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L506 2301330-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2301330-1
L506 2301330-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024
allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Schule Externistenprüfung häuslicher Unterricht öffentliche Schule Rechtsanschauung des VwGH Schulbesuch Schule Spruchpunkt - Abänderung Untersagung
L506 2301330-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, Frau XXXX und Herrn XXXX , beide XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend einen Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX erfolgte für den minderjährigen Beschwerdeführer ein von der Erziehungsberechtigten unterfertigtes Ansuchen hinsichtlich des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule für das Schuljahr XXXX . Als zuletzt besuchte Schule wurde die XXXX , 5. Schulstufe angegeben; als Wunschschule bzw. Schulstufe im Ausland wurde die 6. Schulstufe der genannten Schule genannt.
In einem wurde seitens der Erziehungsberechtigten vermerkt, dass eine Jahresabschluss- bzw. Schulbesuchsbestätigung ehestmöglich nachgereicht werde. Dem Ansuchen wurde eine Bestätigung der genannten Schule über die Schulzugehörigkeit und den Eintritt in die betreffende Schule mit 01.08.2023 den BF betreffend beigelegt.
2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom XXXX , GZ XXXX wurde der Besuch eine im Ausland gelegenen Schule untersagt und festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt 1.) Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz und 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) genannt.
2.1. Es wurden seitens der belangten Behörde folgende Feststellungen getroffen:
2.1.1. Für das Schuljahr XXXX haben Sie rechtzeitig bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt, dass Ihr Sohn XXXX am häuslichen Unterricht teilnehmen möchte. Dagegen wurde von Seiten der Schulbehörde kein Einwand erhoben und die Kenntnisnahme ausgeschickt. Da die verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfungen am Ende des Schuljahres von Ihrem Sohn nicht abgelegt wurden, hat die Bildungsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX eine weitere Teilnahme Ihres Sohnes XXXX am häuslichen Unterricht untersagt und den Schulbesuch im Sinne des § 5 SchPflG angeordnet.
Sie haben rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingebracht, welche samt den Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Sie haben daraufhin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX abgelehnt.
Ihr Sohn hat, obwohl die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz angeordnet und auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, im Schuljahr XXXX an keinem einzigen Tag die Schule besucht.
Sie sind Ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes XXXX zu sorgen, nicht nachgekommen. Während des gesamten Schuljahres XXXX wurden daher Anzeigen wegen Schulpflichtverletzungen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
2.1.2. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus den eingeholten Unterlagen ergeben.
2.1.3. Rechtlich wurde nach Zitat des § 13 Abs. 1 SchPflG und § 11 Abs. 4 SchPflG auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7 verwiesen, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg für eine Schulstufe gem. § 11 Abs. 4 SchPflG nicht nachgewiesen werde, die zuständige Behörde die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen habe. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend, habe das betroffene Kind somit seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen. Daraus ergebe sich, dass die - nach Maßgabe der §§ 2 und 3 SchpflG die nicht absolvierte Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen sei und wurde seitens der Bildungsdirektion Oberösterreich, da der Sohn der BF im Rahmen des häuslichen Unterrichts im Schuljahr XXXX nicht zu den verpflichtenden Externistenprüfungen gem. § 11 Abs. 4 SchPflG angetreten sei, mit Bescheid vom XXXX eine weitere Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagt und den Schulbesuch im Sinne des § 5 SchPflG angeordnet.
Unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Anordnung des Schulbesuches für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht im Sinne der §§ 2,3 und 5 SchPflG. Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schuld komme somit nicht mehr in Betracht.
Bei der von der Erziehungsberechtigten angegebenen XXXX handle es sich unstrittig um eine im Ausland gelegene Schule.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine solche Schule handle, seien die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetztes nicht erfüllt und sei spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gegen den genannten Bescheid vom XXXX , GZ XXXX erhob der minderjährige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , bei der Bildungsdirektion eingelangt am XXXX , durch seine erziehungsberechtigten Eltern Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
3.1. Zunächst wird ausgeführt, dass das seitens der Behörde als begründend herangezogene Interesse der Kinder am Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule überwiege, angezweifelt werde, da sich die beiden Kinder sehr gerne für die XXXX entschieden hätten und seien weder die Eltern noch die beiden Kinder dazu befragt worden. Diese hätten im Schuljahr XXXX die betreffende Schule in XXXX sehr gerne motiviert und erfolgreich besucht.
