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W274 2284469-1•Bundesverwaltungsgericht W274 2284469-1
W274 2284469-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2024
Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzverfahren Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W274 2284469-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. (FH) XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. November 2023, GZ. D124.2049/23, Mitbeteiligter Univ. Prof. Dr. XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zur Vorgeschichte (Verfahren GZ D124.0294 der DSB):
1.1. Mag. (FH) XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) stellte am 17.01.2022 unter Verwendung von Formularen der Datenschutzbehörde Anträge gemäß Art. 15 DSGVO sowie § 44 DSG auf Auskunft an XXXX (Univ. Prof. Dr. XXXX ) (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) ohne nähere Spezifizierung, ausdrücklich auch umfassend Art. 15 Abs 1 lit. g DSGVO (Herkunft der Daten).
Die Anträge enthalten auch folgende Anmerkungen: „Sie haben ein Gutachten betreffend meine Person und die Fehlbehandlung im Landesklinikum XXXX erstattet, ohne jemals die dazugehörige Krankengeschichte gelesen zu haben. Sie sind daher als Krimineller bekannt. … Ich möchte von widerlichen und kriminellen Personen keine E-Mails erhalten. Auf meinen Antrag auf Auskunft und Berichtigung vom 04.11.2019 haben Sie illegalerweise nicht geantwortet.“
1.2. Mit Schreiben vom 18.02.2022 wandte sich der BF an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, er habe am 17.01.2022 einen Antrag auf Datenauskunft an den MB übermittelt und innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rückmeldung erhalten. Die belangte Behörde wolle die Rechtswidrigkeit feststellen und den MB zur Antwort zwingen. Eine Verwaltungsstrafe gegen den MB werde angeregt.
1.3. Mit Stellungnahme vom 06.09.2022 ergänzte der BF unter anderem, der MB behaupte in seinem Gutachten vom 05.09.2017, beim BF wäre eine „Borderlinesymptomatik“ diagnostiziert worden, was definitiv falsch sei und in keinem einzigen Befund oder Gutachten niedergeschrieben stehe. Hier habe der MB offensichtlich eine falsche Diagnose erfunden!? Oder welche Herkunft der Daten bestehe hier sonst, die der MB noch nicht offengelegt habe?
1.4.1. Mit Bescheid vom 31.10.2022 zu GZ D124.0294/22 2022-0.636.303 (im Folgenden auch: „1. Bescheid“) gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des BF vom 18.02.2022 statt und stellte fest, dass der MB den BF dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er auf sein Auskunftsbegehren vom 17. Jänner 2022 nicht reagiert habe und bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine (nachträgliche) Auskunft erteilt habe. Weiters trug die belangte Behörde dem MB auf, innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Antrag des BF auf Auskunft zu entsprechen oder diesen über das Nicht-Tätigwerden gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO zu unterrichten.
1.4.2. Nach Darstellung des Verfahrensgangs identifizierte die belangte Behörde die Frage als Beschwerdegegenstand, ob der MB den BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er auf das Auskunftsbegehren vom 17.01.2022 nicht reagiert habe.
1.4.3. Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen (die Parteibezeichnungen wurden angepasst):
„1. Der MB wurde als Gutachter vom LG XXXX in der Rechtssache 24 Cg XXXX /16x bestellt und erstellte ein Gutachten mit Bezug zum BF.
2. Der BF hat mit Schreiben vom 17.01.2022 ein Auskunftsbegehren an den MB gestellt. Dieses Schreiben übermittelte der BF dem MB per E-Mail unter anderem an die E-Mail-Adresse XXXX , wobei diesbezüglich eine Lesebestätigung erging.“
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des BF unter Verwendung eines Formulars der Datenschutzbehörde im Volltext und formatiert da, wobei sich dieses auch auf Art. 15 Abs 1 lit g („wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“) erstreckt.
