Bundesverwaltungsgericht I421 2300905-1

I421 2300905-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Ehe ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I421 2300905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2300905.1.01

Spruch

I421 2300905-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RAe XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und gemäß § 9 (3) BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

In weiterer Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 (2) iVm (1) Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 01.12.2015 im Bundesgebiet auf. An diesem Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2017 heiratete er eine tschechische Staatsbürgerin. Am 23.11.2017 brachte er einen Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein und erhielt in Folge eine von 13.12.2017 bis 13.12.2022 gültige Aufenthaltskarte. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wurde sein eingangs gestellter Antrag abgewiesen. Am 30.08.2022 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 24.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte (modifiziert mit 23.02.2023: Aufenthaltskarte). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass es sich bei der zuvor geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Mit Bescheid vom 05.09.2023 erfolgte die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zum Antrag vom 23.11.2017 sowie dessen Zurückweisung. Am 21.10.2023 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.

Die gegen den Bescheid vom 05.09.2023 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien am 12.02.2024 ab. Betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.05.2024, mit welcher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angekündigt wurde, brachte die Rechtsvertretung am 17.06.2024 eine Stellungnahme ein. Am 08.07.2024 folgte eine weitere Stellungnahme der Stadt Wien, am 21.08.2024 der Mutter-Kind-Pass seiner nunmehrigen Gattin.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.09.2024 erteilte die belangte Behörde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte ein 3-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit vom 15.10.2024, welche zusammengefasst die lange Aufenthaltsdauer, die Ehe zu einer hilfs- und pflegebedürftigen österreichischen Staatsbürgerin, die gute Beziehung zu deren Tochter, ein für Februar 2025 erwartetes Kind und die soziale sowie berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers vorbrachte. Mit Teilerkenntnis vom 21.10.2024 behob das erkennende Gericht Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben festgestellt.

1.1. Zur Person:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und mit einer berufsunfähigen österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, sie erwarten ein gemeinsames Kind. Er spricht Ägyptisch und etwas Deutsch (GER: A1).

Bereits vor Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz sammelte er erste Berufserfahrung in Österreich, seit dem Jahr 2018 war er abgesehen von 2 insgesamt 4-monatigen Unterbrechungen bis September 2024 durchgehend voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat vom selben Arbeitgeber eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.

Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist bemühter Stiefvater der Tochter seiner Ehegattin.

Er ist unbescholten und hat mit Ausnahme von Deutsch-, Werte- und Orientierungskurs an keinen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen teilgenommen.

1.2. Zum Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.08.2022):

1.2.1. Politische Lage:

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

1.2.2. Sicherheitslage:

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

1.2.4. Sicherheitsbehörden:

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung:

Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022).

1.2.6. Korruption:

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022).

1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

1.2.8. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022).

1.2.9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022).

Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).

1.2.10. Haftbedingungen:

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022).

1.2.11. Todesstrafe:

Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022).

1.2.12. Religionsfreiheit:

90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten

Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).

Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).

1.2.13. Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

1.2.14. IDPs und Flüchtlinge:

Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowie auch Herkunftsland (ÖB 6.2022; vgl. AA 26.1.2022). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 280.000 Personen, davon rund die Hälfte syrische Staatsangehörige. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Äthiopier, Eritreer, Süd-Sudanesen, Iraker, Jemeniten und Somalier (ÖB 6.2022). Die Zahl der tatsächlich in Ägypten aufhältigen Flüchtlinge und irregulären Migranten wird auf sechs Millionen geschätzt (ÖB 6.2022; vgl. AA 26.1.2022). Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2022). Der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt steht syrischen und sudanesischen Flüchtlingen zumindest in der Theorie offen; die praktischen Hürden sind jedoch meist auch in diesen Fällen kaum überwindbar. Flüchtlinge/irreguläre Migranten anderer Staatsangehörigkeit sind von vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2022). Die ägyptische Politik will vermeiden, dass Flüchtlinge und Migranten besser gestellt werden, als die vielen ebenfalls armen Ägypter. Dennoch haben einige der von UNHCR anerkannten Flüchtlinge wie auch Angehörige anderer arabischer Nationalitäten in der Regel Zugang zu staatlichen Leistungen (Schulen und Krankenhäusern), wenngleich diese Leistungen generell wie für Ägypter erheblich defizitär sind. Dies betrifft etwa die Hälfte der in Ägypten lebenden Migranten.

Schwierig ist die Lage von Migranten aus Ländern südlich der Sahara, insbesondere Eritrea, SüdSudan, Äthiopien. Sie finden zwar Sicherheit, werden geduldet, haben jedoch kein Anrecht auf staatliche Leistungen (AA 26.1.2022).

