsetzung und Fristvormerkung zu Recht abzuweisen (vgl. dazu insbesondere VwGH 06.07.2011, Zl. 2011/06/0031).
Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass auch im Beschwerdevorbringen kein rechtlich als Wiedereinsetzungsgrund qualifizierbarer Sachverhalt hinsichtlich der “falschen Datierung” durch die Kanzleileiterin zur Darstellung gebracht wurde, zumal auch hier der wesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die konkrete Organisation und Aufgabenteilung im Fristwesen, für das in der Kanzlei nach eigenen Angaben ihrer eidesstättigen Erklärung die Kanzleileiterin zuständig gewesen sei, nicht dargetan wurde. Aus dem Vorbringen geht auch nicht hervor, dass die Kanzleileiterin im konkreten Fall überprüft wurde. Unabhängig davon wurde laut Beschwerdevorbringen dazu aber neu vorgebracht, dass in der Kanzlei ein Kontrollsystem bestanden habe, welches zum einem einen handschriftlichen Vermerk der Frist und Vorfrist auf dem betreffenden Bescheid/Erkenntnis und zum anderen den Vermerk der Frist und Vorfrist in der von der rechtsfreundlichen Vertretung genutzten Software vorgesehen hätte. Hierbei fällt auf, dass im Wiedereinsetzungsantrag beim Fristenvermerk lediglich von einer Eintragung auf dem Bescheid und im Kalender bzw. Fristenbuch die Rede war, eine „Software“ in diesem Zusammenhang jedoch keine Erwähnung fand. Es ist andereseits bekannt, dass in Anwaltskreisen bestimmte EDV-Programme für die Fristberechnung Verbreitung finden (vgl. dazu etwa VwGH 30.08.2022, Zl. Ra 2022/11/0131). Das Kontrollsystem in der Kanzlei habe laut Beschwerdeschrift aber zusätzlich vorgesehen, dass nach dem Fristenvermerk (auf dem Bescheid und im Kalender/Fristenbuch/Software) der jeweilige Akt dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt worden wäre, der dann diese Fristen jeweils nachzuprüfen gehabt hätte. Abgesehen davon, dass dieses Kontrollsystem letztlich - gerade auch im Hinblick auf eine effiziente Arbeitsteilung – ebenso auf eine “kalendermäßige Eintragung der Beschwerdefrist” durch die Kanzleileiterin hindeutet, wäre aber angesichts des in der Beschwerde behaupeten “unglücklichen Zusammentreffens von einer falschen Datierung und eines Kontrollfehlers” dann von einer mehrfachen oder doppelten Fehlleistung auszugehen, wobei dies wohl nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden könnte (vgl. dazu etwa VwGH 21.06.2018, Zl. Ra 2018/07/0355). Worin der Kontrollfehler bestand, der dazu führte, dass die Kanzleileiterin – trotz eines derartigen Kontrollsystems – vom zuständigen Anwalt offenbar nicht überprüft wurde, wurde in der Beschwerde jedoch verschwiegen, was letztlich wiederum keinerlei Rückschluss auf die allgemeine Eignung bzw. Wirksamkeit des Kontrollsystems zulässt. Wenn in der Beschwerde über das Kontrollsystem aber abschließend ausgeführt wird, dass (nicht näher bestimmte) Nachbesserungen erforderlich wären, um derartige Fehler gänzlich zu vermeiden, lässt dies zumindest den Rückschluss zu, dass das Kontrollsystem offenbar (aus welchen Gründen auch immer) nicht geeignet war, eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist aber auch erneut darauf hinzuweisen, das die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken (vgl. VwGH 08.09.2010, Zl. 2010/16/0099). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen und ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen, wobei dem Wiedereinsetzungswerber die Verpflichtung trifft, von sich aus alle Umstände zu konkretisieren bzw. substantiiert darzulegen, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen (vgl. VwGH 13.06.2024, Zl. Ra 2024/18/0252; 23.03.2021, Zl. Ra 2020/12/0082)
Dieser Verpflichtung wurde seitens des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinseztungsantrag – aber auch in der Beschwerdeschrift - in eklatanter Weise nicht entsprochen. Es wurden bis auf die eidesstättigen Erklärungen diesbezüglich auch keine Beweismittel angeboten bzw. die Aufnahme von weiteren Beweisen begehrt.
Im Ergebnis hat sich der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht geeignet erwiesen, glaubhaft darzutun, dass der BF durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu wahren, ohne dass ihm ein - den minderen Grad des Versehens übersteigendes - Verschulden anzulasten ist.
Der Vollständigkeit halber dazu ist noch zu ergänzen, dass auch die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 33 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt keine nachteilige Auswirkung auf die Rechstposition des BF hatte, als sein Antrag vom 11.06.2024 unter Zugrundelegung von § 58 Abs. 13 AsylG 2005 ohnehin einer Durchsetzung der mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, Zl. W119 2242830-3/10E, in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht entgegenstand. Das Bundesamt konnte sohin schon allein deshalb zu Recht von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG absehen. Letztlich wären aber einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024 selbst in einer Grobprüfung kaum Erfolgsaussichten zuzubilligen gewesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF waren keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf maßgebliche Neuerungen im Hinblick auf seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte seit Rechtskraft des Erkenntisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, Zl. W119 2242830-3/10E, hindeuten, die objektiv geeignet gewesen wären, sein massives fremdenrechtliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der beharrlichen Ignorierung von insgesamt drei rechtskräftigen Rückkehrverpflichtungen innerhalb eines Zeitraumes von nur knapp drei Jahren in einer Interessensabwägung aufzuwiegen.
Angesichts des bereits Ausgeführten war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2024, Zl. 1164982507/240919995, sohin spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, nach Beschwerdevorentscheidung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dargelegt hat, bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die (außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (zu den Spruchvarianten in den wichtigsten Fallkonstellationen siehe die ausführliche Darstellung in Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Wie bereits unter Punkt II.3.1.2. ausführlich dargelegt wurde, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1164982507/240919995, am 15.10.2024 und sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die spätestens am 08.10.2024 endete, eingebracht und war sohin spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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