Bundesverwaltungsgericht G312 2289951-1

G312 2289951-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2289951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2289951.1.01

Spruch

G312 2289951-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), und gegen die BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass die BF als bosnische Staatsbürgerin dazu berechtigt sei, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als Touristin in Österreich aufzuhalten. Die BF wäre aber niemals als Touristin anzusehen gewesen und sie hätte die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht eingehalten. Es sei nicht auszuschließen, dass sie zur Arbeitsaufnahme eingereist sei und sich somit ihre Einreise stets rechtswidrig gestaltete. Die BF hätte nicht nachweislich belegen können ausreichende finanzielle Mittel für ihren Aufenthalt zu besitzen. Sie sei als mittellose Person anzusehen und finanziere ihren Lebensunterhalt aus illegalen Einnahmequellen. Sie sei am XXXX durch die Finanzpolizei im Blumengeschäft ihrer Tante bei der Schwarzarbeit betreten worden. Die von der BF vorgelegte Vereinbarung zwischen ihr und der Tante hätte kein Gewicht und stelle keinen Nachweis dafür dar, dass ihr für die Tätigkeit nicht doch Geld ausgezahlt worden sei. Auch könne sie sich nicht auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebensgefährten berufen, da dieser immer wieder auf Notstands- bzw. Überbrückungshilfe zurückgreifen hätte müssen und derzeit geringfügig beschäftigt sei. Die BF hätte keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie hätte ihren Aufenthalt bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen gesetzt. Die BF hätte ihr Verhalten fortgesetzt, wenn es am XXXX nicht zu einer Zufallskontrolle gekommen wäre. Die BF gefährde mit ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Am XXXX reiste die BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr per Luftweg aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV.- VI. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren unrechtmäßig gewesen sei. So sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unter einem mit einer Rückkehrentscheidung seit der Novelle BGBl I 2013/68 nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF bei der Tante unentgeltlich ausgeholfen hätte. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die BF keinen Grund gehabt habe in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Die Eltern würden im Heimatland über Apartments verfügen, welche sie vermieten würden. Die BF würde dabei gelegentlich für ihre Eltern in Bosnien arbeiten. Es sei daher von keiner schlechten wirtschaftlichen Grundlage im Heimatland auszugehen. Die BF studiere in Bosnien Medizin und habe auch im Jahr 2023 mehrere Prüfungen im Rahmen dieses Studiums absolviert. Es wird auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Mittellosigkeit kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes sei. Die BF sei nie nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Sie sei nur auf Besuch hier gewesen. So habe sie immer wieder ihren Freund, mit welchem sie eine langjährige Beziehung pflegt und welcher in Österreich lebt, sowie ihre Tante, welche in XXXX ein Blumengeschäft führt, besucht. Sie hätte bereits einen Flug nach Bosnien gebucht gehabt um aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es bestehe somit keine Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbotes. Dessen Erlassung sei rechtswidrig gewesen und es sei daher ersatzlos zu beheben. Die BF beantrage daher den Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückuzuverweisen, sowie festzustellen, dass der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX wurde ein Schreiben der Tante in Vorlage gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG, XXXX , vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die Rechtsvertreterin (BBU GmbH) sowie die Zeugin XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die Rechtsvertreterin teilte mit, dass die BF einen Flug gebucht habe, jedoch habe sie die Einreiseerlaubnis der Botschaft nicht rechtzeitig erhalten, weshalb sie zu diesem Termin nicht erscheinen hätte können. Dabei wurde eine Kopie des gebuchten Fluges von der Rechtsvertreterin vorgelegt und zum Akt genommen. Sie beantragte die Vertagung der Verhandlung, um der BF die Möglichkeit zu geben, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen. Die Zeugin erklärte Deutsch gut zu verstehen, jedoch bei besonderen Begrifflichkeiten im Gerichtsverfahren eventuell Probleme zu bekommen, weshalb auch die Zeugeneinvernahme bei der nächsten Verhandlung erfolgen sollte. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am XXXX wurde der BF eine Wiedereinreisebewilligung von der Österreichischen Botschaft Sarajewo für den Zeitraum von XXXX XXXX bis XXXX zum Zweck der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erteilt.

Am XXXX fand vor dem BVwG abermals eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und ihre Rechtsvertretung (BBU GmbH), sowie die Zeugin XXXX teilnahmen. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist bosnische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist ledig und kinderlos. Die BF verbrachte ihr bisheriges Leben im Herkunftsstaat und absolvierte dort ihre Schul- und Berufsausbildung. Sie studiert aktuell Medizin in Bosnien.

Die BF leidet unter periodisch auftretenden Depressionen.

Der Partner der BF, mit welchem sie eine langjährige Beziehung führt, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist im Bundesgebiet wohnhaft und verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“. Ebenso befindet sich ihre Tante sowie ihr Cousin und ihre Cousine in Österreich. Ansonsten verfügt die BF im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Bindungen. Die Eltern leben nachwievor im Heimatland.