Weiters stellte die belangte Behörde fest:
„3. Jedenfalls aber spätestens mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 01.03.2022 gelangte dem MB das Auskunftsbegehren des BF zur Kenntnis. Der MB hat dem BF bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht auf sein Auskunftsbegehren geantwortet.“
1.4.4. Rechtlich verwies die belangte Behörde zunächst auf die Erkenntnisse des BVwG vom 27.09.2018 W214 2196366-2 sowie vom 23.01.2020 W214 2196366-3, in denen sich das BVwG mit der datenschutzrechtlichen Rolle von gerichtlich beeideten Sachverständigen auseinandergesetzt und diesen die Stellung als Verantwortliche beigemessen habe. Der BF habe mit Schreiben vom 17.01.2022 einen Antrag auf Auskunft an den MB gestellt. Dieser habe keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und keine Antwort gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO über eine Verzögerung oder gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO über ein Nicht-Tätigwerden erstattet.
Trotz zweimaligen Hinweises der Datenschutzbehörde in den Aufforderungen zur Stellungnahme vom 01.03.2022 und 25.03.2022, dass der MB gemäß § 24 Abs. 6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen könne, indem er dem Antrag des BF entspreche, habe dieser dem BF gegenüber nicht geantwortet und keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, warum er die Beantwortung des Auskunftsantrags möglicherweise ablehne. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.5. Am 17.11.2022 übersandte der MB an die belangte Behörde seine „Auskunft an Mag. XXXX “, worin er - unter Verweis auf deren Gutachten vom 02.10.2012 - u.a. ausführte, die Differentialdiagnose „Borderlinesymptomatik“ sei bereits früher von Dr. XXXX gestellt worden.
1.6. Am 06.12.2022 bezog sich der BF gegenüber der belangten Behörde auf diese „Datenauskunft“ und wies darauf hin, dass Dr. XXXX damals eine „Persönlichkeitsstörung […] auf mittlerem Borderline-Niveau“ festgestellt habe, welche der MB fälschlich mit einer Borderlinesymptomatik gleichsetze. Er habe offenbar „falsch abgeschrieben“. Weiters beantragte der BF, den Bescheid vom 31.10.2022 „zu exekutieren“.
1.7. Mit E-Mail vom 08.12.2022 richtete der BF einen „Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. § 45 DSG“ mit zusammengefasst folgendem Inhalt an den MB:
„Mit Bescheid vom 31.10.2022 hat die DSB Sie dazu gezwungen, mir eine Datenauskunft insbesondere über die Herkunft von Daten zu übermitteln. Mit Schreiben vom 17.11.2022 haben Sie eine Datenauskunft erstattet, die nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
In diesem Schreiben behaupten Sie, die Herkunft der Daten betreffend „Borderlinesymptomatik“, welche Sie in Ihrem Gutachten vom 05.09.2017 fälschlich festgeschrieben haben, wäre von Mag. Dr. XXXX , weil diese in ihrer Diagnostik vom 02.10.2012 eine „Persönlichkeitsstörung [...] auf mittlerem Borderline-Niveau“ festgestellt hat. Sie setzen damit ein Niveau einer Diagnose gleich! So dumm können nicht einmal Sie sein! Jedenfalls haben Sie damit selbst zugegeben, dass Sie falsch abgeschrieben haben.
Zur Klarstellung: Ein Niveau kann sich auf unterem, mittlerem oder oberem Niveau befinden und gibt somit eine Intensitätsstufe der Krankheit an, aber nicht eine Krankheit selbst. Eine Borderlinesymptomatik wie von Ihnen behauptet, stellt die Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung dar, welche bei mir jedoch niemals diagnostiziert wurde. Sie unterliegen damit einem massiven Irrtum! Ich fordere Sie daher auf, Ihr Gutachten vom 05.09.2017 von Amtswegen einer Korrektur zu unterziehen und die von Ihnen falsch angegebene Diagnose einer Borderlinesymptomatik zu entfernen oder die Richtigstellung durch zusätzliche Anmerkungen zu vollziehen...
Sie werden aufgefordert, mir Rückmeldung darüber zu geben, wann Sie Ihr grob falsches Gutachten gemäß Artikel 16 DSGVO bzw. § 45 DSG richtigstellen werden…
1.8. Mit Schreiben vom 12.12.2022 antwortete der MB hierauf:
„Zum Antrag auf Berichtigung vom 08.12.2022 erlaube ich mir folgende Stellungnahme:
Die Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde explizit genannt – der Ausdruck „mittleres Niveau“ ist auch meines Erachtens etwas missverständlich. Es gibt kein niedriges, mittleres oder hohes Niveau einer Diagnose. Man kann höchstens die dazugehörige Symptomatik als mehr oder weniger ausgeprägt beschreiben und dafür ein „Niveau“ angeben.
