Bundesverwaltungsgericht L516 2259799-3

L516 2259799-3Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Vergleichsmaßstab

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L516 2259799-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2259799.3.00

Spruch

L516 2259799-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Prof.in Mag.a Dr.in Vera M. WELD, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zahl 1313212405-240837689, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG sowie §§ 46, § 52 Abs 3 FPG und 55 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, nachdem ein davor von ihm am 28.06.2022 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag vom 19.08.2024 mit Bescheid vom 22.10.2024 (I.) gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück, erließ (II.) gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist islamischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. (BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 16; Bescheid 22.10.2024, S 10)

Der Beschwerdeführer ist in Pakistan (nach islamischen Ritus) in verheiratet und Vater von sechs Kindern. Er wurde im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis etwa 2007. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Auslandsaufenthalte, wobei er immer wieder nach Pakistan zurückkehrte. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan mehrere Jahre die Schule. Bis etwa 2007 bestritt er seinen Lebensunterhalt mithilfe der familieneigenen Landwirtschaft. Des Weiteren übte er Hilfsarbeiten als Maurer, Traktorfahrer und Fahrer aus. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen, ebenso wie die Ehegattin nach islamischen Ritus und die sechs Kinder nach wie vor im Distrikt Sialkot. Die Familie bzw. der Vater des Beschwerdeführers verfügt über einen kleinen Teil einer Landwirtschaft, auf dem bereits der Beschwerdeführer arbeitete und nun seine Kinder arbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension und unterstützt(e) der Beschwerdeführer seine Eltern, seine Ehegattin und seine Kinder in den vergangenen Jahren finanziell durch seine in Europa ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig telefonisch in Kontakt. (BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 18; NS EV 19.08.2024 S 5f.; Bescheid 22.10.2024, S 10; Beschwerde 30.10.2024 S 5)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt rund zwei Jahre und fünf Monate in Österreich. Er reiste Ende Juni 2022 in Österreich ein und verfügte bis zum Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im April 2024 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Seit 24.04.2024 ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. (BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 18; Bescheid 22.10.2024, S 14; IZR).

Der Beschwerdeführer verfügt seit Anfang August 2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist seither selbständig tätig und bezieht seither auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (GVS; AJ-Web; BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 19; NS EV 19.08.2024 S 2; ; Bescheid 22.10.2024, S 11; Beschwerde 30.10.2024 S 4)

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat einen von ihm angefangenen Deutschkurs nicht abgeschlossen. Er versucht im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit, Deutsch zu sprechen bzw. zu erlernen. Er hat keine familiären oder familienähnlichen Verbindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Er ist Mitglied einer Moschee und engagiert sich dort – soweit es ihm möglich ist – ehrenamtlich. Er verfügt über Freunde und Bekannte, die so wie er aus Pakistan stammen. (NS EV 19.08.2024 S 2f.; Bescheid 22.10.2024, S 11; Beschwerde 30.10.2024 S 4f.)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1. 3 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers

Am 28.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Jenes Erkenntnis wurde am 23.04.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 24.04.2024 rechtskräftig. (BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E; § 21 Abs 8 BVwGG)

Am 19.08.2024 stellte der Beschwerdeführer persönlich den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

1. 4 Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024

1.4. 1 Zum Zeitpunkt der am 24.04.2024 bewirkten Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2022 auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war,

*) hielt sich der Beschwerdeführer insgesamt ein Jahr und 10 Monate in Österreich als Asylwerber gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG auf;

*) verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich, hatte keine Verwandten in Österreich und unterhielt auch keine Beziehung im Bundesgebiet;

*) verfügte der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, besuchte in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hatte er bislang eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert.;

*) hatte der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht;

*) verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestand;

*) verfügte der Beschwerdeführer seit Anfang August 2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“, war seither selbstständig tätig und bezog seit Juli 2022 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde;

*) leistete er keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und war nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich;

*) lebten seine Eltern, seine Ehegattin nach islamischen Ritus, seine sechs Kinder und sein Bruder nach wie vor in Pakistan und stand der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen regelmäßig telefonisch in Kontakt.

(BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 18-20)

1.4. 2 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 23.04.2024 zusammengefasst aus (BVwG 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, S 112-118):

„Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier Ende Juni 2022 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Allein durch die Antragstellung konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätten er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit nunmehr etwa 22 Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstands, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, er versuchte diese mit einem nicht glaubhaften und darüber hinaus nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über soziale Kontakte verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bemüht ist, sich hier zu integrieren und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 26.04.2010, 2007/01/1272 mwN). Der Beschwerdeführer reiste etwa Ende Juni 2022 in das Bundesgebiet ein und im August 2022 erging im Verfahren des BF der – erste abweisende - Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rund einen Monat nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; zuletzt VwGH 20.12.2012, 2011/23/0341).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, auch ansonsten nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der allenfalls einfachen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er bislang nie einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt hat, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und den allenfalls wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu ziehen. Unterstützungsschreiben konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Ferner hat der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer meldete Anfang August 2022 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, an und ist seit etwa Anfang August 2022 selbständig erwerbstätig. Aber auch der Umstand, dass der BF seit einiger Zeit versucht, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.06.2010, 2010/18/0226). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen allenfalls einfachen Deutschkenntnissen und seinen sonstigen fehlenden Integrationsbemühungen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Jat und dem islamischen Glauben angehört, nicht erstattet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er in Sialkot und Karatschi vor seiner Ausreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, was gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo seine Ehegattin nach islamischen Ritus, seine sechs Kinder, seine Eltern und ein Bruder leben und er somit über ein soziales Netz verfügt, zumal der BF in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (allenfalls acht Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan.

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal der BF gesund ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal sich der BF im gegenständlichen Verfahren erst seit etwa 22 Monaten in Österreich befindet. Zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde liegen rund 16 ½ Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund vier Monate.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Urdu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Ehegattin nach islamischen Ritus, sechs Kinder, Eltern und ein Bruder) leben. Insoweit kann - auch aufgrund der noch nicht übermäßig langen Abwesenheit (allenfalls etwa acht Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlands ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.“

1. 5 Zum gegenständlichen Antrag vom 19.08.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG

1.5. 1 Der Beschwerdeführer verblieb nach Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig weiter in Österreich und stellte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2024 persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, nachdem seine Rechtsvertretung den Antrag zuvor per E-Mail vom 24.05.2024 an das BFA übermittelte (AS 1, 47ff.).

Zu seinem schriftlichen Antrag legte der Beschwerdeführer insbesondere ein „Marriage Certificate“, Lohnabrechnungen für Februar 2024, ein „Family Registration Certificate“ und eine Kopie seiner e-card vor. (AS 12 ff)

In der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2024 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag zusammengefasst damit, dass er in St. Pölten mit „jemanden“ in einer Wohnung lebe und sich die Miete durch seine Arbeit bei Foodora leisten könne. Staatliche oder private Unterstützungsleisten beziehe er nicht. Er sei Mitglied einer Moschee und zahle monatlich ungefähr EUR 20,-. Er habe in Österreich keine Verwandten aber ein paar Freunde, welche ebenfalls aus Pakistan stammen würden. Er habe einen A1-Deutschkurs besucht aber leider nichts verstehen können und deswegen beschlossen, aufzuhören. Weitere Kurse habe er nicht besucht, könne aber durch seine Arbeit ein wenig Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder, welche mit seiner Ehefrau in XXXX , Dorf XXXX leben würden. Er schicke ihnen Geld, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Die Familie bzw. der Vater des Beschwerdeführers verfüge über einen kleinen Teil einer Landwirtschaft, auf dem bereits der Beschwerdeführer gearbeitet habe und nun seine Kinder arbeiten würden. Mit den Erträgen der Landwirtschaft würden sie aber nur knapp auskommen. Der Beschwerdeführer selbst habe in Pakistan als Landwirt gearbeitet, in Griechenland, Saudi-Arabien, Aserbaidschan und Dubai sei er als Fahrer, Hilfsarbeiter und Erntehelfe tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe jeden Tag Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Eltern in Pakistan. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich leben. Er sei in Österreich nie straffällig geworden, habe bisher brav gearbeitet und seine Steuern gezahlt. Seit der rechtkräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2024 habe sich nichts in Bezug auf sein Privat-und Familienleben geändert. (NS EV 19.08.2024 S 2-7 [AS 63-73])

