Bundesverwaltungsgericht W148 2301279-1

W148 2301279-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Anlegerschutz aufschiebende Wirkung - Entfall Berufsausbildung Bestellungsverfahren Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention Qualifikation Vollstreckungsverfügung Zuverlässigkeit Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W148 2301279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W148.2301279.1.00

Spruch

W148 2301279-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Birgit HAVRANEK und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX Bank Aktiengesellschaft, XXXX , vertreten durch RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin OPPITZ in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) vom 06.09.2024, GZ: FMA- XXXX , wegen einer Zwangsstrafe nach dem Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Am 06.08.2024 erging ein Bescheid (GZ. FMA- XXXX ) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „FMA“ oder auch „belangten Behörde“) an die beschwerdeführende Gesellschaft (Beschwerdeführerin, im Folgenden auch „BF“) mit welchem gemäß § 31 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) angeordnet wurde, die BF habe:

„I. Umgehend sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG (GWB) sowie dessen Stellvertretung (GWB-Stv) gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG jederzeit über ausreichende Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (fachliche Qualifikation) sowie zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit), indem geeignete natürliche Personen, die fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind, als GWB und GWB-Stv bestellt werden.

II. Die Neubestellungen sind der FMA binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Personen und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachzuweisen.

III. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.“

Diese bescheidmäßigen Anordnungen (Spruchpunkt I. und II.) wurden von der BF nicht in Beschwerde gezogen und wurden mit Ablauf der Beschwerdefrist (03.09.2024) rechtskräftig.

I.2. Am 20.08.2024 informierte die BF die FMA über die Neubestellung des Geldwäschebeauftragten (in Folge: „GWB“) samt den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür. Gleichzeitig teilte sie mit, dass bis zur gesetzten Frist kein Geldwäschebeauftragter - Stellvertreter („GWB-Stv.“) bestellt worden sei.

I.3. Daraufhin erging am 22.08.2024 eine Verfahrensanordnung der FMA (GZ. FMA- XXXX ) mit folgendem Spruch (wörtlich; Hervorhebungen im Original):

„Der [BF] wurde mit Bescheid der FMA vom 06.08.2024 (FMA- XXXX ) gemäß § 31 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) wie folgt aufgetragen:

I. ‚Umgehend sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG (GWB) sowie dessen Stellvertretung (GWB-Stv) gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG jederzeit über ausreichende Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (fachliche Qualifikation) sowie zuverlässig und integer sind (persönliche Zuverlässigkeit), indem geeignete natürliche Personen, die fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind, als GWB und GWB-Stv bestellt werden.

II. Die Neubestellungen sind der FMA binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Personen und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachzuweisen.‘

Die [BF] verabsäumte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinne der oben angeführten Spruchpunkte in Bezug auf die fristgerechte Bestellung einer/s GWB-Stv. Mit der gegenständlichen Verfahrensanordnung wird für die mit Bescheid vom 06.08.2024 angeordnete Bestellung einer Stellvertretung für den GWB, der/die fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig ist, gemäß FM-GwG eine Frist bis längstens 29.08.2024 gesetzt. Im Falle der erneuten Säumnis wird über die [BF] eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 mit gesondertem Bescheid verhängt.“

Diese Verfahrensanordnung wurde am 22.08.2024 zugestellt.

I.4. Am 06.09.2024 erließ die belangte Behörde den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid (GZ. FMA- XXXX ), mit folgendem Spruch (auszugsweise wörtliche Wiedergabe; Anm: Hervorhebungen im Original):

„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung)

[…]

Bis dato hat die [BF] keine(n) GWB-Stv bestellt, der/die gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig ist (Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.08.2024). Folglich wurde der FMA bis dato kein GWB-Stv unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachgewiesen (Spruchpunkt II des Bescheides vom 06.08.2024).

Es wird nunmehr die in der Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 für den Fall der Nichtbefolgung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 06.08.2024 angedrohte Zwangsstrafe betreffend die fristgerechte Bestellung einer geeigneten Person als GWB- Stv in Höhe von EUR 20.000,00 über die [BF] verhängt:

Geldstrafe von Haft von

20. 000,00 Euro-----

Zahlungsfrist:

Der Strafbetrag ist sofort, längstens innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens, unverzüglich auf das bei der OeNB, Bankleitzahl 00100, für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingerichtete Konto Nr. 1-1554-1 (BIC: NABAATWW; IBAN: AT110010000000115541) lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl I Nr. 97/2001, Subkonto für Strafbescheide“ zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Schreibens bei der FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien einzuzahlen.

