Bundesverwaltungsgericht W280 1262945-6

W280 1262945-6Bundesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W280 1262945-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W280.1262945.6.00

Spruch

W280 1262945-6/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1995, StA. Russische Föderation, vertreten durch TKT Rechtsanwälte TUSEK KRENN TRUNEZ GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am XXXX 11.2004 einen Asylantrag.

2. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 09.2005, Zl. XXXX , wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Am XXXX 12.2017 wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4. Am XXXX 04.2018 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

5. Am XXXX 03.2019 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet.

6. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX 03.2019 wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt.

7. Mit Schreiben vom XXXX 04.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) dem BF mit, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und bot ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer Reihe von Fragen über seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie über seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.

8. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX 05.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

9. Am XXXX 06.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diese Erledigung Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

10. Am XXXX 08.2019 wurde der BF zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich durch das BFA einvernommen.

11. Der BF wurde am XXXX 09.2019 wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

12. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX 09.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

13. Am XXXX 10.2019 erhob der BF dagegen Beschwerde.

14. Der BF wurde am XXXX 01.2020 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

15. Am XXXX 02.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

16. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend auch als BVwG bezeichnet) vom 28.04.2021, W247 1262945-3/27E sowie W247 1262945-4/27E, wurden die Beschwerden gegen die unter Punkt I.8 und Punkt I.12. genannten Erledigungen des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da diese mangels Unterschrift keinen Bescheidcharakter hatten.

17. Am XXXX 06.2021 wurde der BF durch das BFA zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

18. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX 06.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass – unter Verweis auf einen Bericht aus dem Jahr 2014 – alleine aufgrund einer russischen Amnestie gegenüber ehemaligen Widerstandskämpfern nicht vom Wegfall der Verfolgung ausgegangen werden könne, der BF zudem kein schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei und er im Übrigen seit seiner Kindheit in Österreich lebe, wo sich auch alle seine Familienangehörigen befinden würden.

20. Am XXXX 08.2021, wurde der BF neuerlich von einem Strafgericht wegen strafbarer Handlungen, sohin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu AZ. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

21. Mit Anschreiben vom XXXX 11.2021 wurde der BF persönlich sowie zuhanden seines Rechtsvertreters zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX 01.2022 geladen und die zuständige Rechtsberatungsorganisation hierüber informiert. Die Ladung wurde dem BF am XXXX 12.2021 polizeilich zugestellt.

22. Mit Schriftsatz vom XXXX 12.2021 gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

23. Das BVwG führte am XXXX 01.2022 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF mit seiner Zustimmung ohne Vertretung teilnahm. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Am Ende der ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten sowie zur Vorlage weiterer Integrationsunterlagen beantragte dieser eine Fristverlängerung ohne während derselben entsprechende Unterlage bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

24. Mit Erkenntnis vom 14.02.2022, Zl W189 1262945-5/17E, wurde die Beschwerde vom BVwG rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

Zum gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz:

25. Am XXXX 07.2022 stellte der BF, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde folglich am XXXX 07.2022 hierzu vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Land Krieg herrsche, weshalb seine Eltern die Heimat verlassen hätten. Genaue Gründe könne er aber nicht angeben, da er noch ein Kind gewesen sei.

In Bezug auf seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er in Tschetschenien niemanden habe. Auch habe er auf seinem Rücken ein Tattoo, welches die Zugehörigkeit zur Republik Itschkerien (1994-1995) symbolisiere. Er würde sofort in ein Konzentrationslager kommen und habe in weiterer Folge Angst um sein Leben.

26. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 09.2024 gab der BF zum Fluchtvorbringen zusammengefasst an, dass er deshalb einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil er gedacht habe, dass man ihn abschiebe. Leute aus der Haft hätten ihm dazu geraten. Die von ihm bei der Erstbefragung getätigten Angaben würden passen und wolle er nichts korrigieren. Hinsichtlich seines Tattoos gab der BF über Nachfrage an, dass er dieses seit ungefähr fünf Jahren habe. Es handle sich dabei um ein tschetschenisches Symbol und befinde sich auf seinem Rücken. Dieses sei in einem Tattoo Studio angefertigt worden und nicht im Gefängnis. Er habe alles vorgebracht und wolle nichts ergänzen. Darüber hinaus gab der BF an gesund zu sein, und würden seine im Vorverfahren gemachten Angaben stimmen.

In Bezug auf Verwandte im Herkunftsstaat führte der BF aus, dass sein Vater noch Verwandte in Tschetschenien habe und auch mit seinen Schwestern Kontakt pflege. Er selber habe jedoch keinen Kontakt zu den Verwandten.

Hier in Österreich wohne er mit seiner Frau und den drei Kindern zusammen. Einkünfte beziehe er vom AMS, seine Frau und die Kinder bekämen Geld vom Staat.

27. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX 09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt ab dem XXXX 07.2022 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Sprachpunkt VIII.).

Begründend führte das BFA - nachdem es Feststellungen zur Herkunft des BF und seinen weiterhin bestehenden Anknüpfungspunkten in die Russische Föderation, zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, seinen geringen Integrationsbemühungen und seiner Delinquenz getroffen hatte - im Wesentlichen aus, dass dieser den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, gestützt auf das Fehlen von Kontakten nach Tschetschenien und ein auf seinem Rücken befindliches Tattoo allein aus dem Grund gestellt habe, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen. Es habe weder eine aktuelle, konkrete gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen ließen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft seines Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus nicht geändert und habe er keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen können.

28. Gegen diesen Bescheid hat der BF am XXXX 10.2024 fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und beantragt, dass das BVwG 1) den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen möge, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme, in eventu aussprechen möge, dass dem BF der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukomme, 2) jedenfalls feststelle, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und weiters feststelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, 3) in eventu feststelle, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zukomme, 4) in eventu feststelle, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebe und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung bzw. Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweise, 6) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung und Einvernahme des BF anberaume, 7) jedenfalls aber das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos beheb, in eventu die Dauer herabsetze, letztlich () für den Fall, dass der Beschwerde nicht schon gesetzlich aufschiebende Wirkung zukomme, ausgesprochen werde, dass der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der BF lebe mit seiner Familie in geordneten Verhältnissen in Österreich und stelle weder für Öffentlichkeit noch für die Sicherheit des Landes eine Gefahr dar. Für den BF sei jedoch mit dem Vollzug der im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidung und Abschiebung in dessen Herkunftsland Gefahr für Leib und Leben verbunden. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid könnten auch dritte Personen keine Nachteile erleiden, weshalb die Voraussetzungen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorliegen würden.

Begründend wird folglich zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit seinem neunten Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhalte und im Familienverband mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebe. Einer Anfechtung des die Aberkennung des Asylstatus bestätigenden Erkenntnisses des BVwG seitens des BF sei seine Verbüßung einer Haftstrafe in einer Justizanstalt entgegengestanden. Auch habe die belangte Behörde in Bezug auf seinen bisherigen Lebenswandel lediglich dessen negativen Auffälligkeiten herangezogen jedoch seine erfolgreichen Integrationsbemühungen außer Acht gelassen.

Das beim BF vorhandene Tattoo stelle allein aufgrund seiner Bedeutung und Symbolik einen Asylgrund dar. Der Umstand, dass der BF dieses bereits fünf Jahre trage und dies schon im (abgeschlossenen) Asylaberkennungsverfahren abgehandelt worden sei, habe bereits damals als auch heute einen Asylgrund dargestellt.

Auch sei der BF aufgrund seiner wenig tauglichen Kenntnisse über seine rechtlichen Möglichkeiten gefährdet Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden und an der Front in der Ukraine mitkämpfen zu müssen. Auch habe die belangte Behörde die strafrechtlichen Verurteilungen in einem unangemessenen Ausmaß in den Mittelpunkt gestellt und unterstelle die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf die Gefährdungsprognose dem österreichischen Strafrechtssystem, dass dieses nicht zur Resozialisierung geeignet sei.

Durch das gegen den BF verhängte Einreiseverbot greife das BFA auch in einer unzulässigen Weise in das Privat- und Familienleben ein und seien auch unrichtige Feststellungen betreffend die Länderinformationen getroffen worden.

29. Die Beschwerde wurde folglich am XXXX 11.2024 einlangend dem BVwG mit den dazugehörenden Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte des BF (insbesondere auch zu seinen Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der bisherigen Verfahren, deren Gegenstand und deren Ergebnis auf den unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang verwiesen und dieser zum Gegenstand der diesbezüglichen Feststellungen erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen:

1.2.1. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an.

Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.

1.2.2. Der BF wurde in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und ist dort aufgewachsen, bis er am XXXX 11.2004 mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hat in seiner Heimat etwa zwei Jahre lang die Grundschule besucht.

Der BF verfügt in Tschetschenien über zahlreiche Verwandte mütterlicher- als auch väterlicherseits, wie Tanten sowie Onkel, Großonkel und Cousins zu denen innerhalb seiner Familie Kontakt besteht.

1.2.3. Die Eltern des BF, ebenso seine vier Brüder und die drei Schwestern, sind in Österreich aufhältig, wobei die Eltern, zwei jüngere Schwestern und drei jüngere Brüder im selben Mietshaus in XXXX leben wie der BF. Der älteste Bruder sowie die ältere Schwester des BF leben getrennt voneinander in Ansfelden.

Die drei jüngeren Brüder und die Schwestern des BF verfügen nach rechtskräftiger Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der älteste Bruder ist österreichischer Staatsbürger.

1.2.4. Der BF ist nach traditionell-muslimischen Ritus mit XXXX , geb. XXXX 1997, verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder mit ihr, nämlich XXXX , geb. XXXX 2016, XXXX , geb. XXXX 2017, und XXXX , geb. XXXX 2021, allesamt russische Staatsangehörige. Seine Lebensgefährtin sowie die beiden letztgeborenen Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bzw. sein erstgeborenes Kind über einen vom BF abgeleiteten Status der Asylberechtigten. Der BF und seine Lebensgefährtin waren vom XXXX 01.2016 bis XXXX 03.2016 sowie in weiterer Folge wiederum seit XXXX 06.2017 an einer gemeinsamen Wohnadresse in XXXX , und zwar im selben Mietshaus wie die Eltern des BF gemeldet. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF wohnen zudem eine Woche pro Monat ohne den BF bei deren Eltern. Die Lebensgefährtin des BF wird von ihren eigenen Eltern wie auch jenen des BF in der Erziehung der Kinder unterstützt.