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.08.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe insgesamt sechs Kinder mit seiner Gattin, die alle in Pakistan leben würden. Er sei selbst nach Österreich gekommen, weil er den Glaubensfehden zwischen Sunniten und Schiiten in Pakistan habe entkommen wollen und einfach in Frieden, Ruhe und Sicherheit leben möchte. Er gehe in Österreich einer selbstständigen Tätigkeit als Lieferant für Foodora nach, zahle Steuern, Versicherungsbeiträge und Ähnliches, sei sohin jedenfalls in die Gesellschaft integriert und falle niemandem zur Last. Der Beschwerdeführer unterstütze auch seine Familie, die noch in Pakistan lebe, finanziell. Sie komme gerade so über die Runden, da sie selbst für sich ein Stück Land bewirtschafte, von dessen Erträgen sie leben könnte. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers wäre dies kaum mehr möglich. Auch in sozialer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer bereits integriert und insbesondere durch seine Tätigkeit als Lieferant sowie durch die Mitgliedschaft in der Moschee in Österreich Freunde gefunden. Er werde von seinem Umfeld – so gut wie möglich – unterstützt, was insbesondere auch erforderlich sei, da der Beschwerdeführer selbst weder lesen noch schreiben könne und sohin als Analphabet gelte. Er werde versuchen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, mit seinen Dienstzeiten sei dies aber oft schwer vereinbar. (AS 83-85)

1.5. 2 Das BFA wies diesen Antrag vom 19.08.2024 mit Bescheid vom 22.10.2024 (I.) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ab, erließ (II.) gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach Pakistan zulässig sei, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2024 zugestellt. (AS 283-377, 399)

1. 6 Zur Lage in Pakistan

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 7, Stand 01.02.2024)

Punjab und Islamabad

Punjab

Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von knapp 128 Millionen (PAKBS 5.8.2023). Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022).

2023 verzeichnete Punjab einen Anstieg auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Allerdings war mit elf Toten die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Das geht unter anderem darauf zurück, dass Angriffe auf Militäreinrichtungen abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024).

Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS für den Punjab 2022 drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten (PIPS 24.2.2023), 2021 fünf Anschläge mit 14 Toten. Ein Anschlag 2021 war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022).

Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).

Im Zuge kommunaler religiöser Gewalt wurde im Punjab ein Todesopfer für das Jahr 2023 verzeichnet, als eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten stürmte und einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten tötete (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Außerdem wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).

2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 wurden wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022).

Islamabad

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt keine Muslime sind (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,36 Millionen auf (PAKBS 5.8.2023).

2023 verzeichnete PIPS keinen Anschlag in Islamabad (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024a). Für 2022 verzeichnete das Institut zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).

CRSS berichtet in einer ersten Auswertung fünf Sicherheitsvorfälle [Anm.: Sicherheitsoperationen oder Terroranschläge] in Islamabad 2023 ohne Tote (CRSS 31.12.2023). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 19.5.2023). PICSS zeichnete für Islamabad einen Anschlag auf (PICSS 1.1.2024).

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.1.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 152 30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a)

Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Die enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen in Folge der Flutkatastrophe vom Sommer 2022 fügen eine neue Belastung für den Staatshaushalt hinzu. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurden von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023). Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite. Mit Stand Herbst 2023 war auch davon erst wenig ausbezahlt. Viele Geberstaaten bezweifeln, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich bei jenen ankommt, die sie benötigen, bzw. zum Schutz vor zukünftigen Katastrophen eingesetzt wird (WOZ 31.8.2023).

Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. Die Wirtschaft ist im Fiskaljahr 2023 geschrumpft, nachdem sie zwei Jahre in Folge ein starkes Wachstum verzeichnet hatte. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Dies steht unter anderem im Zusammenhang mit dem längeren Beibehalten der akkommodierenden Geldpolitik [Anmerkung: Erhöhung der Geldmengen, niedrige Zinssätze], dem Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt, der Überschwemmungskatastrophe 2022, den innenpolitischen Querelen sowie den damit verbundenen starken Vertrauensverlust und Abstufungen der Kreditwürdigkeit (WB 4.10.2023).

Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (TE 1.12.2023). Die Verringerung der Einkommen dürfte Millionen von Arbeitnehmern betreffen, insbesondere diejenigen, die in informelle Arbeitsplätze mit geringerer Produktivität abgerutscht sind. Als Folge des Sinkens der Löhne und der Verringerung der Arbeitsplätze sowie der hohen Inflation wird davon ausgegangen, dass die Armut zugenommen hat, und dies auch die Kaufkraft untergräbt (WB 4.10.2023).

In der ersten Hälfte des Jahres 2023 schien Pakistan sogar auf einen verheerenden wirtschaftlichen Ausfall zuzusteuern. Die Aussetzung der Auszahlungen eines Kreditprogramms des Internationalen Währungsfonds (IWF) aufgrund der wiederholten Nicht-Erfüllung der Reformverpflichtungen und die folgende Kreditaussetzung weiterer internationaler Geldgeber führte zu einer unmittelbaren Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Schließlich konnten sich der IWF und Pakistan auf ein neunmonatiges Programm mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 3 Mrd. US-Dollar als Überbrückungsmaßnahme einigen (USIP 6.9.2023). In seiner ersten Über153 prüfung im November attestierte der IWF eine aufkommende Erholung (IMF 15.11.2023). Das Finanzministerium berichtet ebenfalls von einer schrittweisen Erholung sowie von Zuwächsen in wichtigen Wirtschaftszweigen, wie Landwirtschaft und Produktion (MoF PAKI 2.12.2023). Auch die Inflation sank bis Oktober auf 26,89 Prozent, allerdings stieg sie im November wieder leicht (TE 1.12.2023).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 65,5 Millionen im Jahr 2017-18 auf 71,76 Millionen im Jahr 2020-21; die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 61,71 Millionen auf 67,25 Millionen (MoF 9.6.2022). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.11.2023; vgl. MoF PAKI 4.6.2023b). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MoF PAKI 4.6.2023b; vgl. IOM 12.2022). Die Tendenz ist hier abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 12.2022). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.11.2023). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Im Jahr 2022 wanderten 829.549 Pakistaner offiziell registriert im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment ins Ausland aus, um dort zu arbeiten. Diese Migration konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF PAKI 4.6.2023a; vgl. BEOE 8.12.2023). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a).

Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat zum Ziel die Lücke zwischen dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der Ausbildung zu schließen und den Zugang, die Qualität und die Treffsicherheit der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVET o.D.a; vgl. IOM 22.3.2023).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm, dessen Zielsetzung die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, wurde in die Drought Emergency Relief Assistance (DERA) integriert. Als weiteres Programm wurde das Khushal Pakistan Program eingeführt. Mit Schwerpunkt auf den ländlichen Bereich zielt es auf die Förderung ökonomischer Aktivität durch die Schaffung von Infrastruktur und öffentlicher Arbeit, u.a. im Bereich, Straßenbau, Wasserversorgung, Schulbau und Bodenkonservierung (IOM 22.3.2023).

Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das Punjab Rural Support Program als staatliches Programm durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weibliche Haushaltsvorstände (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen hat außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022). Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vgl. TNI 7.12.2023).

Ein staatliches Projekt speziell zur Förderung der Berufstätigkeit junger Menschen ist z.B. das PM Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023 (IOM 30.3.2021; vgl. INCPAK 25.1.2023; 155 MCB o.D.). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung außerdem ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023).

Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2022) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTC o.D.).

VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM

Armut

Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 30.1.2023). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Ernährungssicherheit

Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023).

Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023).

Die Ernährungsunsicherheit wirkt sich auf Frauen, Kinder und ländliche Haushalte aus, was zu sozio-ökonomischen Ungleichheiten führt und einen Anstieg der Zahl der Haushalte, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, verursacht (TOI 21.10.2022). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt auch eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung, wobei generell der Zugang von Mädchen zu Bildung eine Herausforderung bleibt - insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die damalige Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Etwa 15-16 Prozent der pakistanischen Bevölkerung leben aufgrund der Überschwemmungen und verfehlten politischen Maßnahmen unter akuter Ernährungsunsicherheit (TOI 21.10.2022).

