Bundesverwaltungsgericht I419 2302409-1

I419 2302409-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen psychische Störung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I419 2302409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2302409.1.00

Spruch

I419 2302409-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt VII die Wortfolge „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG“. In Erledigung der Beschwerde betreffend das Einreiseverbot wird Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII). Unter einem erließ es wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für zehn Jahre (Spruchpunkt VIII).

2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei koptischer Christ und deswegen asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Weil er oft über seinen Glauben geredet habe, hätte er immer wieder Probleme mit verschiedenen Personen gehabt. Der „Sicherheitsdienst“ habe ihn 2022 mitgenommen und nach ein paar Tagen freigelassen. An seinem Auto sei eine Notiz „angebracht“ worden, dass „die Personen“ ihn beim nächsten Mal töten würden. Auch von privaten Gruppen sei er in Ägypten wegen seines Glaubens verfolgt worden. Er arbeite in der Haft, versuche Deutsch zu lernen und besuche regelmäßig „die Kirche“. Mit seinem in Deutschland befindlichen vierjährigen Kind habe er ca. einen Monat „vor Haftantritt“ noch Kontakt gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist etwa 50 Jahre alt, Staatsangehöriger von Ägypten und Kopte. Er kam in Kairo zur Welt und besuchte 12 Jahre die Schule, zuletzt mit wirtschaftlicher Ausrichtung, bis zur Reifeprüfung. Nachdem er etwa ein Jahr lang von der Herstellung von Schmuck in der Werkstatt eines Onkels gelebt hatte und anschließend mehrere Jahre arbeitslos war, zog er nach XXXX ( XXXX ) auf der Sinai-Halbinsel im Gouvernement Süd-Sinai, wo er als Fremdenführer und Selbständiger mit eigenem Reisebüro tätig war.

Seinen Angaben nach traf er dort 2011 eine deutsche Staatsangehörige, die er 2008 im Internet kennengelernt hatte, und mit der er ab 2013 eine Beziehung führte, aus der nach mehreren Besuchen der Frau in Ägypten ein in Deutschland geborener Sohn entsprang, der heute im Vorschulalter ist und sich nach dem Tod der Mutter weiter in Deutschland aufhält. Unterhalt für diesen leistet er nicht. Persönlich getroffen hat er ihn 2020, den letzten Internet-Kontakt zu ihm hatte er Mitte 2022 oder im Frühjahr 2023.

Die genannte Frau wurde vor rund 45 Jahren in der DDR geboren, und seit 30.06.2022 vermisst; am 18.08.2022 wurde sie tot aufgefunden und Anfang September 2022 identifiziert. Das Kind ist deutscher Staatsangehöriger.

Im September 2022 entschloss der Beschwerdeführer sich, Ägypten zu verlassen und flog mit seinem im Herkunftsstaat ausgestellten Reisepass nach Albanien, von wo er nach Serbien sowie im Februar darauf illegal nach Ungarn und anschließend ebenso Österreich gelangte, wo er am 26.02.2023 sogleich internationalen Schutz beantragte.

Er beherrscht neben Arabisch als Muttersprache auch Englisch und etwas Italienisch in Wort und Schrift, ferner spricht er Russisch und etwas Deutsch. Seit Oktober 2024 verfügt er über eine Bestätigung, dass er Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in Österreich ist.

In Kairo leben zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers; diese Geschwister sind zwischen Mitte 30 und Ende 40. Mit Ihnen ist er in per WhatsApp in Kontakt. Auch der Beschwerdeführer hatte dort eine Unterkunft im Viertel XXXX ( XXXX ) im Stadtbezirk XXXX ( XXXX ), wo er sich vor der Ausreise aufhielt. Seine Mutter, die über 70 ist, lebt seinen Angaben nach in den USA.

Am 31.03.2023 entzog ihm das BFA nach vier Vorfällen in der zweiten Monatshälfte und einer Wegweisung nach § 38a SPG die Grundversorgung nach § 2 Abs. 4 GVG-B. Unter anderem hatte er in der Unterkunft randaliert sowie Betreuer und Mitbewohner attackiert. Den Bescheid ließ er unbekämpft und entzog sich dem Asylverfahren, bis er im Juni 2023 in Justizhaft kam.