1.2.5. Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule bis zur siebenten Schulstufe besucht und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er hat Ende 2018 bzw. Anfang 2019 eine dreimonatige Ausbildung zum Schweißer und im Oktober 2020 eine Fortbildung zum „Staplerführer/in“ besucht.

1.2.6. Der BF war seit Jänner 2016 insgesamt an 402 Tagen (sohin ca. 13 ½ Monate) als voll- und an 4 Tagen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei 9 verschiedenen Firmen bzw. Personen zur Sozialversicherung angemeldet, wobei sein längstes Arbeitsverhältnis drei Monate und eine Woche dauerte. Dazwischen und seither bezog bzw. bezieht der BF immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

1.2.7. Der BF weist keine nachhaltige entscheidungsrelevante Integration in Österreich auf. Der BF hat einen in Wien wohnhaften Freund. Er hat bis 2018 in einem Verein Fußball gespielt.

1.2.8. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.2.9. In seinem Herkunftsstaat wurde der BF bislang weder zu einer Musterung geladen noch hat dieser eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten oder diesen abgeleistet. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich oder aus Gewissensgründen auf.

1.3. Zur Delinquenz des Beschwerdeführers und zur Aberkennung dessen Asylstatus, der Erlassung einer Rückehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes:

1.3.1. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX 12.2017 zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit Mittätern am XXXX 09.2017 einem anderen dadurch, dass zwei Mittäter das Opfer mit Messern bedrohten und „Kassa, Kassa!“ gerufen haben, EUR 330,80 Bargeld vorsätzlich abgenötigt zu haben, wobei der BF zur Tatausführung dadurch beitrug, dass er an der Türe des Tankstellenshops verblieb und Aufpasserdienste leistete.

Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der untergeordnete Tatbeitrag gewertet.

Dem BF wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Am XXXX 04.2018 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.3.2. Am XXXX 03.2019 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet, da er sich im Zuge einer Amtshandlung gegenüber Polizisten beleidigend verhielt, indem er folgende Aussagen tätigte: „Ihr Rassisten, ihr habt mich nicht so zu behandeln. Was glaubt ihr eigentlich wer ihr seid? Ihr habt ja keine Eier!“, sowie „Ihr Hurenkinder. Eh keine Eier haben und sich aufführen, als wenn sie was wären. Geht mir aus den Augen. Was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid? Es wird gut sein, wenn ihr nicht zu mir nach Russland kommt, denn dort machen wir mit euch kurzen Prozess!“, sowie „Ihr Arschlöcher, was bildet ihr euch denn ein. Ihr habt keine Eier und seid nicht in der Lage, etwas gegen mich zu tun. Wenn du mich nicht sofort loslässt, dann passiert was. Was glaubst du Weib eigentlich, bei uns werdet ihr unterdrückt und so gehört das.“. Darüber hinaus gab er auch wie folgt an: „Ihr Unwichtigen, gar nichts könnt ihr mir tun. Ich fahr im Jahr dreimal nach Russland und ihr Pfeifen könnt mir das nicht mal beweisen. Ihr seid alle unfähig in diesem Land. Ich kann alles machen und ihr gar nichts. Schreib ruhig alles auf, es ist nichts beweisbar.“

1.3.3. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX 09.2019 zur AZ. XXXX wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Der BF wurde schuldig gesprochen, am XXXX 04.2019 als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben und einen Angeklagten, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht zu haben.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der teilweise Versuch, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das oben zu Pkt. 1.3.1. genannte Urteil auf vier Jahre verlängert.

1.3.4. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX 01.2020 zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Der BF wurde schuldig gesprochen, am XXXX 09.2019 einen anderen durch die Androhung, er werde ihm seinen Fernseher auch noch wegnehmen, zu einer Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei zu nötigen versucht zu haben, wobei es aufgrund der dennoch erfolgten Anzeigeerstattung beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung wurde der Versuch als mildernd gewertet, erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall.

Die Probezeit des bedingten Strafteils und der bedingten Entlassung in Bezug auf das unter Punkt 1.3.1. genannte Urteil sowie des bedingten Strafteils in Bezug auf das unter Punkt 1.3.3. genannte Urteil wurde auf fünf Jahre verlängert.

1.3.5. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX 02.2021 zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Der BF wurde schuldig gesprochen, einen anderen

A./ am XXXX 01.2020 durch die sinngemäße Äußerung, dass andernfalls dessen Familie drankommen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zur Herausgabe von Bargeld in Höhe von EUR 500,- genötigt zu haben;

B./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX 01.2020 durch Drohung mit dem Tod, indem er ihm ein Messer an den Hals setzte, Bargeld in Höhe von EUR 200,- abzunötigen versucht zu haben;

C./ im Zeitraum einige Tage nach dem XXXX 01.2020 im Anschluss an das zu Punkt B./ dargestellte Tatgeschehen durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dass ansonsten etwas passieren würde, dazu genötigt zu haben, in Hinkunft keine leere Geldbörse mehr mitzuführen;

D./ im Zeitraum einige Tage vor dem XXXX 01.2020 durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der sinngemäßen Äußerung, dieser solle bei der Gerichtsverhandlung am XXXX 01.2020 die Fresse halten, sonst würden er und seine Familie drankommen, wobei er ein Messer gegen diesen richtete, dazu zu nötigen versucht zu haben, bei der Hauptverhandlung am XXXX 01.2020 zu XXXX des Landesgericht XXXX keine Aussage zu machen.

Bei der Strafbemessung waren keine Umstände mildernd zu werten, erschwerend waren hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

1.3.6. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX 08.2021 zur AZ. XXXX – in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX 11.2021 zur AZ. XXXX – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Der BF wurde schuldig gesprochen, im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 vorschriftwidrig Suchtgift

A./ insgesamt 60 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 10,5% zwei unbekannt gebliebenen Abnehmern im Zuge mehrerer Übergaben zu einem Grammpreis von EUR 50,- bis EUR 60,- verkauft zu haben;

B./ über diese Menge hinausgehend im Zuge mehrerer Ankäufe 50 Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Geständnis, erschwerend waren hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Zu berücksichtigen war zudem die zweifache Überschreitung der Grenzmenge.

1.3.7. Der BF verbrachte vom XXXX 09.2017 bis XXXX 04.2018 sowie vom XXXX 05.2020 bis XXXX 08.2020 in Strafhaft.

1.3.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, GZ W 189 1262945-5/17E, wurde festgestellt, dass der BF nicht deliktseinsichtig sei und sich hinsichtlich der oben unter Punkt 1.3.5. und 1.3.6. genannten Urteile sowie der unter Punkt 1.3.2. genannten Anzeige leugnend gebe.

Mit gleichem Erkenntnis wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 06.2021 mit welchem diesem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt worden ist, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Spruchpunkt IV.), sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden ist (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde (Spruchpunkt VII.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

Diese Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.

1.3.9. Im Zeitraum vom XXXX 04.2022 bis XXXX 07.2024 verbüßte der BF neuerlich Haftstrafen in drei unterschiedlichen Justizanstalten.

1.4. Zum Fluchtvorbringen und der Rückkehrmöglichkeit in die Russische Föderation:

1.4.1. Der BF erlangte seinen Asylstatus durch Asylerstreckung in Bezug auf seine Mutter. Für diesen selbst – der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF war durch seine Mutter vertreten - wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

1.4.2. Mit dem o. zu Pkt. 1.3.8. angeführten Bescheid des BFA, bestätigt durch das ebenfalls angeführte Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, wurde dem BF rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem im ausgewiesenen Ausmaß befristeten Einreiseverbot, erlassen.

1.4.3. Der BF ist weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter respektive seinem Vater noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Auch hat der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht.

1.4.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblich Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer auf seinem Rücken befindlichen Tätowierung.

Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.4.5. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4.6. Dem BF ist es zudem möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Tschetschenien sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg oder einer anderen Großstadt niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

1.4.7. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in der Lage seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben zu befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er über ein Netz an Verwandten in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann.

1.4.8. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

1.6. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Zur Situation im Herkunftsland werden die bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien herangezogen (Version 14 vom 12.06.2024):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2024): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 3.5.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 3.5.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw12-2024.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 21.5.2024

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland, Zugriff 3.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

CoE - Council of Europe (18.3.2024): Präsident der Versammlung zur Präsidentschaftswahl in Russland: ,,Erkennen wir Putins Legitimität als Präsident nicht an“, https://www.coe.int/de/web/portal/-/presidential-election-in-russia-let-s-not-recognise-putin-s-legitimacy-as-president-pace-president-says, Zugriff 17.5.2024

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2023): Political consequences of the Russian Federation's war of aggression against Ukraine (Resolution 2506), https://pace.coe.int/en/files/32994/html, Zugriff 31.1.2024

Duma - Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions, Zugriff 3.5.2024

EIU - Economist Intelligence Unit (2024): Democracy Index 2023 - Age of conflict, https://www.eiu.com/n/wp-content/uploads/2024/02/Democracy-Index-2023-Final-report-1.pdf, Zugriff 2.4.2024

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107357.html, Zugriff 3.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 11.1.2024

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 5.4.2024

Golos - Golos (18.3.2024): Заявление по итогам наблюдения за выборами президента Российской Федерации 17 марта 2024 года [Erklärung zum Ergebnis der Beobachtung der Präsidentenwahl in der Russischen Föderation am 17. März 2024], https://golosinfo.org/articles/146794, Zugriff 22.5.2024

IStGH - Internationaler Strafgerichtshof (17.3.2023): Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belova, https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and, Zugriff 14.11.2023

KAS/Kunze - Kunze, Thomas (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (7.2020): Länderbericht - Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands neue Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 3.4.2024

KAS/Kunze/Salvador - Kunze, Thomas (Autor), Salvador, Leonardo (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (21.9.2021): Länderbericht - Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen in Russland 2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.4.2024