Es sei von der VS XXXX hinsichtlich des BF mitgeteilt worden, dass der BF immer Schwierigkeiten haben werde im regulären Schulsystem und seien die Eltern bemüht, eine geeignete Lösung für die beiden Kinder zu finden. Den Kindern sei jedoch jeder Besuch einer Privatschule ohne dauerndes Öffentlichkeitsrecht in Österreich untersagt worden. Die Eltern hätten sich um Alternativen in Österreich bemüht, doch seien an der Aufnahme der Kinder an anderen Schulen gescheitert.
Seitens der XXXX sei eine Zusage erfolgt und sei diese gut erreichbar. Aufgrund ihres 30jährigen Bestehens erfülle diese alle schulischen Anforderungen und das Öffentlichkeitsrecht und besuche der BF eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Der BF besuche die 6. Schulstufe der genannten Schule, seine Schwester die 5. Schulstufe.
Mit Entscheidung des BVwG aus dem Jahr XXXX sei die Bewilligung zum Besuch der genannten Schule für das Schuljahr XXXX erteilt worden, womit die Kinder im letzten Jahr die genannte Schule mit gerichtlicher Erlaubnis besucht haben.
Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung zitierte Gesetzesstelle des § 13 Abs. 1 SchPflG stelle sich die Frage, was am Unterricht der betreffenden Schule nicht gleichwertig oder von Nachteil sei und wurde nach dem Grund für die Untersagung des Schulbesuches gefragt. In einem wurde um Bekanntgabe realistischer Alternativen, welche die wiedererlangte psychische Stabilität der Kinder gewährleiste, gebeten.
Letztlich wurde auf die Stellungnahme der Direktorin der betreffenden Schule verwiesen, wonach die betreffende Schule staatlich genehmigt sei, womit sich diese an das XXXX Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, die XXXX Schulordnung, die Grundschulordnung sowie die Mittelschulordnung halten müsse und werde die Einhaltung der Schulpflicht überwacht, was bei Bedarf vom staatlichen Schulamt der Stadt und des Landkreises bestätigt werden könne. Bei Verletzung der Schulpflicht werde der Schulvertrag beendet. Ein Verlassen vor Beendigung der Schulpflicht werde der zuständigen Schulbehörde umgehend mitgeteilt, damit die Schulpflicht weiterhin eingehalten und überprüft werde, und keine Lücken entstehen.
Für die Schulkosten müssen die Eltern selbst aufkommen.
Der bisherige Lernweg habe eine bessere Entwicklung der Kinder mit sich gebracht und sei es der Wunsch der Kinder, das Lernen so weiterzuführen und würden die Eltern nach bestem Wissen und Gewissen die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und deren Fähigkeiten fördern. Ein erzwungener Schulbesuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule gegen den Willen der Kinder gefährde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Kindeswohl.
Der Schulvertrag mit der betreffenden Schule sei bereits im Jahr XXXX und vor Beginn des Schuljahres XXXX übermittelt worden.
3.2. Es wurde beantragt, die angerufene Bildungsdirektion und das BVwG mögen den bekämpften Bescheid aufheben und werde ansonsten aus den genannten Gründen eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , nahm im Schuljahr XXXX am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch die verpflichtenden Externistenprüfungen am Ende des Schuljahres nicht ab.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für OÖ vom XXXX wurde eine weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt und der Schulbesuch gem. § 5 SchPflG angeordnet sowie ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX abgelehnt.
Im Schuljahr XXXX besuchte der genannte minderjährige Beschwerdeführer keine Schule in Österreich.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom XXXX , GZ XXXX wurde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule untersagt.
Das BVwG gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX statt und erteilte die Bewilligung zum Besuch der XXXX im Schuljahr XXXX .
