Bundesverwaltungsgericht L524 2302302-2

L524 2302302-2Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Gegenstandslosigkeit Suspendierung vom Unterricht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2302302-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2302302.2.00

Spruch

L524 2302302-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der XXXX , im Verfahren der Bildungsdirektion für Salzburg, Zl. 300961/0005-BR/2024, betreffend die Suspendierung des mj. XXXX , geb. XXXX , vom weiteren Schulbesuch:

A) Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 24.10.2024, Zl. 300961/0005-BR/2024, wurde der Schüler XXXX geb. XXXX , gemäß § 49 Abs. 3 iZm § 49 Abs. 1 SchUG für die Zeit von 24.10.2024 bis 15.11.2024 vom weiteren Schulbesuch an der XXXX suspendiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers Vorstellung.

Am 12.11.2024 brachte die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit dem sie die sofortige Zulassung ihres Sohnes zum Unterricht begehrte.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 24.10.2024, der Vorstellung sowie dem am 12.11.2024 eingebrachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

III. Rechtliche Beurteilung:

A) Einstellung des Verfahrens:

Der Schüler wurde für den Zeitraum 24.10.2024 bis 15.11.2024 gemäß § 49 Abs. 1 iVm Abs. 3 SchUG vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Der gegenständliche Antrag richtet sich auf die sofortige Wiederzulassung des Schülers zum Unterricht.

Im Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitraum der Suspendierung bereits verstrichen, weshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Der Antrag ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139 zur Einstellung eines Verfahrens nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses und VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 zur Zurückweisung einer Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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