KPRF - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (o.D.): Харитонов Николай Михайлович [Charitonow Nikolaj Michajlowitsch], https://kprf.ru/personal/kharitonov, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (21.3.2024): Нарисованный результат: как фальсифицировали выборы президента на Кавказе и юге [Gezeichnetes Ergebnis: wie Präsidentenwahl im Kaukasus und Süden gefälscht wurde], https://www.kavkazr.com/a/narisovannyy-rezuljtat-kak-faljsifitsirovali-vybory-prezidenta-na-kavkaze-i-yuge/32869695.html, Zugriff 17.5.2024

Kreml - Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 31.1.2024

Lenta - Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 31.1.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (19.3.2024): А президент-то рисованный [Aber gerade der Präsident ist eine Zeichnung], https://novayagazeta.eu/articles/2024/03/19/a-prezident-to-risovannyi, Zugriff 17.5.2024

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (22.2.2024): Two-Year Update - Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-02/two-year-update-protection-civilians-impact-hostilities-civilians-24.pdf, Zugriff 27.2.2024

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.12.2023): Report on the human rights situation in Ukraine, 1 August to 30 November 2023, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2023-12/23-12-12-OHCHR-37th-periodic-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 26.1.2024

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (29.1.2024): Russian Federation flouts international commitments once again with decision not to invite OSCE observers to presidential election, https://www.osce.org/odihr/elections/russia/562065, Zugriff 8.5.2024

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (25.6.2021): Russian Federation - State Duma Elections 19 September 2021 - ODIHR Needs Assessment Mission Report 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.4.2024

PNL - Partei Neue Leute (o.D.): ДАВАНКОВ ВЛАДИСЛАВ АНДРЕЕВИЧ [Dawankow Wladislaw Andreewitsch], https://newpeople.ru/Deputy/vladislav-davankov, Zugriff 17.5.2024

Premierminister RUSS - Premierminister [Russland] (o.D.a): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events, Zugriff 3.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (22.4.2024): Russland/Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der EU zu den russischen Präsidentschaftswahlen und ihrer Ungültigkeit im Hoheitsgebiet der Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/18/russiaukraine-statement-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-russian-presidential-elections-and-their-non-applicability-on-ukrainian-territory, Zugriff 17.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (18.4.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (28.9.2022): Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 31.1.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.3.2024): ЦИК озвучил официальные итоги выборов президента [Zentrale Wahlkommission ließ offizielles Wahlergebnis der Präsidentenwahl verlauten], https://ria.ru/20240321/itogi-1934648636.html, Zugriff 17.5.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

Russland-Analysen/Ennker - Russland-Analysen (Herausgeber), Ennker, Benno (Autor) (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr (Russland-Analysen Nr. 421), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 12.4.2024

Russland-Analysen/Stykow - Russland-Analysen (Herausgeber), Stykow, Petra (Autor) (2.5.2024): Die Präsidentschaftswahl 2024: Ergebnisse und Deutungen (Russland-Analysen Nr. 449), https://laender-analysen.de/russland-analysen/449/russlandanalysen449.pdf, Zugriff 21.5.2024

Russland-Analysen/Tkacheva - Russland-Analysen (Herausgeber), Tkacheva, Tatiana (Autor) (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 5.4.2024

Standard - Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 17.11.2023

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (6.3.2024): Putins »Wiederwahl« - Autoritäres Plebiszit ohne demokratische Legitimation (SWP-Aktuell 15), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A15_putin_wahl.pdf, Zugriff 21.5.2024

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024

SWP/Kluge/Schübel - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor), Schübel, Leslie (Autor) (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.4.2024

UIUKU - Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine (20.10.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the UN General Assembly (Advance Unedited Version; A/78/540), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coiukraine/A-78-540-AEV.pdf, Zugriff 14.11.2023

UNGA - United Nations General Assembly (18.3.2022): Resolution adopted by the General Assembly on 2 March 2022: Aggression against Ukraine (A/RES/ES-11/1), https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgentDS=A/RES/ES-11/1Lang=E, Zugriff 31.1.2024

UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2024): Democracy Report 2024 - Democracy Winning and Losing at the Ballot, https://v-dem.net/documents/44/v-dem_dr2024_highres.pdf, Zugriff 2.4.2024

UN News - United Nations News (27.9.2022a): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 17.11.2023

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.10.2023): Ukraine Humanitarian Response 2023: Situation Report, https://www.unocha.org/attachments/9f44a247-a8a9-4394-a2f5-bfa4234c1071/Situation Report - UKRAINE HUMANITARIAN RESPONSE 2023 - 11 Oct 2023.pdf, Zugriff 23.2.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202007040001?index=1, Zugriff 3.4.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024

ZOiS/Klimovich - Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024

Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024

Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024

EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.a): ЭНЦИКЛОПЕДИЧЕСКИЙ СПРАВОЧНИК - ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/structure/regions/CE, Zugriff 3.5.2024

HRW - Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024a): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (26.3.2024): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 10.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (9.2.2024): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.11.2023): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien 'als Staat gegründet wurde'. Ohne Erwähnung 'als Teil Russlands'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_ÖB_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich]

OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.3.2024): Омбудсмен Чечни прокомментировал включение в санкционный список Японии [Ombudsmann Tschetscheniens kommentierte Eintrag in Sanktionsliste Japans], https://ria.ru/20240301/soltaev-1930479961.html, Zugriff 10.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024

Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Dashboard - Russia - Point view - Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.11.2023): Importing Instability - How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024

EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024

EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024

GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024

IEP - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024

Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

Armyhelp - Armyhelp.ru (24.3.2023): Военный билет [Militärbuch], https://armyhelp.ru/voennyiy-bilet, Zugriff 9.2.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.8.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw32-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 12.1.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 25.1.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (21.9.2022): Ukraine war: Putin orders partial mobilisation after facing setbacks, https://www.bbc.com/news/world-europe-62984985, Zugriff 29.1.2024

Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024

EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023

EPEMD10-12/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29.9.2023): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2023 № 735 'О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 ’Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005, Zugriff 29.1.2024

EPEMD11-12/22 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im November-Dezember 2022 [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2022 № 691 'О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 ’Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209300077, Zugriff 29.1.2024

EPEMD4-7/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2023 [Russland] (30.3.2023): Указ Президента Российской Федерации от 30.03.2023 № 220 'О призыве в апреле - июле 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 № 220 ’Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren’], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202303300022, Zugriff 29.1.2024

EPPS RUSS - Erlass des Präsidenten: Planstellenanzahl der Streitkräfte [Russland] (1.12.2023): Указ Президента Российской Федерации (№ 915): Об установлении штатной численности Вооруженных Сил Российской Федерации [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Festlegung der Planstellenanzahl der Streitkräfte der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202312010116, Zugriff 5.1.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.): Регистрация [Registrierung], https://esia.gosuslugi.ru/login/registration, Zugriff 2.2.2024

GS - Global Security (o.D.): Military: Russia - Introduction - A New Cold War, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/intro.htm, Zugriff 30.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (5.3.2022): Explainer on Russian Conscription, Reserve, and Mobilization, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Explainer on Russian Conscription, Reserve, and Mobilization 4 March 2022.pdf, Zugriff 21.12.2023

Iswestija - Iswestija (13.11.2023): Защита и механизм: на оборону и безопасность потратят 39% бюджета-2024 [Verteidigung und Apparat: Für Verteidigung und Sicherheit werden 39% des 2024-Budgets ausgegeben werden], https://iz.ru/1604090/milana-gadzhieva-mariia-kolobova/zashchita-i-mekhanizm-na-oboronu-i-bezopasnost-potratiat-39-biudzheta-2024, Zugriff 29.1.2024

Iswestija - Iswestija (17.1.2023): Шойгу провел совещание по вопросам увеличения численности ВС РФ. Главное [Schojgu hielt Besprechung hinsichtlich Fragen der zahlenmäßigen Aufstockung der Streitkräfte der Russischen Föderation ab. Das Wichtigste], https://iz.ru/1455730/2023-01-17/shoigu-provel-soveshchanie-po-voprosam-uvelicheniia-chislennosti-vs-rf-glavnoe, Zugriff 29.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (2.2.2024): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1753339871073091709/photo/1, Zugriff 23.2.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (28.11.2023): Российские военные на фронте за взятки покупают себе отпуска и возможность не участвовать в штурмах [Russische Soldaten an Front zahlen Bestechungsgelder für Urlaub und dafür, nicht an Sturmangriffen teilnehmen zu müssen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/11/28/rossiiskie-voennye-na-fronte-za-vziatki-pokupaiut-sebe-otpuska-rotatsii-i-vozmozhnost-ne-uchastvovat-v-shturmakh-news, Zugriff 5.1.2024

objasnjaem - objasnjaem.rf [Russland] (3.9.2023): Есть ли закон, обязывающий регистрироваться на 'Госуслугах'? [Gibt es ein Gesetz, das zur Registrierung auf 'Gosuslugi' verpflichtet?], https://объясняем.рф/articles/questions/internet-mobile/internet/est-li-zakon-obyazyvayushchiy-registrirovatsya-na-gosuslugakh-/, Zugriff 2.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ÖMZ/Goiser/Riemer - Österreichische Militärische Zeitschrift [Österreich] (Herausgeber), Goiser, F. (Autor), Riemer, P. (Autor) (1.2024): Internationale Rundschau: Russische Föderation und postsowjetischer Raum: Eine erneute Pattsituation an der Front in der Ukraine und die Fortsetzung des Abnutzungskrieges, (1), S. 94-97

RBK - RBK (19.9.2023): Минцифры назвало срок полноценного ввода Единого реестра воинского учета [Ministerium für digitale Entwicklung nannte Frist für vollständige Einführung des einheitlichen Militärregisters], https://www.rbc.ru/society/19/09/2023/650960ca9a79471085417cc0, Zugriff 15.1.2024

SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (o.D.): SIPRI Military Expenditure Database: Russia, https://milex.sipri.org/sipri, Zugriff 8.3.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

SWP/Klein/Schreiber - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Klein, Margarete (Autor), Schreiber, Nils Holger (Autor) (7.12.2022): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik (SWP-Aktuell 76), https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76, Zugriff 14.11.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023

VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (15.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.a): Служба по призыву: Информация для призывника [Dienst nach Einberufung: Informationen für Einberufene], https://recrut.mil.ru/career/conscription.htm, Zugriff 29.1.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wedomosti - Wedomosti (7.3.2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин-военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (30.10.2023): Мобилизованные и контрактники дают взятки от 10 до 400 тысяч рублей за возможность не ехать на войну в Украине, выяснили «Важные истории» [Mobilisierte und Vertragssoldaten bestechen mit Summen von RUB 10-400.000, um nicht in Ukraine-Krieg zu ziehen, fanden 'Wichtige Geschichten' heraus], https://istories.media/news/2023/10/30/mobilizovannie-i-kontraktniki-dayut-vzyatki-ot-10-do-400-tisyach-rublei-za-vozmozhnost-ne-yekhat-na-voinu-v-ukraine-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 5.1.2024

Mobilisierung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen

EPGM RUSS - Erlass des Präsidenten: Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs [Russland] (5.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 712): О внесении изменения в Указ Президента Российской Федерации от 24 сентября 2022 г. N 664 "О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Über Änderungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. September 2022 N 664 'Über Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_428245, Zugriff 23.2.2024

EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (3.10.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to military service (15 February 2023 to 30 September 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2098391/2023_10_EUAA_COI_Query_Response_Q47_Russian_Federation_Military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 11.1.2024

Garant - Garant.ru (23.9.2022): Минобороны России: частичной мобилизации не подлежат сотрудники финансовой сферы, IT и СМИ [Verteidigungsministerium Russlands: Teilmobilisierung unterliegen nicht Mitarbeiter des Finanzbereichs, IT und Massenmedien], https://www.garant.ru/news/1567774, Zugriff 23.2.2024

ISW - Institute for the Study of War (12.1.2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/2024-01-12-PDF-Russian Offensive Campaign Assessment.pdf, Zugriff 15.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (23.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 23, 2023 (PDF).pdf, Zugriff 27.12.2023

ISW - Institute for the Study of War (6.11.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Nov 6 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 4.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (30.9.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Sept 30 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.docx_.pdf, Zugriff 23.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Operations Assessments January 20 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023

Jabloko - Jabloko (17.1.2023): «Действие Указа об объявлении частичной мобилизации продолжается» — ответ администрации президента депутату Артуру Гайдуку ['Erlass (Ukas) über Verkündung der Teilmobilisierung weiterhin gültig' - Antwort der Präsidialverwaltung an Abgeordneten Artur Gajduk], https://www.yabloko.ru/regnews/Pskov/2023/01/17, Zugriff 22.12.2023

KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024

Kommersant - Kommersant (26.9.2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml baut auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei Mobilisierung], https://www.kommersant.ru/doc/5581793, Zugriff 27.12.2023

Kreml - Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten], http://kremlin.ru/events/president/news/69730, Zugriff 22.12.2023

Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (10.8.2023): Russland: Militærtjeneste og mobilisering til krigen i Ukraina [Russland: Militärdienst und Mobilisierung für den Krieg in der Ukraine], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095753/Russland-temanotat-Militaertjeneste-og-mobilisering-til-krigen-i-Ukraina-10082023.pdf, Zugriff 8.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.10.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1718912487213637907/photo/1, Zugriff 23.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (3.9.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1698212159715459238/photo/1, Zugriff 9.1.2024

MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.8.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1696394754865455170/photo/1, Zugriff 9.1.2024

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (3.8.2023): Гонки на гробовых [Sarg-Wettrennen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/08/03/gonki-na-grobovykh, Zugriff 28.12.2023

NGE - Nowaja gaseta Ewropa (22.9.2022): Источник: засекреченный пункт указа о мобилизации позволяет Минобороны призвать один миллион человек [Quelle: Geheim gehaltener Punkt des Mobilisierungserlasses erlaubt Verteidigungsministerium, 1 Million Personen einzuberufen], https://novayagazeta.eu/articles/2022/09/22/istochnik-zasekrechennyi-punkt-ukaza-o-mobilizatsii-pozvoliaet-minoborony-prizvat-odin-million-chelovek-news, Zugriff 22.12.2023

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

Rat der EU - Rat der EU (22.7.2022): Pressemitteilung: Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/07/22/russia-s-aggression-against-ukraine-the-eu-targets-additional-54-individuals-and-10-entities, Zugriff 1.2.2024

RBK - RBK (28.9.2022): Власти заявили, что срочников могут мобилизовать после увольнения в запас [Behörden erklärten, dass Grundwehrdiener nach Entlassung in Reserve mobilisiert werden können], https://www.rbc.ru/politics/28/09/2022/633442a19a79471d6c7b7a7b, Zugriff 2.2.2024

RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilisierung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 22.12.2023

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (20.11.2023): В Подмосковье создадут элитный полк для отправки в зону СВО [In Moskauer Region wird Eliteregiment für Entsendung in Zone der speziellen Militäroperation gegründet], https://ria.ru/20231115/svo-1909628049.html, Zugriff 27.12.2023

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (19.10.2022): Мобилизация женщин: подлежат ли призыву из запаса в 2022 году [Mobilisierung von Frauen: ob sie Einberufung aus Reserve im Jahr 2022 unterliegen], https://ria.ru/20221019/mobilizatsiya-1825087089.html, Zugriff 23.2.2024

Standard - Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.12.2023

TASS - TASS [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Teilmobilisierungsende], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 22.12.2023

TASS - TASS [Russland] (21.9.2022): Картаполов: мобилизация касается в первую очередь военнообязанных первого разряда [Kartapolow: Mobilisierung betrifft vor allem Wehrpflichtige der ersten Kategorie], https://tass.ru/armiya-i-opk/15818735?utm_source=novayagazeta.euutm_medium=referralutm_campaign=novayagazeta.euutm_referrer=novayagazeta.eu, Zugriff 23.2.2024

UN News - United Nations News (27.9.2022b): Russia: Alarm over arrests of military mobilization protesters, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128091, Zugriff 27.12.2023

Wedomosti - Wedomosti (7.3.2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин-военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (2.11.2023): «Добровольцы» на войну: мигранты, банкроты, должники и безработные ['Freiwillige' in den Krieg: Migranten, Zahlungsunfähige, Schuldner und Arbeitslose], https://istories.media/stories/2023/11/02/dobrovoltsi-na-voinu-migranti-bankroti-dolzhniki-i-bezrabotnie, Zugriff 17.1.2024

WG - Wichtige Geschichten (23.10.2023): «Созданы не только для супов и детей». Российских женщин начали вербовать на боевые специальности для участия в войне, выяснили «Важные истории» ['Geschaffen nicht nur für Suppen und Kinder'. Russische Frauen begann man, als Kämpfer für Kriegsteilnahme anzuwerben, fand 'Wichtige Geschichten' heraus], https://storage.googleapis.com/istories/news/2023/10/23/sozdani-ne-tolko-dlya-supov-i-detei-rossiiskii-zhenshchin-nachali-verbovat-na-boevie-spetsialnosti-dlya-uchastiya-v-voine-viyasnili-vazhnie-istorii/index.html, Zugriff 23.1.2024

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen

AP - Associated Press (1.12.2023): Putin orders the Russian military to add 170,000 troops for a total of 1.32 million, https://apnews.com/article/russia-ukraine-putin-army-expansion-a2bf0b035aabab20c8b120a1c86c9e38, Zugriff 29.2.2024

BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2023): Russia conscription laws change, leaving some fearful of Ukraine war call-up, https://www.bbc.com/news/world-europe-66388422, Zugriff 21.12.2023

EPMD RUSS - Erlass des Präsidenten: Militärdienstableistung [Russland] (26.2.2024): Указ Президента Российской Федерации (№ 1237): Вопросы прохождения военной службы [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Fragen der Militärdienstableistung], https://base.garant.ru/180912, Zugriff 7.3.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

ISW - Institute for the Study of War (29.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, December 29, 2023 (PDF).pdf, Zugriff 16.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (8.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/2023-12-08-Ukraine Assessment PDF_0.pdf, Zugriff 2.1.2024

ISW - Institute for the Study of War (3.10.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/Oct 3 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 21.12.2023

ISW - Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, October 30 PDF.pdf, Zugriff 6.2.2024

KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024

NYT - New York Times, The (1.8.2023): Russia-Ukraine War: Russia Moves to Expand Conscription, Bolstering Its Army, https://www.nytimes.com/live/2023/07/25/world/russia-ukraine-news, Zugriff 21.12.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wedomosti - Wedomosti (2.11.2022): Срочников смогут посылать в приграничные с Украиной регионы [Grundwehrdiener werden in Ukraine-Grenzregionen geschickt werden können], https://www.vedomosti.ru/politics/articles/2022/11/02/948477-srochnikov-smogut-posilat-v-prigranichnie-s-ukrainoi-regioni, Zugriff 21.12.2023

WG - Wichtige Geschichten (29.11.2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhaluyutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).

Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung

Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Quellen

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024

EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (14.12.2023): Правозащитники сочли перевыполнение Чечней плана по мобилизации результатом принуждения к службе [Menschenrechtsverteidiger halten Übererfüllung des Mobilisierungsplans durch Tschetschenien für Ergebnis von Zwangsrekrutierungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395293, Zugriff 21.12.2023

KK - Kaukasischer Knoten (24.11.2023): Водители тонированных машин в Чечне столкнулись с риском отправки на Украину [Fahrer von Autos mit getönten Scheiben in Tschetschenien mit Risiko der Entsendung in Ukraine konfrontiert], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/394677, Zugriff 17.1.2024

KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393341, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (18.9.2023): Адвокат Алаудинова заявил о попытке дискредитировать спецназ "Ахмат" [Alaudinows Rechtsanwalt berichtete über Versuch der Diskreditierung der Sondereinheit 'Achmat'], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/392580, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (1.7.2023): "Важные истории"* рассказали о финансировании университета спецназа в Гудермесе ['Wichtige Geschichten'* erzählte über Finanzierung der Universität für Spezialkräfte in Gudermes.], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390166, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023): Главное о спецподразделении «Ахмат-Грозный» [Das Wichtigste über die Spezialeinheit 'Achmat-Grosnyj'], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388721, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (18.11.2022): Идея о суфийских батальонах обнажила проблемы рекрутинга в Чечне [Idee sufistischer Bataillone enthüllte Rekrutierungsprobleme in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/383156, Zugriff 10.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381404/, Zugriff 9.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien von Dienstverweigerern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380463, Zugriff 13.11.2023

KK - Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Verkündung der Anwerbung in tschetschenische Bataillone - Kadyrow droht denjenigen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024

KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023

KR - Kawkas.Realii (23.11.2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024

KR - Kawkas.Realii (15.10.2023): "Госуслуги" призывают россиян записываться в "университет спецназа" в Гудермесе ['Gosuslugi' fordert Russen auf, sich an 'Universität für Spezialkräfte' in Gudermes anzumelden], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bürger Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das 'Prüfung'], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (9.8.2023): Урок всем несогласным? Родственников критиков Кадырова насильно отправляют на войну в Украину [Lektion für alle Nichteinverstandenen? Verwandte von Kadyrows Kritikern werden gewaltsam in Ukraine-Krieg verbracht], https://www.kavkazr.com/a/urok-vsem-nesoglasnym-rodstvennikov-kritikov-kadyrova-nasiljno-otpravlyayut-na-voynu-v-ukrainu-/32541042.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (7.8.2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (4.8.2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukraine-Kriegsteilnehmer - eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens 'Wagner' in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (29.6.2023): Половина средств "университета спецназа" в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der 'Universität für Spezialkräfte' kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhennogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (8.6.2023): Правозащитники рассказали о принудительной отправке чеченцев на войну против Украины [Menschenrechtsverteidiger erzählten über Zwangsverschickung von Tschetschenen in den Krieg gegen Ukraine], https://www.kavkazr.com/a/pravozaschitniki-rasskazali-o-prinuditeljnoy-otpravke-chechentsev-na-voynu-protiv-ukrainy-/32450297.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen‘], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками ['Sogenannte Männer'. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (18.2.2023): Задержание гея из Чечни и бизнес кадыровцев на войне. Итоги недели [Festnahme eines Homosexuellen aus Tschetschenien und Kriegsgewerbe der Kadyrowzy. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/zaderzhanie-geya-iz-chechni-i-biznes-kadyrovtsev-na-voyne-itogi-nedeli/32274237.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KR - Kawkas.Realii (31.12.2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024

Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» ['Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört'], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (25.8.2023): Fédération de Russie: Le recrutement de femmes en Tchétchénie en lien avec la guerre en Ukraine [Russische Föderation: Rekrutierung von Frauen in Tschetschenien in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg], https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2308_rus_femme_mobilisationtchetchenie_160226_web.pdf, Zugriff 23.2.2024

RUSK - Russische Universität für Spezialkräfte (o.D.): ИНФОРМАЦИЯ ДЛЯ ДОБРОВОЛЬЦЕВ [Informationen für Freiwillige], http://ruspetsnaz.ru/informacziya-dlya-dobrovolczev, Zugriff 9.11.2023

SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну ['Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine'. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023

VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden

WG - Wichtige Geschichten (29.6.2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für den Ukraine-Krieg werden mit dem Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-dengi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023

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Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Desertion

Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).

Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).

Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).

Quellen

BOGMS RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Militärstrafsachen [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 11): О практике рассмотрения судами уголовных дел о преступлениях против военной службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Militärstrafsachen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_447521, Zugriff 6.3.2024

BOGPF RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Fällen der Militärdiensteinberufungsverweigerung [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 3): О практике рассмотрения судами уголовных дел об уклонении от призыва на военную службу и от прохождения альтернативной гражданской службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Strafsachen, die Militärdiensteinberufungsverweigerung und Verweigerung der Zivildienstableistung betreffen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_76081, Zugriff 26.2.2024

Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

IL - Idite lesom (o.D.): Идите лесом [Idite lesom], https://iditelesom.org/ru, Zugriff 8.2.2024

ISW - Institute for the Study of War (11.9.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Sept 11 Russian Offensive Campaign Assessment PDF.pdf, Zugriff 15.1.2024

KK - Kaukasischer Knoten (26.12.2023): Юристы поспорили о возможном наказании Сетракова [Juristen diskutierten über Setrakows mögliche Bestrafung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395663, Zugriff 8.2.2024

KR - Kawkas.Realii (18.12.2023): Би-би-си: потери элитной бригады морской пехоты в Украине в 4 раза больше, чем за 10 лет в Чечне [BBC: Verluste der Elitebrigade der Meeresinfanterie in Ukraine um viermal höher als im Laufe von 10 Jahren in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/bi-bi-si-poteri-155-brigady-v-ukraine-v-4-raza-boljshe-chem-v-chechne/32735349.html, Zugriff 15.1.2024

KR - Kawkas.Realii (17.12.2023): Военнослужащие южного округа получили по шесть лет за побеги из частей во время войны с Украиной [Militärbedienstete des südlichen Bezirks erhielten jeweils sechs Jahre für Verlassen der Einheiten während Ukraine-Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/voennosluzhaschie-yuzhnogo-garnizona-poluchili-po-shestj-let-za-pobegi-iz-chastey-vo-vremya-voyny-s-ukrainoy/32734114.html, Zugriff 28.12.2023

KR - Kawkas.Realii (21.11.2023): Контрактники юга и Северного Кавказа получили реальные сроки за побеги из частей во время войны [Vertragssoldaten des Südens und des Nordkaukasus erhielten unbedingte Haftstrafen für Verlassen der Militäreinheiten während Kriegs], https://www.kavkazr.com/a/32693484.html, Zugriff 28.12.2023

KR - Kawkas.Realii (15.6.2023): Дальше расстрелы? Как военных из южных регионов судят за побег из части [Und dann Erschießungen? Wie Soldaten aus südlichen Regionen wegen Weglaufens aus Einheit verurteilt werden], https://www.kavkazr.com/a/daljshe-rasstrely-voennyh-na-yuge-rossii-sazhayut-na-boljshie-sroki-za-pobeg-iz-chasti-/32460457.html, Zugriff 17.1.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024

Moscow Times - Moscow Times, The (4.12.2023): «Война, тюрьма или инвалидность». Число желающих дезертировать из российской армии подскочило почти вдвое ['Krieg, Gefängnis oder Invalidität'. Anzahl derjenigen Personen, die aus russischer Armee zu desertieren wünschen, stieg um fast das Doppelte an], https://www.moscowtimes.ru/2023/12/04/voina-tyurma-ili-invalidnost-chislo-zhelayuschih-dezertirovat-iz-rossiiskoi-armii-podskochilo-pochti-vdvoe-a115159, Zugriff 18.1.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (9.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

REU - Reuters (27.10.2023): White House: Russia is executing soldiers who refuse to follow orders, https://www.reuters.com/world/europe/white-house-russia-is-executing-soldiers-who-refuse-follow-orders-2023-10-26/, Zugriff 5.1.2024

Sib.R - Sibir.Realii (4.9.2023): Как российских военных наказывают за "самоволки" во время войны. Число дел растет с каждым месяцем [Wie russische Soldaten für 'eigenmächtige Abwesenheit‘ zu Kriegszeiten bestraft werden. Anzahl der Fälle steigt mit jedem Monat], https://www.sibreal.org/a/kak-rossiyskih-voennyh-nakazyvayut-za-samovolki-vo-vremya-voyny/32567022.html, Zugriff 18.1.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden

VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Quellen

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.2.2024

EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 9.2.2024

FAAB - Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.8.2023): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2023г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/36d/chislennost-na-01.08.2023-g.pdf, Zugriff 5.3.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024

FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25.12.2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024

FGZD RUSS - Föderales Gesetz zum Zivildienst [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 113-ФЗ): Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866, Zugriff 4.3.2024

FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024

Forum - Forum 18 (9.10.2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024

Meduza - Meduza (23.11.2023): Верховный суд РФ подтвердил право мобилизованного жителя Ленинградской области на альтернативную гражданскую службу [Oberster Gerichtshof der RF bestätigte Recht eines mobilisierten Bewohners der Region Leningrad auf alternativen Zivildienst], https://meduza.io/news/2023/11/23/verhovnyy-sud-rf-podtverdil-pravo-mobilizovannogo-zhitelya-leningradskoy-oblasti-na-alternativnuyu-grazhdanskuyu-sluzhbu, Zugriff 26.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (14.2.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.b): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024

WHJW - World Headquarters of Jehovah’s Witnesses (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH’S WITNESSES: CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 18.12.2023

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2023-07-04 14:51

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ "О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации" от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон "О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации" от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2023-07-04 14:54

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023

SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4%d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (6.4.2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 24.5.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

Duma - Duma [Russland] (1.1.2024): Каким будет МРОТ в 2024 году [Wie hoch Mindestlohn im Jahr 2024 sein wird], http://duma.gov.ru/news/58602, Zugriff 19.4.2024

EBRD - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024

FGML RUSS - Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (27.11.2023): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 24.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

GHI - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index 2023 - Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 23.5.2024

HF - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom - Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 19.4.2024

Interfax - Interfax (22.5.2024): Инфляция в РФ с 14 по 20 мая составила 0,11%, в годовом выражении ускорилась до 8,1% [Inflation in RF betrug zwischen 14. und 20. Mai 0,11 %, auf Jahresbasis beschleunigte sie auf 8,1 %], https://www.interfax.ru/business/961835, Zugriff 24.5.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Lenta - Lenta (17.5.2024): Рост ВВП России резко ускорился [BIP-Wachstum Russlands scharf beschleunigt], https://lenta.ru/news/2024/05/17/rost-vvp-rossii-rezko-uskorilsya, Zugriff 24.5.2024

Lenta - Lenta (24.12.2023): Как изменится МРОТ в России в 2024 году? Таблица по регионам [Wie ändert sich Mindestlohn in Russland im Jahr 2024? Tabelle nach Regionen], https://lenta.ru/articles/2023/12/24/kak-izmenitsya-mrot-v-rossii-v-2024-godu, Zugriff 19.4.2024

NPRU - Nationale Projekte Russlands [Russland] (o.D.a): Проекты - Чистая вода [Projekte - sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 23.5.2024

Rat der EU - Rat der EU (18.4.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024

