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W136 2284128-1•Bundesverwaltungsgericht W136 2284128-1
W136 2284128-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024
Akteneinsicht Dolmetscherliste Sache des Verfahrens Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W136 2284128-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.09.2023, Zl. 2023-0.685741, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GZ 2023-0.917.317, auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Seitens des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Behörde) wird ein Dolmetschregister geführt, in dem Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzer und sprachkundige Personen (die in Folge offenbar alle als Dolmetscher angesprochen werden) registriert werden (siehe Erlass des Bundesministers für Inneres vom 11.03.2020, 2020-0.164.784 [in Folge: Erlass], Pkt. 1.). Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und aller diesem bundesunmittelbar nachgeordneten Organisationseinheiten (siehe Erlass, Pkt. 1) haben für die Bestellung von Dolmetschern ausschließlich die zentral verwaltete Applikation Dolmetschregister zu verwenden (siehe Erlass, Pkt.e 3.1. und 5.1.), wobei allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher und in weitere Folge besonders geschulte Dolmetscher bevorzugt heranzuziehen sind (siehe Erlass, Pkt. 5.2.).
Alle sich um Aufnahme in das Dolmetschregister bewerbenden Dolmetscher müssen einem Aufnahmeverfahren inklusive einer Sicherheits- und Kompetenzüberprüfung – letztere nur, soweit kein gültiger Gerichtsdolmetscherausweis bzw. kein Nachweis für den Abschluss einer Dolmetscherausbildung vorliegt – unterzogen werden (siehe Erlass, Pkt. 3.2.).
Im Dolmetschregister wird jedem Dolmetscher ein Status zugeordnet, dieser besagt, ob der Dolmetscher generell, nur unter gewissen Einschränkungen oder gar nicht herangezogen werden kann (Erlass, Pkt. 3.3.), dieser kann nachträglich verändert werden (siehe etwa Erlass, Pkt. 3.5.).
Für die Aufnahme in das Dolmetschregister muss der Dolmetscher unter anderem eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO abgeben (siehe Erlass, Pkt. 3.2.), deren nachträgliche Zurücknahme führt zur Löschung der Daten (siehe Erlass, Pkt. 3.6.1.).
1.2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) unterzog sich am 20.10.2022 einer Kompetenzüberprüfung für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi. Mit Schreiben der Behörde vom 23.01.2023, GZ 2022-0.758.876, wurde ihr mitgeteilt, dass diese Überprüfung ergäben hätte, dass sie in Punjabi über ausreichende Kenntnisse gemäß den Anforderungen der Behörde für mündliche Einsätze für Sprachdienstleistungen verfügt, was jedoch für Hindi und Urdu nicht der Fall sei. Gleichzeitig gab die Behörde eine Empfehlung für Fortbildungen in bestimmten näher genannten Bereichen ab.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 07.08.2023 erneut einer Kompetenzüberprüfung für die Sprachen Hindi und Urdu. Mit Schreiben der Behörde vom 21.08.2023, GZ 2023-0.758.876, wurde ihr mitgeteilt, dass diese Überprüfung ergäben hätte, dass sie in Hindi und Urdu nicht über ausreichende Kenntnisse gemäß den Anforderungen der Behörde für Sprachdienstleistungen verfüge. Gleichzeitig gab die Behörde eine Empfehlung für Fortbildungen in bestimmten näher genannten Bereichen ab.
1.3. Mit E-Mail vom 02.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Behörde mehrere Anträge iZm mit den von ihr zuvor abgelegten Kompetenzüberprüfungen. Unter einem übermittelte die Beschwerdeführerin einen mit 01.09.2023 datierten und mit „Stellungnahme zum Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Antrag auf Akteneinsicht“ titulierten Schriftsatz, in dem sie um Übermittlung „sämtliche[r] Tobbandaufnahmen bzw. Aufzeichnungen (schriftlich und phonetisch)“ und zudem „zwecks Transparenzgebot und zwecks Nachvollziehbarkeit der Prüfungsergebnisse [auch um] die Zusendung und Ausfolgung der Audio-Dateien, welche [von ihr] in der ‚Prüfung‘ zu dolmetschen“ ersucht.
