Bundesverwaltungsgericht W208 2288986-1

W208 2288986-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W208 2288986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2288986.1.00

Spruch

W208 2288986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zl. 1326137509-223029302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 26.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes und der Einberufung zum syrischen und kurdischen Militär verlassen habe (AS 6).

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 7).

2. Am 31.05.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 43).

Zu den Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, dass sie in SYRIEN seit 2018 den Militärdienst für die syrische Regierung hätte leisten müssen (AS 49) und auch seitens der Kurden ein Rekrutierungsversuch stattgefunden hätte (AS 51).

Zunächst wurde der syrische Personalausweis der bP (Original) (AS 55 ff) und später ein syrisches Militärbuch (Original) vorgelegt (AS 73 ff).

Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 53).

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 81) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft gewesen sei und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können (AS 215-223).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2024 (AS 251), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.

5. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 25.03.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1).

6. In einer Stellungnahme vom 25.10.2024 (OZ 5) wurde durch den Rechtsvertreter der bP noch einmal darauf hingewiesen, dass der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum syrischen Militärdienst drohe, da sich deren Heimatort nicht nur in unmittelbarer Nähe zu einem Sicherheitsquadrat befinde, sondern aus zwei Medienartikeln (die beigelegt wurden) hervorgehe, dass sich syrische Truppen direkt im Ort befinden würden.

7. Am 28.10.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der bP

Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 26 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht Arabisch und etwas Deutsch (VHS 4).

Die bP stammt aus dem Ort XXXX (auch: XXXX ), im Nordosten Syriens, etwa 7 km östlich der Stadt QAMISHLI in der Provinz AL-HASAKA.

Sie hat sechs Brüder und vier Schwestern. Die Eltern der bP sowie drei Brüder ( XXXX , ca 39 Jahre, XXXX ca 47 Jahre, XXXX , ca 52 Jahre) leben noch im Heimatort in SYRIEN. Zwei Schwestern leben ebenfalls noch in SYRIEN, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in DEUTSCHLAND und ein Bruder im IRAK. Den noch in SYRIEN aufhältigen Familienmitgliedern der bP geht es gut. Sie verdienen mit Schafzucht und Handel ihren Lebensunterhalt (VHS 14). Die bP hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie (AS 47, VHS 7).

In ÖSTERREICH leben Cousinen väterlicherseits (vs) sowie ein Onkel mütterlicherseits (ms) und Cousins (ms) sowie einige Nichten der bP (VHS 8).

Die bP hat in ihrem Heimatort in SYRIEN 9 Jahre lang die Schule besucht. Danach ist sie im Jahr 2013 in den LIBANON gegangen und hat dort in der Gastronomie gearbeitet. Nach zwei Jahren ist sie im Jahr 2015 wieder nach SYRIEN in ihren Heimatort zurückgekehrt und hat dort und in der Umgebung Arbeiten als Tagelöhner in verschiedenen Bereichen (Schneider, Landwirtschaft, Bäcker) bis zu ihrer Ausreise aus SYRIEN im Jahr 2022 verrichtet (AS 48, VHS 6).

Die bP ist im September 2022 von ihrem Heimatort illegal in die TÜRKEI eingereist (AS 47) und ist von dort schlepperunterstützt nach ÖSTERREICH ausgereist, wo sie am 26.09.2022 ebenfalls illegal eingereist ist. Für die Schleppung hat sie nach ihrer Schätzung ca € 8.000,00 bezahlt (AS 6). Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt.

Gemäß Strafregisterauszug vom 25.10.2024 ist die bP strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Die asylrechtliche Heimatregion der bP, der Ort XXXX , im Nordosten Syriens, etwa 7 km östlich der Stadt QAMISHLI in der Provinz AL-HASAKA, steht seit 2014 durchgehend unter Einfluss- und Kontrolle der kurdischen SDF. Auch aktuell und zum Zeitpunkt der Ausreise der bP hatten bzw haben die Kurden dort die Kontrolle (vgl die unten angeführten Grafiken aus https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html [abgerufen am 11.11.2024], VHS 16).

Der bP droht in ihrem Heimatort XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der bP durch das syrische Regime wegen Militärdienstverweigerung eine gegenüber dem syrischen Regime eingenommene kritische Haltung und folglich zumindest eine oppositionsnahe Einstellung bzw Gesinnung unterstellt werden könnte.

Die Heimatregion der bP steht nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes.

Das in der Nähe des Heimatortes der bP gelegene QAMISHLI wird bis auf wenige Enklaven bzw Sicherheitsquadrate (Flughafen, Grenzübergang, Hauptstraße M4, einige arabische Dörfer im Süden – vgl die unten angeführte Grafik aus https://syria.liveuamap.com/ [rot unterlegt, abgerufen am 11.11.2024] und die oa Länderberichte) von der kurdischen Selbstverwaltung (AANES - gelb unterlegt) kontrolliert (PYD, YPG, SDF).

Die bP hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Sie wurde noch keiner medizinischen Untersuchung (Musterung) unterzogen und erhielt auch kein Militär- bzw Wehrdienstbuch. Die Ausführungen des BF betreffend die Abholung eines Militärbuches im Sicherheitsquadrat in QAMISHLI im Jahr 2017 sind nicht glaubhaft (vgl. 2.2.)

Der bP ist ein sicheres Erreichen ihrer Herkunftsregion auch über nicht vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete möglich.

Der bP ist es im Falle einer hypothetischen Einreise (hypothetisch, weil sie ohnehin subsidiären Schutz in ÖSTERREICH genießt) über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten irakisch-syrischen Grenzübergang zwischen der Stadt FAYSH KHABUR im IRAK und dem Ort SEMALKA im Distrikt MALIKIYA in Syrien (Grenzübergang FISHKHABOUR/SEMALKA), den sie über den IRAK mit einem gültigen syrischen Reisepass oder mit einem österreichischen Konventionsreisedokument erreichen kann, möglich und kann sie ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen, in ihre Heimatregion bzw den Heimatort zurückzukehren. Der Weg von der Grenze dorthin, ist unter Kontrolle der Kurden. Der bP drohen daher weder beim Grenzübertritt auf syrisches Staatsgebiet noch bei der Weiterreise in die Heimatregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden.

Die bP ist bislang auch nicht der in den Gebieten der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter dem kurdischen Namen Rojava bekannt) bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen.

Das „Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“ sieht in der maßgeblichen Fassung vor, dass Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben ihren Dienst zur Selbstverteidigung absolvieren müssen. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, was sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert hat (vgl LIB 1.3.1.) Das Gesetz legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden.

Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 vertrauen Kurden Arabern im Allgemeinen nicht und würden annehmen, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien jedoch pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, s.o. 06.09.2023).

Arabische Wehrdienstverweigerer werden auch nicht anders behandelt als kurdische Wehrdienstverweigerer. Die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Grundsätzlich droht einem Wehrdienstverweigerer eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat. Quellen berichten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert werden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt werden (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: s.o., 06.09.2023).

Die bP wurde von der SDF nicht für den Dienst im Militär einberufen, gesucht oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen gesetzt. Die diesbezüglichen Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA betreffend eine Aufforderung durch die Kurden im Jahr 2016 sind nicht glaubhaft (vgl. 2.2.). Sie hat auch in der Verhandlung vor dem BVwG lediglich allgemein angegeben, dass die Kurden Minderjährige mit Geld zur Ableistung des Wehrdienstes gelockt hätten, es seit ihrer Volljährigkeit jedoch keinen persönlichen Kontakt mit den Kurden gegeben habe (VHS 11).

Die bP war in SYRIEN nicht politisch aktiv und ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Die bP gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, dass sie oder ihre Familienmitglieder politisch tätig gewesen wären.

Die bP ist nicht als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und wird nicht gesucht.

Die bP ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung als politischer Gegner angesehen zu werden. Sie hat selbst angegeben, nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben (AS 49).

Es besteht auch keine Gefahr, aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP

1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 20.09.2024):

1. Sicherheitslage

Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). [...]

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). [...]

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).

Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024).

Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023).

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). [...]

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).

Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024).

2. Rechtsschutz / Justizwesen

Nordost-Syrien

In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).

In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021).

Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024).

Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021).

Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021).

Umgang mit ehemaligen in- und ausländischen IS-Kämpfern, -Mitgliedern, und -Familienangehörigen

Das sogenannte Volksverteidigungsgericht (People's Defense Court) als Spezialgericht für Terrorismusstraftaten weist Verletzungen der Bedingungen für faire Gerichtsprozesse auf (NMFA 5.2022, Haaretz 8.5.2018). Zum Beispiel wird bei einer erstmaligen Anklage oft eher eine Hilfe oder Anleitung für die DeliquentInnen statt einer Strafe beschlossen (NMFA 5.2022). Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES Brücken zur ihnen misstrauenden arabischen Bevölkerungsmehrheit in Ostsyrien zu bauen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen. Über 80 IS-Kämpfer erhielten eine Amnestie, um gute Beziehungen zu schaffen, und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Das Gericht ist auch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt (Ha'aretz 8.5.2018).

Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra (Anm.: an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (ICCT 16.3.2021).

53. 000 Personen, darunter etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige aus rund 60 verschiedenen Ländern, darunter auch Österreich, werden im Lager al-Hol festgehalten (Standard 7.11.2022). 80 Prozent von ihnen sind Frauen und Kinder von Mitgliedern des Islamischen Staats (SHRC 1.2023). SNHR geht von "Zehntausenden syrischen BürgerInnen" und "Tausenden anderen" in al-Hol aus, die ohne gesetzliche Basis und ohne Haftbefehl festgehalten werden. Die meisten befinden sich seit Jahren in dem Lager. Die Lebensbedingungen, einschließlich der Mangel an Lebensmitteln und medizinischer Versorgung, werden z. B. von SNHR (SNHR 17.1.2023) wie auch von Ärzte ohne Grenzen schärfstens kritisiert. Aktuell sind 64 Prozent der Menschen in al-Hol Kinder. Für sie ist das Leben in dem Camp besonders gefährlich, so Ärzte ohne Grenzen. Im Jahr 2021 kamen 79 Kinder zu Tode - mehr als ein Drittel aller im Jahr 2021 Verstorbenen waren Kinder unter 16 Jahren. Die häufigste Todesursache (38 Prozent) in Al-Hol ist der Tod infolge von Verbrechen. Zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen wurden in dem Lager 2021 auch 30 Mordversuche gemeldet (Standard 7.11.2022).