Wenn Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen Sie damit rechnen, dass die Zwangsstrafe im Exekutionswege vollstreckt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 31 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 44 Abs. 1 Z 5 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 5 und § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF.

§ 22 Abs. 11 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idgF

II. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe

Betreffend die im Bescheid vom 06.08.2024 und in der Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 angeordnete Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Bestellung einer geeigneten Stellvertretung des GWB (Spruchpunkt I) und Nachweis durch aussagekräftige Unterlangen an die FMA (Spruchpunkt II) wird - infolge Säumnis der [BF] - eine erneute Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides gesetzt, innerhalb derer die [BF] der FMA die Neubestellung des GWB-Stv unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Person und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit schriftlich nachweist.

Sollte auch diese Frist ergebnislos verstreichen, wird eine weitere Zwangsstrafe von EUR 30.000 über die [BF] verhängt.

Bitte beachten Sie, dass gegen diese Androhung kein Rechtsmittel zulässig ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 31 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 44 Abs. 1 Z 5 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF.

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 VVG, BGBl. I Nr. 53/1991 idgF.

§ 22 Abs. 11 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idgF.

[…]“

I.5. Am 04.10.2024 erhob die BF gegen diesen Bescheid „zu[r] Gänze“ die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die BF beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu an die FMA zurückzuverweisen.

Die BF führte im Wesentlichen aus, dass § 23 Abs. 3 FM-GwG die Bestellung eines GWB normiere, jedoch nicht ob bzw. in welcher Anzahl GWB-Stellvertreter zu bestellen seien. Es mangle dem Bescheid daher an einer Rechtsgrundlage für die verhängte Zwangsstrafe. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, die für die Verhängung einer Zwangsstrafe notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen. Daher fehle es ebenso an einer Grundlage für die von der belangten Behörde ins Auge gefasste Vollstreckung durch das angedrohte Zwangsmittel der Zwangsstrafe. Zudem habe die belangte Behörde im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Zu berücksichtigen wäre ebenso gewesen, dass es keine explizite Rechtsgrundlage für die Bestellung eines GWG-Stv. gebe; die BF umfangreiche Bemühungen unternommen habe, die Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften einzuhalten; der durchgeführte „fit proper“ Test der belangten Behörde ein derart hohes Ausmaß erreicht habe, dass selbst Personen mit Fachexpertise und Berufserfahrung scheiterten und die BF ihre ernsthafte Absicht gezeigt habe, den Erwartungen der FMA zu entsprechen.

I.6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 die Beschwerde samt dazugehöriger Verwaltungsakten.

I.7. Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid vom 06.08.2024 von der BF nicht angefochten worden und sohin mit Ablauf des 03.09.2024 rechtskräftig geworden sei. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften des Bescheides vom 06.09.2024 über die Verhängung der Zwangsstrafe führte sie aus, dass die Bestellung eines GWB-Stv. bereits im in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid angeordnet worden und dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen sei.

I.8. Diese Stellungnahme wurde der BF am 25.10.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Gleichzeitig wurde diese aufgefordert mitzuteilen, ob die Zwangsstrafe bezahlt wurde und ob mittlerweile ein GWB-Stv. beauftragt wurde.

I.9. Mit Stellungnahme vom 08.11.2024 äußerte die BF sich dahingehend, dass sie die Zwangsstrafe am 19.09.2024 fristgerecht einbezahlt habe (mit Kopie eines Zahlungsbeleges) und weiters, dass bis dato keine GWB Stv. bestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

1. Feststellungen

1.1. Die BF ist eine AG mit Sitz in XXXX . Sie ist im Firmenbuch unter der FN XXXX beim XXXX registriert. Die BF wurde im Jahr 19 XXXX gegründet und wird zu 100% von der XXXX HOLDING AG mit Sitz in XXXX gehalten, deren Aktionäre natürliche und juristische Personen mit Sitz im In- und im Ausland sind. Zum Stichtag 23.06.2024 waren insgesamt XXXX Kunden im Bestand der BF, davon waren XXXX natürliche Personen und XXXX juristische Personen. Die Bilanzsumme betrug per 31.12.2023 rund EUR XXXX Mio. Das EGT betrug im Jahr 2022 rund EUR XXXX Mio, per 31.12.2022 wurde ein Bilanzgewinn in Höhe von EUR XXXX erwirtschaftet. Die BF beschäftigte zum Stichtag 31.05.2024 XXXX Mitarbeiter. Die BF ist eine österreichische Privatbank, welche maßgeschneiderte Lösungen für vermögende österreichische und internationale Privatkunden, Family Offices, Familienunternehmen und institutionelle Kunden anbot. Es wurden Private Banking und Investment Banking Serviceleistungen angeboten. Seit XXXX befindet sie sich in Abwicklung (www. XXXX .com/, s. hierzu weiter unten).