Ich hoffe ihnen damit eine ausreichende Erklärung abgeben zu haben. Die Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung halte ich weiter aufrecht.“ (Dieses Schreibens wurde vom BF nach Aufforderung des BVwG vom 09.10.2024 am 16.10.2024 übermittelt.)
1.9. Am 12.12.2022 antwortete der BF dem BF per E-Mail u.a.:
„Ihr Schreiben vom 12.12.2022 zeigt, dass Sie leider keine Einsicht in Ihr Fehlverhalten haben!“
1.10. Am 24.03.2023 richtete der BF sodann ein Schreiben an das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk mit dem Antrag, den Bescheid vom 31.10.2022 zu exekutieren.
1.11. In Bezug darauf richtete sich das Magistratische Bezirksamt für den 9. und 17. Bezirk zunächst mit E-Mail vom 30.03.2023 an die Datenschutzbehörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die zuständige Stelle, da die Zuständigkeit nicht beim Magistratischen Bezirksamt liege.
1.12. Der MB erteilte dem BF am 26.06.2023 folgende „Ergänzende Auskunft“:
„In Ergänzung der bisherigen Auskünfte zu den Eingaben von Mag. XXXX werden folgende weitere Angaben gemacht:
Ad A) Die mir zur Verfügung gestellten Daten wurden im Gutachten und Ergänzungsgutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet.
Ad B) Es handelt sich dabei in erster Linie um Krankengeschichten und Befunde sowie im Gerichtsakt vorliegende Aussage von Zeugen.
Ad C) Sämtliche Daten, die in den Gutachten und Stellungnahmen verwendet wurden, sind ausschließlich an das Gericht übermittelt worden.
Ad D) Soweit die Daten in den Gutachten und Stellungnahmen verwendet wurden, sind diese nach den gesetzlichen Maßnahmen für gerichtlich beeidete Sachverständige gespeichert.
Ad E) Nach den gesetzlichen Maßnahmen müssen die Gutachten und Stellungnahmen bzw. Ergänzungsgutachten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstellt wurden und dem Gericht übermittelt wurden, vom Gutachter sicher verwahrt werden. Eine Löschung kann erst nach einem Ablauf der rechtlich festgelegten Frist vorgenommen werden.
Ad G) Sämtliche personenbezogenen Daten wurden über das Landesgericht XXXX bezogen.
Ad H) Trifft nicht zu.
Die personenbezogenen Daten wurden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation oder andere Personen übermittelt.
Die personenbezogenen Daten sind in Form der Krankengeschichte bzw. in Form des Gutachtens im Gerichtsakt aufliegend und können dort von Mag. XXXX als Kläger im gegenständlichen Verfahren eingesehen werden.
7. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind:
Vorname: XXXX
Nachname: XXXX
Geburtsdatum: XXXX
Adresse bei Gutachtenserstattung: XXXX
Akademischer Grad: Mag. (FH), XXXX
Aktenzeichen: 24 Cg XXXX /16x
Gericht: Landesgericht XXXX
Gutachten: Neurologisches und Psychiatrisches Gutachten vom 25.09.2017
Stellungnahme vom 25.01.2018
Stellungnahme vom 13.02.2018
E-Mail-Adresse: XXXX
Alle Daten – ausgenommen sind die E-Mailadressen – wurden dem Gerichtsakt entnommen; die E-Mail-Adressen haben sie durch Versand der E-Mails an mich persönlich mitgeteilt.
1.13. Am 10.07.2023 schrieb der BF an den MB unter anderem, es werde diesem „gar nichts anderes übrig bleiben, als diese Falschdiagnose“ (einer Borderlinesymptomatik) „zurückzuziehen“.
1.14. Mit E-Mail vom 12.07.2023 teilte die Magistratsabteilung 6 der Stadt Wien (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) der Datenschutzbehörde mit, sie habe gegen den MB ein Zwangsstrafenverfahren eingeleitet. Laut dem MB sei eine neuerliche Stellungnahme samt Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten an den BF und an die Datenschutzbehörde übermittelt worden. Die Titelbehörde werde um Mitteilung gebeten, ob der MB seinem Auftrag gemäß Bescheid zur Zahl: D124.0294/22 nachgekommen sei.
