Bundesverwaltungsgericht I421 2298624-1

I421 2298624-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I421 2298624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2298624.1.00

Spruch

I421 2298624-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Senegal, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu unbekanntem Zeitpunkt in die Europäische Union ein, spätestens seit dem Jahr 2006 befand er sich in Italien und wurde dort 21 Mal strafgerichtlich verurteilt.

In Österreich stellte er am 7.3.2023 einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, homosexuell zu sein. Am 24.4.2023 berichtete er in der niederschriftlichen Einvernahme davon, bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben und nicht nach Italien verbracht werden zu wollen.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2.5.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung nach Italien an und erklärte die Abschiebung für zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.5.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er befürchte in Italien keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung und Versorgung zu bekommen. Am 23.5.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag als unbegründet ab.

Zwischen Mitte April und 19.6.2023 verkaufte er illegale Suchtmittel, weswegen er am XXXX vom Landesgericht XXXX zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde ( XXXX ).

Im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Befragung am 14.5.2024 durch das BFA anlässlich seiner (voraussichtlichen) Entlassung am 17.5.2024 gab er an, drei Mal in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben und aufgrund erhoffter besserer Lebensumstände nach Österreich gekommen zu sein, wiewohl die Schweiz „die Nummer 1“ wäre. Er sei wegen Cannabisbesitzes verurteilt worden, dies hätte er zum Eigenkonsum benötigt. Nach seinen Asylgründen befragt erklärte er, in Österreich arbeiten und leben zu wollen, wiewohl seine Mitinsassen eher Belgien und Holland empfehlen würden. Gegen seine Rückkehr in den Senegal spräche seine Armut, seine freiwillige Rückkehr hinge von „Geld und Dokumenten“ ab, ansonsten würde er „sofort“ zurückkehren.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl- und subsidiärem Schutzstatus ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.), verhängte ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 19.8.2024, welche zusammengefasst inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung vorbringt. Der Beschwerdeführer hätte näher zur im Erstantrag angegebenen Homosexualität befragt werden müssen und sei bisexuell.

Anfang Juli 2024 verkaufte er an mehrere Personen Cannabiskraut in XXXX und verhängte das Landesgericht XXXX am 28.8.2024 über ihn zwölf Monate Haft mit Urteil XXXX .

Am 11.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und schloss das Beweisverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist senegalesischer Staatsbürger, ledig, kinderlos. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF homosexuell ist. Er spricht Wolof, Italienisch, Französisch, Englisch und etwas Spanisch, gehört der Volksgruppe der Peul(h) an und bekennt sich zur sunnitischen Richtung des islamischen Glaubens. Sein Heimatort ist XXXX , dort hat er Schule und Gymnasium besucht sowie Ausbildungen zum Konditor und Pizzakoch absolviert. In diesen Professionen sammelte er in Italien Berufserfahrung. In Österreich bezog er auf freiem Fuß Leistungen aus der Grundversorgung.

Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Seine Identität steht in Ermangelung verfügbarer Dokumente nicht fest.

In Österreich halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf, allerdings verfügt er über gering ausgeprägte soziale Beziehungen. In seinem Heimatstaat wohnt seine Schwester im gemeinsamen Haus der Familie.

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs für Anfänger, ansonsten hat er in Österreich an keinen Aus-, Fort- beziehungsweise Weiterbildungen teilgenommen oder legal gearbeitet. Er weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf.

Der Beschwerdeführer erstattete seit seiner Einreise widersprüchliche und unrichtige Angaben gegenüber Behörden, Straf- und Verwaltungsgerichten. Er ist persönlich unglaubwürdig.

Sein bisheriges Verhalten in der Europäischen Union und die darin zum Ausdruck kommenden Charakterzüge lassen auch nach weiteren 8 (beziehungsweise 2 oder 4 gemäß § 46 StGB) Monaten Gefängnisaufenthalt keinen Spielraum für die Annahme, sein Verbleib in der Republik Österreich könnte mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Einklang gebracht werden:

Zwischen 29.4.2006 und 27.5.2022 wurde er in Italien 21 Mal verurteilt, davon – soweit ersichtlich – 11 Mal im Zusammenhang mit Suchtgift (Handel, Schmuggel und Besitz) und 7 Mal wegen fremdenrechtlicher Bestimmungen.

Fest stehen Gefängnisaufenthalte von 5.7.2007-27.4.2008, 12.3.-12.9.2009 und 20.2.2010-28.4.2011, gesamt sohin mindestens 2,5 Jahre. Ob, wie und wann die in der 16. Verurteilung vom 19.11.2020 verzeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 10 Monaten und 18 Tagen vollzogen wurde, kann nicht festgestellt werden.

In der Schweiz wurde er wegen eines Verstoßes gegen Aufenthaltsbestimmungen verurteilt und verbrachte 80 Tage im Gefängnis.

Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten.

Er handelte zwischen etwa Mitte April bis 19.6.2023 öffentlich mit Cannabiskraut und Kokain in einem unterhalb der Grenzmenge gelegenen Bereich. Mildernd berücksichtigt wurde sein gestandener Eigenkonsum und teilweise sichergestellte Suchtgiftmengen, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und 12 einschlägiger Vorstrafen in Italien. Von 21.6.2023 bis 17.5.2024 befand er sich in Justizanstalten.

Dort hat er eine Sachbeschädigung in Höhe von EUR 205,20 brutto begangen und wurde zu einer 3-monatigen, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil BG XXXX zu XXXX ).

Am 28.8.2024 wurde vom Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Betrugs eine zwölfmonatige Haftstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.

Er handelte zwischen 2. und 10.7.2024 öffentlich mit 20 Gramm Cannabiskraut und erwarb Kokain zum Eigenkonsum, zudem verkaufte er Cannabiskraut zu milieuüblichen Preisen, wobei es sich in Wahrheit um (erheblich günstigeres) CBD-Cannabiskraut handelte. Sein umfassendes Geständnis wirkte sich mildernd aus, erschwerend 14 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Faktenhäufung innerhalb des § 146 StGB, der äußerst rasche Rückfall, das Gewinnstreben und die Tatbegehung bei offener Probezeit.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war ausschließlich durch das Stellen von Asylanträgen und den Strafvollzug gerechtfertigt, in welchem er beinahe drei Viertel seiner Anwesenheitszeit in Österreich verbracht hat und weiterhin verbringen wird. Verfahrensverzögerungen gab es mit Ausnahme der Wartezeit auf die Reaktion der italienischen Behörden keine.

1.2. Zum Herkunftsstaat (Aufstellung der relevanten Informationen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung 2.7.2024):

1.2.1. Politische Lage

Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair bewertet (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).

Am 3.7.2023 kündigte Präsident Macky Sall an, nicht mehr für eine dritte Amtszeit bei den Präsidentschaftswahlen 2024 zu kandidieren (HRW 11.1.2024).

Neuer Präsident des Senegal ist Bassirou Diomaye Faye. Er ist der bisher jüngste Präsident des Landes. Er war der große Favorit dieser Wahl und konnte nach vorläufigen Zahlen 57 % aller Wählerstimmen auf sich vereinigen. Amadou Ba, der Kandidat der Regierungskoalition und bis vor kurzem Premierminister des Landes, konnte hingegen nur etwa 31 % der Stimmen für sich verbuchen. Khalifa Sall kam auf 3 %, Mamadou Dia auf 2,6 %. Alle anderen 15 Kandidaten bekamen jeweils weniger als 1 % (KAS 26.3.2024).

Faye, der wichtigste Oppositionskandidat, vertritt das Anti-System-Programm seiner Partei Pastef. Er fordert ein Senegal, das mehr Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland demonstriert, vor allem gegenüber der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich. Faye will den Austritt aus der westafrikanischen Währung CFA prüfen, die noch aus der Kolonialzeit stammt und an den Euro gebunden ist. Er will auch die Verträge mit den ausländischen Gasfirmen neu verhandeln, die Korruption stärker bekämpfen und die Macht des Präsidenten einschränken (NZZ 25.3.2024).

Die Präsidentschaftswahlen hätten eigentlich am 25.2.2023 stattfinden sollen, jedoch beschloss das Parlament die Abstimmung auf den 15.12.2023 zu verschieben. Es kam landesweit zu Protesten. Die Polizei setzte Tränengas gegen die Demonstranten ein, und die Behörden setzten mobile Internetdienste aus. Mindestens drei Menschen kamen ums Leben und zahlreiche weitere wurden festgenommen (DW 14.2.2024).

1.2.2. Sicherheitslage:

Nach der ruhig verlaufenden Präsidentschaftswahl am 24.3.2024 und der Vereidigung des Präsidenten am 2.4.2024 ist die Lage derzeit stabil (AA 10.4.2024).

Demonstrationen kommen vor und können von Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und der Polizei begleitet sein. So haben im Feber 2024 sowie im August und im Juni 2023 gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Es kam auch zu Straßensperren sowie Fällen von Brandstiftung, Plünderungen und Sachbeschädigungen (EDA 11.4.2024).

In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 10.4.2024). Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage im Senegal in den letzten Jahren verbessert. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Staaten Westafrikas kann aber auch für den Senegal ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotential nicht mehr ausgeschlossen werden (BMEIA 22.3.2024). Senegal selbst blieb bislang von terroristischen Anschlägen verschont. Die Regierung hat in Reaktion auf die unbeständige Lage in der Region mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert (AA 10.4.2024). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. In verschiedenen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen und das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land, einschließlich in Dakar (EDA 11.4.2024).

In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vgl. EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vgl. EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024).

Taschendiebstähle, Handtaschenraub und seltener auch gewalttätige Übergriffe können landesweit vorkommen. Häufig nähern sich die Diebe auf Motorrädern (AA 10.4.2024). Internetkriminalität ist weit verbreitet (BMEIA 22.3.2024).