Wohnraum

Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten. Ein großes Problem ist die Qualität der vorhandenen Wohnungen. Die Hälfte aller städtischen Haushalte ist überbelegt oder besteht aus informellen Siedlungen mit unzureichendem Zugang zu grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Reguläre Wohnungen sind für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich und befinden sich hauptsächlich im Besitz von Männern (WBB 11.3.2022). Die Mehrheit des Wohnraums findet sich in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel auf 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten zu verbessern. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2,2 Millionen Häuser und 13.100 Kilometer an Straßen zerstört (IOM 12.1.2023).

SOZIALWESEN

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen miteinschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vgl CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022).

Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).

Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).

Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vgl. HA 18.2.2021).

Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vgl. PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2019). Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)

Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023) [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung].

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vgl. GB 5.12.2022).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).

Medizinische Versorgung

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).

Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).

Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).

Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).

In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).

Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).

Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).

In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).

Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).

Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).

Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).

Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).

Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).

Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten

Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Muslime (PBS o.D.). Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die ethnische Minderheit der Hazara gehört (USDOS 2.6.2022).

Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 29.3.2023; vgl. ICG 5.9.2022). Schätzungen gehen davon aus, dass Barelvi eine knappe Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Lange Zeit wurden sie als moderat erachtet. Viele von ihnen hängen der Verehrung von Sufi-Schreinen an, und traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barlevi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Allerdings ist die in den letzten Jahren entstandene islamistische politische Partei Tehrik-e-Labbaik Pakistan (TLP) eine Partei bzw. Bewegung der Barelvi (OF 9.2021; vgl. ICG 5.9.2022). Diese Partei hat eine Einstellung eingenommen, die sich nicht nur gegen Ahmadis, sondern auch gegen Schiiten und religiöse Minderheiten richtet. Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert. Deobandi vertreten hingegen den orthodox-sunnitischen Islam. Die Verehrung von Schreinen der Barelvi lehnen orthodoxe Deobandi als ketzerisch ab, militante Deobandi richten sich gegen nicht-sunnitische Muslime (ICG 5.9.2022).

Der Wahabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen (EB 29.3.2023).

Den Schätzungen folgend sind 20-40 Millionen Pakistanis Schiiten (DFAT 25.1.2022). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören, die den Aga Khan verehren und in Handel und Industrie stark vertreten sind (EB 29.3.2023).

Schiiten sind quer über das ganze Land sowie auf die meisten ethnischen und linguistischen Gruppen und Stämme Pakistans verteilt. Mit Ausnahme der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert, und die gemeinsame ethnische Identität mit der sunnitischen Mehrheit stellt einen definierenden Faktor der Integration dar. Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. Im südlichen Punjab, wo konservative Madrassen und militante Gruppen stärker vertreten sind, leben die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften eher getrennt. Außerdem bilden in einigen Großstädten Schiiten eher Enklaven. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021).

Es gibt signifikante schiitische Gemeinden in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (DFAT 25.1.2022). In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch. Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan. 40 Prozent der Bevölkerung der Kurram Agency sind Schiiten, wobei die meisten davon dem Turi-Stamm angehören. Innerhalb des Bangash-Stammes in der Orakzai Agency gehören geschätzt 40 Prozent dem Schia-Glauben an (UKHO 7.2021).

Schiitische Muslime können ihren Glauben frei, ohne offenkundiges staatliches Eingreifen, ausüben sowie Glaubensstätten errichten. Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). Schiiten sind in Regierungen, im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura ist ein Feiertag staatlich anerkannt. Es gibt keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten in der Anstellung im öffentlichen Bereich, bei der Polizei, beim Militär oder im privaten Sektor. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein (UKHO 7.2021). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022).

Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Es ist anhand von Umfragen davon auszugehen, dass Sunniten in Pakistan Schiiten überwiegend als Muslime ansehen. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige erachtet (BAMF 5.2020).

