Bundesverwaltungsgericht W244 2284536-1

W244 2284536-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Beförderungszuschuss Bescheidabänderung Dienstreise Feststellungsbescheid Kostenersatz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Reisedauer Reisegebühren

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W244 2284536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2284536.1.00

Spruch

W244 2284536-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die HOCHWIMMER | HORCICKA | ROTHER Rechtsanwälte GbR gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

„Hinsichtlich der Dienstreise zur Nummer XXXX .2023) gebührt zusätzlich zum (erhöhten) Beförderungszuschuss der Ersatz der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 59,40,-. In Bezug auf die Dienstreise zur Nummer XXXX .2023) gebührt zusätzlich zum (erhöhten) Beförderungszuschuss der Ersatz der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 111,10,-.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin legte am 18.03.2023 eine Reiserechnung für eine Dienstreise nach XXXX .2023) vor. Darin waren der erhöhte Beförderungszuschuss sowie die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse enthalten. Am 04.04.2023 wurde die Abrechnung durch die Personalabteilung genehmigt.

2. Am 02.08.2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine Reiserechnung nach XXXX .2023) vorgelegt. Darin enthalten waren ebenfalls der erhöhte Beförderungszuschuss sowie die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse. Am 08.08.2023 wurde die Abrechnung durch die Personalabteilung genehmigt.

3. ln weiterer Folge wurden die ausbezahlten Beträge für die Benützung der ersten Wagenklasse hinsichtlich der unter den Punkten 1. und 2. angeführten Reisen von der belangten Behörde wieder rückgerechnet.

4. Mit E-Mail vom 24.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Absprache über die erfolgten Rückrechnungen.

5. Mit dem im Kopf genannten Bescheid wurde auf Grund des Antrages vom 24.10.2023 das Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse zusätzlich zum erhöhten Beförderungszuschuss für die Reisen Nr. XXXX 2023) und Nr. XXXX 2023) abgewiesen.

Begründend wurde unter Anführung der gesetzlichen Normen ausgeführt, dass die Reisekosten durch den Beförderungszuschuss pauschal abgedeckt seien und der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel damit abgegolten sei. Weitere Kosten wie etwa für die Benützung der ersten Wagenklasse, zuschlagspflichtige Züge oder eine Sitzplatzreservierung könnten neben einem Beförderungszuschuss trotz Nachweis im Hinblick auf § 7 Abs. 4 vorletzter Satz RGV und den Pauschalcharakter des Beförderungszuschusses nicht ersetzt werden.

6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 17.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W244 zugeteilt wurde.

Begründend wurde unter Anführung der gesetzlichen Normen und der Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 RGV verfehlt werde. Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen – ihr Klimaticket auch für Dienstreisen verwenden könne. Stattdessen könne sie ein eigenes Ticket für die erste Klasse lösen und die Kosten im Rahmen der Bestimmungen des § 7 RGV ersetzt erhalten. Bei Verwendung des Klimatickets würde sie den Aufpreis für die erste Klasse allerdings nicht erhalten. Dies laufe den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen ausdrücklich zuwider. Es solle er gerade ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Beamte die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und ein vorhandenes Klimaticket auch für Dienstreisen in Verwendung ziehen.

Die Anwendung der angezogenen Normen führe durch die belangte Behörde demnach dazu, dass weder der erwünschte Normzweck erreicht noch eine Sparsamkeit in der Verwaltung erzielt werde. Darüber hinaus würden gleichgelagerte Sachverhalte, nämlich die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel durch einen Beamten, ungleich behandelt. Durch den Bescheid der belangten Behörde werde daher auch gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz verstoßen.

Darüber hinaus sei der Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Es wären Feststellungen zu treffen gewesen, welche tatsächlichen Beträge beantragt und ausbezahlt sowie welche Kosten zugesprochen worden und welche tatsächlich bei den Dienstreisen erwachsen seien.