Weiters beantragte sie „Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zu [ihrer] Person [...] und auch [in] sämtliche Unterlagen zur sogenannten ‚Kompetenzüberprüfung‘ [...] vom 20.10.2022 zu GZ: 2022-0.758.876 und 07.08.2023 zu GZ: 2023-0.582.049.“ Abschließend stellte sie „auch den verfahrensleitenden Antrag, die Behörde möge [ihr] dies per Bescheid absprechen, sodass [sie] einen Rechtsmittelweg beschreiten kann.“ Dem E-Mail vom 02.09.2023 war zudem auch ein – ebenfalls mit 01.09.2023 datiertes, mit „Antrag auf AUSKUNFT gemäß Art. 15 DSGVO“ betiteltes und bereits ausgefülltes – Formular der Datenschutzbehörde angeschlossen.
1.4. Mit E-Mail der Behörde vom 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, zumal es für die Behörde bei den gestellten Anträgen nicht zweifelsfrei ersichtlich war, auf welches Verfahren und/oder welchen Rechtsbereich sich diese beziehen würden. Aus Sicht der Behörde stellten sich diese als unvollständig, nicht zuordenbar und insgesamt mangelhaft dar.
Daraufhin wurde am 18.09.2023 ein im Betreff mit „Bescheidbeschwerde“ tituliertes E-Mail der Beschwerdeführerin an die Behörde übermittelt, welchem ein ebenfalls mit 18.09.2023 datierter Schriftsatz angeschlossen war. In diesem Schriftsatz wird u.a. die Vertretungsvollmacht von „ . XXXX , als Bruder und Unternehmensberater [der Beschwerdeführerin] bekannt[gegeben].“ Die Beschwerde richtet sich „gegen den Bescheid vom 21.08.2023, [...] mit angeführter Geschäftszahl: 2023-0.582.049“ wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem von der Behörde an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 21.08.2023, GZ. 2023-0.582.049, eindeutig um einen Bescheid handeln würde und wird – zusammengefasst – im Wesentlichen das (negative) Ergebnis der Kompetenzüberprüfung moniert. Bemängelt wird zudem, dass dem Antrag auf Akteneinsicht von der Beschwerdeführerin näher bezeichneter Unterlagen bislang noch nicht nachgekommen worden sei. Abschließend werden mehrere Anträge gestellt, wobei u.a. „auch ein Antrag auf Ausfolgung eines ordentlichen Bescheides“ gestellt und „aus verfahrenstaktischen Gründen [..] hiermit auch der Eventualantrag gestellt [wird], dass falls vom Gericht festgestellt wird, dass es sich beim ‚Erledigungsschreiben‘ um keinen Bescheid handelt, das Bundesverwaltungsgericht jedoch feststellen möge, dass der BF, Akteneinsicht gewährt werden muss.“ Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz unter dem mit „Vorlageantrag“ titulierten Punkt III. auch „der Antrag gestellt, die Behörde möge den vollständigen rechtsrelevanten Akt samt der gegenständlichen Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung [vorlegen].“
1.5. Mit Bescheid der Behörde vom 28.09.2023, Zl. 2023-0.685.741, wurde sowohl der „Antrag auf Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen“ (Spruchpunkt I.) als auch die Bescheidbeschwerde (Spruchpunkt II.) und der Vorlageantrag (Spruchpunkt III.) als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete die Behörde dabei – im Wesentlichen – dass es bislang (noch) keinen mittels Bescheid bekämpfbaren Bescheid gegeben habe. Vor dem Hintergrund, wonach es sich beim Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG um ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens handelt und nach Ansicht der Behörde die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag insoweit nicht erfüllt hat, als sie „weiterhin kein bei der Behörde laufendes Verwaltungsverfahren, an dem [die Beschwerdeführerin] als Partei beteiligt“ ist bzw. war nennen habe können, erweist sich der „Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der Kompetenzüberprüfung[...] mangels eines bei der ersuchten Behörde laufenden Verwaltungsverfahrens [...] als unzulässig.“ Zudem sei auch der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Vorlageantrag zurückzuweisen gewesen, zumal ein solcher gemäß § 15 VwGVG erst binnen zwei Wochen nach der Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: BVE) gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall habe es jedoch (noch) gar keinen Bescheid seitens der Behörde gegeben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Anbringen – soweit sich dieses auf die Bereitstellung von Informationen auf Art. 15 DSGVO stützt – gesondert behandelt werden wird.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben, welche am 24.10.2023 per E-Mail übermittelt wurde. In der Beschwerde wird unter Punkt C. „Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides“ ausgeführt, dass diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den als Beilage angeschlossenen Schriftsatz vom 18.09.2023 verwiesen wird. Unter Punkt D. „Beschwerdeanträge“ werden erneut mehrere Anträge gestellt, wobei nicht nur beantragt wird, die Parteistellung der Beschwerdeführerin und die Zulässigkeit ihres Antrages auf Akteneinsicht anzuerkennen, sondern u.a. auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des Verhaltens der belangten Behörde festzustellen. Unter Punkt III. wurde neuerlich „der Antrag gestellt, die Behörde möge den vollständigen rechtsrelevanten Akt samt der gegenständlichen Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung [vorlegen]. Aus vorsichtigem Gebot der Raschheit des Verfahrens und im Falle der subjektiven Sicht der belangten Behörde, dass es sich beim Bescheid vom 28.09.2023 um keine Beschwerdevorentscheidung handelt, wird beantragt und ersucht von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.“