Bewaffnete, konfessionell motivierte Gruppen, wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ), Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und der sogenannte Islamische Staat (IS) führen Anschläge durch, die u.a. auf schiitische Muslime zielen (UKHO 7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Opferzahlen extremistisch-konfessionell motivierter Anschläge nahmen im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 zu, was eine Trendumkehr zu den Jahren davor darstellt (USDOS 2.6.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS verzeichnete für das Jahr 2021 zwei terroristische Anschläge auf Schiiten mit insgesamt 13 Toten, 10 davon ethnische Hazara (PIPS 4.1.2022). Am 4.3.2022 gelang es dem IS, einen Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peschawar durchzuführen, der mindestens 56 Menschenleben forderte (AP 5.3.2022). Mit diesem Anschlag verzeichnet PIPS für das gesamte Jahr 2022 zwei Anschläge auf Schiiten mit insgesamt 68 Toten. Gleichzeitig registrierte es auch einen Anschlag auf die sunnitische Gemeinde aus religiösen Gründen mit einem Toten (PIPS 11.1.2023).

Es kommt bei Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, außerdem zu sozialen Übergriffen und Tötungen durch Unbekannte oder aufgebrachte Menschenmengen, bei denen ein religiöser Hintergrund bzw. Blasphemievorwürfe vermutet wird (USDOS 2.6.2022).

Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten. Ihre Moscheen, einige Gebetsriten und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich. In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Im August und September werden die Schutzmaßnahmen quer durch das ganze Land für die Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen erhöht. Allein in Islamabad und Rawalpindi waren für das Jahr 2021 laut Angaben der Behörde dazu unterschiedliche Einheiten in einer Stärke von 19.000 Personen bereitgestellt. Die Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, werden in diesen Monaten eingeschränkt (USDOS 2.6.2022).

Berichten zufolge verhängten Anti-Terrorismus-Gerichte im Jahr 2020 aufgrund von konfessionell motivierten Anschlägen an Schiiten mehrere Verurteilungen (UKHO 7.2021). Für die schiitischen Hazara haben die Sicherheitskräfte spezielle Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie Checkpoints rund um ihre Enklaven in Quetta sowie Sicherheitseskorten für Reisen außerhalb der Enklaven und bei religiösen Prozessionen (UKHO 7.2022). Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Gettoisierung ihrer Viertel führen [Anm.: siehe Kap. Hazara] (USDOS 20.3.2023).

Der paschtunische Stamm der Turis war aufgrund der Glaubenszugehörigkeit, der Opposition zu den Taliban sowie wegen Landstreitigkeiten besonderes Ziel von Anschlägen im Kurram Distrikt, allerdings hat sich die Sicherheitslage stark verbessert [Siehe Kapitel Sicherheitslage Khyber Pakhtunkhwa (inkl. Tribal Districts - ehemalige FATA)] (DFAT 25.1.2022).

Zuletzt war das Jahr 2020 vermehrt von Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten gezeichnet (AA 28.9.2021; vgl. UKHO 7.2022). Einige extremistische sunnitische Gruppen gaben in Hassreden, unter anderem in den sozialen Medien, Schiiten wegen deren Pilgerreisen in den Iran die Schuld für den Import von COVID-19 nach Pakistan und nannten es das "Schia-Virus" (USCIRF 4.2021; vgl. HRCP 2021, UKHO 7.2022). Im Punjab verabschiedete die Provinzversammlung im September 2020 ein Gesetz zum "Schutz der Grundlagen des Islams", das u.a. zur religiösen Ehrerbietung gegenüber einigen, zwischen sunnitischen und schiitischen Auslegungen umstrittenen, religiösen Figuren verpflichtet (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Dies führte zu einem Aufruhr unter schiitischen Geistlichen. Der Gouverneur der Provinz verweigerte, öffentlich bestärkt durch den damaligen Premierminister, die Unterzeichnung und verhinderte damit das Inkrafttreten (UKHO 7.2021). Extremistische sunnitische Gruppen führten indes Proteste gegen Schiiten an (USCIRF 4.2021). Im September 2020 kam es schließlich in Karatschi mit mehr als 30.000 Teilnehmern zu der größten Anti-Schia Demonstration in der Geschichte Pakistans sowie zu einem zuvor nicht gekannten Ausmaß an sozialen Übergriffen und Blasphemie-Anzeigen gegen Schiiten (UKHO 7.2021). Allein im August 2020 soll es zu mindestens 40 Blasphemieanzeigen gegen Schiiten gekommen sein (HRCP 2021; vgl. DFAT 25.1.2022). 70 Prozent der Blasphemieanzeigen des Jahres 2020, die auf einen neuen Höchststand von 208 anstiegen, waren gegen Schiiten gerichtet (CSJ 2.2022).

