Bundesverwaltungsgericht W198 2294104-1

W198 2294104-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist Stipendium vorzeitige Beendigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W198 2294104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2294104.1.00

Spruch

W198 2294104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 11.03.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 11 AlVG im Zeitraum 01.03.2024 bis 28.03.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie von 01.09.1997 bis 29.02.2024 als Zahnarztassistentin bei XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie habe ihr Dienstverhältnis am 29.02.2024 fristgerecht beendet und besuche sie ab 01.03.2024 die Ausbildungsstätte im Klinikum XXXX . Ab 29.03.2024 habe sie Anspruch auf ein Pflegestipendium. Der Beschwerdeführerin sei unverständlich, warum sie trotz Ausbildung im Bereich der Krankenpflege als Pflegefachassistentin ab 01.03.2024 kein Arbeitslosengeld erhalten solle.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis gelöst habe, weil sie eine Ausbildung zur Pflegefachassistentin absolvieren wolle. Dieser vorgebrachte Grund stelle keinen Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG dar.

4. Mit Schreiben vom 18.06.2024 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 24.06.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung – eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Am 26.07.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.07.2024 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand, unterbrochen durch Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeldbezüge, von 01.09.1997 bis 29.02.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis als Zahnarztassistentin bei XXXX .

Dieses Dienstverhältnis wurde mit 29.02.2024 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin beendet.

Der Grund für die Kündigung war, dass die Beschwerdeführerin am XXXX ab 01.03.2024 in die Ausbildung zur Pflegefachassistenz aufgenommen wurde. Diese Ausbildung dauert von 01.03.2024 bis 28.02.2026.

Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.

Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS ein Pflegestipendium für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2026 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.

Dass das Dienstverhältnis bei XXXX durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin endete, wird nicht bestritten.

Der festgestellte Grund für die Kündigung wurde von der Beschwerdeführerin selbst so angegeben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.03.2024 in die Ausbildung zur Pflegefachassistenz aufgenommen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung des XXXX vom 31.01.2024 (Anhang 27 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Zu der Feststellung, wonach keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Pflegestipendium für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2026 gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Amstetten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage sowie die Ermittlungen des Gerichts hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).

Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).

Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).

Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei XXXX durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.

Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis beendet um eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz zu beginnen. Hierbei handelt es sich um keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG.

Festzuhalten ist, dass es sich bei dem vom AMS gewährten Pflegestipendium um eine Beihilfe handelt, die nicht mit der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses, welches einen Nachsichtgrund darstellen könnte, gleichzusetzen ist. Dass es sich um eine Beihilfe handelt, ist für jeden Antragsteller auf der Homepage des AMS eindeutig ersichtlich (https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/pflegestipendium).

Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen.

Anzumerken ist, dass die Sperrfrist nach § 11 AlVG die Bezugsdauer des Pflegestipendiums nicht verkürzt; es wird nur der Anfallstag der Leistung hinausgeschoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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