Bundesverwaltungsgericht W198 2289866-1

W198 2289866-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Entziehung Entziehungsgrund Fremdenpass Konventionsreisepass mündliche Verhandlung Schlepperei Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W198 2289866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2289866.1.01

Spruch

W198 2289866-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde, nach Asylantragstellung vom 26.05.2021, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 16.09.2021 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt.

2. Am 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 (5) iVm § 93 (1) Z 1 iVm § 92 (1) Z 4 FPG der ihm am 17.12.2021 ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen hat (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 (2) VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gesetzt habe, die in § 92 (1) und (1a) als Versagensgründe angeführt sind. Die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Schlepperei seien dezidiert als Versagensgründe angeführt und würden auch eine Entziehung eines bereits ausgestellten Konventionsreisepasses rechtfertigen. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich dar.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Versagung (bzw. in analoger Anwendung die Entziehung) eines Konventionsreisepasses eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten darstelle. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose), sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Die belangte Behörde hätte konkret begründen müssen, aus welchen Tatsachen sich konkret die Gefahr ergibt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen Konventionsreisepass für Schlepperei benutzen werde. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 15.04.2024, Zl. W198 2289866-1/4Z, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.03.2024 abgewiesen.

7. Am 04.11.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX – nach entsprechendem Amtshilfeersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2024 – die Entscheidung vom XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.11.2024 der belangten Behörde sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2024 sowie die Eingabe des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.11.2024 übermittelt.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 08.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist am XXXX geboren.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (4) 1.Fall FPG, §§ 114 (1), 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPG, §§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPG, §§ 114 (1), 114 (4) 1. Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten im September 2023 begangen. Er hat sich laut Urteil mit diesen Taten eine verbotene Einnahmenquelle geschaffen („sich unrechtmäßig bereichert“); mehrere im Urteil genannte Tatbestände hat er gewerbsmäßig begangen.

Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2024 als freier Dienstnehmer bei XXXX GmbH beschäftigt. Er hat dort in einem Zeitraum von zwei Wochen ca. € 400 bis € 500 verdient.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Die Frau des Beschwerdeführers ist schwanger.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2024.

Die Feststellungen über die Asylgewährung beruhen auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 16.09.2021.

Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde.

Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen vom 09.04.2024 und vom 08.11.2024. Zudem liegt das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX im Akt ein.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem vom erkennenden Richter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck. Eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache war nicht möglich. Der Beschwerdeführer verstand die einfachsten Worte in deutscher Sprache nicht. Er konnte nicht angeben, wo er heute ist, warum er heute hier ist. Weiters konnte er nicht angeben, welches Gewand er trägt. Er war nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Fragen des Richters in deutscher Sprache zu verstehen und zu beantworten.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Freien Dienstvertrag vom 15.10.2024. Sein dortiger Verdienst ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

Die Feststellungen zu den weiteren Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Aussagen in der Verhandlung.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte. So gab er zunächst an, dass seine Eltern beide bereits verstorben seien, später führte er aus, dass er den Konventionsreisepass brauche, weil er seine Mutter, die sehr krank sei, demnächst im Irak besuchen wolle. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs gab er unsubstanziiert an, dass er nicht gesagt habe, dass seine Mutter gestorben sei, sondern lediglich, dass sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei seit ca. fünf oder sechs Monaten im Irak. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge im Zuge der Verhandlung einen – teils in arabischer Sprache verfassten – ärztlichen Befund zum Gesundheitszustand seiner Mutter vorgelegt, welcher am 05.11.2021 ausgestellt wurde und laut welchem sie einen Schlaganfall erlitten habe. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Mutter vor ca. einem halben Jahr in den Irak gegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Mutter trotz dieses angeblichen Schlaganfalls im Jahr 2021 nun mehr gesundheitlich nicht derartig schlecht geht, ansonsten sie ja nicht in den Irak gehen hätte können. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer diesen Befund der belangten Behörde noch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt habe, gab er an: „Ich habe es nicht vorgelegt, weil die Erkrankung meiner Mutter neulich aufgetreten ist.“ Diese Aussage passt jedoch nicht mit dem Befund überein, laut welchem der Schlaganfall bereits im Jahr 2021 aufgetreten ist. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer völlig unsubstanziiert an, dass es sein könne, dass das Datum im Befund ein Irrtum sei; es sollte 2024 dort stehen, vielleicht sei die Zahl 4 verkehrt. In der Verhandlung wurde in der Folge dieses Vorbringen betreffend die Jahreszahl mit der Dolmetscherin ausführlich erörtert und führte die Dolmetscherin nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass aufgrund der Schreibweise im Arabischen ein Irrtum ausgeschlossen sei.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seit den von ihm begangenen Straftaten im September 2023 ca. ein Jahr vergangen sei. Befragt, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer solche Taten in der Zukunft nicht mehr begehen werde, blieb er völlig vage und unkonkret. So entschuldigte er sich zwar und bat um Verzeihung, nannte jedoch als einzigen Grund, dass seine Frau ein Kind erwarte und er sich nur um seine Frau und sein Kind kümmern werde. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur Gefährdungsprognose zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.