1.2. Die BF reiste als bosnisch Staatsbürgerin immer wieder sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet ein, zuletzt am XXXX . Die BF verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert.

Am XXXX wurde die BF von der Finanzpolizei und Organen der LPD XXXX im Blumengeschäft XXXX in XXXX betreten. Die BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt im hinteren Bereich des Geschäftes auf. Die Inhaberin des Geschäftes, welche auch die Tante der BF ist, gab an, dass die BF nur auf Besuch hier sei. Schließlich stellte sich heraus, dass sie seit XXXX Hilfstätigkeiten im Geschäft ausführte. Die BF stand im Verdacht der Schwarzarbeit nachzugehen, wobei die BF und ihre Tante den handelnden Organen immer wieder versicherten keine Bezahlung für die vollbrachten Tätigkeiten zu erhalten. Die BF führte zu diesem Zeitpunkt keinen Reisepass mit sich. Dieser befand sich an der Wohnadresse ihres Lebensgefährten, zu welcher die BF schließlich gebracht wurde und sie sich ausweisen konnte. Die BF wurde daraufhin festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und am selben Tag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der angeführte Bescheid blieb unbekämpft und die BF war zur freiwilligen Ausreise ohne Kostenübernahme über den Luftweg bereit.

Am XXXX wurde die BF wieder aus der Schubhaft entlassen. Mit XXXX reiste die BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet aus.

Die BF hat mit ihrer Tante eine Vereinbarung zur fallweisen unentgeltlichen Mithilfe im Betrieb, welche mit XXXX datiert ist, abgeschlossen.

Da die diesbezüglichen Angaben der BF und ihrer Tante zu den von der BF verrichteten Tätigkeiten bzw. der Unentgeltlichkeit dieser glaubhaft waren, ist auch der oben genannten Vereinbarung Gewicht zuzumessen. Es ist daher festzustellen, dass die BF fallweise unentgeltlich geringfügige Tätigkeiten (familiäre Mithilfe) für ihre Tante im Geschäft verrichtet hat. Die BF ist somit keiner Schwarzarbeit nachgegangen.

Am XXXX erging gegen die Tante ein Strafantrag der Finanzpolizei betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Darin wurde eine Strafe in Höhe von € 1.500,00 beantragt. Bislang ist noch keine Entscheidung in diesem Verfahren ergangen.

Die BF darf sich als bosnische Staatsbürgerin mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Die BF überschritt bislang die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer nicht. Aufgrund der Feststellung, dass die BF keiner Schwarzarbeit nachgegangen war, war auch ihr Aufenthalt immer als rechtmäßig anzusehen.

1.3. Die BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

1.4. Die BF stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sie hielt sich bislang immer an die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer. Da sie keiner Schwarzarbeit nachgegangen ist, sondern lediglich familiäre Mithilfe leistete und die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer nie überschritten hat, war ihr Aufenthalts stets als rechtmäßig anzusehen und sie hat sich somit immer wohl verhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen in der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX und der aktenkundigen Kopie des bosnischen Reisepasses.

Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnissen der BF beruhen im Wesentlichen auf deren plausiblen Angaben im Rahmen des Verfahrens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.2. Die sichtvermerksfreien Einreisen in den Schengenraum und die rechtzeitige Ausreise ergeben sich aus den entsprechenden Stempeln im Reisepass der BF.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Der fehlende Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug der BF. Der Umstand, dass die BF über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, geht aus dem einholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle der BF am XXXX basieren auf den Ausführungen in der Anzeige der LPD XXXX vom selben Tag sowie aus den Schilderungen im Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX .

Die Inschubhaftnahme der BF ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellungen zur Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX sowie dem Antrag auf freiwillige Rückkehr vom XXXX .

Die Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Entlassungsschein vom XXXX .

Die Ausreise der BF aus Österreich am XXXX geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung hervor.

2.3. Die Vereinbarung zur fallweisen unentgeltlichen Mitarbeit (familiären Mithilfe) im Betrieb vom XXXX zwischen der BF und ihrer Tante liegt dem Akt bei.

Zur familienhafte Mitarbeit ist auszuführen, dass die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, immer nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall erfolgt.

Für kurzfristig aushelfende Familienmitglieder in Familienbetrieben gilt bei der Beurteilung des Einzelfalls die Vermutung, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um familiäre Mithilfe handelt. (Auszug Information WKO Homepage)

Die Regelungen zur familienhaften Mitarbeit gelten für Verwandte einer/s Einzelunternehmer/in oder von GesellschafterInnen einer OG, GesBR oder dergleichen. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienmitgliedern die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht als Entgelt anzusehen. Auch Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwände (z.B. Fahrtkostensersatz) stellen kein Entgelt dar, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten. Geringfügige Zuwendungen (z.B. Arbeitskleidung, die der/dem Helfenden auch nach der Tätigkeit überlassen wird) stellen ebenfalls kein Entgelt dar. Ein geringes Trinkgeld (insgesamt bis zu 32 Euro) führt – wenn keine anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen – nicht automatisch zur Vermutung, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt.