RBK - RBK (14.12.2023): МРОТ в 2024 году повысят. Каким будет минимальный размер оплаты труда. На что влияет показатель и что делать, если зарплата меньше [Mindestlohn wird im Jahr 2024 erhöht werden. Wie hoch Mindestlohn sein wird. Was dieser Wert beeinflusst, und was tun, wenn Entlohnung niedriger ist], https://www.rbc.ru/life/news/643d440b9a7947b22e15f7f6, Zugriff 19.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.a): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2023 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2023 insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/33_06-03-2024.html, Zugriff 19.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 23.5.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (22.12.2023): ВЕЛИЧИНА ПРОЖИТОЧНОГО МИНИМУМА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Höhe des Existenzminimums insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/VPM-643.doc, Zugriff 19.4.2024

Russland-Analysen/Brand - Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21.2.2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024

Standard - Standard, Der (19.1.2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024

Statista - Statista (2.1.2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

WB - Weltbank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024

WB - Weltbank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023

WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 23.5.2024

WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (2.2024): Russia’s Economy on the Eve of the Second Anniversary of the War (Russia Monitor 4), https://wiiw.ac.at/russia-s-economy-on-the-eve-of-the-second-anniversary-of-the-war-dlp-6811.pdf, Zugriff 24.5.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024

ZOiS/Götz - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

Borgen Project - Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus, Zugriff 23.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023b): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (4.3.2024): Ингушетия снова заняла последнее место рейтинга по уровню безработицы [Inguschetien nahm abermals letzten Rang bzgl. Arbeitslosigkeit ein], https://www.kavkazr.com/a/ingushetiya-snova-zanyala-poslednee-mesto-reytinga-po-urovnyu-bezrabotitsy/32846987.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (29.12.2023a): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности/величины прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/tab_2-1.xlsx, Zugriff 23.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (29.12.2023b): Величина прожиточного минимума, установленная на 2024 год по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums in den Subjekten der Russischen Föderation in Bezug auf das Jahr 2024], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/vpm-2024.doc, Zugriff 23.4.2024

Russland-Analysen/Brand - Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21.2.2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024

Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024

Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

Quellen

AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2024 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2024], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki, Zugriff 13.5.2024

FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (29.5.2024): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 3.6.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 16.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 13.5.2024

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (18.4.2024): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 13.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:29

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Quellen

FGBB RUSS - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (12.12.2023): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 14.5.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:30

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

Rosrealt - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 15.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

WW - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-07-04 16:00

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023) "О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон "Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации" от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон "Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации" от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023

Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023

WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RUstart=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023

Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung 2023-07-04 16:01

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).

Quellen:

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

PK1 – Psychiatrische Klinik № 1 'N.A. Alexeew' [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https://pkb1.ru/contacts/, Zugriff 16.6.2023

PK22 – Psychiatrisches Krankenhaus № 22 [Russland] (o.D.): Добро пожаловать [Willkommen], https://mopb22.ru/, Zugriff 16.6.2023

SPK1 – Städtisches psychiatrisches Krankenhaus №1 'P.P. Kaschtschenko' (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023

Drogenabhängigkeit

Letzte Änderung 2023-07-04 16:02

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).

Tschetschenien

Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).

Quellen:

AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

GOP – Gouverneur der Oblast Pskow [Russland] (o.D.): Оформление на принудительное лечение [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://губернатор60.рф/articles/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html, Zugriff 16.6.2023

ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.2.2022): AVA 15556

ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (24.8.2020): BMA 13939

NG – Nesawisimaja Gaseta (1.10.2021): Зачем России приписывают ВИЧ-катастрофу [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html, Zugriff 16.6.2023

NMFZ – Nationales Medizinisches Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https://serbsky.ru/kontakty/, Zugriff 16.6.2023

Rosstat (Föderales Amt für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.b): Заболеваемость населения наркоманией [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls, Zugriff 16.6.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-06-12 10:43

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]

EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024

IOM - International Organization for Migration (7.2022): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_DE.pdf, Zugriff 10.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und den bezughabenden, beim BVwG aufliegenden, Gerichtsakten.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen:

2.2.1. Die Zugehörigkeit des BF zur ausgewiesenen Volksgruppe, Religionsgemeinschaft und dessen Staatsangehörigkeit gründet in seinen Angaben bei der Erstbefragung die sich mit den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 17f, AS 165) und dem zu W189 1262945-5/17E ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022. Soweit Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seinem erwerbsfähigen Alter getroffen werden, so ergibt sich dies aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie einer Abfrage der zur Sozialversicherung gespeichert Daten (OZ 2).

Die festgestellten Sprachkenntnisse beruhen einerseits auf den zu oa. Erkenntnis des BVwG diesbezüglich getroffenen Feststellungen sowie den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde in seiner Einvernahme am XXXX 09.2024, wonach seine Muttersprache tschetschenisch sei, er aber auch Russisch spreche und dies verstehen würde (AS 47). Gleichlautende Angaben tätigte der BF zudem auch in seiner Einvernahme vor dem BVwG im August 2019 (Verhandlungsprotokoll [VHP] vom XXXX 01.2022, OZ 14 zu W189 1262945-5).

Wenn der BF entsprechende Russisch-Kenntnisse in der zuvor genannten Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG über Vorhalt bestritt so wurde dies von der damals erkennenden Richterin beweiswürdigend für nicht glaubhaft erachtet. Wenn der BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren in einem vom Sozialen Dienst der JA Stein verfassten Schreiben angibt kein Russisch zu verstehen (AS 31f), so ist diesem Vorbringen gleichfalls die Glaubhaftigkeit abzusprechen, da bei der Befragung durch das BFA im September 2024 eine Dolmetscherin der Russischen Sprache anwesend gewesen ist und der BF eine Verständigung mit dieser bejaht hat (AS 43, 47, 53).

2.2.2. Soweit Angaben zur Herkunft in Tschetschenien, seines dortigen Schulbesuches sowie zur Einreise nach Österreich getroffen werden so gründen diese in den entsprechenden – unwidersprochenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides und jenen des zuletzt ergangenen Erkenntnisses des BVwG (AS 165, W189 1262945-5/17E).

Die Feststellungen zu den ausgewiesenen Verwandten und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren (AS 51) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.02.2022 (VHP S.5, 8f / OZ 14 zu W189 1262945-5).

2.2.3. Die Aufenthaltsorte seiner Eltern und der Geschwister fußen auf den diesbezüglichen Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 14.02.2022, seinen weitestgehend hiermit korrelierenden Angaben bei der Erstbefragung aktualisiert und ergänzt um das Ergebnis einer Abfrage der zum Zentralen Melderegister gespeicherten Meldedaten (AS 20, OZ 2). Die Angaben zu den Aufenthaltstiteln beruht auf einer Einschau in die zum zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten in Zusammenschau mit den entsprechenden Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022 und jenen im angefochtenen Bescheid (AS 165f).

2.2.4. Die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin, mit welcher der BF nach traditionellem Ritus verheiratet ist, und den gemeinsamen Kindern beruhen auf seiner Angabe, wonach die Aussagen aus dem Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien, seinen Angaben vor dem BFA und den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid (AS 49, 51, 165) sowie dem zu W189 1262945-5/17E ergangenen Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren. Soweit Feststellungen zur gemeinsamen Wohnsitzadresse getroffen werden so fußen diese auf einer Abfrage der zum Zentralen Melderegister (OZ 2) gespeicherten unbedenklichen Daten die mit den entsprechenden Feststellungen in der oa. Entscheidung des BVwG übereinstimmen.

2.2.5. Die ausgewiesenen Feststellungen zur schulischen Ausbildung und der Absolvierung von Zusatzausbildungen gründet auf den unwidersprochenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, den hiermit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX 01.2022 (VHP S.9, OZ 14, W189 1262945-5).

2.2.6. Die Angaben zur Erwerbstätigkeit des BF im ausgewiesenen Zeitraum beruhen gleichfalls auf dem angeführten Erkenntnis des BVwG, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die mit einer aktuellen Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Versicherungsdaten übereinstimmen.

2.2.7. Vor dem Hintergrund, dass der BF bei seiner Befragung am XXXX 01.2022 angegeben hat, dass seine letzten Freunde, die er zwischen 2017 und 2020 gehabt habe sein Leben zerstört hätten, er zum Zeitpunkt der Befragung nur einen aus Tschetschenien stammenden Freund hatte der 2014 von XXXX nach Wien gezogen ist, und der BF folglich ausweislich der Meldedaten ab XXXX 05.2022 bis XXXX 07.2024 wiederum eine Haftstrafe in unterschiedlichen Justizanstalten verbüßte, kann keine nachhaltige soziale Verfestigung abseits seiner Familie festgestellt werden. Dass der BF bis 2018 ausweislich seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung am XXXX 01.2022 bis 2018 Fußball gespielt habe ist nicht geeignet eine solche zu belegen.

Auch die oben zu Punkt 1.2.6. wiedergegebene Beschäftigungsdauer von geradezu einmal 13 ½ Monaten bei zahlreichen unterschiedlichen Firmen und Personen in einem Zeitraum von ca. 8 Jahren und 10 Monaten lassen – unbeschadet dem gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde - keine nachhaltige Bemühung erkennen sich wirtschaftlich zu integrieren und einer geregelten Arbeit nachzugehen.

2.2.8. Die Feststellung wonach der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Befragung vor der belangten Behörde, die als wahr unterstellt werden (AS 49).

2.3. Zur Delinquenz des Beschwerdeführers und zur Aberkennung dessen Asylstatus, der Erlassung einer Rückehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes:

Die Feststellungen zur Delinquenz des BF beruhen auf den im Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, GZ W189 1262945-5/17E hierzu getroffenen Feststellungen, die ihrerseits wiederum auf den entsprechenden - aufgrund der Anführung der jeweiligen Aktenzahlen verifizierbaren - Strafurteilen und Anzeigen beruhen und sohin als unbedenklich erachtet werden sowie einer Abfrage der gleichfalls für unbedenklich angesehenen Daten die betreffend den BF im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen.

2.4. Zum Fluchtvorbringen und der Rückkehrmöglichkeit in die Russische Föderation:

2.4.1. Die ursprüngliche Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den BF durch Erstreckung in Bezug auf dessen Mutter sowie die damalige Nichtgeltendmachung eigener Fluchtgründe gründet in den unwidersprochenen Ausführungen zum Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (AS 159f).