1.2. Aufgrund einer vorangegangenen Vor-Ort-Prüfung durch die belangte Behörde wurde mit Bescheid („Titelbescheid“) der belangten Behörde vom 06.08.2024 (GZ. FMA- XXXX ) der BF gemäß § 31 Abs 3 FM-GWG aufgetragen, einen GWB sowie dessen Stellvertreter gemäß § 23 Abs 3 FM-GwG zu bestellen (Spruchpunkt I.) und diesen Umstand der belangten Behörde binnen zwei Wochen schriftlich nachzuweisen (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen, womit er dem Rechtsbestand angehört und nicht mehr angefochten werden kann.

1.3. Die BF hat binnen der von der belangten Behörde gesetzten Frist keinen geeigneten fachlich qualifizierten sowie persönlich zuverlässigen GWB-Stellvertreter ernannt.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 setzte die belangte Behörde eine neuerliche Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 29.09.2024 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 06.08.2024 an, eine Zwangsstrafe iHv EUR 20.000 zu verhängen.

1.5. Die BF hat binnen der von der belangten Behörde in der Verfahrensanordnung gesetzten Frist weiterhin keinen – und damit auch keinen fachlich qualifizierten sowie persönlich zuverlässigen – GWB-Stellvertreter ernannt.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I. „Vollstreckungsverfügung“) vom 06.09.2024 verhängte die belangte Behörde über die BF die in der Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 für den Fall der Nichtbefolgung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 06.08.2024 angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 20.000, mit der wesentlichen Begründung, dass bis dato kein (fachlich qualifizierter und persönlich zuverlässiger) GWB-Stellvertreter von der BF bestellt und dieser Umstand der FMA nicht schriftlich nachgewiesen worden ist.

Unter Spruchpunkt II. wurde der BF erneut die Neubestellung des GWB-Stellvertreters unter Namhaftmachung der konkret bestellten natürlichen Person und unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen betreffend ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Zuverlässigkeit aufgetragen und eine Frist von zwei Wochen dafür eingeräumt.

1.6. Die Zwangsstrafe iHv EUR 20.000 wurde von der BF mit Zahlungseingang auf dem FMA-Konto am 19.09.2024 bezahlt.

I.7. Es wurde seit Erlassung des angefochtenen Bescheides (Vollstreckungsverfügung) bis dato kein GWB-Stellvertreter bestellt.

I.8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX hat die FMA der BF die Fortführung des Geschäftsbetriebes gänzlich untersagt (gem. § 70 Abs. 1 Z 4 BWG), womit auch eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 9 Z 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) verfügt wurde. Weiters wurde ein Regierungskommissär gem. § 70 Abs. 2 Z 2 lit. b BWG als fachkundige Aufsichtsperson bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus den unstrittigen FMA-Akten („Bericht über die Vor-Ort-Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 FM-GwG“ vom 25.07.2024, Seite 6 ff.) und aus dem offenen Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zum Titelbescheid vom 06.08.2024, zur Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 und zum angefochtenen Bescheid (vom 06.09.2024) ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere den Vermerken und Beilagen im Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die Feststellungen auf Tatsachenebene in der Beschwerde gar nicht bestritten. Die Beschwerde bringt ausschließlich rechtliche Argumente ins Treffen, die jedoch das bereits abgeschlossene und rechtskräftige Verfahren (Titelbescheid vom 06.08.2024) betreffen.

Die Feststellung der Rechtskraft des Titelbescheides beruht auch auf den übereinstimmenden Angaben beider Parteien, sie wurde insbesondere von der BF nicht in Abrede gestellt.

Die damitunstrittigen Feststellungen stehen daher für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, Widersprüche traten nicht auf.

Dass die BF innerhalb der gesetzten Frist keinen Geldwäschebeauftragten-Stellvertreter bestellt hat, wurde von der BF selbst so angegeben (OZ 7).

Die Feststellung des Zahlungseingangs der Zwangsstrafe beruht auf OZ 6 und OZ 7 (Mailverkehr der belangten Behörde vom 19.09.2024 mit Kopie eines Kontoauszuges des FMA-Kontos und Stellungnahme der BF vom 08.11.2024).