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GZ. 2023-0.917.317, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde mit Spruchpunkt II. der „in der Beschwerde vom 24.10.2023 zusätzlich gestellte Vorlageantrag [...] als unzulässig zurückgewiesen.“
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Akteneinsicht „in verschiedene interne Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen [wurde], da [die Beschwerdeführerin] kein Verwaltungsverfahren bezeichnen [habe können], in dem [sie] Partei gewesen [wäre] und zu dem ein Verfahrensakt angelegt worden wäre.“ Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin handle es sich beim Erledigungsschreiben vom 21.08.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Kompetenzüberprüfung mitgeteilt wurde, nicht um einen Bescheid. Vor diesem Hintergrund sei „der Zurückweisungsbescheid daher rein aus formeller Sicht schon keine Beschwerdevorentscheidung, zumal er auch keine Entscheidung in der Sache selbst enthält. Der Zurückweisungsbeschluss bezog sich auf unzulässige Anträge.“ Darüber hinaus war nicht nur die im Schriftsatz vom 18.09.2023 enthaltene Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides, sondern auch der Vorlageantrag aufgrund des Fehlens einer vorangehenden Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen.
In Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht wurde seitens der Behörde aufgrund des Fehlens eines Verwaltungsverfahrensgesetzes „zur Regelung der Kompetenzüberprüfung von Dolmetschern“ festgehalten, dass „es auch kein Verwaltungsverfahren“ gäbe und in der Folge auch kein Verfahrensakt angelegt werde, in dessen Unterlagen Einsicht genommen werden könnte. Bei der Akteneinsicht iSd § 17 AVG handle es sich um ein Verfahrensrecht, wobei dieses Recht nur Parteien eines anhängigen Verwaltungsverfahrens zukommt. „Mangels Verfahrens, mangels Verfahrensaktes und mangels einer Parteistellung“ komme der Beschwerdeführerin kein Recht auf Akteneinsicht zu. Beim Schreiben der Behörde vom 21.08.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Kompetenzüberprüfung mitgeteilt wurde, handle es sich ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der konstitutiven Merkmale eines Bescheides jedenfalls nicht um einen Bescheid. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und die Herausgabe von Audiodateien sich (auch) auf datenschutzrechtliche Bestimmungen stützten, wurde festgehalten, dass die datenschutzrechtlichen Anträge nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens seien und „diese Anträge nicht zurückgewiesen und auch nicht unbehandelt gelassen“ worden seien. Die Behörde habe nämlich bereits im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, „dass diese datenschutzrechtlichen Begehren gesondert behandelt werden.“ In Bezug auf die Zurückweisung des Vorlageantrages wird seitens der Behörde – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Zurückweisungsbescheid vom 28.09.2023 – angemerkt, dass dieser gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG erst binnen zwei Wochen nach der Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt werden könne. Vor dem Hintergrund, wonach im vorliegenden Fall seitens der Behörde im Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin begehrten Vorlageantrages noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, sei dieser „in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zulässig.“
Mit E-Mail vom 03.01.2024 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht und darauf hingewiesen, dass in „der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023 [...] eine falsche GZ auf der ersten Seite des dazugehörigen Bescheides genannt [wird]. Im Spruch wird dann jedoch die richtige GZ des entsprechenden Bescheides genannt.“