2.4.2. Dass dem BF sein ehemaliger Asylstatus (verbunden mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einem Einreiseverbot) rechtskräftig aberkannt worden ist gründet in dem zuvor (s. Pkt. 2.3.) angeführten Erkenntnis des BVwG. Da gegen dieses folglich weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, wurde dieses rechtskräftig und wird dies auch vom BF in seiner gegenständlichen Beschwerde nicht in Abrede gestellt (vgl. AS 281).

2.4.3. Das Fluchtvorbringen des BF das dem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt ist nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung durch die belangte Behörde waren nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darzutun.

2.4.4. So verwies der BF bei der Erstbefragung darauf, dass in seinem Land Krieg herrsche. Aus diesem Grund hätten seine Eltern die Heimat verlassen. Er könne jedoch keine genauen Gründe dazu nennen, da er noch ein Kind gewesen sei. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen verwies er einerseits auf den Umstand, dass er in Tschetschenien niemanden habe und andererseits darauf, dass er auf seinem Rücken ein Tattoo trage, welches die Zugehörigkeit zur Republik Itschkerija (1994 bis 1995) symbolisiere, weshalb er sofort in ein Konzentrationslager kommen würde und in weiterer Folge Angst um sein Leben habe (AS 23).

2.4.5. Bei der Befragung durch das BFA bestätigte er vorab die Richtigkeit seiner Angaben bei der Erstbefragung und gab weiters an, den gegenständlichen Folgeantrag auf Anraten von Dritten aus der Haft heraus gestellt zu haben, da er nicht abgeschoben werden wolle. Über Nachfrage bestätigte der BF dass er alles habe vorbringen können und er nichts ergänzen wolle. In Bezug auf seine Angaben im Zusammenhang mit seiner Tätowierung gab der BF nachgefragt an, dass er dieses Tattoo seit ungefähr fünf Jahren trage, er sich dieses in einem Studio machen habe lassen und es sich hierbei um ein tschetschenisches Symbol handeln würde (AS 53).

2.4.6. Aufgrund des vom BFA vollständig erhobenen Sachverhaltes haben sich für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine beim BF bestandene oder pro futuro zu gewärtigende asylrelevante Verfolg schließen ließen.

Vielmehr hat das BFA durch die offenen Fragestellungen zur neuerlichen Asylantragstellung, dem Hinweis auf das Neuerungsverbot sowie das Nachfragen zu etwaigem asylrelevanten Vorbringen abseits der von der Behörde (bereits nachgefragten) Umstände hinreichende Anstrengungen unternommen eine etwaige, vom BF selbst vorab nicht angesprochene, Bedrohung im Herkunftsstaat zu ergründen (AS 52f). Auch die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen (AS 23) haben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen GFK-relevanter Fluchtgründe hervorgebracht.

2.4.7. In Zusammenschau des Vorbringens des BF in Bezug auf seine Rückkehrbefürchtungen ist der Feststellung des BFA (AS 171), wonach der Hauptgrund für die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allein darin begründet ist, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen, beizutreten.

2.4.8. Das vom BF auf seinem Rücken getragene Tattoo hat sich dieser bereits vor fünf Jahren (AS 53), sohin zu einem Zeitpunkt vor bescheidmäßiger Aberkennung seines Asylstatus anfertigen lassen. Der BF wurde im damaligen Aberkennungsverfahren am XXXX 06.2021 sowohl vom BFA (s. Wiedergabe der wesentlichen Inhalte der Befragung im angefochtenen Bescheid, AS 60ff), als auch in weiterer Folge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX 01.2022 zu seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Rückkehrbefürchtungen und der Rückkehrsituation befragt und hatte ausreichende Gelegenheit eine etwaige im drohende Verfolgung in der Russichen Föderation geltend zu machen.

Weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten als auch den beim BVwG aufliegenden Gerichtsakten sind Anhaltspunkte einer diesbezüglichen, vom BF zum damaligen Zeitpunkt geäußerten, Befürchtung ersichtlich und haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Bedrohung in Bezug auf den BF ergeben. Unbeschadet dieser Darlegungen sei angemerkt, dass der BF die in Rede stehende Tätowierung an einer nicht sichtbaren Stelle auf dem Rücken trägt und diese im Alltag entsprechend verdeckt ist. Auch steht es ihm letztlich unbenommen sich diese wiederum entfernen zu lassen.

2.4.9. Der BF kann sich somit zusammengefasst nach wie vor in der Russischen Föderation – sei es in der Teilrepublik Tschetschenien oder in einem anderen Teil der Russichen Föderation niederlassen. Ausweislich der Länderberichte ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Allen russischen Staatsbürgern steht das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Der BF würde daher die Möglichkeit haben vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftslandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Der BF ist gesund und erwerbsfähig, weshalb es ihm möglich und zumutbar wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.

Dem BF drohte weder in der Vergangenheit noch aktuell bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es gegen den BF konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.

2.4.10. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA und dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

2.4.11. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.

2.4.12. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-) in manchen Teilen – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.4.13. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der BF besuchte in der Russischen Föderation zwei Jahre die Grundschule, spricht tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht auch die russische Sprache. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist grundsätzlich arbeitsfähig und –willig (AS 53) und wäre es dem 29 ½ - jährigen BF möglich in seinem Herkunftsstaat eine Arbeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Auch wenn diese zum derzeitigen Zeitpunkt von geringer Intensität sein sollten, so steht es dem BF frei diese wiederum zu intensivieren zumal der starke verwandtschaftliche Zusammenhalt in tschetschenischen Familienverbänden notorisch ist.

Somit kann der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auf ein verwandtschaftliches Auffangnetz zurückgreifen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf die (anfängliche) Unterstützung seiner in der Russischen Föderation lebenden Verwandten zurückzugreifen kann. In der Russischen Föderation gibt es ein zudem ein reguläres Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem.

2.4.14. Vor dem persönlichen Hintergrund des BF und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.4.15. Schließlich ergaben sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – wobei auch die kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine und der deshalb gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen nicht verkannt werden - keine Hinweise darauf, dass der BF (wie erstmals in seiner Beschwerde vorgebracht) im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Krieges der Russischen Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre.

Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht lt. den aktuellen Länderinformationen (s.Pkt. „Wehrdienst und Rekrutierungen“ sowie „Wehrersatzdienst“ keine allgemeine Mobilmachung und gibt es zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Hinweise auf eine aktive Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine.

Der kurz vor Erreichung des Höchstalters für den Wehrdienst in der Russichen Föderation stehende BF wurde bislang aufgrund des Umstandes, dass dieser seit 2004 sich in Österreich befindet, in seinem Herkunftsstaat noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen und wäre es ihm daher möglich, sofern er überhaupt zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen werden sollte, jedenfalls die Leistung eines Wehrersatzdienstes zu beantragen. Auch stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Eine solche könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Ein entsprechendes Vorbringen, sei es in Bezug auf eine etwaige Einberufung zum Wehrdienst, sei es eine asylrelevante Verfolgung in diesem Zusammenhang wurde vom BF jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht.

2.5. Zur maßgeblichen entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

3.2.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.1.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

3.2.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

3.2.1.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

3.2.1.6. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat. Sowohl eine Rückkehr in die Russische Teilrepublik Tschetschenien als auch eine Ansiedelung in einem anderen Landesteil der Russichen Föderation ist möglich und dem BF zumutbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

3.2.2.2. Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der VwGH jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

3.2.2.3. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.

3.2.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

3.2.2.5. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.

3.2.2.6. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

3.2.2.7. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2.8. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht den BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.

3.2.2.9. Ausgehend von den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, Länder-berichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in bestimmten Gebieten – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

3.2.2.10. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den BF ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien unter Umständen sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Klarstellung des VwGH folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

3.2.2.11. Aufgrund der den BF zu erwartenden Lebenssituation, in der es dem arbeitsfähigen, 29-jährigen BF, der über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie entsprechende lokale Sprachkenntnisse verfügt ist es dem BF möglich durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen seine Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Zumal der BF auch über entsprechende verwandtschaftliche Kontakte in seinem Herkunftsland verfügt. Selbst für den Fall, dass diese Kontakte in den vergangenen Jahren vom BF nicht gepflegt wurden, so ist es ihm zumutbar entsprechende Schritte zu setzen diese wiederum zu intensivieren. Aufgrund des als notorisch anzusehenden starken Familienzusammenhalts unter Tschetschenen kann sohin davon ausgegangen werden, dass dieser auch diesbezüglich Unterstützung bei der Wiedereingliederung erfahren wird.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):

3.2.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.3.2. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

3.2.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

3.2.4.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.4.5. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.6. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.2.4.7. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

3.2.4.8. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.4.9. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:

Zunächst ist - wie oben zu Pkt. 1.4.2. ausgeführt - festzuhalten, dass gegen den BF bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022 eine vom BFA gegen den BF ergangene Aberkennung dessen Asylstaus, verbunden mit Rückkehrentscheidung und einem vom erkennenden Gericht auf drei Jahre reduzierten befristeten Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF verblieb jedoch im Bundesgebiet und verbüßte folglich ab XXXX 04.2022 bis XXXX 07.2024 neuerlich Haftstrafen in drei unterschiedlichen Justizanstalten.

3.2.4.10. Der BF reiste - wie schon vom BVwG im oben angeführten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis ausgeführt - im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, sohin über einen Zeitraum von nunmehr 20 Jahren in Österreich auf. Er hat sohin unzweifelhaft den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht.

Hier hat er folglich auch die Schule bis zur siebenten Schulstufe besucht und zu einem späteren Zeitpunkt den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er spricht fließend Deutsch und ist sohin in sprachlicher Hinsicht integriert.

Bemühungen sich beruflich zu integrieren sind lediglich in sehr geringem Ausmaß erkennbar. So war der BF wie zu Pkt. 1.2.6. ausgeführt, seit Jänner 2016 insgesamt lediglich an 402 Tagen (sohin ca. 13 ½ Monate) als voll- und an 4 Tagen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei 9 verschiedenen Firmen bzw. Personen zur Sozialversicherung angemeldet, wobei sein längstes Arbeitsverhältnis drei Monate und eine Woche dauerte. Sofern das BVwG in oben angeführtem Erkenntnis schon vor neuerlicher Inhaftierung des BF im Jahr 2022 unter Hinweis auf seine damalige Delinquenz festgehalten, dass ein berufliches Fuß-fassen in Anbetracht des Vorstrafenregisters mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, so trifft dies umso mehr aufgrund der zwischenzeitigen Verbüßung einer neuerlichen Haftstrafe zu.

