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W218 2289156-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2289156-1
W218 2289156-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W218 2289156-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.12.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 13.08.2023, von einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023, und der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.10.2023, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergaben.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Depression zu gering eingestuft worden sei und wäre hierfür ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie einzuholen. Es läge beim Beschwerdeführer neben der medikamentösen Therapie auch eine psychotherapeutische Therapie vor und sei dem vorliegenden Entlassungsbericht eine mittelgradige Depression zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten sein Leben zu bewältigen und sei im Antrieb, in der Merkfähigkeit, der Konzentration und im Schlaf eingeschränkt. Es sei zudem die PTBS des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben.
Darüber hinaus sei auch das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers zu gering eingestuft worden, da eine Diskusprotrusion nicht nur im Bereich L4/5 rechts, sondern auch im Bereich L1/2 und L3/4 vorläge. Aufgrund der Vorfußheberschwäche könne der Beschwerdeführer nur langsam gehen und stürze immer wieder.
Betreffend des beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Schmerzsyndroms hätte zudem ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie eingeholt werden müssen. In den eingeholten Sachverständigengutachten seien weder das Reizdarmsyndrom noch die Lactoseintoleranz berücksichtigt worden.
Es läge zudem eine negative Leidensbeeinflussung des Tinnitus auf die psychiatrischen Leiden vor. Das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sei dem Beschwerdeführer zudem nicht zugestellt worden.
Beim Beschwerdeführer läge insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vor und hätte die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten von der belangten Behörde festgestellt werden müssen.
3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergaben.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 30%
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, BS Operationen L4/L5, Lumboischialgie, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 30%
3. Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und geringgradige Schwerhörigkeit links, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 20%
4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Pos.Nr.: 06.11.02, Grad der Behinderung 20%
5. N. Peroneusläsion re, Pos.Nr.: 04.05.13, Grad der Behinderung 10%
6. Brochiolitis obliterans, Pos.Nr.: 06.07.01, Grad der Behinderung 10%
7. Reizdarmsyndrom mit Laktoseintoleranz, Pos.Nr.: 07.04.04, Grad der Behinderung 10%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 05.03.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der psychiatrische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit der weiterhin erforderlichen Therapie, aber ohne dokumentierte stationäre Betreuung.
Der Status Psychicus wurde in der persönlichen Untersuchung vom fachärztlichen Sachverständigen wie folgt festgestellt: „Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt“ Der Beschwerdeführer wird mit dem antidepressiven Medikament Venlafaxin 225 mg behandelt.
Dieses Leiden wurde im Zuge des im Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten um eine Stufe höher eingestuft, da eine Aufdosierung der Medikation vorgenommen wurde. Im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2024 wurde diese Einstufung nicht beeinsprucht.
Das – in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 5 eingestufte Leiden – „N. Peronäusläsion re“ wurde durch den neurologischen Sachverständigen dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet, da beim Beschwerdeführer vorwiegend Sensibilitätsstörungen aber mit einem geringen motorischen Defizit vorliegen.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnten an den unteren Extremitäten keine Paresen objektiviert werden, jedoch bestand eine leichte Vorfußheberschwäche rechts. Der Beschwerdeführer konnte sowohl den Zehenspitzenstand als auch den Einbeinstand beidseitig durchführen, der Fersenstand war rechts etwas eingeschränkt. Dies stimmt mit der unfallchirurgischen Untersuchung überein, in der ein teilweises Einsinken des rechten Vorfußes beim Fersengang objektiviert wurde. An der Außenseite im Bereich des rechten Unterschenkels bis zum Vorfuß gab der Beschwerdeführer eine Sensibilitätsstörung an, sowie eine diffuse Sensibilitätsstörung an der linken unteren Extremität. Das Gangbild war – übereinstimmend mit der unfallchirurgischen und der allgemeinmedizinischen Untersuchung – nicht eingeschränkt.
In der Stellungnahme vom 01.08.2024 wurde ausgeführt, dass eine Peroneusparese beidseits vorliege. Zu den im Zuge dieser Stellungnahme vorgelegten Befunden wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Einstufung des Grades der Behinderung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung hat aufgrund der durch die persönliche Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu erfolgen. Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 04.05.13 folgende Parameter vor: „10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung, 20 %: Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze, 30 %: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar, 40 %: Fallfuß – Peronaeusschiene“ Aufgrund der Ergebnisse der persönlichen neurologischen, unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Untersuchungen sowie der darin übereinstimmenden Feststellung des uneingeschränkten Gangbildes mit einer leichten Vorfußheberschwäche rechts ist derzeit keine höhere Einstufung vorzunehmen, da lediglich ein geringes motorisches Defizit in den unteren Extremitäten vorliegt.
Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren holte die belangte Behörde zudem ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024, ein. Die medizinische Sachverständige stufte das in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 2 angeführte Leiden „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, BS Operationen L4/L5, Lumboischialgie“ unter der Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen, jedoch mit mäßigen funktionellen Auswirkungen und ohne objektivierbaren relevanten Wurzelkompressionszeichen.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich, im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule konnten mäßige Einschränkungen insofern objektiviert werden, als der Finger-Boden-Abstand 20 cm betrug und die Rotation und das Seitneigen nur bis zu 30° durchführbar waren. Es bestand ein mäßiger Hartspann, aber kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer konnte zudem hinkfrei und unauffällig gehen und waren seine Bewegungsabläufe weder beim Hinlegen noch beim Wiederaufstehen von der Untersuchungsliege eingeschränkt.
In der Stellungnahme vom 01.08.2024 wurde ausgeführt, dass dieses Leiden zu gering eingestuft worden wäre, da höhergradige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorlägen, sowie knöcherne degenerative Veränderungen und Bandscheibenvorfälle, es lägen zudem relevante Wurzelkompressionszeichen vor.
Hierzu ist auszuführen, dass in der Einschätzungsverordnung für den Grad der Behinderung von 30 vH folgende Parameter vorgesehen sind: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“, für einen Grad der Behinderung von 40 vH: „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“.
Aufgrund der umfangreichen persönlichen Untersuchung und der hierbei nur mäßig festgestellten Funktionseinschränkungen kann trotz der vorliegenden radiologischen Veränderungen keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vorgenommen werden.
Betreffend die im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2024 vorgelegten medizinischen Befunde wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Von der belangten Behörde wurde im Beschwerdevorprüfungsverfahren auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 04.03.2024, eingeholt, in dem die in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 3 angeführte Funktionseinschränkung „Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und geringgradige Schwerhörigkeit links“ eingestuft wurde. Der fachärztliche Sachverständige wählte die Zeile 3 der Kolonne 2 der in der Positionsnummer 12.02.01 abgebildeten Tabelle. Dieser Einstufung wurde das Ton- und Sprachaudiogramm vom 06.02.2024 zugrunde gelegt, in dem rechts ein Hörverlust von 51 %, dies entspricht der Zeile 3 „Mittelgradige Schwerhörigkeit“, mit einem Hörverlust von 40 bis 60 %, sowie ein Hörverlust links von 21 %, dies entspricht der Tabelle 2 „Geringgradige Schwerhörigkeit“, mit einem Hörverlust von 20 bis 40 %, bestätigt wird.
Diese Einstufung wurde im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2024 nicht beeinsprucht.
Es wurde zudem von der belangten Behörde eine Gesamtbeurteilung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 eingeholt, in welchem folgendes ausgeführt wurde:
Das Leiden 4 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ wurde vom medizinischen Sachverständigen dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – Mittelschwere Form) und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da eine erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung vorliegt. Diese Einstufung wurde im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2024 nicht beeinsprucht.
Die „Bronchiolitis obliterans“ wurde ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen als Leiden 6 dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.07.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Im Zuge der allgemeinmedizinischen Untersuchung bestand ein sonorer Klopfschall und ein Vesikuläratmen, es konnte keine Dyspnoe festgestellt werden, weder in Ruhe noch beim Gang im Zimmer. Auch diese Einstufung wurde in der Stellungnahme vom 01.08.2024 nicht beeinsprucht.
Schließlich wurde das Leiden 7 „Reizdarmsyndrom mit Laktoseintoleranz“ der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Nichtvorliegen von chronischen Schleimhautveränderungen. Beim Beschwerdeführer liegt ein guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand (85 kg bei einer Körpergröße von 186 cm) vor. Auch dieses Leiden wurde in der Stellungnahme vom 01.08.2024 nicht beeinsprucht.
In der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.03.2024 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH eingestuft. Die Leiden 2 bis 4 erhöhen den Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und die Leiden 5 bis 7 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Mit dem Beschwerdevorbringen haben sich die seitens der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Das nunmehr führende Leiden wurde aufgrund der medikamentösen Aufdosierung um eine Stufe höher eingestuft und konnten die Leiden 5 bis 7 erstmals eingestuft werden. Eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.08.2023 auf.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher könnten vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2024 vorgelegte Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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