Bundesverwaltungsgericht I404 2293443-1

I404 2293443-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Außerkrafttreten Bedingung ersatzlose Behebung gesetzliche Grundlage Notstandshilfe Ratenzahlung Rechtswidrigkeit Rückforderung Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I404 2293443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2293443.1.00

Spruch

I404 2293443-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Spruchpunkt II. d. des Bescheids des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 22.05.2024, GZ XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung

A)

I. beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. d. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, GZ I407 2230494-1/25E, wurden Leistungen des Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Höhe von € 26.915,96 gemäß §§ 38, 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und zurückgefordert.

2. Am 16.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) ein Ansuchen um Ratenzahlung von monatlich € 50, -- und begründete dieses damit, dass er sich bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur diese Höhe leisten könne. Er gab an, er habe monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt € 3.265,70 und monatliche Ausgaben in Höhe von insgesamt € 2.811, --. Selbstverständlich sei er bereit, seine Schulden zurückzuzahlen, aber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine ihm ein Betrag in Höhe von € 50, -- angemessen.

3. Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2022 wurden Leistungen vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Höhe von € 2.357,04 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.

4. Ebenfalls mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2022 wurden Leistungen vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Höhe von € 2.357,04 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.

5. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 wurden Leistungen vom Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Höhe von € 126,27 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG widerrufen und zurückgefordert.

6. Am 22.05.2024 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit folgendem Spruch:

„ I.

Ihrem Ansuchen vom 16.06.2022 um Ratenzahlung des offenen Rückforderungsbetrages iHv € 31.706,10 wird gemäß § 25 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in 634 Monatsraten von je monatlich € 50,-- und einer Restrate iHv € 6,10, beginnend ab 01.06.2024, nach Maßgabe in Spruchpunkt II. (Bedingungen) und III. (Vorhalt des Widerrufs) normierten Nebenbestimmungen Folge gegeben.

II.

a.Die in Spruchpunkt I. bezifferte Rate ist zum jeweiligen Monatsersten fällig. Bei Versäumen einer Ratenzahlung tritt spätestens nach Ablauf einer vierwöchigen Nachfrist Terminverlust ein.

b.Wesentliche Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dem Arbeitsmarktservice unverzüglich zu melden. § 50 Abs. 1 AlVG, in der geltenden Fassung, gilt sinngemäß.

c.Bei Eintreten einer wirtschaftlichen Verbesserung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse tritt die Ratenbewilligung außer Kraft.

d.Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung tritt die Ratenbewilligung außer Kraft.

III.

Das Arbeitsmarktservice behält sich die Aufhebung der Ratenvereinbarung in begründeten Fällen, wie zB bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten vor.“

7. Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. d erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.06.2024 fristgerecht Beschwerde und machte zusammengefasst geltend, dieser Passus sei im AlVG nicht vorgesehen und dadurch nicht rechtskonform. Daher sei der Bescheid ungültig und ohne diesen Passus neu auszustellen. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe und ersuchte um Übermittlung der notwendigen Informationen. Dem Antrag war kein Vermögensverzeichnis angeschlossen.

8. Die Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rechtskräftig zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 31.756,31 verpflichtet.

Am 16.06.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Ratenansuchen, um die Rückforderung des aushaftenden Betrages in monatlichen Raten in Höhe von € 50 zu begleichen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.05.2024 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung des offenen Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 31.706,10 in 634 Monatsraten von je monatlich EUR 50,0 und einer Restrate in Höhe von EUR 6,10, beginnend ab 01.06.2024, unter Vorschreibung von fünf Nebenbestimmungen von der belangten Behörde Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob am 04.06.2024 Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt II. d. verankerte Nebenbestimmung, welche folgendermaßen lautet:

„Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung tritt die Ratenbewilligung außer Kraft.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie dem am 16.06.2022 gestellten Ratenansuchen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bescheid stützen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2024.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.06.2024 ergibt sich unmissverständlich der Umfang der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3. 2Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

3.2.1. § 8a VwGVG lautet wie folgt:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3.2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

3.2.3. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führte, über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde, die eine Begründung enthielt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

3.2.4. Außerdem wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers mit gegenständlicher Entscheidung stattgegeben und der angefochtene Spruchteil des Bescheides ersatzlos behoben.

3.2.5. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen, sodass die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen.

3.3. Stattgabe der Beschwerde

3.3. 1Zur prozessualen Frage der Trennbarkeit des Anfechtungsgegenstandes und des Aufhebungsumfanges

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt II. d. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.05.2024 aufgenommene Nebenbestimmung, wonach die mit Spruchpunkt I. bewilligte Ratenzahlung bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung außer Kraft tritt.

Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerdeführung (bloß) gegen Nebenbestimmungen, die mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof in der Regel bejaht, allerdings mit der Folge, dass bei Gesetzwidrigkeit der Nebenbestimmung der gesamte Bescheid aufgehoben wird (vgl. VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung.)

Bei Entscheidung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

In diesem Fall ist nämlich eine getrennte Anfechtbarkeit und Aufhebung dieser Nebenbestimmungen möglich (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/10/0182 unter Verweis auf VwGH 3.7.1986, 81/08/0153; 23.12.1993, 92/17/0056).