Konflikt in der Casamance

Im Allgemeinen gibt es im Senegal keine gewaltsamen Konflikte, mit der bemerkenswerten Ausnahme der separatistischen Rebellion in der Casamance (BS 19.3.2024). Die senegalesischen Sicherheitskräfte sind seit 1982 in der südlichen Casamance-Region an einer Aufstandsbekämpfungskampagne gegen verschiedene Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance (MDFC-Mouvement des forces démocratiques de Casamance) beteiligt (CIA 1.5.2024). Der Separatistenaufstand in der Casamance ist der schwerste und am längsten andauernden Konflikt in der senegalesischen Geschichte, aber er bleibt weitgehend eingefroren (CIA 1.5.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Situation ist größtenteils eine Pattsituation, da weder die Regierungstruppen noch die Rebellen in der Lage sind die völlige Kontrolle über das Gebiet? zu übernehmen (BS 19.3.2024). Der Konflikt hat bisher? mehr als 5.000 Todesopfer und weitere 60.000 Vertriebene gefordert; im Mai 2023 stimmte eine Fraktion der MFDC einem Friedensabkommen zu (2023) (CIA 1.5.2024). Allerdings gibt es keinen formellen Versöhnungsprozess. Die Regierung hat das klare Ziel, den langjährigen Konflikt zu beenden, es ist jedoch unklar, ob der Wunsch nach einem formellen Versöhnungsprozess weit verbreitet ist (BS 19.3.2024). In der südlichen Casamance-Region, die zwischen Gambia und Guinea-Bissau liegt, kommt es weiterhin zu Aufständen auf niedrigem Niveau zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Separatisten (USDOS 22.4.2024). Es wurden mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet (FD 3.4.2024).

Mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahl, löste Präsident Macky Sall Demonstrationen im ganzen Land aus, vor allem aber in der Region Casamance; mindestens drei Menschen starben (DW 14.2.2024).

In der Casamance kam es zu sporadischen Gewaltausbrüchen, an denen Personen beteiligt waren, die mit verschiedenen Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024). Im Jänner 2022 tötete die Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance vier Angehörige der Armee und nahm sieben gefangen, die sie im Feber wieder frei ließ (USDOS 20.3.2023). Präsident Macky Sall setzte seine Bemühungen zur Beilegung des seit 40 Jahren andauernden Konflikts zwischen Separatisten und staatlichen Sicherheitskräften in der südlichen Casamance fort. Nach der Entwaffnungsvereinbarung von 2022 zwischen Regierungsvertretern und dem MFDC wurde am 13.5.2022 mit einer feierlichen Zeremonie zur Einsammlung der Waffen das Rebellenlager der MFDC in Diakaye aufgelöst. NGOs befürchteten jedoch weiterhin, dass die Abwesenheit von Salif Sadio, dem Anführer der militanten MFDC-Fraktion, den Nutzen und die Nachhaltigkeit des Abkommens gefährden könnte. Die Armee führte mehrere Luft- und Bodenoperationen durch, um die Rückkehr der von dem Konflikt betroffenen lokalen Vertriebenen zu erleichtern (USDOS 22.4.2024).

Im Jänner 2022 berichteten die Medien, dass ein Jugendlicher von einer Rebellengruppe der MFDC an der Grenze zu Guinea-Bissau festgenommen wurde. Mehrere Initiativen der Zivilgesellschaft und der Gemeinden zur Rettung des Jugendlichen blieben erfolglos. Sein Leichnahm wurde am 21.6.2022 entdeckt (USDOS 22.4.2024).

Der 2012 einseitig von der Unabhängigkeitsbewegung MFDC verkündete Waffenstillstand mit der senegalesischen Regierung hat die Lage merklich beruhigt. Am 4.8.2022 wurde ein Friedensabkommen zwischen der Regierung und einer Splittergruppe des MFDC unterzeichnet. Dennoch bleibt die Sicherheitslage volatil. Die Rebellen haben sich in die Wälder in die Grenzgebiete zu Guinea-Bissau und Gambia zurückgezogen, von wo aus sie illegalen Holzschlag und Schmuggel betreiben. In abgelegenen Gebieten können Überfälle durch Rebellen auf Zivilpersonen nicht ausgeschlossen werden. Es sind noch zahlreiche verminte Zonen vorhanden, die oft ungenügend markiert sind (EDA 11.4.2024).

Aufgrund der hohen politischen Spannungen kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften. Zum Beispiel wurden am 31.7.2023 bei Unruhen in der Stadt Ziguinchor zwei Personen getötet. Während mehrerer Tage war der Zugang zu Ziguinchor erschwert (EDA 11.4.2024).

1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert die Ernennungen in den Verfassungsrat, das Berufungsgericht und den Staatsrat (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption und der Einflussnahme der Regierung ausgesetzt sei. In Korruptionsfällen und anderen Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren, waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 13.3.2024).

Die Korruption innerhalb der Justiz ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die Unterfinanzierung und Unterbesetzung des Justizwesens (BS 19.3.2024). Die Richter und Staatsanwälte beklagen eine hohe Arbeitsbelastung, einen Mangel an angemessenen Räumlichkeiten und Büroausstattung, sowie unzureichende Transportmöglichkeiten und stellten die Bereitschaft der Regierung in Frage, angemessene Ressourcen für einen ordnungsgemäßen Justizbetrieb bereitzustellen (USDOS 22.4.2024). Die Unabhängigkeit senegalesischer Richter wird von der Exekutive eingeschränkt, insbesondere in Fällen, die Politiker betreffen. In den letzten Jahren wurden mehrere Oppositionspolitiker wegen verschiedener Straftaten angeklagt. Die Tatsache, dass nur Oppositionspolitiker wegen Korruption angeklagt sind, lässt vermuten, dass diese Anklagen politisch motiviert sind (BS 19.3.2024). Zahlreiche strafrechtliche Verfolgungen von Oppositionspolitikern in den letzten Jahren unterstreichen die Besorgnis über politische Einflussnahme. Im Vorfeld der Kommunalwahlen 2022 hat das Berufungsgericht jedoch Kandidaten, die zuvor disqualifiziert worden waren, wieder zugelassen (FH 2023).

Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen (FH 2023).

Der Rückstau von Fällen, der Mangel an Rechtsbeistand (insbesondere außerhalb von Dakar), die Ineffizienz und Korruption der Justiz und die lange Untersuchungshaft untergruben viele Rechte der Angeklagten (USDOS 22.4.2024).

Zum Regionalgericht Dakar gehört ein Militärgericht, das für Verbrechen zuständig ist, die von Militärangehörigen begangen wurden (USDOS 22.4.2024).

1.2.4. Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich außerhalb der Großstädte tätig. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 1.5.2024).

Die Kriminalpolizei (DIC) der Nationalpolizei ist befugt, Personen bis zu 24 Stunden festzuhalten, bevor sie freigelassen oder angeklagt werden. Die Kriminalpolizisten der Nationalen Gendarmerie in den Forschungsbrigaden sind ebenfalls befugt, Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen durchzuführen und konnten Personen bis zu 48 Stunden festhalten. Die Behörden informierten viele Festgenommene nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Polizei, einschließlich der DIC-Beamten, sind befugt, die Haftdauer ohne Anklageerhebung von 24 auf 48 Stunden zu verdoppeln, wenn sie stichhaltige Gründe für eine künftige Anklage nachweisen konnte und wenn ein Staatsanwalt dies genehmigt (USDOS 22.4.2024).

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf Beispiele für körperliche Misshandlungen durch die Behörden hin, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung sowie grausamer und erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 22.4.2024).

Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (USDOS 20.3.2023).

Lokale und internationale Medien berichteten über Menschenrechtsverletzungen, die von der Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der Inhaftierung nach den Juni-Protesten vor. Die Behörden untersuchten diese Vorwürfe weiter (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).

Einzelpersonen sind im Allgemeinen vor der unrechtmäßigen Anwendung körperlicher Gewalt geschützt. Die Sicherheitskräfte gehen jedoch gewaltsam gegen Demonstranten vor und haben in den vergangenen zwei Jahren mehr als ein Dutzend Menschen getötet und Hunderte verletzt (FH 2023).

Dem Nationalen Menschenrechtsausschuss der Regierung gehören Regierungsvertreter, Gruppen der Zivilgesellschaft und unabhängige Menschenrechtsorganisationen an. Der Ausschuss hat die Befugnis, Missstände zu untersuchen, ist jedoch nicht glaubwürdig, führte keine Untersuchungen durch und veröffentlichte zuletzt 2001 einen Jahresbericht (USDOS 22.4.2024).

1.2.6. Korruption:

Korruption bleibt ein ernstes Problem (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz oft nicht wirksam durch. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024).

Im Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International rangiert Senegal 2023 auf Rang 70/180 mit einer erreichten Punktezahl von 43/100 (TI 1.2024). Gegenüber dem Vorjahr war in 2023 keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren jedoch moderat gesunken (LI 1.2024).

Aus NGO-Berichten und öffentlichen Umfragen aus dem Jahr 2022 ging hervor, dass die Öffentlichkeit Bestechung, Veruntreuung, Amtsmissbrauch und Betrug innerhalb der staatlichen Institutionen, insbesondere im Verkehrssektor, in der Justiz und im öffentlichen Dienst, als weit verbreitet wahrnimmt. Die Berichte über Korruption reichen vom Gewinnstreben von Bürokraten, die an öffentlichen Genehmigungen beteiligt sind, insbesondere in der Rohstoffindustrie, über undurchsichtige öffentliche Auftragsvergabe bis hin zu Korruption in der Justiz und der Polizei (USDOS 22.4.2024).

Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung werden ungleichmäßig durchgesetzt, und die Durchsetzungsmaßnahmen werden manchmal als politisch motiviert angesehen (FH 2023).

Im Juli 2022 unterzeichnete das Office National de lutte contre la Fraude et la Corruption (OFNAC), eine Antikorruptionsbehörde der Regierung, eine Vereinbarung mit mehreren Organisationen der Zivilgesellschaft über die Zusammenarbeit bei der Umsetzung der nationalen Antikorruptionsstrategie (FH 2023).

