Bundesverwaltungsgericht G306 2293942-5

G306 2293942-5Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2293942-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2293942.5.00

Spruch

G306 2293942-5/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Ägypten, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2024, zu Recht erkannt:

A)Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF tauchte in der Folge unter und wurde das Asylverfahren eingestellt.

2. Am XXXX 2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX 2022, Zahl XXXX , insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

5. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.06.2024, 23.07.2024, 19.08.2024 und 16.09.2024, Zahlen G305 2293942-1/16E, G306 2293942-2/18Z, G303 2293942-3/8Z, G303 2293942-4/9Z, wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei

6. Am 04.10.2024 langte beim BVwG die nunmehr fünfte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.

7. Am 10.10.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF via Zoom und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) sowie ein Vertreter des BFA via Zoom teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF ausgefolgt.

Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 10.10.2024 übermittelt.

Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

8. Mit am 22.10.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Ägyptens, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte er hier am XXXX 2019 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Nachdem der BF untertauchte, stellte die belangte Behörde das auf die Gewährung von internationalem Schutz ausgerichtete Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.

1.3. Am XXXX 2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022, Zahl XXXX , insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.5. Nach Haftentlassung tauchte der BF erneut unter und war für die Behörde nicht greifbar. So konnte dem BF auch ein Bescheid des BFA vom XXXX 2024, indem der BF zur Mitwirkung an der Einholung eines Ersatzreisedokuments gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien aufgefordert wurde, trotz Zustellungsversuchs durch die Polizei nicht zugestellt werden.

Der BF wurde schließlich am XXXX 2024 durch Beamte der Bundespolizei in Entsprechung eines behördlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit XXXX 2024 in Schubhaft, welche derzeit im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

1.7. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.06.2024, 23.07.2024, 19.08.2024 und 16.09.2024, Zahlen G305 2293942-1/16E, G306 2293942-2/18Z, G303 2293942-3/8Z, G303 2293942-4/9Z, wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfungen der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

1.8. Am 04.10.2024 langte beim BVwG die nunmehr fünfte Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG – amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft – ein.

1.9. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich eingeleitet und ist nach erfolgter Identifizierung des BF durch den ägyptischen Staat mit einem HRZ zu rechnen. Der BF könnte diese Wartezeit jedoch kürzer halten, würde er sich eigeninitiativ um ein Ersatzreisedokument bemühen. Ein solches Bemühen hat er jedoch schon wegen seiner Rückkehrunwilligkeit nicht an den Tag gelegt, weshalb ihn das Verschulden an einer allfälligen Verlängerung der Schubhaftdauer trifft.

Am 30.04.2024 wurde der BF im Rahmen des HRZ-Verfahrens der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Die Behörde führt seit der Inschubhaftnahme des BF zielgerichtet ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ.

Am 17.09.2024 teilte die HRZ-Abteilung der BFA Direktion mit, dass seitens der EURLO (Frontex) eine Kopie der Geburtsurkunde des BF mit 15.09.2024 übermittelt werden konnte. Diese Kopie wurde sodann am 16.09.2024 der ägyptischen Botschaft übermittelt. Dem ägyptischen Konsul wird nun von EURLO via die österreichische Botschaft in Kairo die Originalurkunde übermittelt und ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein HRZ für den BF in absehbarer Zeit – mit Sicherheit in der höchstzulässigen Anhaltedauer – ausgestellt werden können wird.

Der Herkunftsstaat des BF, Ägypten, gilt als sicherer Herkunftsstaat. Rückführungen dorthin sind möglich und gab es bei Rückführungen dorthin auch keine Probleme, sodass bei Vorliegen eines HRZ mit einer zeitnahen Rückschiebung dorthin zu rechnen ist.

1.10. Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder.

Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige. Es halten sich lediglich Freunde im Bundesgebiet auf.

1.11. Im Bundesgebiet wies der BF im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses folgende Wohnsitzmeldungen auf:

26.08.2019 – 17.09.2019Hauptwohnsitz

18.09.2019 – 08.10.2019Lücke

09.10.2019 – 21.10.2019Hauptwohnsitz

21.10.2019 – 14.11.2019Hauptwohnsitz

15.11.2019 – 02.03.2022Lücke

03.03.2022 – 06.09.2022Hauptwohnsitz

06.09.2022 – 07.08.2023Hauptwohnsitz

08.08.2023 – 14.09.2023Lücke

 XXXX 2023 – XXXX 2023Hauptwohnsitz JA

19.10.2023 – 03.03.2024Lücke

 XXXX 2024 – XXXX 2024Hauptwohnsitz AHZ

30.04.2024 – 02.05.2024Lücke

 XXXX 2024 – laufend Hauptwohnsitz AHZ

Weitere Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet scheinen nicht auf. Damit steht fest, dass der BF wiederholt untergetaucht ist, weshalb wiederholt von (selbstgewählten) unsteten Aufenthalten des BF auszugehen ist.

1.12. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

1.13. Er verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz, das ihm eine Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte.

1.14. Er ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates noch eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.