1.15. Die belangte Behörde teilte hiezu der MA 6 mit Schreiben vom 24.07.2023 mit, nach unpräjudizieller Ansicht der Datenschutzbehörde sei die Auskunft nach den Vorgaben des Art. 15 DSGVO als vollständig zu betrachten.
1.16. Nach weiteren Eingaben des BF wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 25.07.2023 auf Feststellung, dass die Datenauskunft von Prof. Dr. XXXX „in vielerlei Hinsicht selbstverständlich noch immer unvollständig ist“, mit Bescheid vom 31.07.2023 noch zu GZ D124.0294/22 zurück und verwies in ihrer Begründung darauf, dass dem gegenständlichen Antrag bereits ein Beschwerdeverfahren vorangegangen sei, worüber zu dieser GZ abgesprochen und dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers Rechnung getragen worden sei. Dieser Leistungsbescheid könne in weiterer Folge allenfalls nach den Vorgaben des VVG vollstreckt werden. Der belangten Behörde komme in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren aber keine formelle Zuständigkeit zu.
2. Zum nunmehrigen Verfahren samt den vorgeschalteten Auskunftsbegehren:
2.1. Am 06.09.2023 wandte sich der BF neuerlich per E-Mail an den MB mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
„Werter Herr Dr. XXXX !
In Ihrem falschen Schreiben vom 12.12.2022 behaupten Sie wörtlich: „Die Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde explizit genannt …“
Wo bitte? Die Diagnose wurde bei mir noch niemals irgendwo genannt. Nirgends. Nirgendwo. Auch nicht von Ihnen, weil Sie nämlich behauptet haben, nur von Mag. Dr. XXXX abgeschrieben zu haben. Aber auch in dieser Diagnostik von Mag. Dr. XXXX ist die Diagnose nicht enthalten: Anmerkung: Wie ich Ihnen bereits ausführlich mitgeteilt habe, ist ein „mittleres Borderline-Niveau“ keinesfalls eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, was man auch daran erkennt, dass das Wort Persönlichkeitsstörung gar nicht vorkommt. Wo also wird die „Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung … explizit genannt …“, wie Sie behaupten? Worauf also bitte beziehen Sie sich bei Ihrer eingangs zitierten Aussage hier? Ich erwarte, dass Sie die Quelle nennen und ein exaktes Zitat angeben!
Dies ist als Antrag gem. § 44 Abs. 1 Z. 7 DSG und gem. Art. 15 Abs. 1 lit g DSGVO („Herkunft der Daten“) zu verstehen. Wie Sie wissen, haben Sie ein Monat Zeit zur Beantwortung …
Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich erklären, wer Sie für die psychiatrische Stellungnahme vom 25.01.2018 bezahlt hat? Beauftragt wurde diese jedenfalls nicht vom Gericht …“
2.2. Am 07.09.2023 antwortete der MB per E-Mail:
„Sämtliche Quellen (Befunde) finden Sie im Akt des LG XXXX unter der Aktenzahl 24 Cg XXXX /16x MfG XXXX “.
2.3. Mit der nunmehr zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde vom 08.09.2023 führt der BF zusammengefasst unter Vorlage des angeschlossenen Schriftverkehrs aus, er habe am 06.09.2023 beim MB einen Antrag gem. § 44 Abs. 1 Z. 7 DSG und Art. 15 Abs. 1 lit g DSGVO („Herkunft der Daten“) gestellt und ganz konkret gefragt, woher eine bestimmte Diagnose komme. Am 07.09.2023 habe der MB nur lapidar mitgeteilt, dass alle Quellen in einem näher bezeichneten Akt des LG XXXX zu finden seien. Dabei sei anzumerken, dass er den Akt kenne und die nachgefragte Diagnose in diesem Akt niemals gestellt worden sei, mehr noch, habe niemals jemand die nachgefragte Diagnose bei ihm jemals gestellt. Daher könne diese Datenauskunft nur falsch sein. Außerdem umfasse der Akt des LG XXXX in etwa 3000 Seiten und habe somit eine Stärke von etwa 30 cm und jetzt sage der MB lapidar, der BF solle die Quelle aus 3000 Seiten selbst heraussuchen: Eine Datenauskunft über die Herkunft der Daten müsse exakt beauskunften, woher die Daten kämen, und nicht nur behaupten, es würde irgendwo auf 3000 Seiten stehen.