1.2.15. Grundversorgung und Wirtschaft:

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

1.2.16. Medizinische Versorgung:

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

1.2.17. Rückkehr:

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

1.2.18. Dokumente:

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).

1.2.19. Quellen:

AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022

DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022

EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022

FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022

Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022

MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022

STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und dem Verfahrensgang:

Die festgestellten allgemeinen Details zur Person und den Lebensumständen basieren auf den unbestrittenen Feststellungen der Vorverfahren und den gleichlautenden und schlüssigen Stellungnahmen des Beschwerdeführers [AS 103 ff, 225 ff]. Das Sprachniveau ergibt sich aus dem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 20.04.2024 [AS 96].

Die Feststellung des erwarteten gemeinsamen Kindes basiert auf der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Vermutung der Ehelichkeit gemäß § 144 ABGB.

Die Berufsunfähigkeit seiner Gattin wurde bescheidmäßig festgestellt [AS 72]. Ihr Unterstützungsbedarf geht außerdem aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 13.06.2024 [AS 192] hervor, in Verbindung mit dem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX [AS 193] ergibt sich die (Stief-)Vaterfigur des Beschwerdeführers für die Tochter seiner Gattin.

Die Einstufung seiner sonstigen Integrationsbemühungen leitet sich aus den Stellungnahmen und der Einstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers [AS 84, 194 f] unter der Berücksichtigung des AJ-WEB-Auszugs [3.1 Vorakt] und des Strafregisterauszugs vom 12.11.2024.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgebung der Beschwerde:

Es wird festgehalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2024, I421 2300905-1/3Z, der gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde stattgegeben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 (5) BFA-VG zuerkannt wurde.

3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Bei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist nach § 57 AsylG bei Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ex ufficio zu prüfen, ob ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Dies ist etwa der Fall, wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a (1) Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, er stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 (1) Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 (1) Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 (2) VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Zur Beschwerdestattgabe hinsichtlich aller übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte II., III., IV. und VI.):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 (1) Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ex ufficio ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird. Gemäß § 52 (2) Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm zudem auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nach § 9 (1) BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art 8 (2) EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 (2) Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269; VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).

Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG allerdings kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).

Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach § 9 (2) BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Der zu beurteilenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine vor mehr als 5 Jahren eingegangene Scheinehe darf dagegen nicht überproportional Bedeutung beigemessen werden (VwGH 18.02.2003, 2002/01/0014).

Gemäß § 9 (3) BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 (9) FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie obig ausgeführt, war kein Aufenthaltstitel – weder nach § 57 AsylG noch nach anderen Bundesgesetzen – zu erteilen. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK.

Zu Art, Dauer und Legalität des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:

Er hält sich seit 9 Jahren in Österreich auf, davon die ersten 2 Jahre aufgrund seiner Antragstellung legal. In weiterer Folge legitimierte er seinen Aufenthalt durch die beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Heirat einer tschechischen Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde jedoch 2024 als Aufenthaltsehe qualifiziert, weswegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers (rückwirkend) illegal war.

Dabei durfte nicht auf eine rechtlich gesicherte Aufenthaltsverfestigung vertraut werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte schließlich auf einer vorläufigen beziehungsweise durch unwahre Angaben erzielten Grundlage.

Daraus geht kein derart bedeutsames Interesse des Beschwerdeführers hervor, welches in diesem Punkt das öffentliche Interesse an seiner Rückkehr überwiegen könnte.

Zu Privat- und Familienleben sowie deren Entstehungs- und Verfestigungszeitpunkt:

Das Privatleben des Beschwerdeführers entstand teilweise bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem er zwar nicht auf eine positive Entscheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vertrauen durfte, diese jedoch noch möglich war. Zu den beruflichen Aspekten des Privatlebens siehe sogleich unter „Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers“.

Das Familienleben des Beschwerdeführers besteht vor allem hinsichtlich seiner Ehefrau, deren minderjähriger Tochter und dem für Februar 2025 erwarteten Kind. Das Unterstützungsschreiben von Schwager und Schwiegervater vom 11.06.2024, der fachärztliche Befundbericht vom 13.06.2024 und das Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 02.07.2024 belegen in Zusammenschau mit den übermittelten Lichtbildern, dass der Beschwerdeführer seine übernommene Rolle als Stiefvater und Ernährer gewissenhaft und fürsorglich ausübt. Zwar ist dieses Familienleben erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beschwerdeführer (rückwirkend) über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte, allerdings gilt gleichermaßen zu beachten, dass seine Gattin erkrankt, berufsunfähig und im Zuge dessen besonders unterstützungsbedürftig geworden ist. Dies betrifft gerade auch ihre Tochter und damit das hohe Gut des Kindeswohls.