Im Dezember 2022 veröffentlichte der Rechnungshof (CDCS) eine Prüfung der für die COVID-19-Maßnahmen bereitgestellten öffentlichen Mittel. In dem Bericht wurde ein umfangreicher Missbrauch von Geldern durch die Regierung festgestellt, was einen öffentlichen Aufschrei und Proteste zugunsten rechtlicher Konsequenzen auslöste (FH 2023).

Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, die Missbrauch oder Korruption begangen haben, sei es in den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, aber Missbrauch und Korruption bleiben weiterhin ungestraft (USDOS 22.4.2024).

1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Laufe des Jahres hat sich die Menschenrechtslage im Senegal nicht wesentlich verändert (USDOS 22.4.2024).

In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, aber die Regierung schränkt diese Freiheiten gelegentlich ein (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gingen im Jahr 2023 hart gegen die Medien und Andersdenkende vor. Die Sicherheitskräfte verhafteten und inhaftierten willkürlich Journalisten und andere abweichende Stimmen. Außerdem kam es zur Einschränkung des Internets, wie auch von einigen sozialen Medienplattformen (HRW 11.1.2024). Gemäß RSF (Reporter ohne Grenzen), lässt eine Zunahme verbaler, physischer und juristischer Drohungen gegen Journalisten in den letzten Jahren befürchten, dass das Recht auf Information zurückgedrängt wird. Für das Jahr 2023 belegte Senegal im Ranking der Pressefreiheit Rang 104 von 180 Staaten und verschlechterte sich gegenüber den Vorjahr (2022: Rang 73/180). Das Jahr 2022 war durch einen Anstieg an Verhaftungen und Gewalt gegen diesen Berufsstand gekennzeichnet. In den Monaten vor den Parlamentswahlen kam es zu einer besorgniserregenden Eskalation verbaler und physischer Bedrohungen von Journalisten, insbesondere durch politische Akteure (RSF 2023).

Senegalesische Journalisten wurden erneut durch die Proteste im Zusammenhang mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, die am 25.2. hätten stattfinden sollen, behindert. Die Unterbrechung des Signals eines privaten Fernsehsenders und des mobilen Internetzugangs sowie die Angriffe auf Reporter stellen inakzeptable Einschränkungen des Rechts auf Information dar (RSF 5.2.2024). Der Fernsehsender Walf TV wurde wegen seiner Berichterstattung über die von der Opposition angeführten Demonstrationen, am 10.2.2023 für sieben Tage und am 9.6.2023 für einen Monat gesperrt (HRW 11.1.2024). Von Juli 2022 bis August 2023 wurde ein Dutzend Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit verhaftet (RSF 5.2.2024).

Der mobile Internetzugang wurde am 4.2.2023 zum zweiten Mal in weniger als neun Monaten abgeschaltet (RSF 5.2.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit vor, aber die Behörden verweigerten in mehreren Fällen die Genehmigung für politische Demonstrationen, angeblich um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Regierung schränkte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Jahr 2023 ein. NGOs und Medien behaupteten zudem, die Regierung schließe den zivilen Raum, indem sie die Versammlungsfreiheit sowie die Presse- und Internetfreiheit einschränke (USDOS 22.4.2024).

Das Gesetz sieht auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, und die Behörden haben es im Allgemeinen respektiert, obwohl das Innenministerium am 31.7.2022 die politische Oppositionspartei Sonko’s, die PASTEF, per Präsidialdekret aufgelöst hat (USDOS 22.4.2024).

Laut Innenministerium hätten Sonko und seine Pastef-Partei zum Aufstand aufgerufen. Seine Anhänger glauben, dass alle Anschuldigungen gegen ihn politisch motiviert sind - um ihn an der Teilnahme an den Wahlen im nächsten Jahr [2024] zu hindern, was die Behörden bestritten. Im Juni 2023 stand er im Mittelpunkt eines umstrittenen Vergewaltigungsprozesses, in dem er wegen "Verderbnis der Jugend" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, was bedeutet, dass er sich nach den Anschuldigungen einer Masseurin unmoralisch gegenüber einer Person unter 21 Jahren verhalten haben soll. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Morddrohung wurde er jedoch freigesprochen (BBC 3.7.2023).

Die Sicherheitskräfte haben von der Opposition organisierte Demonstrationen verboten (HRW 11.1.2024). Im Juni 2021 brachen im ganzen Land Unruhen aus, nachdem bekannt wurde das der beliebte Oppositionspolitiker Ousmane Sonko wegen Vergewaltigung angeklagt und wegen "Korruption von Jugendlichen" verurteilt wurde. Die Regierung gab in einer öffentlichen Erklärung 16 Tote bekannt, laut NGOs wurden bis zu 26 Personen bei den Protesten getötet. Nachdem der Verfassungsrat die Ablehnung der nationalen Kandidatenliste der politischen Opposition für die Parlamentswahlen im Juli durch die Wahlkommission bestätigt hatte, kam es am 17.6.2022 zu Protesten, bei denen vier Menschen starben, von denen einige NGOs zwei der Polizei zuschreiben. Die Polizei nahm 130 Demonstranten fest. Nach der Festnahme und Inhaftierung von Sonko am 28.7.2023 führten weitere Proteste nach Angaben der Regierung zum Tod von vier Zivilisten, obwohl die Medien von drei weiteren Todesfällen berichteten (USDOS 20.3.2023).

1.2.8. Haftbedingungen:

In einigen Gefängnissen und Haftanstalten herrschten harte und lebensbedrohliche Bedingungen aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, endemischer Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen unzureichender medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024) und miserablen Hygienebedingungen (BS 19.3.2024).

Im Hauptgefängnis von Dakar beispielsweise sind mehr als doppelt soviele Insassenn untergebracht als vorgesehen. Bis zum 31.7.2023 hielten die Gefängnisse landesweit insgesamt 12.158 Insassen fest, verglichen mit einer empfohlenen Kapazität von 4.924, was einer Belegungsrate von 247 % entspricht. Weibliche Häftlinge hatten im Allgemeinen bessere Bedingungen als männliche Häftlinge (USDOS 22.4.2024).

Die Untersuchungshaft wird oft willkürlich verlängert (BS 19.3.2024).

Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche von unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern, einschließlich lokaler Menschenrechtsgruppen sowie durch internationale Beobachter (USDOS 22.4.2024).

1.2.9. Todesstrafe:

In Senegal wurde die Todesstrafe 2004 vollkommen abgeschafft (AI 26.2.2023).

1.2.10. Religionsfreiheit:

Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht die freie Ausübung religiöser Überzeugungen vor, sofern die öffentliche Ordnung aufrechterhalten wird, sowie die Selbstverwaltung religiöser Gruppen frei von staatlichen Eingriffen (USDOS 30.6.2024). Es gibt keine Staatsreligion, und die Freiheit der Religionsausübung ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis respektiert. Die Muslime machen 96 % der Bevölkerung aus (FH 2023).

Etwa 97,2 % sind Muslime (die meisten gehören einer der vier großen Sufi-Bruderschaften an), zu den Christen zählen sich etwa 2,7 % (meist römisch-katholisch) (Schätzung 2019) (CIA 1.5.2024). Es gibt ungefähr 100 jüdische Einwohner. Es liegen keine Berichte über antisemitische Handlungen vor (USDOS 22.4.2024).

Es gibt zahlreiche Mischehen. Spannungen zwischen Muslimen und Christen sind äußerst selten (BS 19.3.2024).

Alle religiösen Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, um den Rechtsstatus einer Vereinigung zu erhalten (USDOS 30.6.2024).

Trotz der verfassungsmäßigen Trennung von Religion und Staat üben die muslimischen Sufi-Marabuts einen gewissen Einfluss auf Wähler und Politiker aus, insbesondere bei Themen wie Homosexualität, Ehe und Abtreibungsrecht (FH 2023).

1.2.11. Minderheiten:

Das Gesetz verbietet rassistische, ethnische oder religiöse Diskriminierung und die Behörden setzten es wirksam durch (USDOS 22.4.2024). Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2019, zählt sich die Mehrheit der Bevölkerung mit 39,7 % zur ethnischen Gruppe der Wolof. 7,5 % sehen sich als Pulaar, 16 % als Sereer, 4,9 % als Mandinka, den Jola zugehöhrig sehen sich 4,2 %, zu den Soninke 2,4 %, wie auch andere Gruppen mit 5,4 % (einschließlich Europäer und Personen libanesischer Abstammung) (CIA 1.5.2024).

Ethnische Gruppen lebten im Allgemeinen friedlich nebeneinander, doch kam es unter vielen ethnischen Gruppen zu Diskriminierungen, insbesondere gegenüber Personen aus niedrigeren Kasten, und Intellektuelle oder Geschäftsleute aus niedrigeren Kasten versuchten oft, ihre Kastenidentität zu verbergen. Solche Diskriminierungen wurden selten offen diskutiert. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitsgruppen am politischen Prozess einschränken würden, und sie beteiligen sich auch (USDOS 22.4.2024).

Das Kastensystem ist in vielen ethnischen Gruppen Senegals noch immer weit verbreitet. Personen aus niedrigeren Kasten werden bei der Beschäftigung diskriminiert (FH 2023). Zu Regierungsprogrammen, mit denen solche Vorurteile abgebaut werden sollen, gehörten Maßnahmen, die die Einstellung von Frauen, Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen begünstigten (USDOS 22.4.2024).

1.2.12. Relevante Bevölkerungsgruppe (homo-)sexueller Minderheiten:

Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs wird der als "Akt gegen die Natur" bezeichnete Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 22.4.2024, BS 19.3.2024).

Sexuelle Minderheiten und Aktivisten bleiben weiterhin Beschimpfungen, Verleumdungskampagnen und Misshandlungen ausgesetzt, darunter willkürliche Verhaftungen, Drohungen und körperliche Angriffe (HRW 11.1.2024).).

Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unterbinden, und es gibt auch keine Gesetze gegen Hassverbrechen, die zur Verfolgung von Verbrechen genutzt werden könnten, die durch Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten motiviert sind. Sexuelle Minderheiten bleiben weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. LGBTQI+-Aktivisten beklagen sich über Diskriminierung beim Zugang zu sozialen Diensten, einschließlich Bildung und Gesundheitsdiensten. Die Regierung und die kulturelle Einstellung bleiben nach wie vor stark gegen sexuelle Minderheiten voreingenommen (USDOS 22.4.2024).

Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2024. Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden aufgezeichnet werden. Anti-LGBT-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (FH 2023).

Die Versammlungsrechte von LGBT-Gruppen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit HIV und AIDS unterstützen, sind eingeschränkt. Die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs, die sich für die Rechte von sexuellen Minderheiten einsetzen, werden stark durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ferner hindert die Regierung LGBT-Organisationen daran sich rechtmäßig registrieren zu lassen (USDOS 22.4.2024).

Obwohl diese Gesetze nur selten durchgesetzt werden, sehen sich sexuelle Minderheiten der Gefahr von Gewalt, Drohungen und Mob-Angriffen, sowie der Diskriminierung bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (FH 2023). Zudem werden ihre Rechte stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Im Jänner 2022 lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der vorsah, die Haftstrafen für Personen zu erhöhen, die sich gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen schuldig gemacht haben, und strafrechtliche Sanktionen für Personen einzuführen, die zu "Aktivitäten im Zusammenhang mit der LGBT+-Agenda" beitragen. In den Jahren 2021 und 2022 haben Demonstranten für eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für Homosexualität demonstriert (FH 2023; vgl. AI 27.3.2023). Dies geschah im Anschluss an eine monatelange Anti-LGBTI-Kampagne einer Koalition von Gruppen, die den Behörden vorwarfen, die gesellschaftlichen Sitten zu schwächen (AI 27.3.2023). Am 24.6.2024 wurde ein Gesetzesvorschlag im senegalesischen Parlament zur weiteren Kriminalisierung von Homosexualität eingereicht. Dieser sieht vor, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit zehn bis 15 Jahren Gefängnis ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 1.500 EUR – rd. 7.600 EUR) bestraft werden. Personen, die solche Handlungen verteidigen, sollen mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 760 EUR - 1.500 EUR, bestraft werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es gegen die „unmoralischen kulturellen Werte“ aus dem Westen vorzugehen. Der Gesetzentwurf übernimmt die Bestimmungen eines früheren Vorschlags zur weiteren Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen von Januar 2022 unter Altpräsident Macky Sall, den das Parlament damals abgelehnt hatte. Neben Homosexualität hat der Gesetzesvorschlag von Mbacké auch „Lesbianismus, Bisexualität, Transsexualität, Intersexualität, Zoophilie, Nekrophilie und andere ähnliche Praktiken“ zum Gegenstand (BAMF 1.7.2024).

1.2.13. Bewegungsfreiheit:

Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 22.4.2024). Die Bürger genießen im Allgemeinen Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnsitz, ihren Arbeitsplatz und ihre Bildungseinrichtung ohne größere Einschränkungen wechseln (FH 2023). Reisen in Teile der Casamance, können durch Landminen und Rebellenaktivitäten behindert werden. Durch die Verschärfung des Konflikts in der Casamance Anfang 2022 wurden mehrere tausend Menschen vertrieben (FH 2023). Die Regierung erlaubte weiterhin die weitgehend unkontrollierte und inoffizielle Wiedereingliederung von Casamance-Flüchtlingen, die aus Gambia und Guinea-Bissau zurückkehrten (USDOS 22.4.2024).

In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Bewegungsfreiheit durch COVID-19-bedingte Notfallmaßnahmen eingeschränkt. Mindestens 10 Menschen starben im März 2021 bei mehrtägigen Demonstrationen gegen die Ausgangssperre (FH 2023).

1.2.14. Grundversorgung und Wirtschaft:

Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vgl. WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023).

Der ehemalige Präsident Macky Sall hatte ein ehrgeiziges Regierungsprogramm und ein wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm vorgelegt. Bis zum Jahr 2035, so das Ziel der Regierung, soll Senegal nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt zählen, sondern den Status eines Schwellenlandes erreicht haben (BMZ 22.6.2023a).

Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vgl. WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b).

Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vgl. WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b).

Die Fischerei ist ein traditionell bedeutender Wirtschaftsfaktor, jeder fünfte Arbeitsplatz des Landes hängt direkt oder indirekt am Fischfang. Der Sektor erwirtschaftet ca. 25 % der Gesamtexporte (WKO 11.2023).

Nach den Funden vor der Atlantikküste Senegals im Jahr 2014, rechnen Experten ab 2024 mit dem Beginn der Förderung von Erdöl und Erdgas, was der senegalesischen Ökonomie einen weiteren bedeutsamen Wachstumsschub verleihen wird und starke, gesamtwirtschaftliche Multiplikatoreffekte haben wird (WKO 11.2023).

Senegal entwickelt sich als neue Tourismusdestination in Westafrika (ABG 8.2023). Der Tourismus ist der zweitwichtigste Devisenbringer des Landes, trägt 7 % zum BIP bei und beschäftigt ca. 75.000 Arbeitskräfte (WKO 11.2023).

Laut African Economic Outlook 2024 der afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) wird Afrikas Wirtschaft 2024 um 3,8 % und 2025 um 4,2 % wachsen. Zu den durchschnittlich höchsten Wachstumsraten für den Zeitraum 2024 bis 2025 zählt mitunter Senegal mit einer Wachstumsrate von 7,5 % (ABG 7.3.2024). Subsistenzbetriebe dominieren die Landwirtschaft. Im Anbau von Getreide, Gemüse und Früchten wird auf den Einsatz moderner Anbaumethoden und Maschinen gesetzt und ferner werden die Entwicklung von Logistik und Kühlketten vorangetrieben, um Nachternteverluste zu reduzieren (ABG 8.2023).

Trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs und der positiven Aussichten zählt Senegal zu den 30 ärmsten Ländern der Welt, über 38 % der Bevölkerung lebt in absoluter Armut, vor allem im ländlichen Raum (WKO 11.2023). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.538 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Senegal immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 3.3024a).

Eine geringe Grundversorgung steht nur ordentlich beschäftigten Personen im Senegal zu (ÖB 18.6.2024).

1.2.15. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung und Rettungsdienste sind außerhalb der größeren Städte nicht oder nur sehr beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen in der Regel eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 11.4.2024). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 10.4.2024).

Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 20 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024b).

Das Sozialsystem im Senegal ist rudimentär und richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten des formellen Sektors (KAS 26.3.2024). Für angestellte Beschäftigte existiert die Sozialversicherung „CSS“ - Compagnie Sucrière Sénégalaise, welche jedoch sehr limitiert ist. Sozialleistungen gibt es in erster Linie für Eltern und die Höhe ist von der Familiensituation (Arbeitssituation des Ehepartners und Anzahl der Kinder) abhängig; ledige Personen profitieren kaum bis gar nicht, aber auch für Personen mit Familie ist die Deckung der Krankenversicherung nicht gegeben (ÖB 18.6.2024).Der Versicherungsschutz ist sowohl begrenzt als auch fragmentiert, so dass die Mehrheit der Senegalesen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu Rentenleistungen hat (KAS 26.3.2024). Da drei Viertel der senegalesischen Bevölkerung im informellen Sektor tätig sind, ist ein Großteil nicht versichert (ÖB 18.6.2024). Da es keine Sozialhilfeprogramme gibt, dienen den meisten Senegalesen die Netzwerke der Großfamilie und Geldüberweisungen als Sicherheitsnetz (KAS 26.3.2024).

1.2.16. Rückkehr:

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 22.4.2024).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Senegal) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Senegal. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).

Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).

1.2.17. Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.4.2024): Senegal: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/senegalsicherheit/208190, Zugriff 28.4.2024

ABG - Africa Business Guide (7.3.2024): UN-Studie: Afrikas Wirtschaft wächst 2024 am stärksten im Senegal, https://www.africa-business-guide.de/de/meldungen/afrikas-wirtschaft-wird-2024-um-3-8-prozent-wachsen-1738720, Zugriff 29.3.2024

ABG - Africa Business Guide (8.2023): Wirtschaft im Senegal, Boom durch Erdgas und Erdöl, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/senegal, Zugriff 3.4.2024

AI - Amnesty International (26.2.2023): Wenn der Staat tötet, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste-5.pdf, Zugriff 2.5.2024

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Senegal 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089600.htm, Zugriff 18.3.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.7.2024): Senegal, Gesetzentwurf zur verschärften Kriminalisierung von Homosexualität, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf

BBC - BBC News.co.uk (31.7.2023): Ousmane Sonko: Senegalese youth hero or rabble-rouser?, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-66086570.amp, Zugriff 2.5.2024

BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.3.2024): Reiseinformation Senegal (Republik Senegal), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/senegal, Zugriff 29.4.2024

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Senegal - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/senegal/senegal_deutsch.html, Zugriff 3.5.2024

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (22.6.2023a): Senegal, Reformorientiert und demokratisch gefestigt, https://www.bmz.de/de/laender/senegal, Zugriff 29.3.2024

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (22.6.2023b): Wirtschaftliche Situation: Gepräft vom Kleinunternehmertum, https://www.bmz.de/de/laender/senegal/wirtschaftliche-situation-2164, Zugriff 29.3.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI Coutry Report Senegal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105891/country_report_2024_SEN.pdf, Zugriff 26.3.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): Senegal - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/senegal/, Zugriff 2.5.2024

DW - Deutsche Welle (14.2.2024): Senegal's restless Casamance region sees deadly protests, https://www.dw.com/en/senegals-restless-casamance-region-sees-deadly-protests/a-68255913, Zugriff 5.4.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.4.2024): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html#eda0500b1, Zugriff 11.4.2024