1.7. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei diese – inhaltsgleich –für das Verfahren der Beschwerdeführerin und das ähnlich bzw. vergleichbare (Beschwerde-)Verfahren ihres bevollmächtigten Vertreters abgegeben wurde (arg. „Hiermit bringe ich / bringen wir Beilagen als Beweismittel zu den Verfahren zur Zahl: W195 2284125-1 und W195 2284128-1 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Soweit sich die Ausführungen auf [den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin] beziehen, wird hiermit höflichst ersucht die Ausführung auch auf [die Beschwerdeführerin] umzudeuten bzw. die Absichtserklärung entsprechend aufzunehmen.“). In dieser Stellungnahme wurde neben der Vorlage mehrerer im Schriftsatz näher bezeichneter Urkunden auch sechs Beweismittelanträge gestellt. Abgesehen von der Vorlage sämtlicher Erlässe iZm dem DMR, welches von der belangten Behörde nunmehr als DSR bezeichnet werden würde, wurde u.a. auch beantragt die Arbeitsplatzbeschreibung von zwei namentlich genannter Organwalterinnen vorzulegen, um beweisen zu können, dass „die Arbeitstätigkeit [...] auch die amtssachverständige Tätigkeit oder amtssachverständige ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 52 AVG beinhaltet und somit ein Verwaltungsverfahren bestanden hat.“ Gefordert wird zudem auch die Vorlage der „zum Stichtag: 20.10.2022, 10.01.2023 geltenden und den aktuell geltenden [von der belangten Behörde] betitelten ‚Erlass‘ betreffend dem ‚Dolmetschregister‘, ‚Dolmetsch- und Sachverständigenregister‘, ‚DMR‘, ‚DSR‘ bzw. der/die für Dolmetscherangelegenheiten (bzw. ‚Dolmetschwesen‘) betreffende“ Erlass. Darüber hinaus wird auch ein im Schriftsatz näher begründeter Antrag gestellt, wonach, das BVwG „möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Erlässe: zur BMI GZ: 2020-0.164.748 vom 11.03.2020 und BMI GZ: 2020-0.436.376 ‚Dolmetschwesen‘ vom 29.07.2020 sowie dem/den von der belangten Behörde noch vorzulegenden als ‚Erlass‘ betitelten Verwaltungsakt(e), stellen.“ Es wird abschließend zudem beantragt, im gegenständlichen Fall die Revision an den VwGH für zulässig zu erklären.
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich 1.1. aus dem, der Beschwerdeführerin bekannten, weil von ihr vorgelegten, Erlass und hinsichtlich 1.2. bis 1.7. aus der Aktenlage.
Zu A)
3.1. Die Sache eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027), das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist jedenfalls von der Sache des Verfahrens begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), grundsätzlich also auf jene Angelegenheit, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt ist. Überschreitet das Verwaltungsgericht die Sache des Administrativverfahrens, liegt Rechtswidrigkeit vor (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Gegenständlich wurde von der Behörde insbesondere nicht über die Anträge nach der DSGVO abgesprochen, sodass die datenschutzrechtlichen Anträge nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sind.
Wurde ein Antrag zurückgewiesen, ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).
Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung wird nach der Rechtsprechung des VwGH der Ausgangsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung (endgültig) derogiert. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ungeachtet dessen kann – außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – freilich nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden (vgl. VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).
Gegenständlich hat die Behörde über den am 02.09.2023 eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Kompetenzüberprüfung für Sprachdienstleistungen sowie die ergänzend eingebrachte „Bescheidbeschwerde“ abgesprochen, und zwar zurückweisend.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG im angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 von der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat also nur zu prüfen, ob durch den Verwaltungsakt der Zurückweisung der Anträge die gesetzlich normierten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Dieses verwaltungsrechtliche Handeln ist vom Handeln des Bundesministers für Inneres betreffend die Eintragung oder Nichteintragung in das Dolmetschregister streng zu trennen, da ein aus Sicht einer Antragstellerin verwaltungsrechtlicher Antrag in einem Verwaltungsverfahren durch Bescheid zu erledigen ist, selbst wenn es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Diesfalls ist der Antrag nämlich mit Bescheid zurückzuweisen.
3.2. Es ist also zu klären, ob sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf ein subjektiv öffentliches Recht bezogen oder nicht und somit, ob das AVG diesbezüglich anwendbar ist. Gemäß Art. I Abs. 1 und 2 Z 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden (soweit diese im Art. I EGVG nicht ausgenommen sind, was hier nicht der Fall ist), soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Sowohl das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG als auch der verwaltungsrechtliche Antrag, gewisse Rechte zuerkannt zu bekommen, setzt eine gesetzlich eingeräumte Parteistellung und somit die gesetzlich normierte Zuweisung zum Verwaltungsverfahren voraus, die der Behörde behördliche Aufgaben einräumen, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zu erledigen sind.
