Bundesverwaltungsgericht G310 2302145-1

G310 2302145-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2302145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2302145.1.00

Spruch

G310 2302145-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2024 aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen. Am XXXX 2024 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und wurde er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1 und 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 15 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2024 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich begründet, zumal er nur zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen sei. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung anstrebt. Hilfsweise beantragt stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag, begehrt die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs und die Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der BF habe Geldprobleme und sich deswegen zu den Straftaten hinreißen lassen. Er möchte in Österreich bleiben und einer Arbeit nachgehen. Der BF bereue seine Straftaten und wolle in Zukunft ein ordentliches Leben führen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener tschechischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen tschechischen Identitätsausweis sowie einen tschechischen Führerschein. Er ist ledig und ist für drei Kinder sorgepflichtig, für welche er ein Besuchsrecht hat. Derzeit führt er eine Beziehung und war selbstständig erwerbstätig. Seine letzte Wohnadresse befand sich in XXXX , wo er aufwuchs. Er besuchte neun Jahre die Grundschule. Anschließend schloss er eine Lehre zum Koch ab und übte diesen Beruf auch aus.

Abgesehen von seinen Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet liegen keine vor.

Der BF weist 21 Vorstrafen in anderen EU-Ländern auf. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um 14 Verurteilungen von Tschechien, davon 13 wegen Diebstahls- bzw Vermögensdelikten, 2 Verurteilungen von Deutschland wegen Einbruchsdiebstählen, je 1 Verurteilung wegen Diebstahls von Schweden bzw der Schweiz und 3 Verurteilungen wegen Diebstahls von Italien. Das erste Mal wurde BF im Alter von neunzehn Jahren in Tschechien verurteilt.

Am XXXX 2023 wurde von Litauen ein Aufenthaltsverbot über den BF verhängt.

Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX 2024, XXXX , liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit einem ihm aus Varnsdorf bekannten Mittäter

A) im Urteil namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten, etwa Hotelzimmer, und Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tagen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig, insbesondere in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen sowie Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und die Taten teils unter Einsatz von mitgeführten Einbruchswerkzeug ausführten und der BF und sein Mittäter bereits zwei solcher Taten begangen haben und dafür verurteilt worden sind, und zwar:

I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. am XXXX 202 in XXXX (ohne Einbruch) unbekannten Opfern Wertgegenstände aus Zimmern eines Hotels, wobei es zufolge einer Störung durch GR beim Versuch geblieben ist; 2. am XXXX 2022 in XXXX in einem Hotel KSW und WS Schmuck im Wert von EUR 2.045,00 und Bargeld in der Höhe von EUR 580,00 durch Einsteigen über eine gekippte Terrassentür und Öffnen des aus dem Kasten gerissenen Möbeltresors mit einem durch ein Loch des Tresors gefädelten Draht, mit dem der Resetknopf betätigt wurden; 3. am XXXX 2022 in XXXX (ohne Einbruch) HH eine Geldbörse samt EUR 800,00 Bargeld; 4. am XXXX 2022 in XXXX (ohne Einbruch) in einem Hotel NH Fahrzeugschlüssel des MP, Schlüssel für die Volks- und Mittelschule XXXX sowie zwei weitere Wohnhausschlüssel und einen Chip für die Kletterhalle im Gesamtwert von ca EUR 300,00;

II) am XXXX 2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Mitgliedern der Vereinigung Verfügungsberechtigten der Hotel XXXX fremde bewegliche Sachen in Höhe von EUR 50.358,07, bestehend aus mehreren Tageslosungen, Trinkgeldern und weiteren Geldbeträgen, 4 Aplle i-Pads ohne SIM-Karte, 4 Geldtaschen samt Wechselgeld und diverse Schlüssel sowie einen Tresor im Gesamtzeitwert von EUR 3.537,82, durch Einbruch in ein Bürogebäude, indem sie mit einem Stein die Verglasung eines Bürofensters einschlugen, das Fenster öffneten, in den Büroraum einstiegen und in einem zweiten Büroraum einen in einem Büroschrank eingebauten 250 kg schweren Tresor mit einem mitgeführten Brecheisen aus der Verankerung rissen und über das Fenster und unter Zuhilfenahme eines hoteleigenen Arbeitswagens über eine Wiese zum Fluchtfahrzeug abtransportierten;

B) im Zuge des zu Punkt A)I)3. beschriebenen Diebstahls auch einen Führerschein, über den sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werde;

C) im Zuge des zu Punkt A)I)3. beschriebenen Diebstahls eine Kreditkarte, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt haben.

Bei der Strafbemessung wurde das vollumfängliche Geständnis und der teilweise Versuch mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und der Kriminaltourismus aus.

Derzeit wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX 2028. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX 2026 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem IZR gespeicherten Dokumenten hervor.

Die familiären, privaten und beruflichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX .

Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung oder eine entsprechende Antragstellung lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen keine Versicherungszeiten auf.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen einschlägigen Verurteilungen in Tschechien, Deutschland, Schweden, Italien und der Schweiz basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Anhaltung in der Justizanstalt geht aus den im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformationen hervor. Die voraussichtlichen Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Information über den Strafantritt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich zur Verübung von Straftaten im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme.

Da sich der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an mehreren gewerbsmäßigen Diebstählen über mehrere Monate hinweg beteiligte, ist – insbesondere aufgrund seines schwer belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Haftübels– auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen.

Der kriminelle Werdegang des BF, welcher in mehreren europäischen Ländern einschlägige Verurteilungen aufweist, zeigt seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz. Er ließ sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall weswegen es auch zur Strafverschärfung nach § 39 Abs 1 StGB kam.

Die in der Beschwerde bekundete Reue und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben wird der BF durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im raschen Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Österreich gewerbsmäßig zahlreiche Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sich lange Jahre dort aufhielt, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.

Dem Interesse des BF, bei dem es sich um einen schwer belehrbaren Rückfallstäter handelt, an einem Aufenthalt in Österreich steht auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich zur Arbeitsaufnahme überwiegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit zehn Jahren nicht zu beanstanden. Da die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nur zur Begehung von Straftaten in Österreich aufhält und zuvor in Tschechien lebte, wo er mehrfach vorbestraft ist, sodass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist.

Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts seiner massiven Vorstrafenbelastung in Zusammenschau mit dem einschlägigen Rückfall im Bundesgebiet ergibt sich in Anbetracht seiner finanziellen Situation eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.