Die LPD XXXX hat ihn wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls angezeigt, weil er am 08.04.2023 in einem Supermarkt eine Flasche Wodka und eine Packung Oliven um zusammen € 11,48 in seiner Jackentasche verborgen und versucht hatte, damit den Betrieb ohne Bezahlung zu verlassen. Als Motiv gab er Geldmangel an.

Das LG Salzburg als Schöffengericht hat am 11.03.2024 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet und ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen dreier Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung, dreier Vergehen der versuchten Körperverletzung, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, dreier Vergehen der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung verurteilt, weil er

  • am 15.05.2023 drei Personen teils unter Verwendung einer Waffe am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Verletzung oder Schädigung herbeigeführt hatte, wobei es beim Versuch blieb, nämlich die erste durch einen Schlag mit einer zerbrochenen Glasflasche, die zweite durch zumindest einen Faustschlag in den Lippenbereich, wodurch das Opfer eine Schwellung in diesem Bereich erlitt, sowie die dritte durch einen Faustschlag, wodurch das Opfer aus der Nase blutete, und einen Stich mit einer zerbrochenen Glasflasche in den Bauchbereich,

  • drei weitere Personen am Körper verletzt hatte, die erste am 30.03.2023 durch Bewerfen mit einem Glas in Richtung der Hände, wodurch das Opfer Schnittwunden am Handrücken und Zeigefinger erlitt, die zweite am 07.05.2023 durch zumindest einen Schlag in den Gesichtsbereich, wobei es beim Versuch blieb, und die dritte am 07.05.2023 durch Nachwerfen mehrerer Flaschen Kräuterbitter und einer Bierflasche, wobei es beim Versuch blieb,

  • am 30.03.2023 einen Polizeibeamten mit Gewalt an der Amtshandlung der Vorführung gemäß § 9 UBG zu hindern sowie während und wegen der Vollziehung dieser Aufgabe am Körper zu verletzen versucht hatte, indem er gezielt gegen dessen Oberkörper zu treten versuchte,

  • Personen teils unter Verwendung einer Waffe gefährlich bedroht hatte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich am 30.03.2023 zwei Polizeibeamte mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihnen gegenüber (auf Englisch) äußerte, wenn er zurück in die Flüchtlingsunterkunft komme, werde er die beiden jagen und töten, am 22.06.2023 einen Mann mit der Zufügung mindestens einer Verletzung am Körper durch Zugehen mit einem Messer auf diesen, wobei die Klinge in dessen Richtung zeigte, und am 22.06.2023 eine weitere Person mit dem Tode durch zumindest fünf Stichbewegungen mit einem Messer in deren Richtung sowie durch die Andeutung, die Person von oben nach unten zu schneiden, und schließlich

  • am 30.03.2023 den Haftbus einer LPD zu beschädigen versucht hatte, indem er gezielt gegen dessen Scheibe trat,

wobei der Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren lag und als mildernd die vorherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise und besonders bei der strafsatzbestimmenden schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben war, sowie die reduzierte Zurechnungsfähigkeit wegen nachhaltiger und schwerwiegender psychischer Störung berücksichtigt wurden; erschwerend wirkte das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.

Der Beschwerdeführer weist eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol als Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) auf, wobei er zum Untersuchungszeitpunkt in Haft und abstinent war.

Er nimmt keine Medikamente, arbeitet in der Unterbringungseinrichtung und ist körperlich gesund; betreffend den im Strafverfahren befassten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gab er an, dieser sei von einem Justizwachebeamten bestochen worden, der ihm aus religiösen Motiven die Nase gebrochen habe. Der nächste Termin der Prüfung der Unterbringung ist spätestens am 15.03.2025.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Betreffend die nunmehrige Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert.

Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).

Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

1.2. 2 Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). [...]

Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022).

Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022).

1.2. 3 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). [...]

Opposition

Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). [...]

Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).

1.2. 4 Religionsfreiheit

90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).

Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022).

Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).

Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offenbleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022).

Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [...]

Kopten

Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).

Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022).