Die belangte Behörde möge die Rechtsverletzung feststellen und den MB dazu verpflichten, eine korrekte Datenauskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen oder sein inkriminiertes Schreiben vom 12.12.2022 sowie sein Gutachten vom 05.09.2017 und seine psychiatrische Stellungnahme vom 25.01.2018 (in welchem die nachgefragte Diagnose enthalten sei) für falsch erklären.
2.4.1. Mit dem bekämpften Bescheid (im Folgenden auch: „2. Bescheid“) wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück, verwies eingangs auf das Verfahren D124.0294/22 und ergänzte dazu, dass der MB im Zuge eines von der Stadt Wien, MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens dem BF am 26. Juni 2023 Auskunft erteilt habe.
2.4.2. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen sowie den Sachverhalt unter Punkt A ihrer Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.
2. Die durch den Beschwerdegegner im Vollstreckungsverfahren am 26.06.2023 erteilte Auskunft lautete auszugsweise soweit verfahrensrelevant wie folgt:
Ergänzende Auskunft nach Art. 15 DSGVO
(siehe oben 1.12.)
2.4.3. Die belangte Behörde führte rechtlich nach Darstellung der Rechtsgrundlagen der entschiedenen Sache aus, verfahrensgegenständlich seien die sachverhaltsbegründenden Umstände, nämlich die erteilte Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten im Gerichtsakt zu GZ 24 Cg XXXX /16x vor dem LG XXXX , gleich wie im oben zitierten Bescheid zu GZ D124.0294/22 und sei die gegenständlich begehrte Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten bereits vor Beschwerdeerhebung erteilt worden. Ein neuer Sachverhalt in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Auskunft sei nicht vorgebracht worden.
Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem gegenständlichen Fall ein neuer Antrag zu Grunde liege, da der BF im Verfahren zu GZ D124.0294/22 bereits Auskunft u. a. über die Herkunft seiner Daten gem. Art. 15 Abs. 1 lit g DSGVO erhalten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Sach- oder Rechtslage in dieser Zeit geändert habe und habe der MB im Vorverfahren die Herkunft der Daten bereits beauskunftet (Gerichtsakt zu GZ 24 Cg XXXX /16x vor dem LG XXXX ).
Im Übrigen wäre für den BF mit einem neuerlichen Leistungsauftrag in Bezug auf die Beauskunftung der Herkunft der Daten nichts gewonnen bzw. wäre es der Datenschutzbehörde nicht möglich, dem MB einen weiteren Leistungsauftrag zu erteilen, da über Art. 15 Abs. 1 lit g DSGVO mit Bescheid vom 31.10. zu GZ D124.0294/22 bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Darüber hinaus sei der BF bereits über alle nach Art. 15 DSGVO zu erteilenden Information in Kenntnis und verfüge somit über keine Beschwer.
2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem wesentlichen Vorbringen, es liege keine entschiedene Sache vor, der wesentliche Sachverhalt habe sich geändert. Das Verwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben und dem MB auftragen, dem BF Mitteilung über die Herkunft der Daten der Diagnose Borderline zu geben oder einzugestehen, dass er die Diagnose erfunden habe.
Weiters traf der BF Ausführungen dazu, weshalb seiner Ansicht nach die belangte Behörde „unzählige Male zur Gesetzesbrecherin“ geworden sei.
2.6. Mit „Ergänzung zum Rechtsmittel der Beschwerde“ vom 03.12.2023 führte der BF im Wesentlichen aus, er könne jedes Jahr einen neuen Antrag auf Datenauskunft an irgendein Unternehmen oder irgendeine Behörde stellen. Dies gebe das Datenschutzgesetz explizit her.
2.7. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt einlangend am 16.01.2024 vor und verwies auf den angefochtenen Bescheid. Hervorgehoben werde, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits über die beantragten Informationen verfügt habe. Daran vermöge auch die Tatsache nicht zu ändern, dass er die beantragte Auskunft erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens im Anschluss an den Bescheid zu D124.0294/22 erhalten habe.