3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).[...]

Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle

Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

[...]

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). [...]

Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden (ACCORD 24.8.2023). Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen (van Wilgenburg 2.9.2023). Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde (ACCORD 24.8.2023).

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024).

Regierungsgebiete

Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).

Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft].

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). - Siehe auch Kapitel Politische Lage und zur Muslimbruderschaft siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen).

Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).

Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024).

Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024).

Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).

Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).

Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).

Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)

Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).

Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).

Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).

Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von 180. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).

Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).

Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021)

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).

HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024).

In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).

Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).

Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).

5. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).

Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).

Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).

Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).

Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).

Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).

Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).

Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023). [...]

Betreten und Verlassen des Regimegebiets

Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).

Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).

Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).

Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022). […]

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).

In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).

Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).

Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).

Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).

Rückkehr

Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...]

Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).

Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).

6. Rückkehr

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).

Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).

Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).

RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).

Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).

Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).

Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).

[...]

Syrische Rückkehrende aus Europa

Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).

Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).

Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).“

1.3.2. Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen; 6. Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), ist zu entnehmen (Auszug Seite 10):

„[…]

Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in SYRIEN hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;

2. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;

[…]

4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird; […]

1.3.3. In den April 2024 - EUAA - European Union Agency for Asylum Leitlinien zu SYRIEN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf ist angeführt:

„4.2.1 Military service: overview Last update: April 2024

Male citizens between the age of 18 and 42 are obliged by law to perform their military service for a duration of between 18 and 21 months, depending on their level of education. Career soldiers can be called to service up to the age bracket of 48 to 62, depending on the rank. Registered Palestinians residing in Syria are also subject to conscription and usually serve in the ranks of the SAA-affiliated Palestinian Liberation Army.

After completing compulsory military service, former soldiers can be called up for reserve service until 42 years of age [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22; Targeting 2022, 2.1, p. 37; Military service, 2, p. 13]. The age limit is less dependent on the universal draft than on the government’s mobilising efforts and local developments [Military service, 2.1, p. 13]. Sources have reported in previous years on cases where men past the age of 42 were conscripted or called up for reserve service. A source interviewed in July 2023 stated that they were not aware of conscripts serving in the SAA past the age of 42 but knew numerous cases of persons over 42 serving in SAA-affiliated militias [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22].

Recruitment of conscripts and reservists

All Syrian men must report for military service and get their military booklet at a local recruitment division office after turning 18. Syrians living abroad have to report to a Syrian embassy or consulate to fill in a specific form which would serve as a substitute for the military booklet until their return to Syria. Military exemptions and deferrals are recorded in the military booklet. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23]. Failure to report to the military recruitment division within the period specified results in a fine and a potential extension of additional months of the military service period. Those who do not report within one year of becoming eligible for military service or do not start their military service, are registered in a national database as draft evaders. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23].

The SAA is also recruiting conscripts through reconciliation agreements/settlement of status which are announced periodically. These conscripts are either incorporated directly in the SAA or in affiliated militias [For more information on these agreements see below the section Regional specifics]. According to one source, new conscripts will get a maximum of 45 days training and are then considered ready for deployment, while another source stated that training of conscripts lasts six months. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 24]

In practice, an alternative to the military service in the SAA is joining a SAA-affiliated militia. Those who join militias reportedly do so for better salaries and incentives, such as being promised that they would be serving in their area of origin and be exempted from military service.

However, according to a source, when the SAA is involved in active fighting and has a need for manpower, militias would also be deployed to the frontlines to take part in the confrontations as auxiliary forces to the SAA. Moreover, once their service in the militias is completed, individuals still risk being conscripted by the SAA under the pretext that they had avoided mandatory military service. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25]

Reservists continue to be called up for service, albeit in smaller numbers compared to previous years due to the reduction of armed confrontations. Individuals with specific skills such as tank crewmen are more likely to be called up for reserve service. It has also been reported that reservists from former opposition-held areas are increasingly called up for service, as the GoS wants to assert more control over these areas. If those who are called up for reserve service do not report within the given deadline, their name will be added to wanted lists and they would risk being arrested by the authorities. Between August 2022 and August 2023, sources reported that GoS security forces arrested men wanted for reserve service, including in Rural Damascus and Idlib governorates. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25-26]

Conscientious objection

According to Article 46 of the Syrian Constitution of 2012, ‘compulsory military service shall be a sacred duty’ and ‘defending the territorial integrity of the homeland and maintaining the secrets of the state shall be a duty of every citizen’. The right to conscientious objection is not legally recognised and there are no provisions for substitute or alternative service. Only Christian and Muslim religious leaders continued to be exempted from the military based on conscientious objection, although Muslim religious leaders were required to pay an exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29; Targeting 2022, 2.2, p. 14]

Exemptions and deferrals

The law permits exemptions from military service for the categories of individuals described below. Generally, the exemptions from military service are being enforced in practice by the GoS. However, sources noted that, at times, the GoS resorts to blackmail and extortion of individuals seeking to obtain or renew exemptions. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 29; Military service, 3, p. 28]

[…]

Paying an exemption fee:

the law also allows for the payment of an exemption fee; however, this only applies for people residing abroad. The amount of the exemption fee is between 7 000 to 10 000 USD and depends on the length of stay abroad [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31; Targeting 2022, 2.1, p. 37]. It was reported that many conscripts residing abroad had made use of the option of paying an exemption fee, but the rules change regularly [Targeting 2022, 2.6, p. 45; Military service, 3.4, p. 31]. Exemption from reserve service is also acquirable by Syrians who have been residing abroad for at least one year upon payment of a fee of USD 5 000 [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 30]. The exemption fee can be paid either from abroad at a Syrian embassy or consulate, or by a proxy (for instance a family member) in Syria. In both cases, the exemption will have to be registered in the military booklet of the person by approaching the military recruitment division either through the proxy or in person upon return to Syria, in the case of persons paying the exemption fee themselves from abroad. While several sources stated that the GoS does not forcibly conscript persons who paid the exemption fee, some returnees have reportedly expressed concerns that either them, friends or relatives were at risk of forced conscription in the SAA despite the fact that in some cases they had served in the SAA prior to the current conflict or paid the exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, pp. 30-31]

[…]

4.2. 2 Draft evaders Last update: April 2024

This profile refers to men who have refused or evaded conscription, including those who have not yet been confronted with conscription. It also includes reservists.

For information on military service and definition of ‘draft evader’ and ‘reservist’ see 4.2.1. Military service: overview.

COI summary

As of August 2023, recruitment of conscripts and reservists in the SAA continued to take place according to the existing laws regarding compulsory and reserve service. The need for reservists is at its minimum because SAA’s need for manpower is low and the GoS also relies on affiliated militias for operations, who are more efficient and cheaper. As a result, conscripts are reportedly called up for military service in much higher numbers than reservists. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 22-23]

It has been reported that the names of men called up for military service were recorded in so called ‘wanted lists’ and in central databases, which were also accessible to officers at checkpoints and at the border and most of draft evaders were recruited at checkpoints, for example when travelling between or around cities. Paying bribes was reportedly a common method of evading military service, e.g. to have one’s name removed from wanted lists or to be waved through checkpoints. [Targeting 2022, 2.3, p. 39; Military service, 2.4, p. 21] According to recent reports, draft evaders were mainly apprehended at checkpoints where their identification documents and military booklet are verified or when applying for a service at state institutions. According to a source, the authorities do not carry out house raids to search for draft evaders. Those who are caught are sent to the military police and from there to military bases for training and deployment. During the period August 2022 – August 2023, sources reported arrests of men wanted for conscription at checkpoints in Rural Damascus, Dar’a and Deir Ez-Zor governorates, as well as on certain occasions in Damascus city. Arrest campaigns targeting persons wanted for military service were also reported in reconquered areas in Idlib governorate [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. In November 2023, arrests of persons wanted for military and reserve service reportedly took place in Aleppo, Homs and Hama governorates. Moreover, it was reported that from its controlled areas in Hasaka and Qamishli cities, the GoS was also trying to recruit conscripts from areas outside its control [COI Update 2023, 3, p. 12]. Draft evaders who are apprehended by the authorities will ultimately be sent to military service [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. It has been reported that they would not be treated differently in the army than regularly recruited soldiers, as the individual qualification of the conscript is more important. However, there is further information that arrested draft evaders as well as returnees who did not pay their exemption fee were immediately sent to the army and most often to an active war zone. Furthermore, it is reported that conscripts who did not pay their exemption fee were first detained for a few weeks and then sent to the army.

Evaders returning after some years abroad were reported to be punished with imprisonment. According to various sources, it was likely that people were first detained for some time and sometimes even tortured before being recruited and sent to fight. [Targeting 2022, 2.4, p. 42]

Conflicting information exists on how the GoS considers draft evasion. On the one hand, it was reported that draft evasion was seen as disloyalty or even political dissent towards the GoS and that persons who refuse military service are considered cowards and traitors by the authorities. In a war situation, military field tribunals with summary execution are possible, as draft evasion is regarded as betrayal of the nation. On the other hand, a source noted that the GoS does not necessarily consider draft evaders to be opponents of the government in general, knowing that many people have fled only to avoid death and not because of an oppositional attitude. [Targeting 2022, 2.7, p. 46]

According to the Syrian Military Penal Code (Articles 98, 99), draft evaders are punished with one to six months of imprisonment in peacetime, after which they have to complete their military service in full. In wartime, draft evasion is a criminal offence, punishable by up to five years in prison and individuals have to complete their military service. Military conscription has been reported as a reason for arrest. In April 2022, there was information that draft evaders who had not been involved in any opposition activities were detained for a short period and then sent to military service.