1.2. 5 Grundversorgung und Wirtschaft

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).

Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). [...]

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022).

Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).

Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

1.2. 6 Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).

Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

1.2. 7 Dokumente

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). [...]

1.2. 8 Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o. D.).

1. 3 Zu den Fluchtmotiven und dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

1.3. 1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Ägypten am 12.09.2022 verlassen und wolle nach Deutschland, wegen seines Sohnes, der dort lebe, und auch wegen der Sicherheit. Für die Schleppung von Albanien nach Österreich habe er € 10.000,-- bezahlt. Er habe seine deutsche Freundin „inoffiziell“ geheiratet. Diese sei ohne Religionsbekenntnis gewesen, und er habe sie in Ägypten taufen lassen. Deswegen seien große Probleme entstanden, auch mit der Polizei. Mit seinem Mundwerk habe er sich noch größere Probleme mit den Moslems eingehandelt. Auch seinen in Deutschland geborenen Sohn habe er in Ägypten taufen lassen. Dann habe er deswegen noch größere Probleme mit der Polizei bekommen. Sie hätten ihn mehrmals einvernommen. Er sei auch ein Mensch, der nicht ruhig bleiben könne und ständig seine Meinung äußern müsse. Mittlerweile sei die Frau verstorben und das Kind bei deren Eltern in Deutschland, weswegen er dorthin wolle. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er weitere Probleme mit den ägyptischen Behörden.

1.3. 2 Gut fünf Monate später erklärte er dem BFA, er habe Probleme mit der ägyptischen Regierung, der Muslimbruderschaft und anderen Salafisten gehabt. Er habe sehr viele Strafen in Ägypten, sei aber unschuldig. Probleme habe er immer, weil er seine Meinung sage.

Er sage, was ihm am Herzen liege, und bekomme deswegen Probleme. Darum habe er letztlich Ägypten verlassen müssen. Er sei zweimal vom „Sicherheitsdienst“ mitgenommen und geschlagen worden, weil er im Internet „immer“ geschrieben habe, was den Christen in Ägypten passiere. Auf Facebook und Instagram habe er darüber geschrieben, er wisse nicht mehr, wie lange.

Mit einer Touristin aus England habe er „in der Öffentlichkeit“ über Religion gesprochen. Deren Ehemann habe ihn darauf 2009 bei der ägyptischen Polizei gemeldet. Mit der Muslimbruderschaft habe er 2005 Probleme gehabt. Er habe regelmäßig Probleme mit der Muslimbruderschaft, dem ägyptischen Sicherheitsdienst und der Polizei gehabt. Mit Mitgliedern der Muslimbrüder habe er sich auch geprügelt.

Sie hätten versucht, sein Reisebüro zu schließen. Die Polizei habe ihn rund 15 Mal grundlos in XXXX festgenommen und nach Kairo gebracht. In XXXX habe er 2011 seine Frau kennengelernt, damals eine Touristin, mit der er im November 2013 eine Beziehung begonnen habe. Nach einem Jahr hätten sie „durch einen Anwalt ehelichen lassen“.

1.3. 3 Er habe die Frau und das Kind in Ägypten taufen lassen, und die Frau habe ihn aufgefordert, einen Asylantrag zu stellen, weil sie gesehen habe, was ihm passiere. Sie habe gewusst, dass er unschuldig sei. Etwa Mitte 2022 habe er wieder etwas im Internet geschrieben, da sei eine Kirche in Brand gesetzt worden, wobei 40 Kinder gestorben seien. Danach habe ihn der „Sicherheitsdienst“ mitgenommen und drei Tage inhaftiert, bis sie ihn gehen lassen hätten. Beim Verlassen der Polizeistation habe er bemerkt, dass in seinem Auto, an dem eine Scheibe eingeschlagen gewesen wäre, eine Notiz gelegen sei, wonach man ihn das nächste Mal töten werde. Danach habe er sich entschieden, Ägypten zu verlassen.

Er habe einmal ein Visum für Deutschland beantragt, um die Frau und das Kind zu besuchen, sei aber noch nie dort gewesen.