Die Beschwerde kam der Abteilung W274 am 24. Juni 2024 zu.
2.8. Nach Aufforderung des BVwG gegenüber dem BF, das in der Beschwerde vom 08.09.2023 genannte Schreiben des MB vom 12.12.2022 vorzulegen, brachte der BF am 15.10.2024 zusammengefasst (neuerlich und wiederholend) vor, er weise darauf hin, dass bei ihm niemals irgendwer die Diagnose Borderline gestellt habe und der MB in diversen Schreiben selbst zugebe, diese Diagnose nicht selbst gestellt zu haben, sondern von Dr. XXXX abgeschrieben zu haben. Die Diagnose Borderline finde sich aber nicht im Gutachten von Dr. XXXX .
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:
3. Das Verwaltungsgericht legt sowohl die oben wiedergegeben Feststellungen der belangten Behörde (1.4.3. und 2.4.2) als auch die obige Darstellung des Verfahrens zu D124.0294/22 sowie zum Verfahrensgang betreffend das gegenständliche Verfahren der Datenschutzbehörde (jeweils soweit die Verfahrensschritte bzw den Inhalt der wechselseitigen Schreiben und Eingaben betreffend) dem Erkenntnis zu Grunde und ergänzt diese wie folgt:
3.1. Der MB war als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie im Verfahren 24 Cg XXXX /16x des LG XXXX beauftragt, ein Gutachten zu folgenden Themen zu erstatten:
a.)Inwieweit und - wenn ja - in welcher Form ereigneten sich während des stationären Aufenthaltes des Klägers im Landesklinikum XXXX in der Zeit vom 25.09.2013 bis 26.11.2013 Behandlungsfehler (Abweichen von lege artis Behandlungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Technik im damaligen Zeitpunkt) in Bezug auf die psychiatrischen Erkrankungen des Klägers, insbesondere in Bezug auf Einzelgesprächstherapie, Ausgrenzungen, Mobbing, Demütigungen, unbehandelte Phasen bzw. Nichtbehandeln der Beschwerden des Klägers (trotz Behandlungsvertrag)?
b.)Inwieweit wurde der Kläger trotz (weiter) bestehender psychiatrischer Erkrankungen (Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Impulsdurchbrüche, Ängste, etc.) vom Landesklinikum XXXX als un-therapierbar entlassen, obwohl weitere Behandlungen medizinisch geboten gewesen wären? Welche weiteren Behandlungen bzw. Nachbehandlungen wären – lege artis – geboten gewesen?
c.)Inwieweit entwickelte sich beim Kläger ein krankheitstypischer bzw. schicksalshafter Verlauf?
Weitere Fragen wurden für den Fall gestellt, dass die Behandlungen und/oder Therapien nicht de lege artis vorgenommen wurden oder sich kein krankheitstypisches Risiko verwirklicht habe.
Der BF wurde dabei am 25.07.2017 vom MB untersucht, ein Gutachten am 05.09.2017 fertiggestellt und dieses an das LG XXXX gesendet. Dieses wurde in den Verhandlungen am 24.01.2018, 16.04.2018 und 02.07.2018 erklärt und ergänzt.
4.1. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf sowie zum Verlauf des Verfahrens zum Bescheid der D124.0294/22 beruhen auf dem Akteninhalt und wurden durch den BF nicht substantiiert bestritten.
4.2. Die ergänzenden Feststellungen zum Tätigwerden des MB offenbar in einem Verfahren, das der BF gegen die behandelnden Ärzte bzw. Krankenanstalten geführt hat oder führt, beruhen auf der im Akt erliegenden Stellungnahme des MB vom 11.03.2022. Diese Stellungnahme war dem BF aus dem Vorverfahren bekannt. Es ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die sich ohnehin lediglich auf formale Umstände seiner Stellung als Sachverständiger beziehenden Angaben des MB unrichtig wären. Der MB unterliegt als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eines Gerichtsverfahrens zahlreichen hohen Sorgfaltsstandards.