Returnees were reportedly also at risk of being detained and/or being re-enlisted. It is also assumed that all prisoners in Syria are tortured and that soldiers could be treated worse. According to one source, even a conviction under the anti-terror law for draft evaders is possible. Regarding the personal background of draft evaders, it was reported that the sanctions, such as the risk of being imprisoned and drafted into the army, are similar for all of them, even for the privileged ones, for example those from Alawite families or with contacts to the regime. [Targeting 2022, 2.7, p. 48]

Recent sources indicated that draft evaders could make use of the reconciliation/settlement deals that the GoS initiates regularly, whereby if they report for military service within a period of time prescribed by the settlement and do not have additional security issues, they will not incur any punishment. The treatment of draft evaders who have other security issues pending with the GoS apart from evading military service would depend on the nature and gravity of the issues. Those who do not solve their security issues, especially prominent figures, would risk arrest and enforced disappearance. It has also been reported that draft evaders originating from former opposition-held areas would be viewed with suspicion and be more likely to be imprisoned or sent to the front. [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 34] Men who have evaded compulsory military service and have not paid the exemption fee before reaching the age of 43, must pay a fee of USD 8 000 or they risk having their property seized without notification or the opportunity to challenge the decision. If they do not have any property or real estate, the reserve seizure will be executed on the properties of their family members. While previous reports noted the freeze of assets of draft evaders and their family members, more recent information indicated that asset seizure of individuals under the relevant law has not been implemented in practice because most men either have not reached the age of 43 yet, have paid the exemption fee or have already completed their military service. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31].

There were also reports that family members of those evading military service and deserters faced retaliation by GoS. Concerning family members of draft evaders, reports ranged from pressure and harassment to house searches, interrogations and arrests, with sources noting that family members of draft evaders from former opposition-held areas had been more severely harassed [Military service, 4.1.2, pp. 34-35, 4.2.1, p. 38]. Recent sources indicated that issues related to military service (e.g. draft evasion, desertion, defection) do not currently lead to direct repercussions for family members. However, according to a source, in cases where the persons wanted by the GoS are higher profile, their family members would also be at risk [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 35].“

“Hasaka(Seite 138 ff)

Last update: April 2024

General information

The governorate of Hasaka is located in the northeast end of Syria, bordering Türkiye to the north, Iraq to the east and the governorates of Raqqa and Deir Ez-Zor to the west and southwest respectively. The governorate is divided into four districts: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli and al-Malikiya.

As of May 2022, UNOCHA estimated the population of Hasaka governorate at 1 206 229 inhabitants.

The Hasaka governorate has an ethnic Kurdish majority. Areas north of Hasaka city are described as either Kurdish or mixed areas, while the southern Hasaka governorate is considered as populated mainly by Arabs.

The Tal Tamr area has a Christian population, with villages inhabited by Assyrians and Armenians. The governorate is also home to Yazidis.

Background and actors involved in armed confrontations

Following the retreat of GoS forces from large parts of northeast Syria in 2012, the Kurdish forces were able to take over Syria’s northeast and established the Autonomous Administration of North and East Syria, creating their own institutions and security forces.

Since 2014, the PYD and its armed wing, the YPG, have become the most essential political and military force on the ground in the US-led coalition campaign against ISIL in Syria. In October 2019, Türkiye launched its ‘Operation Peace Spring’ in order to oust the SDF/YPG from the Syrian side of the border and to establish a ‘safe zone’ for resettlement of Syrian refugees.

During the reference period, most of Hasaka was under the control of the Kurdish forces (SDF/YPG) which were supported by US-led coalition forces.

GoS forces controlled several security enclaves in and around the cities of Hasaka and Qamishli which also hosted sites of Iranian and Russian forces. In addition, GoS forces were granted permission by the SDF to pass between GoS held and Kurdish-controlled territories.

In response to Türkiye’s warnings of a potential new military campaign against Kurdish forces in border areas, the GoS reinforced its presence in northern Hasaka’s borderlands in mid 2022.

Russian troops were present with GoS along the Syrian-Turkish border and the front lines between the Kurdish-controlled and Turkish-held areas.

Meanwhile, Türkiye controlled a part of northern Hasaka that belonged to a territory roughly delimited by Ras al-Ayn in the east, Tall Abyad (Raqqa) in the west, the Syrian-Turkish border in the north and the M4 motorway in the south. This area has been referred to as the Operation Peace Spring area. The SNA operated in this area.ISIL was reportedly increasingly present in the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES).

Nature of violence and examples of incidents

The security situation in Hasaka governorate is described as ‘volatile’, with continuing reports of security incidents in the vicinity of SNA-controlled areas or the Syrian-Turkish border, including around Tal Tamr.

Hasaka’s front line zones remained one of the most conflict-affected areas in Syria. Since Turkish forces seized control of Ras al-Ayn from the SDF in autumn 2019, the Ras al-Ayn area experienced frequent mutual bombing between Turkish forces/SNA and the SDF. There were also a number of reports of alleged Turkish drone strikes targeting SDF personnel, and several instances of drone strikes, heavy shelling and gunfire by Turkish forces which caused civilian casualties. In November 2022, Türkiye launched Operation Claw-Sword, carrying out a series of air, drone and artillery strikes targeting SDF and GoS military sites in the governorate. Turkish intelligence also launched a security operation early January 2023 that led to the killing of two officials of the PKK-allied Turkish Communist Party - Marxist-Leninist (TKP-ML) at their homes north of Hasaka city.

In the Operation Peace Spring area itself, there were a number of security incidents during the reference period such as several civilians shot dead by Turkish forces, attacks of members of Turkish forces/SNA, infighting among armed factions and IED attacks, mainly occurring in residential areas and markets.

Following a PKK attack in Ankara (Türkiye) on 1 October 2023, Türkiye conducted a campaign of drone strikes which hit more than 150 locations in Hasaka, Raqqa and Aleppo governorates leading to several fatalities. Most attacks were concentrated on the border areas in northern Hasaka governorate as well as on Hasaka city, Qamishli and Tal Tamer. The attacks also targeted water and energy infrastructure, as well as oil installations in Hasaka governorate.

Infighting between GoS forces and the National Defence Forces (NDF) reportedly took place in September 2023 in neighbourhoods of Hasaka city, leading to several civilian casualties, damage to infrastructure and temporary displacement.

ISIL attacks in the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) were reported to have increased significantly during the second half of 2022 and continued to occur in 2023. Incidents in Hasaka targeted members of the Kurdish Internal Security Forces (Asayish) and SDF as well as civilians in the governorate.

Meanwhile, the SDF conducted anti-ISIL security operations in rural areas in the governorate’s south and south-east, as well as in Hasaka city, sometimes with the support of the US-led coalition.

The security situation in Al-Hol camp, which houses suspected ISIL family members, was described as ‘volatile’ and was characterized by ‘high levels of violence, criminality and social tensions’ among its residents, with reports of killings by unidentified perpetrators.

Following the eruption of the Israel-Hamas conflict in October 2023, Iran-backed armed groups have attacked U.S. forces in Syria with drone strikes, improvised missiles and mortar shells, including in Hasaka governorate, prompting US response strikes.

[…]

Displacement

As of May 2022, there were 331 573 IDPs in Hasaka governorate.

The UN noted that the negative impact of local hostilities on civilian lives and key civilian infrastructure prompted civilians to flee their homes and that residents’ conflict-related exposure to displacement persisted across the northern region in the first half of 2023.

According to UNOCHA, between January and December 2022, approximately 1 000 persons were displaced from Hasaka, as well as 3 000 within the governorate. Approximately 2 000 persons were displaced from other governorates to Hasaka. In the first five months of 2023, there were approximately 135 IDP movements out of Hasaka and 220 IDP movements into the governorate as well as about 360 movements within the governorate.

In terms of IDP returns, UNOCHA recorded in 2022 approximately 220 IDP returns to Hasaka and 3 640 returns from Hasaka to other governorates. In the first five months of 2023, 55 IDP returns were recorded into Hasaka and about 67 returns from Hasaka to other governorates.

Further impact on civilians

The governorate is largely contaminated with improvised mines and other improvised devices causing heavy damage to civilians. During the first quarter of 2023, 12 deaths from explosive remnants of war were reported in Hasaka governorate. Civilian casualties from landmine explosions were also recorded.

The Turkish strikes in November 2022 hit key infrastructure in parts of the governorate, including grain silos, oil fields and power stations, putting some installations out of service.”

1.3.4. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“

Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass einem Wehrdienstverweigerer grundsätzlich eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat droht. Quellen berichten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert werden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt werden. Arabische Wehrdienstverweigerer werden auch nicht anders behandelt als kurdische Wehrdienstverweigerer. Die Konsequenzen des Fernbleibens sei für alle gleich, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein.

1.3.5. Aus dem ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu SYRIEN: Military service, 20. März 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2105521.html geht hervor:

Wehrdienst Syrien

1. Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte

1. 1 Rechtliche Bestimmung

Die Ableistung des Wehrdienstes ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 umfasst dies den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Erreichen des Alters von 42 Jahren (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4). Gemäß Gesetz Nr. 35 von 2011, mit dem das Wehrpflichtgesetz Nr. 30 von 2007 abgeändert wurde, dauert der Militärdienst je nach Bildungsgrad zwischen 18 und 21 Monaten (Gesetzesdekret Nr. 35 von 2011, Artikel 1-2). Auch für männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, gilt der verpflichtende Wehrdienst (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.52).

Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS, April 2023, S.26).

1. 2 Rekrutierungspraxis

Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum a). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S.5).

Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (weitere Informationen über Tauglichkeit finden Sie unter Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen) (DIS, Juli 2023, S.8). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S.5-6).

Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54-55). (Weitere Informationen über die Ausstellung von Militärausweisen finden Sie hier). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Eine Nichtbeachtung hat schwerwiegende Folgen. Beispielsweise droht einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20. April 2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.55).

In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt, denen zufolge Rekruten eine 45-tägige militärische Grundausbildung durchlaufen müssen. Männer mit geringer schulischer Bildung werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung mit größerer Wahrscheinlichkeit Positionen bekleiden, in denen sie anderen Bericht erstatten oder disziplinäre Maßnahmen verhängen müssen (BVwG, 2. Oktober 2023, S.20-21).

Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S.6-7). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21. November 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21. November 2023).

Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (DIS, Juli 2023, S.7). In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.16). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber European Union Agency for Asylum (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S.19). Rekrutierungen finden außerdem an Universitäten und Krankenhäusern statt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrpflichtige eingezogen (mehr Informationen zur Rückkehr von Wehrpflichtigen finden Sie unter „Statusregelung“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, wie der Provinz Rif Dimashq, sendet die Armee Listen mit zur Wehrpflicht gesuchten Personen an die Polizei in der Region. Diese Listen werden dann bei staatlichen Institutionen ausgehängt und den Beamten an Kontrollpunkten übermittelt (DIS, Mai 2020, S.11). Viele Männer, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, wurden als Teil von Versöhnungsvereinbarungen rekrutiert. Als Teil der Vereinbarungen sollte es eine sechsmonatige Schonfrist geben. Die Regierung habe sich jedoch wiederholt nicht an die Frist gehalten und Männer verhaftet und rekrutiert, bevor die sechs Monate abgelaufen waren (DIS, Mai 2020, S.13).

[...]

1.2. 2 Rekrutierung in Gebieten außerhalb Regierungskontrolle mit Präsenz syrischer Truppen

In von der AANES kontrollierten Gebieten ist die syrische Regierung, mit Ausnahme der Regierungsenklaven in QAMISHLI und Hasaka nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent. Sie führen jedoch hauptsächlich Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei, aus. Mit Stand August 2023 sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der auf kurdische Angelegenheiten spezialisierte Reporter und Analyst Wladimir van Wilgenburg stimmt zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage sind, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es sei unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt hingegen, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, einen Checkpoint der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, auch zur Wehrpflicht eingezogen werden (ACCORD, 24. August 2023).

In der Provinz Dar’a im Süden Syriens fehlt es dem Staat laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten mehreren Berichten aus der Provinz zufolge, trotz der Anwesenheit einer Gruppe, die mit dem Militärgeheimdienst verbunden sei, an der Fähigkeit, Männer zwangsweise zum Militärdienst zu rekrutieren. Dies sei in erster Linie auf die Existenz lokaler bewaffneter Gruppen zurückzuführen, die in der Lage seien, als Reaktion auf Festnahmen einzelner Personen für den Wehrdienst Checkpoints oder Regierungsgebäude anzugreifen und somit die Freilassung einzelner Personen erwirke (Syrienexperte, 7. September 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Al-Mustafa gegenüber ACCORD im September 2023, dass es zahlreiche von der Regierung kontrollierte Checkpoints zwischen und um Dörfer und Städte in der Provinz Dar‘a gibt und ein Konvoi der syrischen Armee könne problemlos in jedes Dorf in Dar’a kommen, um Wehrpflichtige zu rekrutieren (Al-Mustafa, 13. September 2023).[...]

1. 4 Aufschub und Befreiung

Es gibt Möglichkeiten des Wehrdienstaufschubs für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10-14, 25-26).

Das niederländische Außenministerium berichtet basierend auf Gesprächen mit vertraulichen Quellen Anfang 2022, dass Männer, die der einzige lebende Sohn ihrer Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils sind, weiterhin einen Aufschub ihres Wehr- und Reservedienstes erhalten können. Dieser Aufschub wird zu einer endgültigen Befreiung unter anderem, wenn die Mutter des Mannes fünfzig oder der Vater sechzig wird oder wenn einer von beiden nachweislich unfruchtbar ist (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.53). Ein Mann gilt unter anderem auch als einziger Sohn seiner Familie, wenn alle seine Brüder an einer Krankheit oder Behinderung leiden, die von den Behörden als schwerwiegend eingestuft wird (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum b).

Wehrpflichtige können außerdem einen Aufschub erhalten, wenn sie studieren (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54). Laut dem Wehrdienstgesetz von 2007 gibt es je nach Studium ein festgelegtes Höchstalter für einen möglichen Aufschub (26 Jahre für Studenten eines vier-jährigen Studiums, 27 Jahre für Studenten eines fünf-jährigen Studiums, 28 Jahre für Medizin- und Masterstudenten und 30 Jahre für Doktoranden) (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Damaskus, laut der insbesondere die Ausnahmen für Studenten zunehmend schwieriger in Anspruch genommen werden können. Es gab Fälle, in denen Studenten einberufen wurden. Im Jahr 2022 häuften sich laut der Botschaft auch Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne ihrer Familien sind (BVwG, 2. Oktober 2023, S.19).Auch für Reservisten ist es möglich, unter bestimmten Umständen einen Aufschub oder eine Befreiung ihres Reservedienstes zu bewirken. Laut Artikel 25 des Wehrdienstgesetzes fallen Studium, Krankheit, Haft, Arbeit im Ausland, sowie zivile Arbeit für die Streitkräfte oder das Verteidigungsministerium unter anderem unter Gründe für einen Aufschub der Reservepflicht. Befreit von der Reservepflicht werden laut Artikel 26 unter anderem Männer mit dauerhafter medizinischer Untauglichkeit und einzige Söhne einer Familie (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 25-26).

[...]

2. Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)

2. 1 Rechtliche Bestimmungen

Im Juni 2019 verabschiedete die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer ab 18 Jahren aus den Gebieten der AANES ableisten müssen. Die Dienstzeit beträgt 12 Monate (RIC, Juni 2020). Im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS, Juni 2022, S.14). In Fällen höherer Gewalt kann die Dienstzeit verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit wird in jedem Verwaltungsbezirk getroffen. In der Vergangenheit wurde die Wehrpflicht teilweise um einige Monate verlängert (DIS, Juni 2022, S.15).

Das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht gilt für alle Männer aus den Gebieten der AANES, unabhängig davon, ob sie Kurden, Araber, Christen, syrische Staatsbürger, Ajanib (staatenlose Kurden, die als Ausländer in Syrien registriert sind, Anmerkung ACCORD) oder Maktoumin (staatenlose Kurden, die nicht in Syrien registriert sind, Anmerkung ACCORD) sind (DIS, Juni 2022, S.48). Die Selbstverteidigungspflicht ist in jeder von der AANES verwalteten Region verpflichtend. Dennoch gibt es Gebiete, in denen Proteste zu einer vorübergehenden Aussetzung der Pflicht geführt haben. Dies geschah z.B. in Deir Ezzour und Manbidsch im Juni 2021. Es ist unklar, ob die Selbstverteidigungspflicht für eine Person aus Afrin gilt, das nicht mehr unter der Kontrolle der AANES steht. Nach Angaben der AANES-Vertretung in der Region Kurdistan Irak und einem Artikel in der Nachrichtenagentur Kurdistan24 besteht für Personen aus Afrin keine Wehrpflicht, während Professor Fabrice Balanche das Gegenteil behauptet (DIS, Juni 2022, S.11).

Gemäß Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 ist die Selbstverteidigungspflicht nur für Männer mit Geburtsjahr 1998 oder jünger, jedoch nicht jünger als 18 Jahre, obligatorisch, was in allen Gebieten gleich sei. Vor dem Erlass des Dekrets variierte der Altersrahmen je nach Gebiet, und umfasste 18 bis 40-jährige (DIS, Juni 2022, S.11).Experten bestätigen, dass mit Stand September 2023 Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 weiterhin in Kraft ist (ACCORD, 7. September 2023).

Das Gesetz gilt nicht für Personen, die in Gebieten außerhalb der AANES wohnen oder aus anderen Gebieten stammen. Wenn solche Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren im AANES-Gebiet wohnen, gilt die Wehrpflicht auch für sie (DIS, Juni 2022, S.11-12). Rückkehrer haben gemäß dem Gesetz dreißig Tage Zeit, um ein Wehrdienstbuch zu beantragen. Dieser Aufschub wird nur einmal gewährt (RIC, Juni 2020).

[...]

1.3.6. Zur Erreichbarkeit, wird im Themenbericht der Staatendokumentation SYRIEN – GRENZÜBERGÄNGE, zur Einreise aus dem IRAK ins Gebiet der AANES angeführt https://www.ecoi.net/en/file/local/2100231/2023-10-25_COI_CMS_Themenberichte_SYRIEN_-_Grenz%C3%BCberg%C3%A4nge%2C_Version_1-00c9.pdf (43f):,

„4. Stabilität der Lage

Der Grenzübergang von SEMALKA/FISHKHABUR [Anm.: auch FAYSH KHABOUR, PESHKHABOUR] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeitfür die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. Da die syrische Regierung für die Einreise über Semalka weiterhin eine Strafe von fünf Jahren Haft vorsieht, müssen die Organisationen darauf achten, keine Aktivitäten in von der Regierung kontrollierten Gebieten durchzuführen. […]

’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-SYRIEN aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023).

Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr 2015. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohne Aufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. […] Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […]

Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt

Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023). […]

Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023). […]

Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023).

Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023).

Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka

Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von SYRIEN noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach SYRIEN ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der SYRIENexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach SYRIEN und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023).

Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten SYRIENs der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach SYRIEN aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023).

Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). […]“

Daraus ergibt sich, dass eine Einreise über den genannten Grenzübergang für syrische Rückkehrer möglich ist, ohne mit dem Regime in Berührung zu kommen.

2. Beweiswürdigung:

(AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.)

2.1. Zu den Feststellungen zur Person

Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf den syrischen Personalausweis der bP (AS 57, auf Echtheit überprüft AS 77).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorten basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (AS 3, 47; VHS 7).

Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 48, VHS 4, 6).

Die Feststellungen zur Herkunftsregion und Aufenthaltsort der bP, stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte und die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Die Grafiken aus den zitierten Websites wurden auch in den Feststellungen abgebildet, um zu veranschaulichen, dass es sich beim Heimatort der bP um ein seit 2014 durchgehend von den Kurden kontrolliertes Gebiet handelt (mehr dazu unter 2.2.).

Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 7, 53).

Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die bP den Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei und bei der Erstbefragung und dem BFA gut verstanden habe, gab sie an, dass sie ihn bei der Polizei gut, bei der Behörde nicht so gut verstanden habe. Es habe ein paar Schwierigkeiten gegeben. Sie sei gestresst gewesen und habe Angst vor der Reaktion des Beamten gehabt, wenn sie gesagt hätte, dass sie den Dolmetscher nicht gut verstehen würde. Sie habe sich sehr kurz halten müssen und keine langen Antworten geben dürfen (VHS 4). Dass die bP in einer für sie außergewöhnlichen Situation, wie einer behördlichen Einvernahme, gestresst gewesen sein soll, ist zwar plausibel, dennoch ergeben sich daraus keine konkreten Missverständnisse oder Ungereimtheiten, welche sich auf die Schilderung ihrer Fluchtgeschichte auswirken könnten.