Die Polizei habe ihm immer Probleme bereitet. Er sei aber immer freigesprochen worden, weil er nichts getan habe. Das alles sei geschehen, weil er Christ sei.

1.3. 4 Dem Facharzt gegenüber gab er fünf Wochen darauf an, dass er sehr leicht aggressiv werde, vor allem, wenn er Alkohol getrunken habe. In letzter Zeit habe er ungefähr eine Flasche Wodka am Tag getrunken. Er sei an keiner einzigen Tathandlung in Österreich schuld gewesen, sondern habe sich durch andere bedroht gefühlt. In Ägypten habe er nur eine Vorstrafe wegen eines Verkehrsunfalls. Eine weitere Haft habe er wegen der Muslimbruderschaft gehabt; weil er koptischer Christ sei, habe man ihn damals verhaftet. Nach Österreich sei er mithilfe von Schleppern gekommen, wofür er rund € 20.000,-- bezahlt habe.

1.3. 5 In dem vom Beschwerdeführer (in Übersetzung) vorgelegten Auszug aus dem ägyptischen Geburtenverzeichnis (der „Standesamtsbehörde“ des Innenministeriums) den Sohn betreffend ist bei beiden Elternteile und beim Kind der Eintrag „Religionszugehörigkeit christlich“ vermerkt. Als Eintragungs- und Ausstellungstag ist der 23.10.2019 vermerkt.

1.3. 6 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit als Kopte oder wegen der Taufe des behaupteten Sohnes oder von dessen Mutter verfolgt worden wäre, auch nicht wegen seiner Äußerungen zur Situation von Christen, weder von staatlicher noch von privater Seite. Es steht nicht fest, warum er den Herkunftsstaat verlassen hat. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seines tatsächlichen oder unterstellten Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zur Kirche der Kopten Verfolgung von privater oder staatlicher Seite droht. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass ihm eine solche Verfolgung wegen der Taufe des behaupteten Sohnes oder von dessen Mutter droht, oder wegen Äußerungen über die Situation von Christen.

1.3. 7 Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er künftig dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat den Herkunfts-staat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb auf.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es maßgeblich wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte.

1.3. 8 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3. 9 Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus dem Akt des Beschwerdeverfahren sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR, der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Daten zur Identität fußen auf der am Mobiltelefon des Beschwerdeführers vorgefundenen Kopie aus dessen Reisepass (AS 101). Da diese nicht zum Akt gegeben wurde, stehen Ort und Zeit der Ausstellung (Kairo, AS 105, oder 2018 XXXX , AS 137) nicht fest; auch die Angaben zum Verbleib des Passes sind widersprüchlich, per Post nach Tschechien geschickt versus in Serbien verloren (AS 105, 137). Das Alias-Geburtsjahr und den ersten Alias-Nachnamen hat er angegeben, als er aufgegriffen wurde (AS 109). Betreffend den Abschluss der Schulausbildung sind die Angaben einheitlich, nicht aber zum Erfolg der Reifeprüfung und dem Antritt einer tertiären Ausbildung, die nur in der Erstbefragung behauptet wurden (AS 102 versus 135, 222), sodass eine weitergehende Feststellung unterblieb.

Die deutsche Geburtsurkunde des Kindes weist nur die Eintragung der Mutter auf, keine eines Vaters. Der Beschwerdeführer hat die Übersetzung eines ägyptischen Geburtseintrags vorgelegt, wonach er der Vater sei. Betreffend den Aufenthaltsort des angeblichen Sohnes hat der Beschwerdeführer dem BFA gegenüber angegeben, dieser lebe bei den Großeltern in der Nähe von Leipzig (AS 141), im Jahr darauf dann, das Kind wäre in einer Sozialeinrichtung in Mannheim (AS 263). Zumal der inhaftierte Beschwerdeführer zunächst im August 2023 anführte, Kontakt zu ihm zuletzt im Juni 2022 (AS 141) gehabt zu haben, in der Beschwerde dann abweichend, es sei ca. einen Monat vor Haftantritt gewesen (AS 346, demnach im Mai 2023), sind die Feststellungen zur angeblichen Vaterschaft nicht genauer möglich.

