Bundesverwaltungsgericht W218 2270557-1

W218 2270557-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W218 2270557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2270557.1.00

Spruch

W218 2270557-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.01.2023, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war ab 15.12.2009 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50%.

Am 09.06.2022 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.

Mit Bescheid vom 03.01.2023 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt wird.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf verweise, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, von dieser keine Mitteilung vom 28.11.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 45 AVG erhalten zu haben, seit der Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige nicht über Verfahrensergebnisse in Kenntnis gesetzt worden zu sein und folglich auch keine Stellungnahme abgeben haben zu können. Die Befundaufnahme durch die Sachverständige sei „absolut“ unvollständig gewesen und wären vom Beschwerdeführer mitgebrachte Befunde über zahlreiche medizinische Probleme nicht eingesehen worden. Da die Sachverständige keine Einsicht nehmen habe wolle, wären viele medizinische Probleme, die zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen würden, gar nicht registriert und bewertet worden. Beispielhaft wurde ein im Jahr 2020 erlittener Bandscheibenvorfall (sowie die damit in Verbindung stehende weitere Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit immer wiederkehrender Infiltrationen beim Orthopäden), eine Prostataerkrankung, psychiatrische Probleme (Panikattacken betreffend), die Einschränkung beider Beine (unter der Anmerkung, dass eine Fersenoperation geplant sei), sowie die im Kniebereich gegebene Prothese und deren Auswirkungen genannt. Hinsichtlich psychiatrischer Probleme wurde abschließend auf einen dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Befund eines Facharztes verwiesen, wonach keine Besserung der psychiatrischen Situation ableitbar sei und die - in Bezug auf die aus Sicht des Beschwerdeführers mangelhafte Begutachtung - Notwendigkeit einer Nachbegutachtung angemerkt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit am 17.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Zurückziehung der Beschwerde sowie des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50%.

Am 09.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde der Grad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt.

Am 17.10.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde sowie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung zurück.

Der Beschwerdeführer bleibt daher im Besitz seines am 15.12.2009 ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auch die damit in Verbindung stehende Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2023 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des mit 17.10.2024 datierten Schreibens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde der Grad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde.

Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am 17.10.2024 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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