Auf die Frage, was sie nicht habe sagen können, gab sie an, dass ihr eine Frage gestellt worden sei und mitten in ihrer Antwort habe der Dolmetscher gesagt: „Das reicht.“ Außerdem habe der Dolmetscher selbstständig Fragen gestellt. Die bP habe dies daran erkannt, dass der Dolmetscher nach Fragestellung gesagt habe „Das passt schon, erzähl nicht weiter, diese Frage ist von mir.“ Diese Antworten von ihr seien auch nicht protokolliert worden (VHS 4). Auf den Vorhalt, dass dies eine schwere Anschuldigung gegen den Dolmetscher sei, entgegnete die bP, dass es keine Anschuldigung sei, sondern die bP nur erzählen habe wollen, wie es für sie damals gelaufen sei. Schließlich räumte sie auch ein, dass man nicht beweisen werde können, wer Recht habe und der Dolmetscher dies auch abstreiten könne (VHS 5).

Das oben dargestellte Vorbringen der bP ist wenig glaubhaft, da der bP laut Protokoll der Einvernahme hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, um ihre Fluchtgründe ausführlich darzustellen. Es ist vielmehr naheliegend, dass die bP durch ihre Behauptung ihr in der Einvernahme nur oberflächlich und vage geschildertes Fluchtvorbringen rechtfertigen will. Dass die bP am Ende der diesbezüglichen Befragung auch selbst vorbrachte, dass man ihre Behauptung nicht beweisen könne, deutet daraufhin, dass sie sich der Haltlosigkeit ihrer Behauptung selbst bewusst ist.

Konkrete Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht, und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten.

Darüber hinaus beeinträchtigt der Versuch, etwaige unbegründete Probleme mit dem Dolmetscher aufzuzeigen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bP insgesamt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß EUAA.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen

2.2.1. Zum konkreten Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung auf die Frage nach dem Fluchtgrund nur angegeben, dass sie Syrien wegen des Bürgerkriegszustandes und der Einberufung zum syrischen und kurdischen Militärdienst verlassen habe (AS 6).

In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2023 gab sie an, dass sie in SYRIEN seit 2018 den Militärdienst für die syrische Regierung hätte leisten müssen und auch seitens der Kurden ein Rekrutierungsversuch stattgefunden hätte. Ihr Dorf würde unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Sie sei von 2013 bis 2015 im LIBANON gewesen und dann wieder zurück nach SYRIEN gegangen und habe sich für die Maturaprüfung angemeldet und sich ein Militärbuch geholt. Die Maturaprüfungen seien in AL HASAKA gewesen und auf dem Weg habe es viele Checkpoints gegeben, sie habe sich jedoch mit dem Militärbuch frei bewegen können. Sie hätte seit 2018 den Militärdienst leisten müssen, habe aber sehr aufgepasst, dass sie nicht zum Militärdienst müsse, sich nicht viel bewegt und meistens zu Hause versteckt (AS 49-51).

In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und noch einmal darauf hingewiesen, dass das Heimatdorf der bP unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde (AS 252).

In der Stellungnahme vom 25.10.2024 wurde darauf hingewiesen, dass der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum syrischen Militärdienst drohe, da sich deren Heimatort nicht nur in unmittelbarer Nähe zu einem Sicherheitsquadrat befinde, sondern aus zwei Medienartikeln hervorgehe, dass sich syrische Truppen direkt im Ort befinden würden (OZ 5).

In der mündlichen Verhandlung wurde die bP eingehend zu den Machtverhältnissen in ihrem Heimatdorf befragt, und behauptete weiterhin, dass dieses unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde (vgl. 2.2.2.). Des Weiteren räumte sie betreffend der zuvor in der Einvernahme vor dem BFA getroffenen Behauptung einer Zwangsrekrutierung ein, dass die Kurden Minderjährige mit Geld zum Wehrdienst gelockt hätten, es seit ihrer Volljährigkeit jedoch keinen persönlichen Kontakt mit den Kurden gegeben habe (VHS 11).

2.2.2. Dass der Heimatort der bP – nämlich XXXX – und die ihr unmittelbar umgebende Region (mit Ausnahme der Sicherheitsquadrate in QAMISHLI und AL HASAKA) unter Kontrolle der Kurden steht, wird durch die in den Länderfeststellungen abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in SYRIEN darstellen, belegt. Dies deckt sich auch mit einer tagesaktuellen Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/.

Aus der Einsicht in https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html ergibt sich überdies, dass das Herkunftsgebiet der bP seit 2014 bis dato durchgehend von den Kurden kontrolliert wird.

2.2.3. Der bP droht bei Rückkehr in ihre Herkunftsregion keine Einziehung zum bzw keine Verfolgung oder relevante Repressalien aufgrund einer Weigerung der Ableistung des Militärdienstes der syrischen Armee:

Wie sich aus den Länderberichten unzweifelhaft ergibt, können die syrischen Behörden im Allgemeinen auch derzeit keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. Deswegen ist im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der bP in ihrem Herkunftsort XXXX von Seiten der syrischen Armee die Gefahr einer Einberufung zum Wehrdienst droht, zumal sich die Stadt unter der Kontrolle der Kurden bzw der kurdischen SDF befindet.

Die bP hat diese Machtverhältnisse in ihren Angaben bestritten und führte diesbezüglich insbesondere aus, dass in ihrem Heimatort große Gefahr geherrscht habe, dass man vom syrischem Regime eingezogen werde, da eine Regimemiliz die Kontrolle über das Dorf gehabt hätte bzw immer noch habe (VHS 8). Diese Behauptung ist insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen, aber auch aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben der bP dazu nicht glaubhaft:

So wurde die bP nämlich eingehend dazu befragt, wie sich die Kontrolle der Regimemiliz in ihrem Heimatort dargestellt hätte, wozu sie lediglich pauschale Ausführungen traf und anführte, dass Checkpoints rund um das Dorf herum errichtet und regelmäßig Schmiergelder verlangt worden seien, um Geschäfte zu schützen und die Checkpoints zu passieren. Die Miliz habe sich „Die nationale Verteidigung“ genannt und unter dem Flügel des syrischen Regimes gekämpft. Es sei immer wieder zu Kämpfen zwischen ihnen und der SDF und mit den amerikanischen Truppen gekommen. Diese Milizorgane seien zivil gekleidet und nicht so leicht zu erkennen gewesen. Je nach Lage oder Umstand hätten sie Militäranzüge des syrischen Regimes getragen (VHS 9).

Die Frage, ob diese Milizen bereits zum Zeitpunkt der Rückkehr der bP in ihr Heimatdorf präsent gewesen wären, bejahte sie, führte ergänzend dazu jedoch aus, dass anfangs, als sie zurückgekehrt sei, keiner die Kontrolle über ihr Dorf gehabt habe. Weder diese Miliz noch die SDF. Es habe dann Kämpfe zwischen der SDF und der Miliz um die Kontrolle des Dorfes gegeben. Danach hätte die Miliz die gesamte Kontrolle über das Dorf und die Einwohner übernommen, wobei sie einräumte, dass auch die SDF das Gebiet weiter belagert habe (VHS 9).

Daraufhin wurde die bP gefragt, ob es richtig sei, dass es keine syrischen Regimebehörden oder Armeesoldaten im Dorf gegeben habe, woraufhin die bP lediglich ausweichend antwortete: Sie führte aus, dass es ein Dorf sei und diese „nationale Verteidigung“, eine Miliz wäre, die vom Regime betrieben werde. Diese Miliz sei Anfang der Revolution vom Regime erschaffen und bewaffnet worden und kämpfe auf der Seite des Regimes in unterschiedlichen Gebieten in SYRIEN. Auch in QAMISHLI selbst hätten Kämpfe zwischen der „nationalen Verteidigung“ und der SDF stattgefunden (VHS 9).

Mit dieser ausweichenden Antwort räumte die bP ein, dass man nicht von einer Kontrolle des Regimes in ihrem Heimatort sprechen kann, sondern lediglich regimetreuen Milizen in ihrer Heimatregion präsent sind. Dass diese Miliz auch Kämpfe gegen die – in ihrer Heimatregion seit 2014 durchgehend an der Macht stehenden SDF und andere Akteure des Bürgerkriegs – geführt haben sollen, wird nicht verkannt, zumal dies auch aus den in der Stellungnahme vorgelegten Berichten hervorgeht. Damit ist für die bP jedoch nichts gewonnen.

Als die bP nach dem Hauptquartier der Miliz befragt wurde und angab, es sei im Sicherheitsquadrat von QAMISHLI und am Flughafen, wurde abermals deutlich, dass das syrische Regime lediglich Kontrolle über die in den Länderberichten beschriebenen Sicherheitsquadrate hat und es sich nicht um die aktuellen Machthaber im Heimatgebiet der bP, handelt (VHS 10).

