Bundesverwaltungsgericht G310 2302439-1

G310 2302439-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2302439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2302439.1.00

Spruch

G310 2302444-1/4ZG310 2302441-1/3ZG310 2302439-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und den von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX , XXXX und XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) zu Recht:

A) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und seine minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) beantragten am 03.11.2023 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund den mit der Tuberkulose Erkrankung des BF1 einhergehenden Problemen bezüglich Behandelbarkeit und Arbeitsfähigkeit verlassen haben.

Über den BF1 wurde wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung und der gefährlichen Drohung am XXXX .2024 die Untersuchungshaft angeordnet und wird er seitdem in der JA XXXX angehalten. Die mj. BF2 und BF3 sind nach wie vor an der ihnen zugewiesenen GVS-Unterkunft mit Wohnsitz gemeldet. Dem BF1 kommt die alleinige Obsorge zu. Die Mutter der mj. BF 2und BF3 lebt seit fünf Jahren in Schweden.

Mit den oben angeführten Bescheiden vom 19.09.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt IV. und V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen den BF1 wurde zusätzlich ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die BF aus Nordmazedonien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die zwangsweise Abschiebung erfolge im Familienverband. Eine weitere Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht.

In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, regten die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn beispielsweise der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z1).

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf dieser einwöchigen Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 6 BFA-VG nicht entgegen.

Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung, zumal die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gnandi vs. Belgien (C-181/16 vom 19.06.2018) generell in Zweifel gezogen wird.

Auch wenn die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen ist zu berücksichtigen, dass sich der BF1, alleiniger gesetzlicher Vertreter von BF2 und BF3, derzeit in Untersuchungshaft befindet und der Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und der damit einhergehenden Frage der Obsorge und Unterkunftregelung für die mj BF ungewiss ist, weswegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen ist. Außerdem wäre eine Aufenthaltsbeendigung während des laufenden neuen Strafverfahrens kontraproduktiv, zumal dessen Ausgang bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen sein wird. Die Entlassung des BF1 aus der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug steht nicht unmittelbar bevor. Aufgrund dessen ist den Beschwerden gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B)

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

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