Die Revision wurde für zulässig erklärt, da eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehle, ob eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht gem. § 11 SchPflG durch den Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG einem Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gem. § 13 SchPflG entgegenstehe.
Seitens der Bildungsdirektion für Oberösterreich wurde eine ordentliche Revision erhoben und hob der VwGH mit Erkenntnis vom 24.10.2024, Ro 2024/10/0002,0003-7 die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2024, Ro 2023/10/0032 auf und führte begründend aus, dass die vorliegenden Revisionsfälle sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten dem mit Erkenntnis vom 03.10.2024 entschiedenen Fall gleichen.
Mit XXXX wurde seitens der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers um den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für das Schuljahr XXXX angesucht.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom XXXX , GZ XXXX wurde gem. § 13 Abs. 1 SchPflG der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule untersagt und gem. § 11 Abs. 4 SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang bzw. den Feststellungen der belangten Behörde und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2024 lauten:
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
§ 11.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
…
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
3.2.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom XXXX , GZ XXXX , wurde gem. § 13 Abs. 1 SchPflG für den minderjährigen Beschwerdeführer der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule untersagt und gem. § 11 Abs. 4 SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren ist aufgrund des Ansuchens betreffend einen Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr XXXX zu prüfen, ob die Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule und die Anordnung der Absolvierung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzl. Schulartbezeichnung zu Recht erfolgte.
Zu verweisen ist im vorliegenden Fall zentral auf die aktuelle einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 13 Schulpflichtgesetz, VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032-7.
Der VwGH führte begründend aus, er vermöge nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – hier durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht – zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gem. § 13 Abs.1 SchPflG – erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde bereits nämlich – rechtskräftig – dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG – also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist.
Der bloße Verweis des Verwaltungsgerichtes auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, legt nicht dar, weshalb dem Gesetzgeber des SchPflG - der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde) im Kern unverändert beibehalten hat -, zu unterstellen wäre, dass er der genannten behördlichen Anordnung keine bindende Wirkung im Hinblick auf eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG beimessen habe wollen. Vielmehr ist bei der Norminterpretation nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber - hier: mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist - inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094, mit Verweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, mwN).
Lt. dem gegenständlichen höchstgerichtlichen Erkenntnis, welches das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat und dem es sich nunmehr vollinhaltlich anschließt, wurde sohin zusammenfassend festgehalten, dass eine rechtskräftig geltende Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht einer Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 13 SchPflG entgegensteht.
Da eine solche rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im vorliegenden Fall gegeben ist, war sohin – ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. dazu VfGH 25.06.2024, G3494/2023 ua) – im Lichte der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass diese der Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 13 SchPflG entgegensteht und eine Erfüllung der Schulpflicht gem. den Bestimmungen der §§ 11, 12 und 13 SchPflG nicht mehr in Frage kommt, weshalb mit nachfolgend erörterter Maßgabe spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2.3. Zum Entfall von Spruchpunkt 1 Satz 2
Fallbezogen wurde – wie bereits ausgeführt – die Erfüllung der Schulpflicht in bestimmten Schulen im Sinne des § 5 SchPflG bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig angeordnet.
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.03.2023, Ra2022/06/0321 mwN). Wiederholt die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in derselben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Beschwerdeführer durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (vgl. dazu VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034 mwN).
Mit Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG nicht nur wiederholt, sondern die Möglichkeiten der Erfüllung der Schulpflicht wurden eingeschränkt.
Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX war zur Erfüllung der Schulpflicht – abgesehen vom Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule – noch die Möglichkeit des Besuchs einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht (ohne weitere Einschränkung) eingeräumt. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde diese Möglichkeit jedoch auf den Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung eingeschränkt.
Damit erweist sich die über die bereits rechtskräftig erfolgte Anordnung hinausgehende gegenständliche Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG als rechtswidrig und Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides hat zu entfallen.
3.2.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch im Lichte der gegenständlichen abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Ferner werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).
3.2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es im Hinblick auf das Judikat VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032 an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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