Schließlich wurde die bP auch dahingehend befragt, wie sich diese angebliche Kontrolle der Regimemiliz ausgewirkt habe. Die bP traf daraufhin lediglich dieselben pauschalen Anführungen wie bereits zuvor, wonach es kaum Ausbildungsmöglichkeiten oder Möglichkeiten normal arbeiten zu gehen gegeben habe. Man habe nicht gewusst, ob man eingezogen werde und jedes Wort gegen das syrische Regime habe zu einer Verhaftung führen können. Nachgefragt, wie sich das für das tägliche Leben der bP im konkreten ausgewirkt habe, führte diese aus, dass die Lage vor ihrem 18. Lebensjahr anders gewesen sei. Dann gab sie lediglich wiederholend an, es habe jedoch keine freie Meinungsäußerung und keine Möglichkeit regelmäßig arbeiten zu gehen gegeben (VHS 10).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die bP insbesondere hinsichtlich der Verrichtung ihrer Arbeit widersprüchliche Angaben traf: So gab sie vor dem BFA noch an, dass sie bis ein Jahr vor ihrer Ausreise als Bäcker sowie in der Landwirtschaft und Gastronomie gearbeitet habe und dann kurz vor der Ausreise nicht mehr regelmäßig, da es viele Polizeikontrollen gegeben habe (AS 48). In der mündlichen Verhandlung führte die bP zunächst aus, dass sie nach der Rückkehr aus dem LIBANON nur innerhalb ihres Dorfes gearbeitet habe (VHS 6), gab dann im weiteren Verlauf jedoch an, sie habe nur unregelmäßig arbeiten können (VHS 10), dann, dass sie im letzten halben Jahr vor der Ausreise nur von zu Hause als Schneider gearbeitet habe (VHS 14), und schließlich, dass sie in ihrem Heimatdorf und den Nachbardörfern, aber vor dem 18. Lebensjahr auch in QAMISHLI gearbeitet habe (VHS 18). Auffällig ist, dass die bP durchgehend angab, gearbeitet zu haben und sich erst nachträglich bzw im Laufe der Befragungen dahingehend korrigierte, dass sie nur bis zum 18. Geburtstag ungestört habe arbeiten können. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die bP sich nach ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2016 noch 6 Jahre in SYRIEN aufgehalten hat und davon auszugehen ist, dass sie den Lebensunterhalt im Familienverband mitbestreiten musste, nicht glaubhaft, sondern erweckt vielmehr den Eindruck, dass sie durch ihre Schilderungen versucht eine Bedrohung ab dem Alter von 18 Jahren zu vermitteln. Dies steht auch in eindeutigem Widerspruch zu ihrer Aussage betreffend ihre Militärdienstpflicht, welche sie ab 2018 – sohin erst im Alter von 20 Jahren – hätte leisten müssen und ist nicht ersichtlich wieso die bP bei einer angeblichen Einberufung ab 2018 bereits ab 18 (und daher schon seit 2016) Angst vorm syrischen Regime haben hätte sollen. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Anschluss noch aufzugreifende Erzählstrang, sie habe im Jahr 2017 ihr Militärbuch abgeholt, um in Sicherheit Checkpoints passieren zu können, nicht plausibel.

Mit dem obigen Vorbringen vermochte die bP daher nicht überzeugend darzulegen, dass ihr Heimatdorf unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Es ist nämlich nicht plausibel, dass die bP bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2022 unbehelligt in ihrem Heimatort arbeiten und leben hätte konnte, wenn eine derartige Bedrohung durch das syrische Regime dort geherrscht hätte, wie von ihr behauptet. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen, wonach die bP sich viel versteckt und nur Arbeiten in der Nähe angenommen hätte (VHS 15), überzeugen insbesondere aufgrund des langen Zeitraums von 4-6 Jahren und der oben dargestellten Ungereimtheiten nicht.

Insbesondere lässt das Vorbringen der bP die Schilderung von individuellen Erlebnissen oder Vorfällen vermissen, welche eine konkrete Bedrohung für die bP dargestellt hätten.

Schließlich behauptete die bP zwar noch einmal eindringlich, dass diese Regierungsmiliz in ihrem Heimatort bis dato präsent sei und die Kontrolle habe. Ihr sei aber klar, dass bei den österreichischen Behörden „eingetragen“ sei, dass die Kurden dort die Kontrolle hätten (VHS 17). Die bP räumte dadurch selbst die Haltlosigkeit ihrer Schilderungen ein, zumal ihr die Länderberichte, insbesondere in Bezug auf ihre Heimatregion, auch bekannt sind.

Die von der Rechtsvertretung der bP in diesem Zusammenhang mit Stellungnahme vom 25.10.2024 vorgelegten zwei Medienberichte (OZ 5), in denen angeführt ist, dass sich der Heimatort der bP unter Kontrolle des Regimes befinde, zeigen nur auf, dass es dort auch regimetreue Milizen gibt bzw gab. Von einer effektiven Kontrolle des Regimes im Heimatort der bP, mit der Möglichkeit Verhaftungen und Rekrutierungen vorzunehmen, kann jedoch vor dem Hintergrund der zitierten und dargestellten Karten und Länderberichte sowie den Aussagen der bP selbst, nicht die Rede sein.

Dass der bP bei einer Rückkehr nach SYRIEN mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom syrischen Regime eine Einberufung zum Wehrdienst droht, ist daher nicht glaubhaft, weil – wie oben ausführlich begründet dargestellt – ihre Heimatregion nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern der Kurden bzw der kurdischen SDF steht und die syrische Armee derzeit keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführt.

Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass aus den Länderberichten zudem hervorgeht, dass in SYRIEN das „Herausfiltern" von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022-16).

Dies vermag im Ergebnis jedoch nichts zu ändern, zumal die bP einerseits ihren Herkunftsort bei einer hypothetischen Rückkehr erreichen könnte, ohne Checkpoints der Regierung zu passieren und andererseits für sie kein Grund besteht, die Sicherheitsquadrate zu betreten.

Aus den nachstehenden Gründen ist nämlich nicht glaubhaft ist, dass die bP im Jahr 2017 ein Militärbuch abgeholt und bereits im Jahr 2018 ihren Militärdienst hätte antreten müssen:

In der Einvernahme vor dem BFA gab die bP zunächst an, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem LIBANON in SYRIEN gearbeitet habe (AS 48). Als die bP im Zuge der Einvernahme sodann befragt wurde, ob sie ein Militärbuch besitze, bejahte sie dies und gab an, dass sich dieses auf dem Postweg befinden würde (AS 51). Daraufhin wurde sie gefragt, wie sie dieses bekommen habe, woraufhin sie anführte, dass sie zur Rekrutierungsabteilung nach QAMISHLI gegangen sei und dann eines bekommen habe. Da sie noch minderjährig gewesen sei und die Schule besucht habe, habe sie den Militärdienst noch nicht ableisten müssen. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass sie zuvor noch angegeben habe, nach ihrer RÜCKKEHR aus dem LIBANON in SYRIEN gearbeitet zu haben, was sie nur ausweichend beantwortete, indem sie angab, dass man nach Erhalt des Militärdienstbuches, den Militärdienst erst ein Jahr später ableisten müsse. Sie hätte ihn seit 2018 leisten müssen und habe ab dann sehr „aufgepasst“, dass sie nicht dorthin müsse (AS 50).

Nach Wiederholung der Frage gab sie an, dass sie 9 Jahre lang die Schule besucht und 2012 beendet habe. Dann sei sie 2013 in den LIBANON gegangen und im Jahr 2015 habe sie sich nach der Rückkehr nach SYRIEN für die Maturaprüfungen in AL HASAKA angemeldet und habe deshalb ein Militärbuch bekommen, weshalb sie sich frei habe bewegen können (AS 50).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die bP sodann aufgefordert zu erzählen, warum sie den LIBANON verlassen habe und wie es dann in SYRIEN weitergegangen sei. Sie führte dazu aus, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien noch minderjährig (ca 17 Jahre) gewesen sei. Sie habe überlegt ihre Ausbildung (damit dürfte die Schulausbildung gemeint sein, wobei sie dies nicht weiter konkretisiert und auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat) weiterzumachen und sich gedacht, sie können nebenbei arbeiten und die Schule fertig machen. Als sie mit der Schule fertig gewesen sei, wäre sie zum Wehrdienst einberufen worden. Sie habe ihr Wehrdienstbuch abgeholt, um sich auch zwischen den unterschiedlichen Checkpoints bewegen zu können, da das sonst nicht möglich gewesen wäre. Nachdem man sein Wehrdienstbuch erhalten habe, hätte man eine Wartezeit von einem Jahr, in der man nicht eingezogen werde. Mit 19 Jahren müsse man eingerückt sein. Daher habe sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei bewegen können und sei bis zu ihrer Ausreise aus SYRIEN nur innerhalb ihres Dorfes geblieben (VHS 7).

Befragt, ob es in dieser Zeit irgendwelche Probleme mit dem syrischen Regime gegeben habe, gab die bP pauschal an, dass die Gefahr groß gewesen sei vom syrischen Regime eingezogen zu werden. Es habe Erpressungsversuche und Drohungen gegeben, Schmiergelder hätten bezahlt werden müssen und die Lage sei sehr schwierig gewesen, da man weder eine Ausbildung habe machen noch arbeiten gehen oder sich frei bewegen habe können (VHS 6). Diese Ausführungen der bP beschränken sich auf eine vage Beschreibung von allgemeinen Umständen, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit oder Vorfälle geltend zu machen.

Daher wurde die bP im Laufe der mündlichen Verhandlung noch einmal aufgefordert, sich an den Tag zurückzuversetzen, an dem sie ihr Militärbuch geholt habe und alles dazu zu erzählen, was ihr einfalle (VHS 12).

Daraufhin folgten lediglich oberflächliche Beschreibungen („Ich bin hingegangen“, „ging zuerst zum Standesamt“, „musste Unterlagen ausstellen lassen“, „danach musste man Blut spenden“, „danach wurden die Fingerabdrücke abgenommen“ „man musste die persönlichen Dokumente bei sich haben, auch Fotos“, VHS 12), die nur einen allgemeinen Ablauf darstellen und aus denen nicht glaubhaft abgeleitet werden kann, dass die bP von einer eigenen Erfahrung spricht. Ergänzend führte die bP an, dass es bei Abholung des Wehrdienstbuches einen Erpressungsversuch „mit Geld“ gegeben habe. Da man verpflichtet sei, dieses abzuholen, werde das ausgenutzt (VHS 12). Konkrete Angaben, wie sich diese Erpressung zugetragen, um welche Summe es sich dabei gehandelt habe und woher die bP das Geld gehabt habe, wurden nicht vorgebracht. Ebensowenig schilderte sie selbst empfundene Emotionen im Rahmen dieser Situation, was ebenfalls dafür spricht, dass die bP nicht von selbst Erlebtem erzählt, sondern sich einer gehörten Geschichte bedient hat. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist nämlich zu erwarten, dass zumindest die für sie emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen und die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war aber – wie oben dargestellt – nicht der Fall.

