Bundesverwaltungsgericht W218 2297732-1

W218 2297732-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W218 2297732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2297732.1.00

Spruch

W218 2297732-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.08.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sacroileitis und der axialen Spondyloarthritis sowie den starken Veränderungen an der Wirbelsäule mit Dauerschmerzen in der Schmerzabulanz behandelt worden wäre. Durch die Behandlung mit einer immunsupremierenden Rheuma/Autoimmunerkrankungsspritze Cosenthyx leide der Beschwerdeführer an einer Vibrationsempfindlichkeit sowie einer Desorientierung in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei stark im Alltags- und auch im Berufsleben eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Schädigung der Halswirbelsäule. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung der Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 2 sei daher erforderlich.

Aufgrund der Panikattacken, der Angststörungen und der Depressionen mittleren Grades, welche zu einer langjährigen psychotherapeutischen und psychiatrischen Kombinationstherapie führen, wäre die unter laufender Nummer 1 angeführte Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH einzustufen.

Es läge zudem eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, da sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden Dauerschmerzen negativ auf die bipolare Störung auswirken.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Bipolare affektive Störung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 40%

2. Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%

3. Restless-Legs-Syndrom, Pos.Nr.: 04.06.01, Grad der Behinderung 10%

4. Chronische Refluxösophagitis, Pos.Nr.: 07.03.05, Grad der Behinderung 10%

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 25.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die psychiatrische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Bipolare affektive Störung“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der verbliebenen Instabilität trotz laufender Therapie und der vorliegenden ausgeprägten Symptomatik.

Der Status psychicus wurde wie folgt erhoben: „Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein relevantes kognitiv- mnestisches Defizit in der Untersuchung abgrenzbar, Gedankenductus: geordnet, kohärent; fixiert auf Beschwerden, schildert umfangreich, Konzentration und Antrieb in der Untersuchung erhalten, Stimmungslage wirkt deutlich belastet, stabil, kaum im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“.

Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 09.07.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2006 bei demselben Dienstgeber angestellt ist, sich zwar laufend im Krankenstand befindet, jedoch ein langsamer beruflicher Wiedereinstieg angedacht wurde bei verbliebener verringerter psychosozialer Belastbarkeit. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist derzeit nicht vorzunehmen, im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.07.2023 konnte aufgrund der Befundlage und dem klinischen Bild durch die Fachärztin eine Erhöhung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen vorgenommen werden.

Die neurologische Sachverständige stufte zudem das in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden „Restless-Legs-Syndrom“ mangels motorischer Ausfälle dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zu. In der persönlichen neurologischen Untersuchung war die Mobilität der unteren Extremitäten nicht eingeschränkt, die Sensibilität war seitengleich unauffällig, sowohl der Rombergtest als auch der Unterberger Tretversuch waren unauffällig. Sowohl der Stand als auch das Gangbild des Beschwerdeführers sowie der Zehen- und Fersenstand waren unauffällig. Die Trophik und der Tonus der unteren Extremitäten waren ebenfalls unauffällig. Auch im Zuge der unfallchirurgischen Untersuchung bestanden keine motorischen Defizite in den unteren Extremitäten. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann aufgrund der Ergebnisse der ausführlichen neurologischen Untersuchung nicht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde holte weiters ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 12.03.2024, ein, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden „Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“ (in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 2 angeführt) wurden unter der Positionsnummer 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Beim Beschwerdeführer liegen mäßige radiologische Veränderungen bei Osteoporose mit Einbruch im Lendenwirbelkörper 5, sowie ein Bechterew, eine Sakroilitis beidseitig mit chronischen Beschwerden vor. Es konnten zudem geringgradige Funktionseinschränkungen, jedoch ohne objektivierbare radikuläre Ausfälle festgestellt werden.

Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die aktive Beweglichkeit der Schultergelenke, der Ellbogengelenke, der Handgelenke sowie Daumen- und Fingergelenke seitengleich frei vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte den Grob- und Spitzengriff sowie den Nacken- und Schürzengriff durchführen, der Faustschluss war komplett durchführbar. Darüber hinaus waren auch die Hüftgelenke, die Kniegelenke, die Sprunggelenke und Zehengelenke seitengleich frei beweglich, der Beschwerdeführer konnte frei stehen, hinkfrei und unauffällig gehen, der Zehenballenstand, der Fersenstand und der Einbeinstand waren dem Beschwerdeführer durchführbar. Im Bereich der Halswirbelsäule konnten keine Einschränkungen der aktiven Beweglichkeit festgestellt werden, jedoch betrug der Finger-Boden-Abstand 35 cm und waren die Flexion und Rotation zu je 20° möglich. Der Schultergürtel und das Becken standen jedoch horizontal und etwa im Lot, es bestanden regelmäßige Krümmungverhältnisse, jedoch mit einem mäßigen Hartspann, aber ohne Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer erschien mit zwei Walkingstöcken zur Untersuchung, die Bewegungsabläufe waren weder beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege, noch beim Wiederaufstehen eingeschränkt, der Beschwerdeführer konnte sich im Sitzen selbstständig aus- und wieder ankleiden.

Aufgrund der objektivierbaren geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der entzündlichen Komponente ist eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens nicht vorzunehmen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer auch eine Schädigung an der Halswirbelsäule vorliege, diese war jedoch – wie oben ausgeführt – in der persönlichen Untersuchung frei beweglich, es konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden.

Bereits in der Stellungnahme vom 17.05.2024 wurde zudem vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine immunsupremierende Medikation vorliege, hierzu führte die allgemeinmedizinische Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2024 nachvollziehbar aus, dass eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnliche Infekte nicht befundbelegt sind. Dieses – in der Beschwerde wiederholte – Vorbringen war daher nicht geeignet, eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung zu bewirken.

Schließlich wurde von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen das Leiden 4 „Chronische Refluxösophagitis“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.03.05 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine geringgradige entzündliche Aktivität vorliegt.

Die belangte Behörde holte schließlich auch eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.04.2024 ein, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH eingestuft wurde, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger relevanter Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.

Mit dem Einwand des Beschwerdeführers haben sich die seitens der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragten Sachverständigen halten unter Beachtung der vorgelegten Befunde – zusammengefasst fest, dass die Leiden nach den konkret, insbesondere in den persönlichen Untersuchungen objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingestuft wurden.

Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts der Gutachten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen sind.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.