Bundesverwaltungsgericht W208 2298122-1

W208 2298122-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W208 2298122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2298122.1.00

Spruch

W208 2298122-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN zu GZ 108 Jv 56/24x (003 Rev 6300/24b), beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Im Grundverfahren ( XXXX ) machte die beschwerdeführende Partei (bP) diverse Zustellmängel des XXXX (BG) geltend, nachdem ihrem damaligen Rechtsanwalt Dr. XXXX mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.06.2018 Sachverständigengebühren iHv 1.962,00 EUR, zuzüglich Einhebungsgebühr von 8,00 EUR, insgesamt 1.970,00 EUR, vorgeschrieben und die Vollstreckbarkeit angeordnet wurde.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Antrag der bP auf Aufhebung der am 22.08.2018 erteilten Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages zurückgewiesen.

3. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 02.07.2024 mittels Hinterlegung zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024, den die bP persönlich bei der belangten Behörde überreichte, brachte sie dagegen Beschwerde ein. In der Beschwerde führt die bP an, dass ihr der Bescheid am 11.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 22.08.2024 (eingelangt am 27.08.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 03.10.2024 (zugestellt am 14.10.2024 durch Hinterlegung) hielt das BVwG der bP (nachdem beim Beschluss vom 02.09.2024, zugestellt am 11.09.2024, mit dem die Verspätung erstmals vorgehalten wurde, Fehler unterlaufen waren) den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die bP die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne – die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

7. Bis dato ist keine Stellungnahme der bP eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid am Dienstag den 02.07.2024 (erster Tag der Abholung) durch Hinterlegung zugestellt (lt. im Akt einliegender Hinterlegungsbestätigung) und damit gegen die bP erlassen. Tatsächlich abgeholt hat die bP den Bescheid erst am 22.07.2024.

Die bP hat die gegenständliche Beschwerde am 09.08.2024 persönlich abgegeben (lt. Eingangsstempel am Beschwerdeschreiben), und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Dienstag dem 30.07.2024, 24:00 Uhr geendet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die bP behauptete in Ihrer Beschwerde vom 09.08.2024, dass der Bescheid ihr erst am 11.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden wäre. Aus der elektronischen Hinterlegungsmitteilung als auch aus dem Rückschein (Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments) ergibt sich, dass sie den Bescheid erst am 22.07.2024 übernommen hat, er ihr aber bereits am 02.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde und ab diesem Datum auch abholbereit war. Die Hinterlegungsanzeige wurde am 01.07.2024 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Auf Vorhalt dieser Beweismittel in Form von Kopien im Parteiengehör, hat die bP nicht reagiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde mittels Hinterlegung am 02.07.2024 zugestellt.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch Hinterlegung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein „unbedenklicher“ - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118). Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205).

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen – gerechnet, ab dem ersten Tag der Abholungsmöglichkeit – und damit verspätet eingebracht wurde.

Das BVwG hat der bP die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Die bP hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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