FD - France Diplomatie [Frankreich] (3.4.2024): Conseils aux Voyageurs, Sénégal, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/senegal/#entree, Zugriff 29.4.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Senegal, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097725.html, Zugriff 20.3.2024

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (31.12.2022): Senegal, https://www.giz.de/de/weltweit/339.html, Zugriff 28.3.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103208.html, Zugriff 18.3.2024

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (26.3.2024): Neuer Präsident mit absoluter Mehrheit, https://www.kas.de/de/web/senegal/laenderberichte/detail/-/content/neuer-praesident-mit-absoluter-mehrheit, 26.3.2024

LI - Länderdaten.info (1.2024): Korruption in Senegal, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/korruption.php, Zugriff 19.3.2024

LI - Länderdaten.info (3.2024): Gesundheitswesen in Senegal, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/gesundheit.php, Zugriff 28.3.2024

LI - Länderdaten.info (3.2024a): Senegal, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/index.php, Zugriff 19.3.2024

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.3.2024): Bei der Wahl in Senegal liegt ein Oppositioneller klar vorne, der bis vor wenigen Tagen im Gefängnis sass, https://www.nzz.ch/international/wahl-in-senegal-die-opposition-liegt-vorne-ld.1822962, Zugriff 8.4.2024

ÖB - Österreichische Botschaft (18.6.2024): Senegal, Informationen zur staatlichen Grundversorgung im Senegal, Sozialversicherung, Erhalt via Mail

Retour volontaire (2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 3.5.2024

RSF - Reporters Sans Frontière (2023): Senegal, https://rsf.org/fr/pays-s%C3%A9n%C3%A9gal, Zugriff 19.3.2024

RSF - Reporters Sans Frontières (5.2.2024): Recht auf Information im Senegal durch Proteste gegen Wahlverzögerung beschnitten, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104813.html, Zugriff 20.3.2024

TI -Transparency International (1.2024): Corruption Perseptions Index 2023, Senegal, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 4.4.2024

USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024

USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024

USDOS - US Department of State [USA] (30.6.2023): 2023 Report on International Religious Freedom: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111949.html, Zugriff 1.7.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Senegal, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/senegal-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.4.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person:

Die festgestellten allgemeinen Details zur Verfahrensidentität der Person, ihrem Umfeld und den Lebensumständen basieren auf den unbestrittenen Feststellungen der Vorverfahren und den diesbezüglich gleichlautenden und schlüssigen Äußerungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen [AS 103 ff, 225 ff] sowie der mündlichen Verhandlung am 11.10.2024 [Verhandlungsschrift S 2 ff] in Verbindung mit dem im Zuge dessen persönlich gewonnen Eindruck durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Einstufung seiner Integrationsbemühungen ergibt sich aus dem weitestgehenden Fehlen maßgeblicher Integrationsschritte unter Berücksichtigung des AJ-WEB-Auszugs [3.1 Vorakt] in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung [Verhandlungsschrift S 13 f].

Aufgrund der unter Punkt 2.1.1. ausgeführten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers waren weitere Aspekte (etwa die Chronologie seiner Ortsveränderungen) nur rudimentär feststellbar.

Wenn in den beiden Strafgerichtsentscheidungen 12 beziehungsweise 14 einschlägige Verurteilungen erwähnt sind, nimmt das erkennende Gericht ein Versehen an und folgt dem seines Erachtens nach beweiskräftigeren ECRIS-Auszug [OZ 11].

Die möglichen Entlassungstermine entstammen der Haftauskunft [OZ 4].

Die österreichischen strafgerichtlichen Entscheidungen [OZ 7, AS 205, 421] und die Bescheide des Bundesamts für Asyl- und Fremdenwesen [AS 109, 323] sind aktenkundig.

2.1.1. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit:

Das Vorhandensein 9 erheblich voneinander abweichender Alias-Identitäten im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister [IZR, 3.1 Vorakt] lässt gegründete Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Es ist kein berücksichtigungswürdiger Grund erdenklich, weswegen ein in der Europäischen Union um internationalen Schutz ansuchender Fremder staatliche Stellen wiederholt über seine Identität zu täuschen versucht.

Seinen bisherigen Schilderungen sind vor allem im Zusammenhang mit asylrelevanter Thematik gehäufte Widersprüche und Unstimmigkeiten zu entnehmen.

Das Vorbringen im ersten Beschwerdeschriftsatz, er fürchte für den Fall seiner Verbringung nach Italien die dortigen Zustände [AS 151], lässt sich mit seinem vorangegangenen 20-jährigen Aufenthalt nicht in Einklang bringen.

Vor dem Landesgericht XXXX gab er an, über ein Haus im Senegal zu verfügen [OZ 7, S 1]. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, im Senegal über kein Vermögen zu verfügen, seine Schwester lebe in einer Mietwohnung, die Familie habe ein Mietshaus bewohnt [AS 227]. Auf Vorhalt korrigierte er schließlich, seine Schwester lebe in XXXX im Haus der Familie, welches ihm „natürlich auch“ gehöre [Verhandlungsschrift S 10].

Seine erste Verurteilung in Österreich erklärte er mit Eigenkonsum [AS 229], im Urteil vom XXXX sind jedoch mehrere Verkäufe an fünf namentlich genannte Abnehmer festgestellt [OZ 7]. Vermeinte er noch in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er sei nicht vorbestraft [AS 105], berichtete er in der Zweiten, er sei in Italien drei Mal „wegen Drogen“ inhaftiert worden, „höchstens fünf Tage“ lang [AS 230], gab er vor dem erkennenden Gericht zu, „um die drei Jahre“ in italienischen Gefängnissen verbracht zu haben [Verhandlungsschrift S 9]. Nun mag aus menschlicher Sicht nachvollziehbar sein, sich als Asylwerber in ein besseres Licht rücken zu wollen, jedoch führt diese Akkumulation an Täuschungsversuchen, Widersprüchlichkeiten und Unwahrheiten dazu, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführes keine Glaubhaftigkeit zuerkannt wird.

Den Angaben im Rahmen der Erstbefragung ist naturgemäß geringeres Gewicht beizumessen, da damit vor allem die Erforschung von Identität und Reiseroute bezweckt wird. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle dennoch der darin genannte Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Senegal – Anfang 2011 – sowie das gewünschte Zielland Schweiz [AS 7] –erwähnt. Davon ist der Beschwerdeführer erst bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme unerklärt abgewichen [AS 229] und blieb er im Weiteren bei dieser Version, allerdings konnte er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären, aus welchem Grund er 1999 nach Italien weitergereist und nicht in Frankreich (wo er einige Jahre eine Schule besucht, Aufenthaltsberechtigungen und Verwandte gehabt haben will [AS 228 f]) verblieben ist. Die ursprünglich beschriebenen Etappen (etwa 10 Monate in der Schweiz und 1 Jahr in Frankreich) [AS 9] hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt.

2.1.2. Zum Fluchtvorbringen der Homosexualität:

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, homosexuell zu sein und im Senegal deswegen verfolgt zu werden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erscheint jedenfalls Letzteres plausibel. Gleichgeschlechtlicher Verkehr wird in dem Land mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet, im Sommer 2024 soll es nach einer Quelle Bestrebungen zur Erhöhung dieser Strafdrohung auf 10 bis 15 Jahre gegeben haben. Auch von nicht-staatlicher Seite bestehen homophobe Ressentiments, welche im Rahmen der jüngsten Präsidentschaftswahlen neuerlich zunahmen. Aus dem Länderbericht geht weiters hervor, dass homosexuelle Minderheiten kaum staatlichen Schutz erwarten können, auch einschlägige Organisationen dürfen sich nicht registrieren lassen (vgl. Punkt 1.2.12.). Es steht daher außer Zweifel, dass homosexuelle Menschen im Senegal Verfolgung erfahren können.

Bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz ist den Materialien von UNHCR und EASO stets besondere Beachtung zu schenken. Einschlägig waren daher vor allem die „SOGI-Guidelines“ des UNHCR vom 23.10.2012 in Verbindung mit höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023) zu berücksichtigen.

Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, welche die wohl intimste Sphäre – nämlich die Sexualität – einer Person betreffen und dabei die Menschenwürde des Antragstellers berühren können, kann aus dem bloßen Zögern über die Preisgabe derartiger Aspekte nicht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Vielmehr bleiben die Entscheidenden zur Kooperation bei der Prüfung maßgeblicher Anhaltspunkte verpflichtet.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht gezögert, sondern bei erster Gelegenheit offen erklärt, homosexuell zu sein [AS 11], gleichermaßen brachte er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber vor: „Weil ich Probleme mit meiner Homosexualität im Senegal hatte. Meine sexuelle Orientierung ist homosexuell“. Auf Vorhalt der im Beschwerdeschriftsatz aufgestellten Behauptung erläuterte er: „lch mag keine Frauen. lch hatte Verkehr mit Frauen, das liegt mir aber nicht. lch hatte aufgrund dessen Probleme im Senegal“, nachgefragt „lch habe mich geoutet und offengelegt, dass ich Männer mag. Von da an bekam ich große Probleme“. Auf die Frage nach dem Modus des „Outens“ und Vorhalt, dass es in den 1990er-Jahren noch keine sozialen Medien gab: „lch meinte damit, dass ich es damals für mich selbst herausgefunden hatte, dass ich Männer mag. lm Alltag habe ich dann zu diesen den Kontakt gesucht“. Nach einschlägigen Lokalbesuchen befragt, erklärte er: „lch war nicht in speziellen Lokalen für Homosexuelle. Soweit ich weiß, gibt es so etwas nicht im Senegal. lch habe einfach Personen in meinem Umfeld umworben“. An die angedeuteten Probleme erinnert und um Schilderung gebeten antwortete der Beschwerdeführer: „Als ich vom Offenlegen meiner Sexualität sprach, meinte ich den Zeitpunkt, an dem mein Umfeld davon erfahren hat. Damals war die Mentalität im Senegal noch so, dass alle dagegen waren. Man wird dann schlecht behandelt, bekommt keine Chancen, hat Probleme mit der Arbeitssuche usw. Egal was man macht, man wird ausgegrenzt, ist komplett isoliert und allein und alle sind gegen dich“, nachgefragt, ob das in seiner Heimatstadt so gewesen sei: „Ja“, Weiter nachgehakt, ob sich die Mentalität im Senegal zwischenzeitlich verändert hat: „Das weiß ich nicht, aber ich hoffe es“. Weiter befragt, ob dem nachbarschaftlichen und sozialen Umfeld seine sexuelle Orientierung bekannt war, tat er dar: „Ja. Wenn man als Homosexueller geschlagen wird oder sie einem etwas antun und man geht zur Polizei, schreitet diese nicht ein. Sie sagen dir nur, dass du sterben wirst, wenn du dich nicht änderst. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit den Tätern hier Zivilpersonen meine und nicht die Polizei. Die Polizei hilft einem aber nicht in so einem Fall.“, zur Frage nach einem homosexuellen Partner im Herkunftsland „Nein. Wenn man im Senegal eine solche Beziehung eingeht, riskiert man, geschlagen oder gar umgebracht zu werden. lch selbst habe jedenfalls niemanden gefunden“, nachgehakt hinsichtlich unterbliebenem Ausleben seiner sexuellen Orientierung „Ja, das stimmt. lch ging 1999 nach ltalien“, nach dem Grund darüber befragt „Weil ich verfolgt wurde im Senegal.“. Auf Vorhalt der vorangegangenen Antwort und ergänzender Frage, wer ihn weswegen verfolgt hat, erklärte er: „Die Art, wie ich versucht habe, meine Homosexualität zu leben und dass ich darüber gesprochen habe, hat ausgereicht, um verfolgt zu werden. lch musste meine sexuelle Orientierung gar nicht wirklich ausleben. Es hat ausgereicht, dass sie es wussten“. Behördliche Verfolgungshandlungen habe er keine erfahren, jedoch brachte er vor: „Einmal habe ich einen Mann angesprochen, der mir gefallen hat, woraufhin er auf mich einschlug und es allen erzählt hat. Das war in XXXX . Das war der einzige Vorfall, danach hatte ich keinen Mut mehr. Die Polizei meinte, sie würden nichts für mich tun können“.

Hierin kann keine kohärente Darstellung einer (die Kontinentsflucht auslösenden) Verfolgungssituation erblickt werden. Die wiederholte Anführung großer „Probleme“ und erst auf Nachfrage die äußerst allgemein gehaltene Aufzählung von Beispielen in dritter Person verbleibt unterhalb der Schwelle der Glaubhaftigkeit. Ebenso unschlüssig mutet das Unwissen über die aktuelle in seiner Heimat gelebte Haltung gegenüber Homosexualität an, zumal er in regem Austausch mit seiner Schwester steht, welche ihn nicht verurteile und so akzeptiere, wie er sei [Verhandlungsschrift S 13]. Wiewohl der Beschwerdeführer daran festhielt, im Senegal verfolgt worden zu sein, konnte er sich lange keines Beispiels entsinnen oder nachvollziehbar erklären, auf welchem Weg seine sexuelle Orientierung seinen Mitmenschen bekannt wurde. Schließlich ist die Erzählung, ein von ihm – bloß angesprochener und auch nicht näher beschriebener – Mann, welcher ihm gefallen hätte, habe ihn geschlagen und allen davon berichtet, unrealistisch. Dieser hätte durch das ledigliche Ansprechen nicht die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers erfahren können und erscheint zudem wenig plausibel, in einer homophoben Gesellschaft einen Erstkontakt mit einer Offenbarung darüber zu eröffnen. Außerdem zeigte der Beschwerdeführer während der Dartuung dieser Erzählung keinerlei gefühlsmäßige Regung.

Die dreimalige Erwähnung, die Behörden könnten Opfern sexueller Diskriminierung nicht helfen, findet zwar vollkommene Kongruenz in den Feststellungen unter Punkt 1.2.12., jedoch belasten diese die Nachvollzeihbarkeit der behaupteten Privatverfolgung. In einem stark muslimisch geprägten Land, welches gleichgeschlechtliche Handlungen in erheblicher Weise strafrechtlich verfolgt, dürfte man diese Ahndung spätestens bei Polizeikontakt realisieren. Der Beschwerdeführer wusste jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nichts über dieses Verbot. Nach Wiedergabe einschlägiger Länderinformationen und Verweis auf die seit den 1960er-Jahren bestehende Gesetzeslage dazu antwortete er: „Aufgrund meiner Erfahrung wusste ich nicht, dass die Regierung Homosexualität bestrafen kann. lm Senegal war ich niemals im Gefängnis, auch nicht wegen Suchtmittelhandel. lch habe in ltalien mehrfach versucht, mir über die Botschaft ein senegalesisches ldentitätsdokument zu beschaffen, was jedoch nie möglich war. lch hätte dieses zum Arbeiten in ltalien benötigt, um auch einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Deshalb denke ich, dass es schwierig sein würde mich in den Senegal zurückzuschicken. lch müsste in den Senegal reisen um ein Dokument zu bekommen“.

Wie bereits bei beiden schriftlichen Einvernahmen äußerte er keine Furcht vor Verfolgung, obwohl ihm erstmals eröffnet wurde, dass seine behauptete sexuelle Neigung auch durch den Staat und seine Akteure drastisch sanktioniert werden kann.

Befragt nach einer intimen Beziehung in Italien entgegnete der Beschwerdeführer „Er heißt XXXX . Er war Brasilianer. Mit ihm war ich zwischen 2006 und 2010. Wir haben auch zusammengewohnt. Das war die einzige Person, mit der ich zusammengelebt habe. Er war mein einziger intimer Freund“, berichtete über das Beziehungsende „Er wurde unfreiwillig nach Brasilien zurückgeschickt von den ltalienern“ und verneinte mit einem Wort aufrechten Kontakt.

Auf Nachfrage, ob diese Beziehung die einzige gewesen sei, erzählte er „Natürlich hatte ich auch andere Kontakte zu Männern, XXXX war aber der einzige, mit dem ich zusammengelebt habe. Seitdem war ich in keiner Beziehung mehr“.

Konfrontiert mit dem Widerspruch, keine Frauen zu mögen und dennoch in Italien nicht versucht zu haben, legal einen Mann zu heiraten, brachte er vor „lch hatte zuvor niemals darüber nachgedacht, wegen einer Aufenthaltsgenehmigung zu heiraten. Es war nur, weil sie es mir gewissermaßen angeboten hatte“ und erläuterte seine konkreten Rückkehrbefürchtungen mit „lch kenne die Situation in meiner Heimat nicht, weiß jedoch, dass ich dort irgendwie überleben müsste, wenn man mich dorthin zurückschickt“.

Auf Vorhalt seiner Antwort auf die Frage nach einer freiwilligen Rückreise „Es kommt darauf an. Es kommt auf das Geld und die Dokumente darauf an." meinte er „lch kann mich an den Kontext nicht mehr erinnern. lch weiß nur, dass nicht ich die Entscheidung treffe. Wenn ich gezwungen werde, zurückzukehren, kann ich nichts dagegen tun. lch kann lediglich mein Problem schildern“.

Neuerlich wird die Sensibilität der Thematik in Erinnerung gerufen. Der durch die Verhandlung gewonnene unmittelbare Eindruck vermittelte, dass es dem Beschwerdeführer ohne erkennbare Scham – vielmehr ungehemmt – grundsätzlich möglich war, sich hinsichtlich seiner Sexualität zu äußern. Nicht plausibel nachvollzogen kann daher der Umstand, dass sich lediglich im Erstantrag am 7.3.2023 und dem zweiten Beschwerdeschriftsatz [AS 405 ff] eine Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung findet, was auch vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden konnte: „Das weiß ich nicht. lch weiß nicht, was ich sagen soll. lch ging davon aus, dass sie meinen Fluchtgrund bereits kennen. Vielleicht haben sie mir diese Frage gar nicht gestellt. Das ist so. lch kann nicht sagen, warum ich nicht darüber gesprochen habe“.

Die relevanten Angaben des Beschwerdeführers ließen überwiegend jegliche Konkretisierung oder inhaltliche Tiefe missen, als Gegenprobe wird auf die glaubhafte Erzählung seiner beruflichen Vergangenheit verwiesen [AS 228]. Für eigene Erlebnisse typische (auch unwesentliche) Aspekte blieben in der mündlichen Verhandlung aus eigenem Antrieb gänzlich unerwähnt. Vielmehr bedurfte es (wiederholter) konkreter Nachfragen über Details, beispielsweise erlittene Probleme und Verfolgungshandlungen, „Outing“, sein Umfeld, die Ursache des Beziehungsendes, weitere intime Kontakte, den Grund für die abgelehnten Asylanträge oder den Anlass zur Einreise nach Österreich.

Auch die darauffolgenden Antworten verbleiben im unkonkreten Bereich und enthalten kein entscheidungsrelevantes Tatsachensubstrat. Insbesondere auch Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen oder allfällige Emotionen kamen nicht hervor.

Völlig unerheblich ist dabei der stattgefundene „Verkehr mit Frauen“, die abweichende Darstellung in der Beschwerde, er sei bisexuell, die Nennung einer einzigen homosexuellen Beziehung in Italien oder die Unkenntnis von Szenelokalen in seinen Aufenthaltsorten in XXXX und XXXX . Gesucht wurde naturgemäß nicht nach „richtigen“ Antworten, sondern einer kohärenten Darstellung (vgl. frz. Asylgerichtshof, Urt. V. 19.12.2014, Mme W, Nr. 14017576).