Zumal der Beschwerdeführer behauptet hat, den Todestag der Frau zu wissen (AS 140), diese aber erst sieben Wochen nach ihrem Verschwinden aufgefunden und nach weiteren zwei Wochen identifiziert werden konnte, steht der behauptete Kontakt zum Umfeld der Frau und zu deren Bruder nicht fest, auch wenn naheliegt, dass die Nachricht von ihrer Identifizierung und nur Tage danach folgende Ausreise des Beschwerdeführers zusammenhängen.

2. 2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Der Länderinformationsbericht ist aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt zitiert, ferner aus weiteren Berichten, u. a. von Amnesty International (Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023), wobei der verlinkte Originaltext lautet: „Die Behörden diskriminierten Christinnen weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben. Bisher wurde niemand für Angriffe auf Christinnen im Dorf Ashrubah (Gouvernement al-Minya) zur Rechenschaft gezogen, die im Januar 2023 zu Verletzten und Sachschäden geführt hatten. Der Bau und die Sanierung von Kirchen waren weiterhin durch ein Gesetz aus dem Jahr 2016 eingeschränkt, das eine Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden und andere staatliche Stellen vorschreibt. Im Mai 2023 gab der Ministerpräsident bekannt, die Regierung habe seit Inkrafttreten des Gesetzes die Legalisierung von 2.815 Kirchen genehmigt, was etwa der Hälfte der eingereichten Anträge entspricht.“

Widersprüche zu den aktuellen Länderinformationen ergaben sich dadurch nicht. Weitere Angaben stammen von 2017 bis 2022 (seit 2013 mehr Attacken der Muslimbruderschaft auf Kopten und deren Kirchen) bzw. 2023 (seit 2016 immer wieder Anschläge auf koptischen Christen und Kirchen, 2018 auf einen Bus mit solchen in Oberägypten und mit einer Bombe nahe den Pyramiden von Gizeh).

Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. 3 Zum Fluchtvorbringen

2.3. 1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 47 ff, AS 311 ff), kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz.

2.3. 2 Auffallend ist, wie auch das BFA anmerkt, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat legal und problemlos mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte und seine ägyptische Kernfamilie unbehelligt weiter in Kairo lebt. Ferner führt das BFA zutreffend an, dass die Muslimbruderschaft seit 2013 bereits verboten ist, was es unglaubwürdig macht, dass deren Mitglieder dem Beschwerdeführer nachstellen würden.

Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass es auf Basis des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich naheliegt, eine Straffälligkeit auch im Herkunftsstaat anzunehmen. Demnach ist schwer vorstellbar, dass dieser völlig grundlos inhaftiert worden wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage davon ausgeht, die Verurteilung in Österreich sei trotz seiner Unschuld erfolgt, gibt Grund, ihm (und seinem Vorbringen) – wie das BFA formuliert –mit Skepsis zu begegnen.

2.3. 3 Die weitere Überlegung des BFA, wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von Problemen nach der Taufe seiner Freundin berichtete, in der Einvernahme dann aber von Problemen bereits 2005 und 2009 erzählte, jedoch erst aufgrund der angeblichen Festnahme nach einem Bericht über einen Kirchenbrand vom 14.08.2022 und der anschließend behauptetermaßen im Auto vorgefundenen (laut Beschwerde am Auto angebrachten) Drohung verlassen hat, ist nicht von der Hand zu weisen.

Ob der Beschwerdeführer den Asylantrag aus wirtschaftlichen Motiven gestellt hat, wie das BFA annimmt, kann dagegen dahinstehen, weil dies, wie es zutreffend anfügt, keinen in der GKF angeführten Fluchtgrund bildet.

2.3. 4 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet.

Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, bereits ohne bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch noch nach § 13 Abs. 5 BFA-VG auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers einzugehen, der sich dem Verfahren entzog, bis er in Haft kam.

2.3. 5 Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte.

2.3. 6 Die Feststellungen in 1.3.8 und 1.3.9 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1. 2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kopten, der Taufe des behaupteten Sohnes und der von dessen Mutter oder Äußerungen zur Situation von Christen in Ägypten angeblich drohende Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte, und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.