Eine Trennbarkeit des Anfechtungsgegenstandes ist gegenständlich zu bejahen. Der Hauptinhalt des Spruchs des verfahrensgegenständlichen Bescheides findet in § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG seine Deckung, wonach die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren können, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Die in Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides normierten Nebenbestimmungen sind – wie zu Punkt 3.3.2. näher ausgeführt - gesetzlich gar nicht vorgesehen, sodass der Hauptinhalt des Bescheides jedenfalls auch ohne Nebenbestimmungen rechtmäßig weiterbestehen darf.

Da gegenständlich der Hauptinhalt des Spruchs ohne die gesetzwidrig angeordnete Nebenbestimmung selbständig weiterbestehen kann (vgl. VwGH 3.7.1986, 81/08/0153; 23.12.1993, 92/17/0056; sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 22 zitierte Judikatur) ist eine getrennte Anfechtbarkeit und Aufhebung dieser Nebenbestimmung möglich.

3.3. 2Zur materiell-rechtlichen Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Nebenbestimmung

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032 unter Verweis auf VwGH 21.3.1990, 89/01/0057 und VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072, mwN).

Die Bedingung ist eine Nebenbestimmung, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht, sei es, dass der Beginn der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (aufschiebende oder suspensive Bedingung), sei es, dass das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (auflösende oder resolutive Bedingung) vom Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht wird. (vgl VwGH 14. 10. 1991, 91/10/0028; 29. 9. 1993, 93/02/0041). Bei Eintritt der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (VwGH 28. 6. 2001, 2001/11/0012).

Die Zulässigkeit rechtsvernichtender Nebenbestimmungen (insb. auflösender Bedingungen) unterliegt strengeren Anforderungen als die Statuierung von Nebenpflichten (siehe Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht Rz 926; Hengstschläger/Leeb Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz II § 59 Rz 19.)

Die Beisetzung einer Bedingung ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (vgl VwGH 25. 9. 2018, Ra 2017/05/0267). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die Erfüllung einer auflösenden Bedingung nicht ausschließlich in die Ingerenz des Berechtigungsinhabers gestellt ist (siehe auch Wieser, Nebenbestimmungen in Bescheiden - Feinsteuerungsoption der Verwaltung oder Vollziehungskorsett?, ZfV 2010/968, Seite 583).

Die gegenständlich angefochtene Nebenbestimmung sieht vor, dass die Ratenbewilligung bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung außer Kraft tritt.

Es handelt sich somit um eine auflösende Bedingung, wobei das Risiko des zukünftigen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – dem Wesen einer Versicherung entsprechend – nicht ausschließlich im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegt.

Deshalb ist zu prüfen, ob die bekämpfte Nebenbestimmung ihrem Typus nach in einem Ratenbewilligungsbescheid gemäß § 25 Abs. 4 AlVG überhaupt vorgesehen werden durfte und im Gesetz ihre Deckung findet.

Die Eintreibung, Stundung und Abschreibung von Außenständen ist in der Verordnung des BMF über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung), gestützt auf § 70 Abs. 5, §§ 73 und 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, geregelt.

Darüber hinaus enthält § 25 AlVG Sonderbestimmungen in Bezug auf den Ersatz unberechtigt empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

§ 25 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(…)

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(…)“

Die gegenständlich angefochtene Bedingung findet keine Deckung in der Verordnung des BMF über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes §§ 70 Abs. 5, 73 und 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 und nach Ansicht des BVwG auch nicht im AlVG.

Es existiert somit keine gesetzliche Grundlage in den genannten Rechtsnormen für eine derartige Nebenbestimmung.

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass diese Bedingung in § 25 Abs. 4 AlVG letzter Satz eine Rechtsgrundlage finden würde, wird diese Ansicht nicht geteilt: So bestimmt § 25 Abs. 4 letzter Satz, dass die Höhe der Raten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen ist. Dass sich daraus die Bedingung ableiten lässt, dass die Ratenvereinbarung außer Kraft tritt, wenn der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und sich sohin seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann daraus nach Ansicht des BVwG jedoch nicht abgeleitet werden. Vielmehr legt diese Bestimmung fest, worauf bei der Festsetzung der Höhe der Raten Bedacht zu nehmen ist. Eine Grundlage für eine nachträgliche Abänderung oder – wie hier - einer Aufhebung einer bereits festgelegten Ratenvereinbarung ist daraus nicht abzuleiten.

Die verfahrensgegenständliche Nebenbestimmung (Spruchpunkt II. lit. d) erweist sich daher als rechtswidrig und war infolgedessen ersatzlos zu beheben.

Sie stand mit der im Bescheidspruch erteilten Ratenbewilligung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang und konnte daher vom Beschwerdeführer isoliert bekämpft werden, wie unter Punkt 3.3.1 dargelegt.

Hinsichtlich des Hauptinhaltes des Spruchs sowie der übrigen Nebenbestimmungen ist die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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