5.1. Die belangte Behörde stützte ihre Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde vom 08.09.2023 auf Unzulässigkeit wegen entschiedener Sache, weil die sachverhaltsbegründenden Umstände, nämlich die erteilte Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten im Gerichtsakt zu GZ: 24 Cg XXXX /16x vor dem LG XXXX gleich seien wie im 1. Bescheid. Die begehrte Auskunft sei bereits vor Beschwerdeerhebung erteilt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Sach- oder Rechtslage in dieser Zeit geändert habe. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung wäre für den BF mit einem neuerlichen Leistungsauftrag auch nichts gewonnen. Überdies mangle es ihm an einer Beschwer.
Zur entschiedenen Sache:
5.2.1. Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Rechtssache entgegen. Gegenstand der Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, das heißt der im Bescheid betroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Durch eine Änderung entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidmäßig abgesprochen werden kann bzw. muss (Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.03.2018 bis ... § 68 Rz 23 mwN).
5.2.2. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise der Sache festzustellen, ob an den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder an seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (wie oben).
5.2.3. Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (wie oben, Rz 25).
5.2.4. Die Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (wie oben, Rz 36).
5.2.5. Wurde der Antrag von der Unterinstanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf die Behörde nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen, nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen (wie oben, Rz 46).
Daraus folgt in casu:
5.3.1. Dem ersten Bescheid lag ein Auskunftsantrag, orientiert am Wortlaut des Art. 15 Abs 1 DSGVO, umfassend auch die Ziffer g („wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“) zugrunde. Der oben wiedergegebene Spruch umfasst eine Feststellung der Rechtsverletzung durch den MB gegenüber dem BF dadurch, dass er auf sein Auskunftsbegehren nicht reagiert und keine Auskunft erteilt habe sowie einen Leistungsauftrag hinsichtlich Entsprechung des Auskunftsbegehrens binnen Frist.
Der dem 2. Bescheid zugrundeliegende Antrag, den der BF auch zum Gegenstand seiner sich darauf beziehenden Datenschutzbeschwerde machte, bezieht sich ausdrücklich auf ein Schreiben des MB vom 12.12.2022, in dem dieser ausdrücklich ausführte: „Die Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde explizit genannt“. Mit seinem Auskunftsbegehren vom 06.09.2023, ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO (Herkunft der Daten) gestützt, möchte der BF wissen, wo diese Diagnose im zugrundeliegenden Gerichtsverfahren, in dem der MB als Sachverständiger einschritt, genau genannt wurde, wobei der BF gleichzeitig in Abrede stellt, dass diese Diagnose (und somit eine Zuschreibung dieses Krankheitsbildes an den BF) im Verfahren 24 Cg XXXX /16x des LG XXXX überhaupt jemals hervorkam.
Der MB antwortete dem BF – wie festgestellt - am 07.09.2023 mit der allgemeinen Angabe, dass sich sämtliche Quellen (Befunde) im Akt des LG XXXX unter der Aktenzahl 24 Cg XXXX /16x befänden.
In der sodann erhobenen Datenschutzbeschwerde wegen ungenügender Datenauskunft meint der BF nun einerseits, der MB müsse exakt beauskunften, woher die Daten kämen und nicht nur behaupten, es würde irgendwo auf 3000 Seiten stehen. Im Übrigen könne die Datenauskunft nur falsch sein.
In seiner Stellungnahme vom 12.12.2022, auf die sich der BF mit seinem Antrag vom 06.09.2023 ausdrücklich bezog, gab der MB einerseits die Auskunft, die Diagnose Borderline Persönlichkeitsstörung sei explizit genannt worden (gemeint wohl von einem/einer Vorgutachter/in), führt aber sodann selbst gutachterlich ausdrücklich aus, die Diagnose Borderline Persönlichkeitsstörung halte er weiter aufrecht.
5.3.2. Die hier zu beurteilende zweite Datenschutzbeschwerde ist insoferne von doppeldeutigem Charakter, als der BF einerseits Auskunft über die Quelle der Nennung der Diagnose „Borderline Persönlichkeitsstörung“ im Rahmen des Zivilverfahrens begehrt, andererseits bestreitet, dass eine derartige Diagnose von jemandem anderen als dem MB in diesem Verfahren überhaupt genannt wurde.