3.1. 3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3. 2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2. 1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

3.2. 2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Dem Beschwerdeführer gehörte ein Reisebüro, er war auch als Fremdenführer tätig, und die Basis der damit erzielten Einnahmen, seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse, ist nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN) Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen und familiären Kontakte.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3. 3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.

Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet (vielmehr in der Beschwerde gänzlich verschwiegen, warum der Spruchpunkt bekämpft wird). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.

3. 4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

3.4. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN)

3.4. 2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehört, folgt man seinen Angaben, die geografische Nähe zum behaupteten Sohn in Deutschland. Mit diesem hat er aber den Feststellungen zufolge nur selten und auf elektronischem Weg Kontakt, was künftig (wenn der behauptete Sohn darauf Wert legt) auch auf größere Distanz gleichermaßen möglich ist.

Fallbezogen ist auch nicht zu sehen, dass es – beim Zutreffen der Vaterschaft – das Kindeswohl erheischen würde, dass der vor der Einschulung stehende Minderjährige erstmals ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer führt. Solange von diesem die bestehende (sogar die Unterbringung erfordernde) Fremdgefährdung ausgeht, erscheint die körperliche Abwesenheit des Beschwerdeführers dem Kindeswohl nicht abträglich zu sein. Das Kind kann diesen nach dem Ende der Unterbringung – die Zustimmung der Obsorgeberechtigten vorausgesetzt – auch im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten treffen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit für ihn, den deutschen Behörden seine Vaterschaft nachzuweisen und bei ihnen unter Verweis darauf die Gestattung einer legalen Einreise zu beantragen.

Die Teilnahme an religiösen Aktivitäten der koptischen Kirche ist dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat den Feststellungen zufolge möglich, wie bisher behauptetermaßen in Österreich.

3.4. 3 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und bisher fast sein ganzes Leben verbrachte, mehr als 45 Jahre, hat der Beschwerdeführer dagegen den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, z. B. in die Reisebranche, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch im Sommer 2022 dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort seine Familienangehörigen. Ferner hat er einen Schulabschluss im Herkunftsstaat erzielt. Somit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich zunächst um Hilfstätigkeiten handeln sollte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

3.4. 4 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.

3.4. 5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.

3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen, hat eine langjährige Schulbildung absolviert und auch erfolgreich ein Unternehmen betrieben. Er wird daher seine Kontakte dort auffrischen und auch am Arbeitsmarkt teilnehmen können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Eine der Abschiebung nach Ägypten entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3. 6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie sogleich (3.7) gezeigt wird, ist jedenfalls § 18 Abs. 2 BFA-VG als einschlägig anzuwenden.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VI abzuweisen.

3. 7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):

Das BFA hat in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VII die Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählt und angeführt, davon komme Z. 2 zur Anwendung, wonach es der Beschwerde gegen eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, „wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“.

Dazu führt das BFA aus, dass die „die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens“ sei. Da dem Beschwerdeführer, dessen Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg habe, „auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm „zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten“. Sein Interesse am Verbleib während des gesamten Verfahrens trete „hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück“.

Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht, zumal sie in Fällen, in denen das BFA das Vorliegen einer realen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen verneint (und damit praktisch immer, wenn es die Abschiebung für zulässig erklärt), bedeuten würde, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könnte. Diese Konsequenz kann dem Gesetzgeber angesichts der in § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG normierten Gründe für die Aberkennung nicht zugesonnen werden.

Fallbezogen ist aber nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer mehrfach geäußert hat, nach Deutschland zu wollen, bereits bei der Erstbefragung, aber auch noch in der Stellungnahme vom 01.10.2024. Der vorliegend getroffenen Entscheidung über seinen Asylantrag zufolge hat er weder ein Aufenthaltsrecht noch einen faktischen Abschiebeschutz mehr. Zu befürchten ist demnach (und auch auf Grund seines mehrmonatigen „Untertauchens“ im Verwaltungsverfahren), dass er der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu entgehen versucht und für die Behörden nicht mehr auffindbar sein wird, wenn diese seiner nach Ablauf der Ausreisefrist habhaft werden wollen.