Die bP traf im Rahmen dieses Erzählstranges keinerlei ungesteuerte Angaben zu weiteren Details. Daher wurde sie noch einmal befragt, was ihr noch dazu einfallen würde. Sie gab an, dass sie damals noch in der Schule gewesen sei. Sie habe mehrere Checkpoints passieren müssen, um die Prüfungen in AL HASAKA abzulegen und der Erhalt des Wehdienstbuches sei eine Möglichkeit gewesen ein bisschen Zeit zu gewinnen, weil man erst später eingezogen werde. Sie habe aber keinen bildungsbedingten Aufschub bekommen, da sie die Schule nicht fertig gemacht habe (VHS 12), womit sie ihrer zuvor getroffenen Aussage, dass sie mit der Schule fertig gewesen sei und dann den Militärdienst hätte antreten müssen (VHS 7), widerspricht.

Das Vorbringen der bP, sie habe im Jahr 2017 oder 2018 noch Prüfungen in AL HASAKA abgelegt und daher ein Wehrdienstbuch zum Passieren der Checkpoints gebraucht, überzeugt ebensowenig, zumal die bP vor dem BFA angegeben hat, sich im Jahr 2015 zu den Maturaprüfungen angemeldet zu haben (AS 50). Im Jahr 2017 oder 2018 wäre die bP bereits 19 bzw 20 Jahre alt gewesen, weshalb sie dann, wie selbst von ihr vorgebracht („Mit 19 Jahren müsse man eingerückt sein.“, VHS 7) beim Passieren der Checkpoints bereits zum Wehrdienst eingezogen hätte werden müssen (AS 50 und VHS 12).

Der bP wurde schließlich vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung 12 Jahre Grundschule und vor dem BFA 9 Jahre Grundschule als Dauer des Schulbesuchs angeführt habe (AS 48), und versuchte diesen Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass sie die Volksschule von der ersten bis zur neunten Schulstufe besucht habe und die restlichen drei Jahre nicht am Schulunterricht teilgenommen, sondern lediglich die Prüfungen abgelegt hätte (VHS 18). Dies vermag jedoch nicht plausibel darzustellen, wieso sie in ihrem gesamten Verfahren unterschiedliche Angaben zur Dauer und Art ihres Schulbesuchs machte. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP nur 9 Jahre lang die Schule besucht und danach gearbeitet hat. Die von ihr getroffenen Steigerungen, wonach sie Maturaprüfungen bis ins Jahr 2017/2018 abgelegt haben soll, sind nicht überzeugend wahrscheinlich und daher nicht glaubhaft.

Daher sind auch die Schilderungen der bP, wonach sie sich ein Militärbuch organisiert habe, um Checkpoints für die Ablegung von Prüfungen passieren zu können (VHS 18), nicht glaubhaft, zumal die dazu getroffenen Angaben – wie oben dargestellt – teilweise auch widersprüchlich sind. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sich die bP hier einer konstruierten Geschichte bedient hat, um den Erhalt eines Wehrdienstbuches und daher eine persönliche Bedrohung glaubhaft zu machen.

Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass die bP ein Militärdienstbuch vorgelegt hat, um diesen Teil ihrer Fluchtgeschichte zu untermauern (AS 73 ff). Damit ist jedoch aus folgenden Gründen nichts für sie gewonnen.

Aus der im Akt beiliegenden Übersetzung des Militärbuches lässt sich entnehmen, dass es am 02.04.2016 ausgestellt wurde. Dies steht in Widerspruch zur Aussage vor dem BFA, wonach sie das Militärbuch im Jahr 2017 bekommen habe (AS 49). Gleichermaßen nicht nachvollziehbar ist der Vermerk im Militärbuch über eine Musterung im Jahr 2012, zumal die bP damals entweder 14 Jahre alt gewesen wäre und nie von einer so frühen Musterung erzählt hat, oder sie sich im Jahr 2012 ohnehin bereits im LIBANON befunden hätte, was eine Musterung im Jahr 2012 ebenfalls nicht glaubhaft macht.

Obwohl das Militärbuch als „Originaldokument“ eingestuft wurde (AS 73 ff), ist dessen Inhalt dennoch als nicht glaubhaft zu werten, zumal vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ungereimtheiten davon auszugehen ist, dass sich die bP ein Originaldokument mit falschem Inhalt erst nach ihrer Flucht von Familienangehörigen in SYRIEN kaufen und schicken hat lassen, zumal es allgemein bekannt ist, dass in SYRIEN Dokumente jeglicher Art durch Zahlung eines Geldbetrages beschafft werden können.

Mit diesem Schriftstück ist für die bP daher nichts gewonnen. Es zeigt lediglich die vorherrschende Korruption in SYRIEN auf.

Gegen eine Verfolgung der bP spricht ebenfalls, dass sie sich noch 4 Jahre in ihrem Heimatdorf aufgehalten hat und in dieser Zeit – ihren eigenen Angaben nach – nichts passiert sei. Sie gab diesbezüglich zwar auf Nachfrage selbst an, dass sie versucht habe den Kontakt zu vermeiden und sich versteckt zu halten (VHS 15), was jedoch nicht überzeugt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass sie schlichtweg keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt war. Auch ihr zum ersten Mal gegen Ende der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen, dass sie schon zuvor im Jahr 2016 versucht habe zu fliehen (VHS 15), vermag daran nichts zu ändern, da diese Behauptung als Steigerung des Fluchtvorbringens weder glaubhaft ist noch den unbehelligten Aufenthalt bis zum Jahr 2022 plausibler macht.

Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die bP nie ein Militärbuch besessen und auch nicht zu einer Ableistung des Militärdienstes ab 2018 verpflichtet wurde, weshalb sie nie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt war bzw bei einer Rückkehr dies auch nicht sein wird.

Die in der Beschwerde behaupteten Risikofaktoren, insbesondere, die Regimekontrolle des Heimatgebietes der bP und die Einberufung im Jahr 2018 waren – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft und führen damit auch ins Leere.

Vor diesem Hintergrund ist von einer Verfolgung der bP durch das syrische Regime in ihrer Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen.

2.2.4. Dass die Herkunftsregion der bP ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar ist, fußt insbesondere auf dem Themenbericht Staatendokumentation aus dem COI-CMS „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 (Seite 43-55, vgl. 1.3.4.).

Es besteht die Möglichkeit legal auf dem Landweg nach SYRIEN einzureisen, ohne unmittelbar mit den syrischen Behörden in Kontakt zu kommen. Der bP ist es möglich über den Grenzübergang SEMALKA nach SYRIEN einzureisen. Das Gebiet ist von der irakischen Grenze – bis auf kleine Enklaven („Sicherheitsquadrate“) bei den Städten QUAMISHLI und AL-HASSAKAH – im Wesentlichen bis zum Ost- und Nordufer des Euphrat durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Es ist somit grundsätzlich möglich vom Nordwesten ohne Durchquerung von Gebieten, die unter syrischer Regierungskontrolle stehen, in ihr Heimatdorf XXXX zu gelangen (vgl. auch https://syria.liveuamap.com/).

Sie kann sich die für die Einreise notwendigen Unterlagen, wie z.B. einen syrischen Reisepass im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der syrischen Botschaft in WIEN ausstellen lassen. Dass die syrischen Botschaften bzw. Konsulate Reispässe auch dann ohne Probleme ausstellen, wenn männliche Syrer ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, geht aus der im Länderinformationsblatt als Quelle zitierten Anfragebeantwortung „ACCORD: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“ vom 27. Jänner 2023 zweifelsfrei hervor.

Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang (wenngleich dieser von Zeit zu Zeit gesperrt ist, ist er grundsätzlich passierbar) und der östlich davon gelegenen Heimatregion der bP mit Ausnahme der Sicherheitsquadrate in QAMISHLI und AL HASSAKAH – steht laut den vorliegenden Länderberichten und aktuellen Landkarten unter der Kontrolle der SDF. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die zuvor erwähnten vereinzelten Sicherheitsquadrate des syrischen Regimes von der bP in der Stadt QAMISHLI passiert werden müssten, sodass kein maßgebliches Risiko für sie besteht, bei der Rückkehr in den Herkunftsort mit Vertretern des syrischen Regimes – etwa an Checkpoints der Sicherheitsquadrate – in Kontakt zu kommen, insbesondere diese im Zuge der Planung der Reiseroute die Sicherheitsquadrate von der bP umgangen werden können.

2.2.5. Hinsichtlich einer behaupteten drohenden Wehrdienstleistung für die SDF oder der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und deshalb drohenden Repressalien wegen einer Weigerung derselben ist auf Folgendes zu verweisen:

Wie sich aus den Länderberichten ergibt, sind nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet.

Die bP befindet sich mit 26 Jahren laut dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 im wehrdienstfähigen Alter. Eine Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das führt aber nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes.

Aus den Feststellungen zur Ausgestaltung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien – die auf den zitierten Länderinformationen beruhen (vgl 1.3.) – ergibt sich insbesondere, dass der Entzug vom bzw die Verweigerung des Wehrdienstes mit Verlängerung des Wehrdienstes um einen bzw drei Monate bestraft wird und ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen kann. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung wohl nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, nachvollziehbar.

In der Einvernahme vor dem BFA führte die bP an, dass ein Rekrutierungsversuch seitens der Kurden stattgefunden hätte. Befragt, wie dieser ausgesehen habe, gab sie an, dass es vor 7 Jahren (2016) gewesen und sie von den Kurden gefragt worden sei, ob sie mitkämpfen „möchte“. Sie habe gesagt, dass sie das nicht tun könne, da sie ein friedlicher Mensch sei, woraufhin die kurdischen Milizen gesagt hätten „Okay, wie du willst.“ (AS 51). Mit dieser problemlosen Darstellung einer Begegnung mit den Kurden, ist daher für die bP nichts gewonnen. Insbesondere zeigt die bP den Kurden gegenüber keine oppositionelle Haltung, wenn sie angibt, „ein friedlicher Mensch“ zu sein, sodass sie auch deshalb nicht in deren Visier kommen würde.

Aus den ergänzenden Angaben in der Beschwerde, wonach ein Neffe der bP von der SDF rekrutiert und während des Dienstes getötet worden sei, kann keine persönliche Bedrohung für die bP abgeleitet werden, zumal sie keine weiteren Details ausführte, welche darauf hinweisen würden, dass dem Neffen eine derartige oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre, dass dadurch dessen gesamte Familie – und damit auch die bP – der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre (AS 252).