Im Jahr 2021 ging die Zahl der Anzeigen wieder zurück, 45 der Anzeigen richteten sich dabei insgesamt gegen Anhänger der verschiedenen muslimischen Glaubensrichtung (CSJ 2.2022).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.1 und 1.2)

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan, waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und stimmen mit den Angaben im Asylverfahren überein, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister [ZMR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS], Sozialversicherungsauszug [AJ-Web] und Strafregister der Republik Österreich [SA]) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. in seiner Beschwerde.

2. 2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers (oben 1.3)

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2022, zum nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19.08.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ergeben sich aus den dazu geführten Verfahrensakten und Entscheidungen im Einklang mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2. 3 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024 (oben 1.4)

Diese Feststellungen beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E.

2. 4 Zum gegenständlichen Antrag vom 19.08.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG (oben 1.5)

Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.08.2024 sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2024.

Die Feststellung, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.10.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem dazu im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Zustellnachweis (AS 399).

2. 5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus den bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan vom Februar 2024 basieren. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages vom 19.08.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG (§ 58 Abs 10 AsylG)

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK

3. 1 Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Zum Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs 10 AsylG

3. 2 Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn der genannten Bestimmung vorliegen, herangezogen werden (vgl. etwa die zum früheren § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ergangenen Erkenntnisse VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 27.1.2015, Ra 2014/22/0108; ferner zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0173; 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, dort auch mit dem Hinweis, dass der zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 NAG 2005 ergangenen Judikatur auch für die Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Maßgeblichkeit zukommt). (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS11)

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). (vgl. zuletzt VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat. (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 3 Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783) und somit im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, welches der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23.04.2024 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehres zugestellt und damit am 24.04.2024 rechtskräftig wurde (§ 21 Abs 8 BVwGG).

3. 4 Im vorliegenden Fall wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22.10.2024 am 28.10.2024 zugestellt und mit diesem Zeitpunkt erlassen. Für die vorliegende Entscheidung haben daher – entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 – Änderungen und Ereignisse, die nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides eingetreten sind, aber auch andere zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, außer Betracht zu bleiben.

3. 5 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2024) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006)

3. 6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist im Falle des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 28.10.2024 in Bezug auf das Privat- und Familienleben keine solche Sachverhaltsänderung eingetreten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist.

So sind seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2024 bis zur Erlassung des Bescheides vom 22.10.2024 lediglich sechs Monate vergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, dass ein Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt und ein "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 MRK erforderlich macht. (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196)

Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erst rund zwei Jahre und fünf Monate in Österreich auf, wobei er mit Abschluss seines Asylverfahrens das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024 verloren hatte und er sich bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Der Beschwerdeführer hätte daher nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2024 und des damit verbundenen Verlustes seines Aufenthaltsrechtes seine bis dahin erlaubte selbstständige Erwerbstätigkeit beenden müssen und handelt es sich bei seiner Tätigkeit als Essenslieferant für Foodora somit um eine nicht erlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wenngleich die Bestrebungen des Beschwerdeführers, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anerkannt werden.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK von seiner Erwerbstätigkeit und der durchgängigen Aufenthaltsdauer (vgl. Beschwerde S 3) abgesehen, insbesondere auf seine Bindung zu seinen in Österreich befindlichen Freunden und Bekannten (vgl. auch Beschwerde S 4, 5). Dass sich die Freundschaften zu in Österreich aufhältigen Personen zwischenzeitlich fortgesetzt oder – wie ohne nähere Ausführungen behauptet – intensiviert haben, bildet jedoch für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 MRK erforderlich macht. Ebenso wenig die in der Beschwerde vorgebrachten Bemühungen, sich in der Moschee ehrenamtlich zu engagieren (Beschwerde S 4).

Andere Sachverhaltsänderungen hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Antragsbegründung nicht behauptet, vielmehr gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2024 selbst ausdrücklich an, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2024 an seinem Privat und Familienleben nichts geändert habe (NS EV 19.08.2024 S 6,7 [AS 71f.]).