Für den Fall einer Kontrolle ist es ratsam, die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit zu dokumentieren. Dies sollte vor allem bei entfernten Verwandten mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet keiner Schwarzarbeit nachging ergibt sich somit aus den glaubhaften Angaben der BF und ihrer Tante im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus der aktenkundigen Vereinbarung zur unentgeltlichen Mitarbeit (familiären Mithilfe) im Betrieb. So konnte glaubhaft dargelegt werden, dass die von der BF verrichteten Tätigkeiten nur fallweise und in einem geringfügigen Ausmaß ausgeführt wurden und die BF keine Entlohnung dafür erhalten hat, also als unentgeltliche familiäre Mithilfe anzusehen ist. Desweiteren hat die Tante ebenso wie die BF bei der Kontrolle darauf hingewiesen und auch die aktenkundige Vereinbarung vorgezeigt.

Der Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX liegt dem Akt bei. Die Feststellung, dass bislang noch keine Entscheidung in diesem Verfahren getroffen wurde basiert zum einen auf dem Umstand, dass das erkennende Gericht bislang noch nicht in Kenntnis über eine solche gesetzt wurde. Zum anderen konnte auch die Tante der BF im Zuge ihrer Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darstellen, dass sie bislang keine Kenntnis über ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG hat.

Die Feststellung zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich aus den Umständen, dass die BF bislang ihre sichtervermerksfreie Aufenthaltsdauer nie überschritt und keiner Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen war.

2.4. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.

2.5. Die Feststellung, dass die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich zum einen auf die Tatsache, dass sie bislang die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer nie überschritten hat und immer rechtzeitig aus dem Schengenraum ausreiste, und zum anderen darauf, dass sie - wie festgestellt - keiner Schwarzarbeit in Österreich nachging. Die BF hat sich während ihrer Aufenthalte in Österreich immer wohl verhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte IV. – VI. bezieht, weshalb die Spruchpunkt I. bis III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte V. und VI. abzusprechen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Mit Teilerkenntnis des BVwG, XXXX , vom XXXX wurde bereits über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden (Spruchpunkt IV.). Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und diese gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des BVwG nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (..)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Im gegenständlichen Fall stützte die Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Nach dieser Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn dieser „bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen“.

Die BF konnte ihre Angaben aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks glaubhaft machen. Sie verfügt im Heimatland über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage. So besitzt sie zwei Eigentumswohnungen in Bosnien. Die Eltern unterstützen sie finanziell. Sie vermieten in Bosnien Wohnungen an Touristen und die BF arbeitet auch gelegentlich für ihre Eltern. Somit kann von einer guten wirtschaftlichen Lage der BF bzw. ihrer Familie im Heimatland ausgegangen werden. Es ist auch glaubhaft, dass die BF niemals zur Arbeitsaufnahme in Österreich einreiste. Der Grund für die Reisen nach Österreich ist der Besuch ihres im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Partners, mit welchem sie eine langjährige Beziehung führt. Daneben besucht sie auch immer wieder in Österreich lebende Verwandte, so vor allem ihre Tante.

Die BF sowie die Zeugin haben gleichlautend angegeben, dass die BF im Blumengeschäft keiner Arbeit nachgegangen sei. Sie hätte sich oft im ersten Stock aufgehalten und sich dort die Zeit vertrieben bzw. gelernt. Manchmal sei sie auch den ganzen Tag im ersten Stock gewesen und nur kurz zum Kaffeetrinken nach unten gekommen. Manchmal hätte sie der Tante nur geholfen die Blumen zu verstellen bzw. rein- und rauszutragen. Es sei für sie gut gewesen etwas zu tun, da sie an Depressionen leide. Diesbezüglich legte sei medizinische Unterlagen vor. Die BF hätte auch bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgeteilt, dass sie ohne Bezahlung ausgeholfen hätte, jedoch sei ihr nicht geglaubt worden. Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen des Schreibens der Tante vom XXXX .

Die Vereinbarung zur fallweisen unentgeltlichen Mitarbeit sei zum Valentinstag abgeschlossen worden. Es hätte lediglich eine solche Vereinbarung gegeben. Die BF habe diese Vereinbarung deshalb unterschrieben, weil sie im Glauben war, dass es auch in Österreich erlaubt sei, unentgeltlich auszuhelfen und dies damit rechtlich gedeckt sei.

Wie schon bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt sich aus dem Gesamtverhalten der BF keine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Die BF hat sich immer an die festgesetzte Dauer ihres sichtvermerksfreien Aufenthaltes gehalten, sie hat diese nie überschritten. Sie ist – wie bereits aufgrund der obigen Ausführungen festgestellt wurde – in Österreich keiner Schwarzarbeit nachgegangen. Ihr Aufenthalt gestaltete sich immer rechtmäßig und die BF hat sich auch immer wohl verhalten.

Den Beschwerden gegen die Erlassung des Einreiseverbotes war deshalb stattzugeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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