1.15. Der BF ist rückkehrunwillig und hat dies bereits in den Verhandlungen vom 26.06.2024, 23.07.2024, 19.08.2024 und zuletzt am 16.09.2024 bestätigt und diese Haltung in der der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 fortgesetzt. So gab er an, er könne nicht nach Ägypten zurück, da er dort ein Problem habe. Der BF ist überdies nicht vertrauenswürdig und tauchte gleich nach seiner ersten Asylantragstellung unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar sodass das Verfahren eingestellt werden musste. Auch nach seiner zweiten Asylantragstellung war der BF ab dem 19.10.2023 für die Behörde nicht mehr greifbar und scheint seit dieser Zeit auch keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. In Folge lebte der BF wieder bis zu gegenständlichen Festnahme im Untergrund und war für die Behörde nicht greifbar. Zudem wurde der BF während seines Aufenthaltes straffällig und auch rechtskräftig wegen Suchtgifthandels verurteilt. Der BF ging im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nach.

Der BF ist nicht nur rückkehrunwillig, es besteht bei ihm auch eine erhebliche Fluchtgefahr.

1.16. Er ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.10.2024.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2024.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus den Verfahrensakten zu den Zahlen G305 2293942-1, G306 2293942-2, G303 2293942-3, G303 2293942-4, betreffend die vier vorangegangenen Schubhaftüberprüfungen.

Die Feststellung zu den Asylanträgen ergeben sich unmittelbar aus den Verfahrensakten und der Einsichtnahme in den Asylakt zur Zahl XXXX .

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht und einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in den Einvernahmen der ersten vier Schubhaftüberprüfungen sowie wie in der gegenständlichen Verhandlung, wo er wiederrum angab, nicht nach Ägypten rückkehren zu wollen.

Die Feststellungen zur mangelnden sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet aufhältig sind und er hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Er befindet sich seit XXXX 2024 in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen.

Die gegenständliche amtswegige Schubhaftüberprüfung hat auch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage bezüglich des BF ergeben, welche nicht schon in den Erkenntnissen des BVwG betreffend die vier vorangegangenen amtswegigen Überprüfungen durch das BVwG vom 27.06.2024, 23.07.2024, 19.08.2024 und 16.09.2024, Zahlen G305 2293942-1/16E, G306 2293942-2/18Z, G303 2293942-3/8Z, G303 2293942-4/9Z, berücksichtigt wurden.

Das Gericht geht weiterhin von einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, nach Ägypten auszureisen. Der BF ist nicht bereit, die rechtskräftige Entscheidung seines Asylantrages aus 2022, mit welcher gegen ihn u.a. eine Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, zu akzeptieren. Der BF wirkt an der Rückführung nicht mit und weigert sich, in sein Heimatland zurückzukehren.

Aufgrund dessen, dass er bereits in der Vergangenheit mehrfach untertauchte, unangemeldet im Bundesgebiet im Verborgenen verblieb, nicht rückkehrwillig ist und auch derzeit nicht am Verfahren mitwirkt, ist damit zu rechnen, dass der BF nach einer Freilassung versuchen wird, sich erneut dem Verfahren zu entziehen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 auf Frage, ob er freiwillig nach Ägypten ausreisen werde an, er könne nicht zurück nach Ägypten, da er dort ein Problem habe. Auch in den vorangegangenen Verfahren betreffend die amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zeigte er sich nicht rückkehrwillig.

Gegenständlich liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenen Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Die Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Der BF verfügt weiters über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Intensive familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Durch sein wiederholtes Untertauchen, durch die Nichtmitwirkung im HRZ-Verfahren und durch die Verwendung von vier weiteren Alias-Identitäten versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bislang zu umgehen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Die Anhaltung ist – speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG und seiner Neigung zum Untertauchen – weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. So wurde der BF bereits am 30.04.2024 der ägyptischen Botschaft vorgeführt.

Nunmehr wurde auch am 16.09.2024 eine Kopie der Geburtsurkunde des BF an die ägyptische Botschaft übermittelt. Dem ägyptischen Konsul wird nun von EURLO via die österreichische Botschaft in Kairo die Originalurkunde übermittelt und ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein HRZ für den BF in absehbarer Zeit – mit Sicherheit in der höchstzulässigen Anhaltedauer – ausgestellt werden können wird. Der BF könnte diese Wartezeit jedoch kürzer halten, würde er sich eigeninitiativ um ein Ersatzreisedokument bemühen. Ein solches Bemühen hat er jedoch schon wegen seiner Rückkehrunwilligkeit nicht an den Tag gelegt, weshalb ihn das Verschulden an einer allfälligen Verlängerung der Schubhaftdauer trifft.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt.

Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF weder über finanzielle Mittel noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist auch nicht davon auszugehen, dass er in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen wird, um dort seine Abschiebung abzuwarten. Insgesamt ist vom BF somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Ex post Betrachtung:

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2024, Zahl G310 2293942-6/10Z, wurde auch betreffend die (zwischenzeitlich) sechste amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX 2024 erneut wegen Verstoßes gegen das SMG strafgerichtlich verurteilt worden sei, sowie, dass weiterhin Fluchtgefahr bestehe und nunmehr die Original-Geburtsurkunde des BF eingelangt sei und dem Konsul der ägyptischen Botschaft vorgelegt werde.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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