Eine solche Fluchtgefahr bildet bereits für sich genommen nach § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG eine Voraussetzung, nach der das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aufzuheben hat.

Das BFA hatte demnach schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sodass der Spruchpunkt durch Anpassung der Gesetzesstelle abzuändern, die Beschwerde aber als unbegründet auch dazu abzuweisen war, wobei offenbleiben konnte, ob der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (weiterhin) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bilden wird.

3. 8 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):

3.8. 1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu zehn Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet.

Eine solche Tatsache ist es nach dem im Spruchpunkt VIII zitierten Abs. 3 Z. 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, aber auch nach der gleichfalls angeführten Z. 2, wenn er wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Beides ist vorliegend der Fall.

3.8. 2 Damit liegen mehrere der in § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatsachen vor, was die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit umso näher legt. Unverkennbar ist vorliegend auch das, außer bei den zur Verurteilung angeführten Taten, sonst gezeigte Fehlverhalten, aus dem sich (ebenfalls) ablesen lässt, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte bisher kaum verinnerlicht hat, woraus sein gefährliches Verhalten und Beeinträchtigungen unterschiedlicher Rechtsgüter folgten.

3.8. 3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei diese im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das ihnen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Somit ist nicht auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abzustellen (deren Vorliegen das Verwaltungsgericht nicht verkennt, und die auch – dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen angemerkt – das in § 53 Abs. 3 FPG angeführte Ausmaß erreicht), sondern auf dessen künftige Gefährlichkeit.

Vor allem bei dieser Gefährdungsprognose ist nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird. (Vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rz. 12 f, mwN)

3.8. 4 Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB als vorbeugende Maßnahme ist gemäß § 25 Abs. 1 StGB so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert; nach Abs. 3 hat das Strafgericht mindestens alljährlich darüber zu entscheiden.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid (im Rahmen der Feststellungen) als Begründung für das Einreiseverbot auf die Delinquenz des Beschwerdeführers und das im Strafverfahren erstattete Gutachten Bezug genommen. Zudem führte das BFA begründend aus, der Beschwerdeführer bilde aufgrund seiner „schädlichen Neigung“ eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit“. Das BFA habe eine „negative Zukunftsprognose erstellen“ müssen. Dafür sei die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend, und auch dafür, dass „die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt“ sei.

3.8. 5 Damit hat das BFA seiner Prüfung allerdings ungeachtet der erst seit März 2024 in Vollzug befindlichen strafrechtlichen Unterbringung die aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zu Grunde gelegt, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Maßnahme derzeit jedoch kaum absehbar ist.

Basis der Maßnahme ist nach § 21 StGB abgesehen von der qualifizierten Anlasstat, dass der Täter diese unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat, und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Demnach ist für eine Aufhebung der Maßnahme entsprechend § 25 StGB jedenfalls eine gegenteilige Annahme erforderlich, generell also, dass diese Befürchtung nicht mehr vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, welches Merkmal entfallen ist. Somit kann sich die Perspektive sowohl betreffend die Wahrscheinlichkeit ändern, als auch betreffend die Folgen der Tat oder betreffend die Kausalität der Störung; auch mehrere dieser Elemente können anders zu beurteilen sein.

3.8. 6 Daher liegt die Voraussetzung einer Gefährlichkeitsprognose unter der vorgeschriebenen Einbeziehung der weiteren Entwicklung (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 11, mwN) noch nicht vor. Wenn es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Entlassungszeitpunkt unmöglich ist, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung vorzunehmen, dann hat dies (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen sind. (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 11, mwN)

3.8. 7 Das BFA wird demnach zu einem späteren Zeitpunkt, in dem eine Einbeziehung der Entwicklung während der Maßnahme möglich ist, zu prüfen haben, ob und in welchem Ausmaß eine, auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abstellende, Gefährdungsprognose eine Gefährlichkeit ergibt, die ein Einreiseverbot erfordert, und gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

3.8. 8 Demgemäß war in Erledigung der eingebrachten Beschwerde der Spruchpunkt VIII aufzuheben wie geschehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder zum Prognosezeitpunkt bei Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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