Auch weist der BF keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte.

3.2.4.11. Der volljährige BF ist seit XXXX 06.2017 wiederum an einer gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern gemeldet und lebt sohin mit seiner Familie seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 07.2024 wiederum in einem gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen ein Familienleben, welches jedoch aufgrund der Verbüßung von Haftstrafen in den Zeiträumen vom XXXX 09.2017 bis XXXX 04.2018, vom XXXX 05.2020 bis XXXX 08.2020 und vom XXXX 04.2022 bis XXXX 07.2024 in den vergangenen Jahren stark eingeschränkt war. Auch zuvor war das Familienleben kein durchgängig vorhandenes. So bestand gemäß den Melderegisterauszügen ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und (im weiteren Zeitverlauf) mit seinen Kindern zunächst ab Jänner 2016 für die Dauer von zwei Monaten und war folglich für einen Zeitraum von 15 Monaten unterbrochen bevor ein solcher wiederum für drei Monate gegeben war bevor der BF erstmals eine ca. halbjährige Haftstrafe verbüßte. Auch verbringen die Kinder zusammen mit deren Mutter monatlich ca. eine Woche bei den Eltern derselben. In einer Zusammenschau ist sohin davon auszugehen, dass die Kindesmutter die Hauptbezugsperson für die Kinder darstellt, da der Kindesvater aufgrund seiner gewillkürten getrennten Lebensführung sowie seiner Haftstrafen bereist bislang über längere Zeiträume von diesen getrennt lebte.

3.2.4.12. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Konstellation zu berücksichtigenden Kindeswohl wird nicht verkannt, dass sich derzeit eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln mit der jüngsten Tochter des BF noch etwas schwierig gestalten könnte. Diese ist im Entscheidungszeitpunkt 3 ½ Jahre alt und wird dies somit bald besser möglich sein. Zudem besteht ausreichend Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Treffen in anderen Staaten. Mit den älteren Kindern, die im Entscheidungszeitpunkt 7 und 8 ½ Jahre alt sind, ist der Kontakt mit modernen Kommunikationsmittel problemlos möglich.

3.2.4.13. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des BF hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Kinder in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF aufgrund seiner von ihm zu verantwortenden Gefängnisaufenthalte nichts zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen hat. Vielmehr kam seine Lebensgefährtin schon bisher alleine aufgrund der ihr zugekommenen staatlichen Unterstützung für ihren Lebensunterhalt und jenen der Kinder auf und wurde diese von ihren Eltern, als auch von den Eltern des BF bei der Erziehung der Kinder unterstützt.

Auch ist davon auszugehen, dass der BF, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seine hier lebenden Kinder und deren Mutter (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen wird können.

Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater (wie dies ja auch schon bisher in überwiegendem Ausmaß der Fall war), die Ausbildungschancen der Kinder entsprechend deren individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Kinder im Falle der Abschiebung des BF im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

3.2.4.14. Auch sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass gegen den BF zuletzt mit dem oben angeführten Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022 die vom BFA ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Das BVwG hat in dieser Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprechende Feststellungen zum Familien und Privatleben des BF getroffen. Aufgrund der kurz nach der Entscheidung des BVwG angetreten Haftstrafe des BF, die bis XXXX 07.2024 gedauert hat, ist zudem davon auszugehen, dass zwischenzeitig auch keine maßgeblichen Veränderungen bzw. Neuerungen in Bezug auf die damaligen, der Rückkehrentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen in Bezug auf das Familien- und Privatleben des BF eingetreten sind, zumal auch solche vom BF im Folgeantragsverfahren nicht vorgebracht worden sind.

3.2.4.15. Dem insbesondere aus dem dargestellten Familienleben des BF sowie dem zu berücksichtigenden Kindeswohl resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht sohin das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Delinquenz des BF gegenüber und führt zu einer maßgeblichen Relativierung der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

3.2.4.16. Der BF weist im Zeitraum seit 2017 fünf strafgerichtliche Verurteilungen u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der schweren Nötigung (mehrfach) und des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Vergehen der falschen Beweisaussage auf. Angesichts des Umstande, dass der BF im selben Zeitraum auch aufgrund von gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen insgesamt über drei Jahre in Strafhaft verbrachte hat der BF hierdurch ein Verhalten gezeigt, welches von raschen Rückfällen gekennzeichnet war und sohin auch pro futuro eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf seine Gefährlichkeit manifestiert. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall manifestiert hat.

3.2.4.16. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).

3.2.4.17. Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169-10).

Die de facto geringen Integrationsschritte und das bereits bisher immer wieder eingeschränkte Familienleben erfahren angesichts der mehrfachen Delinquenz eine wesentliche Relativierung. Denn wie bereits angesprochen, weist der BF bereits fünf Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf und hat damit eindrücklich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten.

Ein weiterer Aufenthalt des BF würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall nicht erkannt werden kann.

3.2.4.18. Zudem hat der BF wie oben zu Pkt. 1.2.2. festgestellt noch Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat. Er hat dort einige Jahre die Schule besucht, verfügt über die entsprechenden lokalen Sprachkenntnisse und hat Verwandte zu denen seitens seiner Familie Kontakt besteht. Er ist zur Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls in der Lage, sodass eine Reintegration im Herkunftsstaat auch vor dem Hintergrund seiner bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sein wird. Den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen und seiner Familie wird er nach der Rückkehr für die Dauer des bestehenden Einreiseverbotes telefonisch, über das Internet oder durch gemeinsame Treffen in Drittstaaten wie beispielsweise der Türkei aufrechterhalten können.

3.2.4.19. Insofern erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des BF und der vorhandenen familiären Bindungen als verhältnismäßig und begründet keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie insbesondere an der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):

3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.5.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Das BFA hat dem BF gemäß § 55 Abs.1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß der zitierten Norm besteht eine solche Frist nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da die mit Bescheid des BFA vom XXXX 06.2021 u.a. gegen den BF ergangene Rückkehrentscheidung nach Bestätigung durch das BVwG (W189 1262945-5/17E) in Rechtskraft erwachsen und somit durchführbar wurde, hat die belangte Behörde zu Recht von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen ist.

3.2.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechtes):

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. verliert dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er im Sinne des AsylG straffällig geworden ist. § 2 Abs. 3 AsylG definiert den Tatbestand der Straffälligkeit dahingehend, als dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn jemand wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes fällt (Zif 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 2).

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm gemäß § 13 Abs. 3 AsylG faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen (Abs. 4 leg.cit.).

Aufgrund der oben angeführten Verurteilungen des BF hat dieser einen in § 13 Abs. 2 Zif. 1 AsylG umschriebenen Tatbestand verwirklicht. Aus diesem Umstand ergibt sich die Rechtsfolge, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und die belangte Behörde sohin nach Zulassung des Folgeantragsverfahrens mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2022 (AS 35) zu Recht den Verlust des Aufenthaltsrechtes dokumentiert und dem BF mitgeteilt hat, sowie mit dem angefochtenen, verfahrensabschließenden Bescheid gemäß Abs. 4 leg.cit. über den Verlust desselben abgesprochen hat.

3.2.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen.

Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und - liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor - von unbefristeter Dauer, ermöglicht.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Verhängung des Einreiseverbotes im ausgewiesenen Ausmaß mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF begründet und diesbezüglich festgehalten, dass sämtliche Verurteilungen das Kriterium des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erfüllen würden. Nicht zuletzt sei die letzte Straffälligkeit des BF im Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität gestanden und ergebe sich aus diesen Umständen eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten.

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zweifellos ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Der BF wurde - wie bereits oben zu Pkt. 3.2.4.16. ausgeführt - in nur sieben Jahren fünf Mal durch ein Strafgericht verurteilt. In diesem relativ kurzen Zeitraum verbrachte er noch dazu insgesamt über drei Jahre in Strafhaft woraus sich ergibt, dass der BF jeweils sehr rasch rückfällig geworden ist und weder das Haftübel, welches er erfahren musste, noch seine Familie beim BF Einsicht hinsichtlich ein künftiges Wohlverhalten bewirkte. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung sohin ein Persönlichkeitsbild welches eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lässt, weshalb vor dem Hintergrund der obigen zu Punkt 1.3. getätigten Feststellungen und des vom BF hierbei gezeigten Verhaltens von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Unterstellung, dass beim BF von einer strafrechtlichen Wiederholungsgefahr auszugehen sei, im Widerspruch zu dem bisherigen rechtstreuen Lebenswandel des BF nach Haftentlassung stehe, so kann diesem Vorbringen angesichts der erst vor vier Monaten erfolgten Entlassung des BF aus der Strafhaft keine Relevanz zugemessen werden.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall manifestiert hat.

Ein solcher Beobachtungszeitraum, der ein Umdenken des BF in Bezug auf seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung indizieren würde, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt denkmöglich nicht in Betracht gezogen werden.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist sohin dem Grunde nach jedenfalls zulässig und ist angesichts der massiven Straffälligkeit des BF – auch vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet, hinsichtlich derer auf die Ausführungen zu Punkt 1.2.4. und 3.2.4.11. verweisen wird, auch verhältnismäßig.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).

§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das BVwG zur Gänze angeschlossen. Seitens des BF wurde kein substantiiertes Vorbringen zu Sachverhaltsfragen erstattet. Es lagen insgesamt somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das BVwG musste sich auch keinen persönlichen Eindruck mehr von den BF verschaffen, da zuletzt im Jänner 2022 vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hat bei welcher der BF ausgiebig befragt worden ist und im nachfolgenden, in Rechtskraft erwachsenen, Erkenntnis entsprechende Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie zur Persönlichkeit des BF getroffen wurden. Da sich der BF im Zeitraum dazwischen fast durchgehend in Strafhaft befand und keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind respektive Vorbringen erstattet wurde, welche eine Neubewertung der persönlichen Umstände des BF für notwendig erscheinen ließen, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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