7. Am 19.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH).

8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 01.09.2024, Fr 2024/12/0017-2, wurde das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

9. Mit Schreiben vom 23.09.2024 wurde die belangte Behörde seitens des BVwG zur Vorlage der am 18.03.2023 und am 02.08.2023 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reiseanträge samt Beilagen für die nach XXXX .2023) und XXXX .2023) getätigten Dienstreisen, der dazu von der Personalabteilung erfolgten Genehmigungen samt genauer Angabe der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern, der Reisedauer und der erfolgten Auszahlungen an die Beschwerdeführerin sowie sämtlicher Unterlagen zu den in weiterer Folge verfügten Rückrechnungen unter Anführung der Höhe der Rückrechnungen binnen zwei Wochen aufgefordert.

10. Mit BGBl. I 143/2024 änderte der Gesetzgeber u.a. die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV, wobei die Novelle mit 10.10.2024 in Kraft trat (§ 77 Abs. 44 Z 2 RGV).

11. Die Stellungnahme der belangten Behörde zum gerichtlichen Ersuchen vom 23.09.2024 langte am 21.10.2024 und damit außerhalb der vom BVwG gesetzten Frist ein. Dem gerichtlichen Ersuchen wurde darin nur teilweise nachgekommen.

12. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.10.2024 in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte dazu nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin legte am 18.03.2023 eine Reiserechnung für eine Dienstreise von XXXX nach XXXX .2023) vor, wobei die Reisedauer mit der Bahn jeweils mehr als drei Stunden betrug. In der vorgelegten Reiserechnung waren der erhöhte Beförderungszuschuss sowie die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse enthalten. Am 04.04.2023 wurde die Abrechnung durch die Personalabteilung genehmigt. ln weiterer Folge wurden die ausbezahlten Beträge für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 59,40,- von der belangten Behörde wieder rückgerechnet.

Am 02.08.2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine Reiserechnung für eine Dienstreise von XXXX nach XXXX .2023) vorgelegt, wobei die Reisedauer mit der Bahn jeweils mehr als drei Stunden betrug. In der vorgelegten Reiserechnung waren der erhöhte Beförderungszuschuss sowie die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse enthalten. ln weiterer Folge wurden die ausbezahlten Beträge für die Benützung der ersten Wagenklasse iHv EUR 54,40,- (für die Hinfahrt) und EUR 56,70,- (für die Rückfahrt) von der belangten Behörde wieder rückgerechnet.

Mit E-Mail vom 24.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Absprache über die erfolgten Rückrechnungen.

Mit dem im Kopf genannten Bescheid wurde auf Grund des Antrages vom 24.10.2023 das Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse zusätzlich zum erhöhten Beförderungszuschuss für die Reisen Nr. XXXX 2023) und Nr. XXXX .2023) abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aus der Aktenlage und aufgrund des Vorbringens der Verfahrensparteien getroffen werden und sind im Wesentlichen unstrittig. Die zuletzt von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb das BVwG seine Feststellungen entsprechend darauf aufbauen konnte. Soweit die Feststellungen die Höhe der rückgerechneten Beträge für die Benützung der ersten Wagenklasse betreffen, ergibt sich diese aus den Abbuchungen, welche auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Gehaltszettel für den Monat Dezember 2023 ausgewiesen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.1. Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Eingangs ist auszuführen, dass das BVwG den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078 mwN).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).

Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.221/1992 mwH).

Der VwGH führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).

3.1.3. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 7 Reisegebührenvorschrift 1966, BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in Folge: RGV) lautet wie folgt:

„§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.

(2a) Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Abs. 2 und 2a damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

(5) Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.“

3.1.4. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wurde für Bedienstete die Möglichkeit geschaffen, ab einer Reisedauer von drei Stunden die erste Wagenklasse zu benutzen. Gegen Erbringung eines entsprechenden Nachweises werden gemäß § 7 Abs. 2 RGV die Kosten dafür ersetzt.