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid der FMA vom XXXX und die Verfügung der Zahlungseinstellung sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs beruhen auf übereinstimmenden Angaben der BF und der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die gegenständliche rechtzeitige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

3.2. Zu A) – Abweisung der Beschwerde:

3.2. 1 Anzuwendende Rechtslage

§§ 23 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Z 5 Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG), BGBl I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 136/2017, lauten auszugsweise:

„Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

§ 23. […]

(3) Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Verpflichtete haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).

[…]“

„Aufsichtsmaßnahmen der FMA

§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten. Insbesondere hat die FMA anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

[…]“

„Verweisungen

§ 44. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

[…]

5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991;

[…]“

§ 2 Abs. 3 Z 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 111/2024, lautet:

„§ 2. […] (3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

1. im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2028, BGBl. I Nr. 1000/2002

[…] geregelt und der FMA zugewiesen sind.

[…]“

§ 22 Abs. 1 und 11 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lautet:

„Verfahrensbestimmungen

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.

[…]

(11) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.

[…]“

§§ 5 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten auszugsweise:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

[…]

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

„Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Zum Titelbescheid

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einwendungen in der Beschwerde (Seite 3 ff., Punkt 3.1. „Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes“ und Seite 7 ff., Punkt 3.2. „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ sowie abermals in der Stellungnahme OZ 7) richten sich aber nur gegen den Titelbescheid und verweisen auf die materiellen und verfahrensrechtlichen Gründe, nach denen die BF meint, dass die Anordnung der Bestellung eines stellvertretenden GWB nach dem FM-GwG nicht rechtmäßig (gewesen) sei. Dies ist jedoch nicht (mehr) Verfahrensgegenstand, weil in einem Vollstreckungsverfahren nach dem VVG die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Titelbescheides nicht (mehr) zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH vom 22.08.2016, 2015/17/0196; 26.03 2009, 2008/07/0124; 13.10 2011, 2010/07/0022).

Daher sind im gegenständlichen Verfahren diese Einwendungen der BF aufgrund der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titelbescheides vom 06.08.2024 nicht (mehr) Verfahrensgegenstand; sie sind daher nicht zu mehr prüfen und diese Beschwerdegründe gehen daher ins Leere.

Zur Zwangsstrafe

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung (vgl. Hengstschläger-Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 991 mwN). Auf das Vollstreckungsverfahren sind gemäß § 10 Abs. 1 VVG, soweit sich aus dem VVG nichts Anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich zur Frage von Zwangsstrafen ausführlich geäußert. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof (07.10.2015, G 224/2015) dazu Folgendes ausgeführt: „[…] 2.2.4. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK und des Art 92 B-VG (vgl. etwa auch VfSlg 10.840/1986 zur fehlenden Qualifikation von Zwangsstrafen als strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art 6 EMRK); vielmehr handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen, dh. um Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der (auch unionsrechtlich gebotenen) Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen. Daran ändert auch die Regelung des § 283 Abs. 6 UGB nichts, wonach die Zwangsstrafen auch dann zu vollstrecken sind, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachgekommen sind oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist (so schon OGH 8.5.2008, 6 Ob 41/08k mwN). Die regelmäßig rechtzeitige Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses liegt wesentlich im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs. Die Vollstreckung der Zwangsstrafe auch in den in § 283 Abs. 6 UGB genannten Fällen führt daher nicht dazu, dass diese zu einer (vom Rechtspfleger verhängten) ‚Kriminalstrafe‘ wird, sondern vielmehr dazu, dass sie als Beugemittel nicht völlig ins Leere läuft. [...]".

Derartige Zwangsstrafen sind also nach Ansicht des VfGH keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden (vgl. auch VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022).

Gemäß § 22 Abs. 1 FMABG ist die FMA zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig.

Zur Durchsetzung der durch einen Bescheid auferlegten Beugemaßnahmen stehen der Behörde nur solche gemäß § 5 VVG zur Verfügung. Die Vollstreckung von Verpflichtungen zu einer Handlung wird von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen durchgesetzt. Die Vollstreckung muss in einem ersten Schritt gemäß § 5 Abs. 2 VGG zunächst angedroht werden. Dies ist mit der Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 geschehen.

Auch auf der zweiten Stufe - im Falle der Nichterfüllung des Auftrags - stehen der Behörde nur die Vollziehung der zunächst angedrohten Zwangsstrafe (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG: „Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.“) und die Wiederholung des Auftrags unter neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe (vgl. VwGH vom 24.02.2014, 2010/17/0185) zur Verfügung. Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid („Vollstreckungsverfügung“) geschehen.