Eine Rückkehrentscheidung führte in diesem Fall dazu, dass die in psychiatrischer Behandlung befindliche Gattin des Beschwerdeführers alleine für ihr Kind – beziehungsweise voraussichtlich: ihre Kinder – sorgen müsste. Auch ihre Berufsunfähigkeit erfährt in diesem Zusammenhang besondere Beachtung, sie kann aus eigener Kraft keine Einkünfte erwirtschaften. Das Einkommen des Beschwerdeführers dient daher jedenfalls ebenso dem Kindeswohl. Dies gilt gleichermaßen für das erwartete Kind, welchem durch eine Rückkehrentscheidung das Recht auf (essenziellen) persönlichen Kontakt mit seinem leiblichen Vater verwehrt bliebe.

Wiewohl das geschilderte Familienleben erst seit rund 2,5 Jahren besteht, stellt es sich aufgrund der geschilderten Umstände als besonders schützenswert dar.

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat die Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden [AS 96].

Ergänzend zum obig dargetanenen Privatleben liegen deutliche berufliche Integrationsmerkmale vor.

Der Beschwerdeführer hat bereits vor Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Personalbereitsteller überlassen sozialversicherungspflichtig gearbeitet, bezieht seit 2017 keine Sozialleistungen mehr und ist folglich selbsterhaltungsfähig. Er hat zwar ingesamt 4 Monate Arbeitslosengeld bezogen, dabei ist jedoch dessen Charakter als Versicherungsleistung ebenso zu berücksichtigen wie die kurze Bezugsdauer. Vor dem Hintergrund seiner sechsstelligen Beitragsgrundlagen zwischen Oktober 2018 und September 2024, welche bei positiver Erledigung voraussichtlich weiter anwachsen, können die behördlich festgestellten „regelmäßigen“ finanziellen Zuwendungen, „illegale“ Einkunftsquellen und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit [AS 146 f] nicht nachvollzogen werden.

Vielmehr ist in seiner Vita überdurchschnittliche Arbeits- und Leistungsbereitschaft zu erblicken, welche auch sein langjähriger Arbeitgeber lobend hervorhob [AS 84, 194].

Zu den Bindungen an den Heimatstaat des Fremden:

Bindungen an den Heimatstaat des Fremden sind im Verfahren nicht hervorgekommen und erscheinen aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit auch unwahrscheinlich.

Zu Regelverstößen und Vorstrafen:

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist er eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen. In diesem Zusammenhang ist auf das Nichtvorliegen einer Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht hinzuweisen. Das für sich selbst eine Bedrohung des Schutzes der öffentlichen Ordnung indizierende Verhalten ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts weiter zu relativieren, da die Eingehung bereits 7 Jahre zurückliegt und der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf von 5 Jahren keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr annimmt. Der seinerzeitigen Scheinehe kann sohin höchstens eine schwach integrationsmindernde Wirkung zukommen und steht sie keinesfalls einer kasuistischen Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Interessen des Fremden entgegen. Sowohl während „aufrechter Scheinehe“ als auch danach ist überhaupt nichts eingetreten, was Grundlage für eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstellen könnte.

Fazit:

Zusammengefasst kommt dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Abgesehen von der eingegangenen – lange zurückliegenden – Aufenthaltsehe und dem Umstand, dass bis dato keine bestandene Deutschprüfung GER: A2 nachgewiesen werden konnte, erweist sich sein Gebaren im Bundesgebiet als vorbildlich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Wohles zweier Kinder unzulässig.

Diese Umstände sind schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, da sie zwei österreichische Staatsbürgerinnen in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkte IV. und VI.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.

3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 (2) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ex ufficio zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund § 9 (1) bis (3) BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 (2) iVm (1) AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen amtswegig eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 (2) BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 8 IntG nicht erfüllt hat oder er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Ausmaß der Geringsfügigkeitsgrenze nach ASVG ausübt.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie unter Punkt 3.2. erläutert, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weswegen ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.

Der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 (1) AsylG stehen der unterbliebene Nachweis eines erfüllten Integrationsmoduls 1 (insbesondere Deutschkenntnissen auf dem Niveau des GER A2) sowie der eindeutige Gesetzeswortlaut, wonach „zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit“ ausgeübt werden müsste, entgegen.

Nicht verkannt wird dabei die in Vorlage gebrachte Einstellzusage, jedoch kann diese weder die Stellung eines Arbeitnehmers noch ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0035).

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 (2) Z 1 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 21 (7) BFA-VG ist dies auch ausdrücklich gestattet, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Dazu äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 (2) GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 (7) BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a (1) VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 (4) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Aufenthaltsehen, Rückkehrentscheidungen, Familienleben oder Kindeswohl, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bestehenden Rechtsprechung nicht ab und betrifft einen Einzelfall, dessen einzelne Umstände nicht revisibel sind.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.