Konventionsreisepässe

§ 94

(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) - (4) […]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Schlepperei

§ 114 (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1

1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),

2. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder

3. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 92 FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Art. 4 Z 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP, 24 f.):

„Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:

Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.

Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer infolge des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 16.09.2021 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 und die §§ 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf § 92 FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei nicht. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 FPG verwirklicht zu haben.

Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.09.2009, 2009/18/0155; 24.06.2010, 2009/21/0084; 07.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155).

Verfahrensgegenständlich ist § 92 Abs. 3 FPG erfüllt, wonach, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.03.2024 war seit der Tatbegehung im September 2023 erst ca. ein halbes Jahr vergangen, weshalb § 92 Abs. 3 FPG zur Anwendung kommt. Es ist daher gegenständlich jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.

Auch die Erstellung einer Zukunftsprognose (Gefährlichkeitsprognose) (vgl. VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.06.2010, 2009/21/0084; 15.09.2010, 2007/18/0253; 05.07.2012, 2010/21/0345; 07.11.2012, 2012/18/0024; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314) fällt für den Beschwerdeführer negativ aus. Dies aus folgenden Erwägungen:

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die sehr kurz zurückliegende Tatbegehung im September 2023 kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist auch durch das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebrachte Argument, wonach er in der Vergangenheit den Konventionspass nicht für die Schlepperei verwendet habe, nicht entscheidend zu relativieren. Dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist nämlich keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von ca. einem Jahr ist zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, blieb der Beschwerdeführer in der Verhandlung, befragt, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass er solche Taten, für welche er bereits verurteilt wurde, in der Zukunft nicht mehr begehen werde, völlig vage und unkonkret und wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue, er sich mit dem erwarteten Kind in einer anderen Situation befinde und sich bemühe, seine wirtschaftliche Situation aufzubessern. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit den Tathandlungen eigentlich verschlechtert hat, zumal er jetzt Vater wird und für zwei Personen sorgen muss. Wie festgestellt, hat er bei XXXX GmbH in einem Zeitraum von zwei Wochen ca. € 400 bis € 500 verdient und erscheint es schwierig, die Familie von einem Einkommen in dieser Höhe zu erhalten. Wie überdies festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse, was seine wirtschaftliche Prognose am österreichischen Arbeitsmarkt dahingehend, einen Job zu finden, mit dem er seine Familie erhalten kann, sehr ungünstig erscheinen lässt. Das Vorbringen, dass er sich um seine Frau und sein Kind kümmern möchte, hat ihn von der bereits begangenen Tat auch damals nicht abgehalten, weil er bereits damals mit seiner Frau verheiratet war. Zusätzlich konnte er nicht erklären, wie es zu der Tat gekommen ist oder was ihn dazu verleitet hat. Es handelte sich insgesamt um neun Verbrechen und eine 2-fache Deliktqualifikation, wobei ein Umstand für die Qualifikation die Gewerbsmäßigkeit war, die der Beschwerdeführer begangen hat. Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX geht nicht hervor, dass es eine Gutmütigkeit oder eine Unbesonnenheit war, die ihn zu diesen Taten veranlasst hat; vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass es sich um strukturierte geplante Taten handelte.

Hinsichtlich all dieser angeführten Erwägungen lässt sich die Annahme, der Beschwerdeführer werde erneut ein derartiges Delikt begehen, ableiten, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden wird, neuerlich Straftaten, allen voran Schleppereidelikte, zu begehen oder an ihnen mitzuwirken. Zudem ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133), und daher bei einer einschlägigen Vorverurteilung, die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionspass für diese Zwecke verwenden, naheliegend ist.

An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (erneute) Begehung durch den Beschwerdeführer begründet zu befürchten ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um seine Mutter im Irak zu besuchen, - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend ausgeführt, hinsichtlich dieses Vorbringens persönlich unglaubwürdig war - nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft, weshalb gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist.

Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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