In der Rechtsprechung wurden die Begriffe „behördliche Aufgaben“ und „behördliche Verfahren“ in Art. II Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um „auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren“ handelt (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG) oder zumindest um die Abklärung handeln müsse, ob eine Maßnahme in Bescheidform zu setzen wäre (siehe etwa VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019 zur Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht). Liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung „zielendes“ Verfahren vor (vgl. auch VwGH 22.06.2001, 2000/13/0037), liegt ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der „schlichten Hoheitsverwaltung“ vor.
Mit anderen Worten wird mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028). So kann es Akte der Verwaltung geben, die keine selbstständige Normativität aufweisen, aber unzweifelhaft – vorbereitend, begleitend, durchführend – im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Verschiedentlich ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Verweigerung einer solchen (tatsächlichen) Leistung mit Bescheid erfolgen soll, was wohl der deutlichste Hinweis dafür ist, dass auch der Fall der positiven Stattgebung bzw. Erfüllung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist. Die schlichte Hoheitsverwaltung kann demnach nicht mehr allein anhand der limitierten Anzahl von typisierten Formen an Hoheitsakten bestimmt werden. Ausschlaggebend ist, dass bestimmte Handlungen gesetzt werden, die sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung anzutreffen sind. Zum hoheitlichen Handeln macht dieses Handeln der Kontext, in dem sie gesetzt werden (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).
3.3. Andererseits besteht bei einem Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – das den Gebietskörperschaften ebenso offensteht – mangels Anwendbarkeit des AVG kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062; VwGH 21.03.2024, Ro 2022/10/0019).
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass Anträge, „die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen“ und „die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen“ mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über solche Anträge nach dem dort anzuwendende Tir JWG 2002, welches weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vorsieht, eben nicht um eine der in § 31 Abs. 1 Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben handelt. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0205).
3.4. Selbiges liegt auch hier vor.
Es ist keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Führung des Dolmetschregisters durch die Behörde zu finden, es handelt sich hiebei um einen reinen Behördenbehelf. Einzig das SDG – dessen Listenführung zwar Vorbild für das Dolmetschregister gewesen sein mag aber dessen § 3 den Bundesminister für Inneres nicht als Behörde nennt – kennt die hoheitliche Führung unter anderem einer Liste von Dolmetschern, nämlich die der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher.
Auch liegt keine „schlichte Hoheitsverwaltung“ vor, weil die Führung des Dolmetschregisters durch die Behörde nicht auf Erlassung eines Bescheides zielt; eine allfällige bescheidmäßige Heranziehung eines eingetragenen Dolmetschers ist nicht Ziel der Führung des Dolmetschregisters, dieses soll den Behörden nur die Möglichkeit geben, aus geeigneten Dolmetschern im Einzelfall auswählen zu können, zumal auch die heranziehende Behörde nicht das das Dolmetschregister führende Organ sein muss. Daher liegt auch aus dieser Sicht kein Verwaltungsverfahren vor.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage kommt weder die bescheidmäßige Absprache über das Ergebnis einer Kompetenzüberprüfung für Sprachdienstleistungen oder die entsprechende Festhaltung im rein behördeninternen Regelungswerk Dolmetschregister in Frage, mangels der Anwendbarkeit des AVG kommt daher auch Akteneinsicht nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht.
Abschließend gilt es lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf den bereits am 18.09.2023 gestellten Vorlageantrag, welcher mit Spruchpunkt III. als unzulässig zurückgewiesen wurde, insbesondere vor dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 VwGVG (arg. „Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.“) nicht zu bemängeln ist (vgl. hierzu auch VwGH vom 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).
Insoweit kann der Behörde, wenn sie mit dem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die Anträge zurückweist, nicht entgegengetreten werden und ist in Erledigung des Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigten.
3.5. Soweit die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023 mit Spruchpunkt II. den mit der Beschwerde verbundenen neuerlichen Vorlageantrag zurückweist, kann ihr auch nicht entgegengetreten werden, weil ein vor Beschwerdevorentscheidung ergriffener Vorlageantrag unzulässig ist.
3.6. Soweit die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Dies ist hier der Fall, es wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und liegt eine klare Rechtslage vor; die vom zuvor zuständigen, sich in weiterer Folge für befangen erklärenden Mitglied des Verwaltungsgerichts durchgeführte mündliche Verhandlung diente ihrem Inhalt nach nur der Klärung, ob eine entsprechende Befangenheit vorliegt. Da das nunmehr erkennende Mitglied keinerlei Grund hat, seine Befangenheit anzunehmen, war eine Verhandlung auch aus diesem Grund nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtslage klar und die Revision nicht zulässig.
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