5.3.3. Die belangte Behörde bezog sich bei ihrer Beurteilung, ob das zweite Begehren wegen entschiedener Sache unzulässig sei, auf einen Vergleich zwischen der „erteilten Auskunft im Gerichtsakt zu GZ 24 Cg XXXX /16x“ vom 26.06.2023 und der „Sache“ des 1. Bescheides. Richtig wäre es gewesen, zur Beurteilung der Zulässigkeit der zweiten Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf „entschiedene Sache“ einen Vergleich zwischen der „Sache“ des 1. Bescheides und der 2. Beschwerde (vom 08.09.2023) - bezogen auf den Antrag vom 06.09.2023 - anzustellen. Auf Umstände einer allfälligen Erfüllung eines mit Bescheid erfolgten Leistungsbefehls kann es bei der Prüfung der Identität eines früheren mit einem späteren Begehren nicht ankommen. Insofern sind Überlegungen, ob der MB durch die festgestellte Auskunft vom 26.06.2023 den Leistungsauftrag vom 31.10.2022 hinreichend erfüllt hat, für die hier vorliegende Frage nicht relevant.
5.3.4. Der Bedeutungsgehalt der Ausführung des BF, „die Diagnose Borderline Persönlichkeitsstörung wurde explizit genannt“ besteht im Kontext mit den sonstigen festgestellten Umständen darin, dass diese Diagnose im Rahmen der Tätigkeit des MB als Sachverständiger im Gerichtsverfahren zu 24 Cg XXXX /16x des LG XXXX von jemandem anderen als dem MB in Bezug auf den BF genannt worden sein soll. Wenn der BF nunmehr vom MB im Ergebnis eine detaillierte Bekanntgabe der Quelle dieser Diagnose begehrt, so ist dieses Auskunftsbegehren nach den Gesetzen der Logik in einem Auskunftsbegehren gegenüber dem MB, in dem der BF auch ausdrücklich Auskunft über die Herkunft der Daten wünscht, enthalten. Das zweite Auskunftsbegehren war daher bereits Gegenstand des Leistungsauftrages im Rahmen des 1. Bescheides.
5.3.5. Sollte der BF auf dem Standpunkt stehen, mit den bisherigen - seit dem genannten Leistungsauftrag ergangenen - Auskünften nicht das Auslangen zu finden, so ist er diesbezüglich neuerlich auf ein allfälliges Exekutionsverfahren zu verweisen.
5.3.6. Zum Zweck eines solchen weiteren Exekutionsverfahrens ist der BF allerdings darauf zu verweisen, dass er selbst mehrmals ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass die genannte Diagnose im Verfahren vor dem LG XXXX überhaupt von jemandem anderen als dem MB gestellt oder genannt worden wäre.
5.3.7. Lediglich am Rande wird angemerkt, dass der MB mit Schreiben vom 12.12.2022 ausdrücklich erklärte, gegenüber dem BF die Diagnose „Borderline Persönlichkeitsstörung“ aufrechtzuerhalten, wobei sich dies somit auf seine eigene fachliche Einschätzung als vom Gericht bestellter Gutachter und somit (jedenfalls nicht allein und ausschließlich) auf allfällige Vorgutachten gründet.
5.3.8. Die vom BF im nunmehr zugrundeliegenden Verfahren wegen Auskunft angesprochenen Fragen sind im Übrigen typischerweise solche, die im Rahmen der Erörterung von Gutachten im Zivilverfahren zu klären sind, weil der BF hier offenbar gutachterliche Einschätzungen des MB kritisch hinterfragt.
5.3.9. Da das hier zugrunde liegende Auskunftsbegehren bereits in dem dem 1. Bescheid zugrundeliegenden Auskunftsbegehren enthalten war und somit bereits von dem in diesem Bescheid enthaltenen Leistungsbefehl umfasst war, hat die belangte Behörde im Ergebnis die nunmehrige Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Dem hält der BF mit der immer wiederkehrenden Behauptung in der Beschwerde, der MB habe eine „falsche Datenauskunft“ erstellt, der BF wisse bis heute noch nicht, woher der MB die „falsche Diagnose Borderline Persönlichkeitsstörung“ habe, nichts Stichhaltiges entgegnen.
5.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien nicht notwendig, zumal der Sachverhalt vollständig geklärt ist und in der Beschwerde keine diesem Sachverhalt entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.
5.5. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wurde.
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