Im Ergebnis ist daher im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2024 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 22.10.2024 keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens eingetreten, die eine ergänzende oder neue Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Der diesbezüglichen Entscheidung des BFA kann daher nicht entgegengetreten werden und die Zurückweisung des Antrages erfolgte zu Recht.

3. 7 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§§ 46, § 52 Abs 3 FPG und 55 FPG)

3. 8 Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).

3. 9 Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFA-VG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. zur Durchführung einer Interessenabwägung im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in einer Konstellation, in der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, Rn. 17 f). (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228)

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 10 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise Ende Juni 2022 in Österreich. Er verfügte während seines Asylverfahrens über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG, ist jedoch seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 24.04.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt seit Anfang August 2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist seither selbständig tätig und bezieht seither auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Mit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wurde nicht nur der Aufenthalt des Beschwerdeführers, sondern auch seine weiterhin ausgeübte Erwerbstätigkeit unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat einen von ihm angefangenen Deutschkurs nicht abgeschlossen. Er versucht im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit, Deutsch zu sprechen bzw. zu erlernen. Er hat keine familiären oder familienähnlichen Verbindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen., ist Mitglied einer Moschee und engagiert sich dort – soweit es ihm möglich ist – ehrenamtlich. Er verfügt über Freunde und Bekannte, die so wie er aus Pakistan stammen.

Seine Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau nach islamischen Ritus, sechs Kinder) leben nach wie vor in Pakistan.

3. 11 Der Beschwerdeführer hält sich aktuell rund zwei Jahre und fünf Monate in Österreich auf. Seit rund sieben Monaten verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr, weshalb sein Aufenthalt seither unrechtmäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

In diesem Zusammenhang wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

3. 12 Es bestehen auch keine hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Auch seine Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau nach islamischen Ritus, Kinder) leben in Pakistan. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 13 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 14 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 15 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen zu einer ihm nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet. Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2024 vorgebrachte Verfolgung durch die pakistanische Polizei bzw. Mitglieder der PMLN und das ihm drohende, zu Unrecht eingeleitete Strafverfahren wegen angeblichen Mordes (NS EV 19.08.2024 S 5-7 [AS 69-73]) wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2024, L508 2259799-2/6E, rechtskräftig für unglaubhaft befunden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.08.2024 und der Beschwerde vom 30.10.2024 allgemein auf seine eigene sunnitische Glaubenszugehörigkeit und einen zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen bestehenden Streit in Pakistan verweist (AS 54f., Beschwerde S 4), ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe oben 1.6 Kapitel Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten), dass in Pakistan 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner wie der Beschwerdeführer selbst Sunniten sind und Anschläge zum Großteil gegen die schiitische Minderheit gerichtet sind und nicht gegen Sunniten. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur sunnitischen Mehrheitsbevölkerung in Pakistan im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer stammt auch aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, auch über Familienangehörige in Pakistan und er ist als arbeitsfähig- und willig anzusehen. Eine existenzielle Gefährdung kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen Mann handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Landwirt und durch Hilfsarbeiten als Maurer, Traktorfahrer und Fahrer verfügt, nicht erkannt werden.

3. 16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3. 17 Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine längere als 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre, damit sich der Beschwerdeführer von seinen Freunden verabschieden, seine Habseligkeiten packen und seine Ankunft in Pakistan planen könne (vgl. Beschwerde S 7f.)

Diesbezüglich ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2024, eine Ausreiseverpflichtung auferlegt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Der Beschwerdeführer ist jener Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer hätte bereits seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über sein Asylverfahren im April 2024 bzw. spätestens seit der negativen Entscheidung des BFA im Oktober 2024 bewusst sein bzw damit rechnen müssen, dass er Österreich verlassen muss. Er hätte damit ausreichend Zeit gehabt, sich von Freunden zu verabschieden und seine Ausreise zu organisieren. Da der Beschwerdeführer in Pakistan über seine Familie verfügt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb er – wie in der Beschwerde behauptet – bei der Rückkehr auf der Straße stehen bzw. obdachlos sein sollte (Beschwerde S 8).

3. 18 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3. 19 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209 mit Hinweis auf E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal schon in der Beschwerde keine neuen bzw. weiteren Integrationsunterlagen vorgelegt oder Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers behauptet wurden und zudem ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.

Zu B)

Revision

3. 20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.