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W218 2295409-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2295409-1
W218 2295409-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W218 2295409-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.06.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergab.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverständige nicht auf die vorliegenden Krankheiten eingegangen wäre. Die Beschwerdeführerin könne eine Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern nicht zurücklegen und müsse aufgrund ihrer Arbeit, bei der sie Werkzeug mit sich trage, immer Pausen einlegen. Es sei richtig, dass die bei ihr vorliegende Stuhlinkontinenz nicht befunddokumentiert sei, Inkontinenzprodukte seien ihr jedoch bei ihrem Beruf als Elektrikerin mit 24 Stunden Diensten nicht zumutbar. Sie könne sich oft weder Waschen noch Umziehen, da sie stundenlang unterwegs sei. Die Beschwerdeführerin habe der Sachverständigen einen Befund einer Neurologin mitgebracht, aus dem sich eine Belastungsdepression im Jahr 2016 sowie eine längere Psychotherapie ergebe. Dies sei nicht berücksichtigt worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.02, Grad der Behinderung 30%
2. Zustand nach mehrmals Entfernung von suspekten Hautläsionen, Pos.Nr.: 01.01.02, Grad der Behinderung 20%
3. Zustand nach mehrmals Operation im Bereich des Anus, Pos.Nr.: 07.04.04, Grad der Behinderung 20%
4. Zustand nach Operation der Gebärmutter und der Eileiter, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10%
5. Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Fersenbeinbruch, Pos.Nr.: 02.05.32, Grad der Behinderung 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, und der ergänzenden Stellungnahme wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 28.05.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Asthma bronchiale“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 06.05.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der Etablierung einer inhalativen Dauertherapie, jedoch ist nur eine geringe irreversible periphere bronchiale Obstruktion dokumentiert und besteht nur ein gering erhöhter zentraler Atemwegswiderstand. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Allergieneigung ist bei dieser Einstufung bereits ausreichend miterfasst. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Sachverständige eine Vesikuläratmung feststellen und bestand keine Belastungsdyspnoe.
Im Zuge der Stellungnahme vom 07.06.2024 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Lunge sie sehr einschränke und gewisse Freizeitaktivitäten verunmögliche. In der ergänzenden Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass die Lunge im Untersuchungszeitpunkt unauffällig war.
Aus dem lungenfachärztlichen Arztbrief vom 12.01.2022 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Perkussions- und Auskultationsbefund und eine unauffällige Sättigung vorliegt. Es konnten lediglich eine geringe Überblähung, eine gering erhöhte spezifische Resistance und eine geringe, irreversible, periphere bronchiale Obstruktion objektiviert werden. Weitere, insbesondere aktuelle, fachärztliche Befunde liegen nicht vor. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann daher nicht vorgenommen werden.
Das Leiden 2 „Zustand nach mehrmals Entfernung von suspekten Hautläsionen“ wurde von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der häufigen Exzisionen mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 01.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Diese Entfernungen der suspekten Hautläsionen sind befunddokumentiert und waren daher einzustufen.
Der „Zustand nach mehrmals Operation im Bereich des Anus“ wurde dem obere Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da bereits mehrere Operationen durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin an Problemen mit dem Stuhlabsetzen leidet.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand festgestellt, die Beschwerdeführerin wiegt bei einer Größe von 182 cm 69 kg.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Stuhlinkontinenz ist nicht befunddokumentiert, dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die medizinische Sachverständige führte in der ergänzenden Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei einer eventuellen Verunreinigung handelsübliches Inkontinenzmaterial zumutbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit sei ihr das Inkontinenzmaterial nicht zumutbar, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Einstufung des Grades der Behinderung ausschließlich nach den objektivierbaren Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat, eine spezielle Arbeitstätigkeit ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde derzeit nicht vorzunehmen.
Mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde der „Zustand nach Operation der Gebärmutter und der Eileiter“ als Leiden 4 unter der Positionsnummer 08.03.02 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Hierbei ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Harninkontinenz bereits mitberücksichtigt, die Benützung von Inkontinenzmaterial ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Schließlich wurde auch das Leiden 5 „Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Fersenbeinbruch“ wegen der geringgradigen Funktionseinschränkung dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.32 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin ausreichend sicher gehen und stehen, es waren der Zehenstand, der Fersenstand und der Einbeinstand beidseitig möglich und konnten keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der großen Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden.
Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Leiden 2 und 3 den Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflussen und keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt sowie die Leiden 4 bis 5 von zu geringer funktioneller Relevanz sind und daher der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden 1 folgend 30 vH beträgt.
Die Beschwerdeführerin moniert, sie leide zudem an einer psychischen Erkrankung und verweist dabei auf eine Belastungsdepression im Jahr 2016 mit anschließender längerer Psychotherapie. Sie konnte jedoch keine aktuellen Befunde vorliegen, woraus sich ergibt, dass derzeit noch eine psychische Erkrankung vorliegt und geht auch aus ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor, dass sie aktuell noch an einer Belastungsdepression leidet oder eine aktuelle Therapie vorliegt. Eine Einstufung eines psychischen Leidens ist daher derzeit nicht vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde zudem aus, dass sie eine Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung nicht mehr zurücklegen könne. Diesbezüglich ist auszuführen, dass beschwerdegegenständlich nur der Gesamtgrad der Behinderung der objektivierbaren Funktionseinschränkungen zu beurteilen ist, eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten und wurde das Parteiengehör der Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt. Die beauftragte Sachverständige hält zusammengefasst fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet waren, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die Beschwerdeführerin legte weder im Zuge des Parteiengehörs noch in der Beschwerde Befunde vor, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. In der Beschwerde erstatte die Beschwerdeführerin kein neues Vorbringen, welches von der beigezogenen Sachverständigen noch nicht berücksichtigt wurde.
Es wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr ist weder die Stuhlinkontinenz noch eine psychische Erkrankung befunddokumentiert und können daher nicht berücksichtigt werden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 04.03.2024 auf.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die von der Beschwerdeführerin am 29.07.2024 vorgelegten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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