Im gegenständlichen Verfahren verhängte die FMA eine Zwangsstrafe gemäß § 22 Abs. 11 FMABG iVm § 5 VVG in der Höhe von EUR 20.000.

Die BF kam ihren in den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 06.06.2024 und der Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 angeordneten Verpflichtungen nicht vollständig nach, weil binnen der gewährten Frist kein GWB-Stellvertreter bestellt wurde.

Die belangte Behörde hat gemäß § 45 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) zu beurteilen, ob der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt ist. Die BF wurde rechtskräftig zur Bestellung eines GWB-Stellvertreters und zum Nachweis dafür zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert. Wenn sich die BF gegen die Verhängung bzw. Androhung der Zwangsstrafe ausspricht, ist zu entgegnen, dass es Ziel einer Zwangsstrafe ist, durch deren „Empfindlichkeit“ gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen zu geben bzw. das erwünschte Handeln zu erwirken. Wie bereits ausgeführt, dient die Zwangsstrafe ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zu bewegen (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239 und 27.09.2000, 97/14/0112); die alleinige Zahlung der Zwangsstrafe befreit den Verpflichteten davon nicht.

Da im rechtskräftigen Titelbescheid einer Beschwerde ebenso wie der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der BF zur Bestellung eines GWB-Stv. und der Vorlage geeigneter Unterlagen zu deren Nachweis sofort vollstreckbar (vgl. VwGH 11.04.2000, Zl. 99/11/0353, VwGH 27.01.2015, 2012/11/0180), dies nach Ablauf der durch die belangte Behörde gewährten Erfüllungsfrist. Das Ende dieser von der FMA gesetzten Frist bezeichnet dabei jenen Zeitpunkt, bis zu dem die BF ihrer Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um in weiterer Folge der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Diese Verpflichtung, einen GWB-Stv. zu bestellen und dies der belangten Behörde nachzuweisen, bestand nicht nur während dieser Frist, sondern auf Dauer, solange bis die BF folglich die verlangten Nachweise für die tatsächliche Bestellung erbringt (vgl. VwGH 23.02.2001, 2001/06/0006, VwGH 16.01.1990, 87/05/0027). Im gegenständlichen Fall legte die BF die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen zum Nachweis der Bestellung eines GWB-Stellvertreters nicht fristgerecht vor und auch bis dato nicht. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen verhängte die belangte Behörde daher die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe zu Recht.

Der belangten Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Zwangsstrafe keine Rechtswidrigkeit betreffend die Ausübung ihres Ermessenspielraums anzulasten und es war die Höhe der zuvor angedrohten und nunmehr vollstreckten Zwangsstrafe unter Beachtung des Rahmens (bis maximal EUR 30.000) auch nicht unverhältnismäßig. Das Unterlassen der Bestellung eines GWB-Stv. war im Hinblick auf das beträchtliche Geschäft der BF - vgl. in diesem Zusammenhang allein nur die Bilanzsumme der BF idH von EUR XXXX Mio -, der risikogeneigten Geschäftstätigkeit der BF sowie der Vielzahl und Schwere der Mängel im gesamten Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung kein bloß geringfügiger Verstoß gegen das FM-GwG. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe war daher angemessen und nicht unverhältnismäßig.

Der spätere Umstand der Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes per XXXX kann an diesem Befund, der sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Androhung der Zwangsstrafe mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2024 und der Nichteinhaltung der gewährten Frist bis 06.09.2024 bezieht, nichts ändern.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Androhung einer weiteren Zwangsstrafe

Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Spruchpunkt II.) ist, wie bereits im angefochtenen Bescheid angemerkt, nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfbar, weshalb Ausführungen zum diesem Spruchpunkt unterbleiben können.

Zwangsstrafe bereits entrichtet

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Zwangsstrafe bereits bezahlt wurde, weshalb Zahlungsinformationen (Kontodaten, Frist etc.) zur Entrichtung des geschuldeten Zwangsgeldes unterbleiben können.

Zum Absehen von einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):

„§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“

Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Beschwerdefall gänzlich geklärt und wurde in der Beschwerde nicht (relevant) bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).

Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Verhängung einer Zwangsstrafe stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht aufgeworfen (siehe neuerlich Verfassungsgerichtshof 07.10.2015, G 224/2015).

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor, wobei zu beachten war, dass die (anwaltlich vertretene) beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. o. die in der Begründung zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach dem VVG). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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