Mit BGBl. I 143/2024 änderte der Gesetzgeber u.a. die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV, wobei die Novelle mit 10.10.2024 in Kraft trat (§ 77 Abs. 44 Z 2 RGV). Den diesbezüglichen Materialien zu § 7 Abs. 4 RGV (AB 2711 BlgNR 27. GP, 21) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

„Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann es vorkommen, dass Bedienstete eine privat erworbene Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die die Kosten für die Benützung der zweiten Wagenklasse umfassen, wie zum Beispiel das österreichweit gültige Klimaticket, für eine Dienstreise benutzen und nur der Nachweis über eine Aufzahlung für die Benützung der 1. Wagenklasse vorgewiesen werden kann.

Bisher war es den Bediensteten in solchen Fällen nur möglich entweder einen Beförderungszuschuss zu beantragen, der die Reisekosten pauschal abdeckt, oder sich die nachweisbaren Auslagen ersetzen zu lassen. Der Mehraufwand durch die Zurverfügungstellung von privat erworbenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarten konnte den Bediensteten neben den nachweisbaren Auslagen nicht ersetzt werden.

Durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 RGV 1955 soll nun sichergestellt werden, dass bei Eisenbahnfahrten der Beförderungszuschuss neben den tatsächlichen Mehraufwendungen aufgrund der Benützung der 1. Wagenklasse (Abs. 2) oder von Nachtzügen (Abs. 2a) gegen Nachweis möglich ist.“

3.1.5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin begehrte sowohl für die Dienstreise von XXXX nach XXXX .2023) als auch für die Dienstreise von XXXX nach XXXX .2023) jeweils den erhöhten Beförderungszuschuss sowie die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse. Dies wurde von der belangten Behörde in beiden Fällen zunächst genehmigt. ln weiterer Folge wurden die ausbezahlten Beträge für die Benützung der ersten Wagenklasse in beiden Fällen allerdings wieder rückgerechnet. Mit E-Mail vom 24.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Absprache über die erfolgten Rückrechnungen, was mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.

Wie bereits ausgeführt, wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, für Bedienstete die Möglichkeit geschaffen, ab einer Reisedauer von drei Stunden die erste Wagenklasse zu benutzen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfüllen beide verfahrensgegenständlichen Dienstreisen die zeitlich geforderte Voraussetzung für die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse, was im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht angezweifelt wird.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch strittig, ob der Beschwerdeführerin neben dem erhöhten Beförderungszuschuss auch die Aufzahlung auf die erste Wagenklasse gebührt. Nach der bisherigen Rechtslage konnte nur entweder der (erhöhte) Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 bzw. 5 RGV oder die (nachzuweisenden) Auslagen nach § 7 Abs. 1 und 2 RGV ersetzt werden.

Mit BGBl. I 143/2024 änderte der Gesetzgeber u.a. die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV, wobei die Novelle mit 10.10.2024 in Kraft trat. Nach dem neu gefassten § 7 Abs. 4 RGV ist es nun möglich, sowohl den Beförderungszuschuss als auch den Aufpreis auf die erste Wagenklasse ersetzt zu bekommen. Den unter Punkt 3.1.4. angeführten Materialien ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass nach der alten Rechtslage der Mehraufwand durch die Zurverfügungstellung von privat erworbenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarten den Bediensteten neben den nachweisbaren Auslagen nicht ersetzt werden konnte. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 RGV soll nun sichergestellt werden, dass bei Eisenbahnfahrten der Beförderungszuschuss neben den tatsächlichen Mehraufwendungen aufgrund der Benützung der ersten Wagenklasse (Abs. 2) oder von Nachtzügen (Abs. 2a) gegen Nachweis möglich ist.

Der Beschwerdeführerin sind daher in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Diensteisen zur Nummer XXXX .2023) und zur Nummer XXXX 2023) sowohl der (bereits ausgezahlte) erhöhte Beförderungszuschuss als auch der (wieder rückgerechnete) Ersatz der Kosten für die Benützung der ersten Wagenklasse zu gewähren.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedenken beziehen sich allesamt auf die alte Rechtslage, weswegen – auch angesichts der Stattgabe ihrer Beschwerde – nicht näher darauf einzugehen war.

Im Ergebnis ist daher auszuführen, dass die erfolgten Rückrechnungen – angesichts der neuen Rechtslage – nicht zu Recht erfolgten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern war.

3.1.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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