An dieser Stelle sei neuerlich auf die eingangs erläuterten „SOGI-Guidelines“ verwiesen, wonach widersprüchliche Angaben betreffend Fluchterzählungen wegen sexueller Orientierung aufgrund erlittener Diskriminierung oder Scham allein keine Unglaubwürdigkeit begründen können, jedoch ist unerklärlich, warum der Beschwerdeführer (auch) zu seiner Identität und etwa seinem Ausreisezeitpunkt aus dem Senegal abweichende Vorbringen erstattete. Ähnlich verhält es sich mit der unerwähnten sexuellen Orientierung im durch die Rechtsberatung verfassten ersten Beschwerdeschriftsatz vom 12.05.2023 [AS 149 ff]. Ihm musste auch in Verbindung mit diesen Beratungen und den Belehrungen durch die vernehmenden Personen die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Aussagen im Verfahren, insbesondere auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung, bewusst gewesen sein.

Dennoch bleibt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bis zuletzt den höchstgerichtlichen Anforderungen an eine entsprechende Konkretisierung (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN) nicht gerecht.

In Zusammenschau mit der unter Punkt 2.1.1. dargetanen persönlichen Unglaubwürdigkeit sowie den Länderinformationen geht das erkennende Gericht von einer Schutzbehauptung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus.

Dafür spricht ebenfalls die vierte Antragstellung über 23 Jahre nach seiner Einreise in die Europäische Union.

2.1.3. Indizien fehlender Asylrelevanz des verfahrenseinleitenden Antrags:

In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vom 24.4.2023 bekräftigte er die Angaben im (rückübersetzten) Erstantrag und gab an, nichts korrigieren oder ergänzen zu wollen, nicht vorbestraft zu sein und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es ihm dort nicht gefiele [AS 105 ff].

In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2024 erklärte er nach Belehrung über Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten, vertraulicher Behandlung seiner Angaben und den Möglichkeiten hinsichtlich Rechtsberatung und Vertrauensperson seine Rechte und Pflichten zu kennen. Darum gebeten, nachvollziehbar, detailliert und in Ruhe die Begründung seines Asylantrags zu erläutern, replizierte er: „Meiner Meinung nach ist Österreich ein schönes Land. Ich möchte hier arbeiten und leben. Aber hier im Gefängnis sprechen die Leute eher von Belgien und Holland. Dort sei es besser. Aber wenn es mir hier dann nicht gefällt, kann ich ja woanders hingehen“. Nachgefragt, ob dies alles sei, bekräftigte er, dass es sich dabei um seinen Grund handle. Weiter nachgefragt, was gegen eine Rückkehr in den Senegal spräche, vermeinte der Beschwerdeführer: „Ich habe kein Geld. Ich bin arm“. Für seinen Verbleib im Bundesgebiet spräche das bessere Leben und mehr Möglichkeiten als im Senegal oder Italien, seine freiwillige Rückkehr machte er von Geld und Dokumenten abhängig. Am Rückkehrprogramm und der Starthilfe zeigte er sich zunächst interessiert („Wieviel Geld gibt es da?“), wollte jedoch keinen Beratungstermin vereinbaren und begründete dies wie folgt: „Das Problem ist halt, dass mich der Senegal nicht als Staatsbürger anerkennt. Ich müsste zumindest eine Geburtsurkunde vorlegen, aber ich habe leider gar nichts. Das ist Problem mit der Botschaft in Genf. Hätte ich Dokumente würde ich sofort in den Senegal zurückkehren, aber es wird nicht funktionieren (…) Nein. Es wird sowieso nicht klappen und eigentlich möchte ich nun auch nicht mehr zurück“.

In Italien habe er eine Schweizerin heiraten wollen [AS 227], um Dokumente erhalten und legal arbeiten zu dürfen [Verhandlungsschrift S 4].

Der Verbleib in Italien ab 1999 habe sich so ergeben, nachdem er eigentlich einen Halbbruder in Deutschland besuchen wollte, man jedoch in Italien „leicht Dokumente“ bekommen hat – deshalb wäre er dort geblieben und nur drei Mal zur Asylantragstellung in die Schweiz gereist.

Nach Österreich sei er gekommen, weil es sich hier etwas besser lebe als in Italien – „die Schweiz ist natürlich die Nummer 1. Dort wäre es am besten“. In Italien habe er über 20 Jahre lang nicht um Asyl angesucht, weil dort „alles schwarz“ ablaufen würde, dennoch habe er währenddessen drei Mal in der Schweiz internationalen Schutz beantragt [AS 229].

Diese Angaben des Beschwerdeführers ergeben ebenfalls in Zusammenschau, dass der Beschwerdefüher den Senagal nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung, sonder in der Hoffung ein wirtschaftlich besseres Leben zu erlangen, verlassen hat.

2.2. Zu den Länderinformationen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den unter Punkt 1.2.17. angeführten Quellen und Nachweisen. Diese Informationen stützen sich auf Berichte verschiedener in- und ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der dänischen und niederländischen Einwanderungsbehörden sowie von allgemein anerkannten Nachrichtenorganisationen. Ergänzend hielt das erkennende Gericht Einsicht in die aktuelle „Länderkurzinformation Senegal, SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 04/2024“, welche im Einklang mit der unter Punkt 1.2.12. beschriebenen gesellschaftlichen, religiösen und politischen Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten steht.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sodass davon ausgegangen werden konnte, die sich hieraus ergebenden Feststellungen treffen zu.

Angesichts ihrer Seriosität und Plausibilität sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne augenfällige Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 (1) AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 (1) Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 (1) Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra /14/0056, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 (1) AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 (1) der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und deswegen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in die Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 (2) lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie unter Punkt 2. beweiswürdigend dargelegt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.

Auch fehlen im Verfahren jegliche glaubhafte Indikatoren, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers (aus asylrelevanten Gründen) im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, nach eigener Aussage würde er mit Dokumenten sofort in den Senegal zurückkehren.

Die allgemeine Lage im Senegal ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste, vielmehr ist das Land in § 1 Z 15 der Herkunftsstaatenverordnung genannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. erneut VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619 mit Hinweis auf VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Eine allfällige allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Situation im Heimatland ist im nächsten Schritt zu prüfen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 (2) VwGVG iVm § 3 (1) AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 (1) Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber treffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0329; VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0455). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort in diesem Sinne bedroht wäre (vgl. auch Punkt 1.2.16.).

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles wird. Es geht sowohl daraus, als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine reale Gefahr hervor, Schaden zu nehmen.

Ebensowenig liefe er Gefahr, seine materiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Keinesfalls verkannt wird der Umstand, dass Senegal zu den ärmsten Ländern der Welt zählt und Armut weit verbreitet ist (vgl. Punkt 1.2.14.). Es sind im gesamten Verfahren keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, die annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das familiäre Wohnhaus und neuerlicher Aufnahme einer Lohntätigkeit (etwa wieder als Konditor, Pizzakoch, Händler oder im Kontext seiner Mehrsprachigkeit) nicht zu jenem größeren Teil der Bevölkerung seines Heimatgebietes zählen würde, dessen Existenzgrundlage gegeben ist.

Der Beschwerdeführer würde somit nicht in eine existentielle Notlage geraten. Selbst schwierige Lebensumstände, die keine Gefährdung der Existenz nach sich ziehen (und konkret im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind), reichen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nicht aus (vgl. insoweit auch VfGH 13.06.2024, E 746/2024).

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 (1) Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ex ufficio ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird. Gemäß § 52 (2) Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm zudem auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nach § 9 (1) BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art 8 (2) EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 (2) Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

In weiterer Folge sind die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167). Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440; VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).

Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 (2) BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031; vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0111).

Ferner ist bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht vorhersehbaren weiteren Entwicklungen bis zum nicht genau bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0224).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie obig ausgeführt, war kein Aufenthaltstitel – weder nach § 57 AsylG noch nach anderen Bundesgesetzen – zu erteilen. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK.

Zu Art, Dauer und Legalität der bisherigen Anwesenheit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hält sich seit über 1,5 Jahren in Österreich auf, wovon er den größten Teil in Strafhaft verbracht hat. Die rund vier Monate dazwischen wurden lediglich durch die Asylantragstellung legitimiert. Dabei durfte nicht auf eine rechtlich gesicherte Aufenthaltsverfestigung vertraut werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte schließlich auf einer vorläufigen Grundlage. Vor dem Hintergrund seiner fremdenrechtlichen Erfahrungen durfte er nicht in redlicher Weise mit der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem europäischen Staat rechnen. Daraus ergibt sich demnach kein derart bedeutsames persönliches Interesse des Beschwerdeführers, welches das öffentliche Interesse an seiner Rückkehr überwiegen könnte.

Zu Privat- und Familienleben sowie deren Entstehungs- und Verfestigungszeitpunkt:

Ein Familienleben besteht nicht. Das Privatleben des Beschwerdeführers weist keine zu berücksichtigenden Aspekte auf, so hat er während des Inlandsaufenthaltes keine Deutschprüfung absolviert oder sich erkennbar bemüht, einer legalen (auch nur im Rahmen der in diesem Stadium geringen Möglichkeiten) Tätigkeit nachzugehen.

Hinzu treten 3 ablehnende Entscheidungen aus der Schweiz. Aufgrund dessen stellt sich das (haftbedingt ohnedies kaum ausgeprägte) Privatleben als nicht schützenswert dar.

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers:

Eine über die oben zum Privatleben dargetanen Umstände hinausgehende entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Bis zum heutigen Tag ist er in Europa keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch belegt seine Erklärung, bei einer negativen Entscheidung nach Belgien oder Holland zu gehen, geringstes Interesse sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Das unterbliebene Bemühen um jedwede (gesellschaftliche) Eingliederung kann kein persönliches, an dieser Stelle zu berücksichtigendes Interesse begründen.

Zu den Bindungen an den Heimatstaat des Fremden:

Aufgrund seiner langen Abwesenheit sind diese nicht sehr stark ausgeprägt, jedoch ist er in seiner Heimat geboren und aufgewachsen, hat die Schule besucht und Berufe ausgeübt. Er spricht sowohl Amts- als auch faktische Landessprache. In seinem Miteigentum steht ein Wohnhaus, dort wohnt auch seine Schwester, mit welcher er intensiven Kontakt pflegt.