In der mündlichen Verhandlung wurde sodann dazu ausgeführt, dass es Probleme mit den Kurden gegeben habe und diese gewollt hätten, dass die bP auf deren Seite kämpfe. Man habe sich nicht frei bewegen oder frei entscheiden können (VHS 6). Von konkreten Problemen oder Vorkommnissen berichtete die bP jedoch nicht, sondern gab lediglich ein allgemeines Stimmungsbild der Lage in ihrem Heimatort wieder, welches jedoch in Bezug auf die eingeschränkte Bewegungsfreiheit nicht glaubhaft ist, da die bP nach ihrem 18. Geburtstag vier Jahre lang in ihrer Heimatregion verblieben und dort regelmäßigen Arbeiten nachgegangen ist. Dass sie diese im näheren Umkreis ihres Heimatdorfes verrichtet habe, schadet nicht und unterstreicht vielmehr die Tatsache, dass die bP keinen Grund hatte, sich den Sicherheitsquadraten in ihrer Provinz zu nähern bzw die dortigen Checkpoints zu passieren.

Aufgefordert noch mehr von den Kurden zu erzählen, gab sie lediglich an, dass die Kurden die Kontrolle über das Dorf XXXX hätten und dort Checkpoints errichten würden, was in keinem Zusammenhang mit ihrem Heimatdorf oder einer individuellen Bedrohung ihr gegenüber gebracht werden kann. Daraufhin verwies sie auf ihr bereits in der Beschwerde erstattetes Vorbringen, wonach einer ihrer Neffen von den Kurden verhaftet und getötet worden sei (VHS 11), was – wie oben ausgeführt – keine individuelle Bedrohung der bP aufzeigt.

Befragt nach konkreten Rekrutierungsversuchen gab die bP ganz allgemein und oberflächlich an, dass die Kurden Minderjährige mit Geld zur Ableistung des Wehrdienstes gelockt hätten. Sie hätte dies jedoch abgelehnt. Befragt, ob es seit ihrer Volljährigkeit keinen Kontakt mit den Kurden gegeben habe, gab sie an, dass es keinen Kontakt gegeben habe, sie aber verpflichtet gewesen wäre, ihr Wehrdienstbuch abzuholen und den verpflichtenden Wehrdienst zu leisten. In dieser Zeit sei die Gefahr groß gewesen, dass sie von den Kurden verhaftet und eingezogen werde (VHS 11). Damit zeigte die bP wiederum keinen konkreten Vorfall bzw keine nachvollziehbare Bedrohung durch die Kurden an, sondern beschreibt die allgemeine Lage in ihrer Heimatregion, wobei – wie oben bereits ausgeführt – die Einberufung zum Wehrdienst bei der SDF allein nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes führt.

Ein konkretes Bedrohungsszenario schilderte die bP durch die oben getroffenen Aussagen nicht. Dass die bP aufgrund einer angeblichen Einberufung durch die Kurden oder Widersetzung einer bereits stattgefundenen Zwangsrekrutierung schon in deren Visier als Oppositioneller geraten ist oder sich tatsächlich oppositionell betätigt hat, war daher nicht glaubhaft.

Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass der bP bei einer Rückkehr nach XXXX bei der Verweigerung des Wehrdienstes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und ihr eine über eine maximal zweiwöchige Anhaltung hinausgehende Haftstrafe oder Bestrafung drohen würde.

2.2.6. Die Feststellung, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen.

Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in SYRIEN ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl etwa auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in ehemalig umkämpfte Kurdengebieten, systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der bP allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.

Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung den syrischen Behörden (auch den Autonomiebehörden im Selbstverwaltungsgebiet) nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden auch untersagt ist, diesbezüglich Daten an diese weiterzuleiten.

Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre.

In Bezug auf die bP ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die bP den Militärdienst verweigert hätte, oppositionell tätig gewesen wäre, oder aus anderen Gründen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre.

Schließlich hat die bP auch nicht behauptet, dass sie in ÖSTERREICH einer exilpolitischen Tätigkeit oder Aktivitäten nachgegangen wäre, sondern ausdrücklich angeführt, dass sie an keinen Demonstrationen teilgenommen habe (AS 49). Die bP konnte nicht den Eindruck vermitteln, politisch besonders interessiert zu sein.

Aufgrund des oben dargestellten Beweisergebnisses, ist schließlich festzuhalten, dass die bP bereits in ihrer ersten Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden und ihrer dortigen Behauptung, dass sie von den Kurden und dem Regime einberufen worden sei (AS 6), gelogen hat.

Abschließend konnte somit in einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr der bP durch das syrische Regime in der Heimatregion der bP nicht erkannt werden. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen sind im Falle der bP nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion

Dass der Heimatort der bP – nämlich XXXX – und die ihr unmittelbar umgebende Region dzt unter Kontrolle der Kurden steht, wird durch die in den Länderfeststellungen abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in SYRIEN darstellen, belegt. Dies deckt sich auch mit einer tagesaktuellen Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff 11.11.2024).

Da diese Feststellung von der bP und deren Rechtsvertreter bis zuletzt bestritten wurde, wurde darauf bereits oben unter 2.2. ausführlicher eingegangen.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 und Art 10 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:

„(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN; 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Es kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 11.12.2023, Ra 2023/19/0142).

Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,). Gemäß Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).

3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die von der bP als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

3.2.1. Zur Nichtverfolgung durch das Regime

Es ist trotz des Alters der bP und ihrer Nichtableistung des Militärdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN den mit der potentiellen Verübung von Menschenrechtsverletzungen einhergehenden Militärdienst antreten müsste oder dass ihr im Falle der Verweigerung der Ableistung desselben, für das syrische Regime Gefahr droht, unverhältnismäßig dafür bestraft zu werden, oder wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung (aufgrund ihrer Herkunft), asylrelevante Verfolgung droht.

Die Herkunftsregion der bP steht vollständig unter der Kontrolle der SDF und hat das syrische Regime (GoS) dort keine Rekrutierungsmöglichkeiten (woran auch die Anwesenheit von syrischen Soldaten an gemeinsamen Checkpoints nicht ändert). Auch aus diesem Grund konnte keine Verfolgung durch das syrische Regime festgestellt werden (vgl zur nichtvorhandenen Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet betreffend eine bP aus MANBIJ, VwGH 21.03.2023, Ra 2023/19/0013).

Sofern von der bP und ihrer Rechtsvertretung durchgehend behauptet wurde, dass sich der Heimatort der bP unter Kontrolle des Regimes befinde, negiert sie die Beweisergebnisse, wonach vor dem Hintergrund der eindeutigen Länderberichtslage der Heimatort der bP durchgehend seit 2014 unter Kontrolle der Kurden steht (vgl 2.2.).

In diesem Zusammenhang erwiesen sich auch die Ausführungen der bP hinsichtlich des Militärbuches, als nicht glaubhaft, da nicht davon auszugehen ist, dass die bP tatsächlich ein Militärbuch erhalten und deshalb seit 2018 zum Militärdienst gesucht werde, aber dennoch zwischen 2018 und 2022 unbehelligt in ihrem Heimatort gelebt und gearbeitet hat.

Es hat sich aufgrund der Angaben auch keine derartige regimekritische Gesinnung der bP feststellen lassen, welche sie aus anderen Gründen konkret ins Visier der Behörden bringen würde. Sie hat selbst angeführt ein friedliebender Mensch zu sein und nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben.

3.2.2. Zur Nichtverfolgung durch die Kurden

Ebenso droht der bP keine asylrelevante Verfolgung durch die Kurden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, ist gegenständlich weder davon auszugehen, dass der bP im Falle einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, noch eine unverhältnismäßige Sanktion im Sinne der oben zitierten Judikatur droht (vgl dazu auch VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 zur Asylrelevanz von Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung). Auch Verfolgungshandlungen gegen die Familie der bP haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Im Übrigen stellt, nach der Rechtsprechung des VwGH, die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN und VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018).

Dass der bP im gegenständlichen Falle bei einer allfälligen Weigerung, den Wehrdienst für die SDF abzuleisten, seitens der SDF eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung droht, kann jedoch vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Selbstverwaltungsgebiet in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur nicht gesehen werden (vgl dazu jüngst, VwGH 14.12.2023 Ra 2023/19/0144-10). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl zu alldem zuletzt VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).

Mangels Vorliegen von glaubhaften Schilderungen der bP über eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden fällt sie nicht unter die in den UNHCR-Erwägungen SYRIEN vom März 2021 angeführte Risikogruppe der „Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Institutionen der Autonomieregion sind“, da es sich bei ihr weder um einen vermeintlichen noch tatsächlichen Gegner der SDF/PYD/YPG handelt und weder sie noch ihre Familie Verbindungen zum IS oder der SNA haben bzw ihnen dies unterstellt wird (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen, 6. Aktualisierte Fassung, März 2021 S. 143 ff.). Auch in den von EUAA erarbeiteten Risikoprofilen wird festgehalten, dass das Risiko einer Zwangsrekrutierung ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der GFK impliziert (vgl. Country Guidance: Syria vom Februar 2023 S. 21; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056 mwN.). Wie bereits festgehalten, sind bei der bP keine weiteren glaubhaften Umstände hervorgekommen, die sie aus Sicht der SDF als oppositionell erscheinen lassen würden.

Auch eine Verfolgung der bP bei einer Rückkehr, aufgrund einer oppositionellen politischen Gesinnung im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylantrages in Österreich, konnte mangels Risikoprofil der bP nicht als glaubhaft angesehen werden.

Eine aufgrund der herrschenden Willkür dennoch mögliche Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, lediglich aufgrund der Ausreise, ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, wurde diesem Risiko durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen und ist eine allfällige Bedrohung bei der Rückkehr ohnehin nur theoretischer Natur, weil der bP subsidiärer Schutz mit dem bekämpften Bescheid eingeräumt wurde. Damit ist auch ein bis zum Ende der aktuellen Situation in SYRIEN befristetes Aufenthaltsrecht in ÖSTERREICH verbunden.

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die bP eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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