Der Beschwerdeführer verfügt folglich im Heimatstaat, in dem er einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Freiheit verbracht hat, über sprachliche, berufliche und familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass er dort unbehelligt leben kann. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die senegalesische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Daraus ergibt sich gleichermaßen die Zumutbarkeit zur Kontaktauf- und Unterkunftnahme.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könnte seine zu keiner Zeit gekappten Bindungen intensivieren und im Senegal nachhaltig Fuß fassen.

Zu Regelverstößen und Vorstrafen:

Der Beschwerdeführer hat in Italien, Österreich und der Schweiz bis dato zumindest 25 Straftaten begangen, darunter Handel, Schmuggel und Besitz von Suchtgiften, Diebstahl und Verstößen gegen fremdenrechtliche Bestimmungen.Eineinhalb Monate nach Antragstellung handelte er bereits mit Suchtgiften. Die Begehung nach elf einschlägigen Verurteilungen in Italien und unmittelbar nach Einreise belegt, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich Gesetze missachtet und vor Straftaten nicht zurückschreckt. Die deswegen verhängte Strafhaft in der Dauer von 11 Monaten hat beim Beschwerdeführer keine spezialpräventive Wirkung erzielt. Noch in der Justizanstalt beschädigte er Bundeseigentum in geringfügigem Ausmaß. Weniger als 2 Monate nach seiner Entlassung und während der 3-jährigen Probezeit, unter welcher das Strafurteil wegen Sachbeschädigung in der Justizanstalt nachgesehen wurde, handelte er neuerlich mit Suchtgiften und versuchte dabei überdies, seine Abnehmer über die von ihm verkauften Produkte zu täuschen und sie damit in ihrem Vermögen zu schädigen, weswegen das Strafmaß nach § 27 (2a) SMG tat- und schuldangemessen zur Hälfte ausgeschöpft wurde.

Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat im Rückkehrfall ist keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen und ergeben sich aus den Länderinformationen keine Hinweise auf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Unbill. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und wird im Senegal in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Zusammengefasst kommt dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib kein berücksichtigenswürdiges Gewicht zu. Selbst eine – gegenständlich nicht ersichtliche – allfällige Schutzwürdigkeit würde in Anbetracht der durch seine Anwesenheit erheblich bedrohten öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiter relativiert.

Wenngleich im Zuge einer Gefährdungsprognose besonderes Augenmerk auf dem weiterhin möglichen beabsichtigten Erziehungseffekt einer Haftstrafe ruht, sind nicht einmal während der letzten mündlichen Verhandlung spezialpräventiv bedeutsame Anhaltspunkte von Einsicht, Reue oder einer glaubhaft verinnerlichten Absicht zur Läuterung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer stritt auch jede Bereicherungsabsicht ab und wurde selbst in Haft straffällig.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte einer unzulässigen Rückkehrentscheidung hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer zu seiner Schwester in das gemeinsame Haus der Familie zurückkehren kann.

Dem allenfalls bestehenden gegenläufigen Interesse des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse einer Vollziehung geltenden Migrationsrechts gegenüber, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in der Europäischen Union anwesend und wiederholt straffällig geworden sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts, dem hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 (2) EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Nach sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen ist damit im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen und muss dieser Einbußen in seinem nach Art 8 EMRK gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinnehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 (2) BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein (sonstiges) Aufenthaltsrecht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 (1) Z 3 AsylG und § 52 (2) Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 (3) BFA-VG und VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig.

Wer als mehrfach vorbestrafter Asylwerber beginnend in den ersten Aufenthaltsmonaten weitere Straftaten begeht (dies auch nach weiteren 11 Monaten in Haft) und nach wie vor keinerlei Reue zeigt, bedroht die öffentliche Ruhe und Ordnung. Aufgrund seiner 13. einschlägigen Verurteilung liegt überdies eine neuerliche Tatbegehungsgefahr nahe. Insgesamt sprechen sämtliche Aspekte für die Rückkehr in den Senegal, entgegen steht allenfalls sein geäußerter Unwille, welcher unberücksichtigt bleiben darf. Folglich war eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 (2) VwGVG iVm § 10 (1) Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 (2) Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Senegal (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 (9) FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 (1) FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 (2) FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 (3) FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall liegen keine Indizien vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 50 (1) FPG unzulässig wäre. Der Senegal ist auch in § 1 Z 15 der Herkunftsstaatenverordnung angeführt.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 (1) AsylG (zur Gewährung subsidiären Schutzes) und nach § 52 (9) FPG (zur Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 (9) FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 (2) FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Senegal erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher ebenfalls als unbegründet und war hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 (2) VwGVG iVm § 52 (9) FPG abzuweisen.

3.6. Zur Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Rechtslage:

Gemäß §§ 53 (1) in Verbindung mit (3) Z 1 bis 4 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Derartige Tatsachen stellen unter anderem unbedingte und rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mindestens 3 Monaten (Z 1), wegen einer innerhalb von 3 Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat (Z 2) und wegen einer Wiederholungstat dar.

Grundsätzlich kann auch ein nur zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei einer entsprechenden Gravität die Gefährdungsprognose des § 52 (5) FPG rechtfertigen (VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0099; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 (2) Z 1 bis 9 bzw. des § 53 (3) Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Vielmehr ist bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 (2) Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 (2) EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 (2) FPG idF FrÄG 2011 anzunehmen, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 leg. cit. ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbotes und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 leg. cit. vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art 11 (2) der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/21/0163; VwGH 16.11.2012, Ra 2012/21/0080).

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). So wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 (4) FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 (4) FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind vom VwG somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach vollzogener Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Fremde in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum vorliegend nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei welchem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes gegenständlich notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 (3) FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Die über Jahrzehnte fortgesetzte Begehung von Strafdelikten nach dem Suchtmittelgesetz in Bereicherungsabsicht und die seit jeher ausgebliebene legale Erwerbsarbeit – welche eine Stabilisierung und Verankerung indizieren könnte – legen in Zusammenschau mit seinem Aufenthalt ohne erkennbare Bereitschaft zur Eingliederung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nahe. Der Beschwerdeführer verbrachet bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrags wegen Suchtmitteldelinquenz und Verstößen gegen fremdenrechtliche Bestimmungen in Italien mindestens 2,5 Jahre in Haft und wurde in Österreich binnen kürzester Zeit mehrmals wegen begangener Vergehen – einmal binnen 1,5 Monate nach Einreise, einmal in Haft, einmal zwei Monate nach Entlassung während aufrechter Probezeit – rechtskräftig zu insgesamt 23 Monaten verurteilt, vgl. Punkt 3.3.2.

Damit erfüllt er drei der vier Ziffern des § 53 (3) FPG, von welchen jede einzelne grundsätzlich ein höchstens 10-jähriges Einreiseverbot begründen könnte. Unter kasuistischer Betrachtung ist in diesem Fall das Höchstmaß angemessen. Aus den im Rahmen der Rückkehrentscheidung näher beschriebenen Umständen ergibt sich ein Rückschluss auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches hinsichtlich der Gefährdungsprognose Berücksichtigung erfährt. Die durch sein Verhalten indizierte nachhaltige Unbelehrbarkeit belegt auch der Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Vor dem erkennenden Gericht stellte der Beschwerdeführer – entgegen dem Beschwerdevorbringen vom 19.08.2024, wonach er seine Taten zutiefst bereue und in Hinkunft ein ordentliches Leben führen wolle – seine mangelnde Einsicht unter Beweis, die Verurteilungen wären zu Unrecht erfolgt, es habe lediglich Eigenkonsum vorgelegen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht fallbezogen nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich geringe Mengen Cannabis und Kokain verkaufte und die Sachbeschädigung mit EUR 205,20 keinen großen Schaden nach sich gezogen hat. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren 23 rechtskräftige Verurteilungen einem wiederholten Rückfall nicht vorbeugen konnten. Es fehlt außerdem an jeglichen Indizien, welche eine erhebliche Minderung dieser Gefährdung in absehbarer Zeit vermuten lassen – etwa Therapiemaßnahmen oder das Bemühen um legale Erwerbstätigkeit.

Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer wiederum in Strafhaft und kann daher keinesfalls von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden. Gesamthaft betrachtet ist mit neuerlicher Straffälligkeit und sohin des Fortbestehens der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung zu rechnen. Laut Haftauskunft der JA XXXX wird der Beschwerdeführer aus der zuletzt verhängten Strafhaft spätestens am 10.07.2025 entlassen. Aber auch nach insgesamt rund 4,5 Jahren in europäischer Strafhaft ist ein Sinneswandel des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft ausgeschlossen, zumal er weder Reue noch Einsicht zu erkennen gab.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das 10-jährige Einreiseverbot als angemessen.

Die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art 8 (2) EMRK genannten Ziele war daher verhältnismäßig und geboten. Die dagegen erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VII. und VIII.):

3.7.1. Rechtslage:

Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 (2) Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 (1) FPG judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325).

Diese Anforderungen sind auch für die vorliegend anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).

Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070).

Nach dieser erfolgten Aberkennung ist gemäß § 55 (4) FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Vor dem Hintergrund des § 59 (4) FPG idF FrÄG 2011, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art 7 (1) der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall wird in § 55 FPG idF FrÄG 2011 erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man § 57 (1) Z 1 FPG idF FrÄG 2011 im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss (VwSlg 18295 A/2011).

3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Gefährdungsprognose entspricht jener unter Punkt 3.4 und zur Begründung des 10jährigen Einreiseverbots.

Folglich war dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a (1) VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 (4) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Suchtmitteldelinquenz im Fremdenrecht, Rückkehrentscheidungen oder Einreiseverboten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bestehenden Rechtsprechung nicht ab und betrifft einen Einzelfall, dessen einzelne Umstände nicht revisibel sind.

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