Bundesverwaltungsgericht W223 2298375-1

W223 2298375-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2298375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W223.2298375.1.00

Spruch

W223 2298375-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX Sozialversicherungsnummer: XXXX bevollmächtigt vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde s t a t t g e g e b e n.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF stellte am 07.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 17.09.2023 eingeholt.

In diesem Gutachten wird aufgrund der Aktenlage vom 15.09.2023 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, cervicale und lumbale Osteochondrose

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik

02.02. 02

30

2

geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits

unterer Rahmensatz, da kein dokumentiertes Beweglichkeitsdefizit.

02.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.“

3. Mit Schreiben vom 20.09.2023 wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.10.2023, fasste die BF ihre medizinischen Befunde zusammen und legte neue Befunde vor.

5. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde der BF wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Psychiatrie vom 06.11.2023 und von einem Facharzt für Orthopädie vom 11.12.2023 eingeholt.

Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie wird aufgrund der Aktenlage vom 03.11.2023 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierend depressive Störung

2 Stufen über unterem Rahmensatz berücksichtigt Beginn psychiatrische Betreuung und niedrig dosierte antidepressive Medikation. Keine Psychotherapie, bisher keine stationären fachspezifischen Aufnahmen.

03.06. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie wird aufgrund der persönlichen Untersuchung der BF am 06.12.2023 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik

02.01. 02

30

2

geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits

unterer Rahmensatz, da kein Beweglichkeitsdefizit.

02.02. 01

10

3

Entfernung der Gebärmutter

fixer Rahmensatz

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.“

Schließlich holte die belangte Behörde eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Psychiatrie vom 11.12.2023 ein.

In diesem Gutachten wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierend depressive Störung

2 Stufen über unterem Rahmensatz berücksichtigt Beginn psychiatrische Betreuung und niedrig dosierte antidepressive Medikation. Keine Psychotherapie, bisher keine stationären fachspezifischen Aufnahmen.

03.06. 01

30

1

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik

02.01. 02

30

2

geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits

unterer Rahmensatz, da kein Beweglichkeitsdefizit.

02.02. 01

10

3

Entfernung der Gebärmutter

fixer Rahmensatz

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht da eine massgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht.“

6. Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurden der BF die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.02.2023, fasste die BF medizinische Befunde zusammen und legte neue Befunde vor.

8. Aufgrund der Einwendungen der BF holte die belangte Behörde Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen ein.

In der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 08.03.2024 wurde ausgeführt:

„Beschwere AS bezüglich psychiatrisch fachärztlichem Gutachten:

"Da keine Psychotherapie und keine stationären fachspezifischen Aufnahmen stattgefunden haben. Pos. Nr. 03.06.01 Ich dachte, dass zuerst der Schmerzzustand behoben bzw. zumindest reduziert werden muss damit die Psychotherapie helfen würde. Dies war wahrscheinlich eine falsche Einschätzung!!"

Nachgereichter Befund Dr Roider Fachärztin für Psychiatrie 22.1.2024

Verlaufskontrolle

Insgesamt besteht nach wie vor eine depressive Symptomatik Perspektivenlosigkeit, sowie Antriebsverlust und Grübelneigung Ich darf auf meinen ausführlichen Bericht von 10/23 verweisen..

Es besteht weiters die Indikation zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie. Die Planung einer stationären Behandlung im PSZ Eggenburg, Kompetenzbereich Schmerzstörungen und somatoforme Störung ist ebenso wesentlich.

Diagnose:

rezidivierende depressive Störung ggw mittelgradig F33.1

Chronisches Schmerzsyndrom R52.2

Medikation: Escitalopram, Xefo, Tramabene, Hydal und Euthyrox

Keine Änderung des GdB des psychischen Leidens laut aktueller Einschätzungsverordung, weitere Therapien erst in Planung.

GdB 30vH Pos.Nr. 03.06.01 Rezidivierend depressive Störung

2 Stufen über unterem Rahmensatz berücksichtigt Beginn psychiatrische Betreuung und niedrig dosierte antidepressive Medikation. Keine Psychotherapie, bisher keine stationären fachspezifischen Aufnahmen.“

In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 28.03.2024 wurde ausgeführt:

„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, die AW sei stärker eingeschränkt. Es wurde Befunde nachgereicht, Dr.Decristoforo, Dr.Panzenböck und des KH St.Pölten.

Diese Befunde bestätigen die getroffene Einschätzung, es wurden alle in den nachgereichten Befunden angesprochenen Diagnosen/Leiden im Gutachten angesprochen und korrekt bewertet.“

9. Mit Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 21.12.2023 sei der BF Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 10.01.2024 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vor.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr vertretene BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass zwischenzeitig eine Verschlechterung des psychiatrischen Leidens eingetreten sei und bereits ein stationärer fachärztlicher Aufenthalt im psychosomatischen Zentrum in der Zeit von 20.02.2024 bis 29.04.2024 erfolgt sei. Das führende Leiden sei unter der Positionsnummer 03.06.02 und einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH einzustufen, da eine depressive Störung mittleren Grades für diese Aufnahme erforderlich gewesen wäre. Es sei zudem eine Verschlechterung der orthopädischen Leiden eingetreten und läge eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den orthopädischen Leiden und dem psychiatrischen Leiden vor. Der Gesamtgrad der Behinderung sei daher mit zumindest 50 vH einzustufen.

11. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Psychiatrie eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten vom 23.08.2024 wird aufgrund der am 21.08.2024 erfolgten Begutachtung der BF folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Oberer Rahmensatz berücksichtigt instabil ohne Medikation/Psychopharmaka. Jedoch Absolvierung ambulante Psychotherapie und stationäre Psychotherapie schmerzspezifisch 2024. Persönlichkeitsakzentuierung.

03.06. 01

40

2

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden

unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik

02.01. 02

30

3

geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits

unterer Rahmensatz, da kein Beweglichkeitsdefizit.

02.02. 01

10

4

Entfernung der Gebärmutter

fixer Rahmensatz

08.03. 02

10

5

Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatz berücksichtigt Substitutionstherapie bei Schilddrüsenteilentfernung.

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht.“

Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:

„Das führende Leiden wird um 1 Stufe angehoben: Notwendigkeit stationäre psychotherapeutische Therapie 2024. Leiden 5 kommt neu hinzu.“

12. Am 02.09.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

13. Mit Schreiben vom 04.09.2024 wurde der vertretenen BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.

1.2. Der GdB beträgt 50 v. H.

Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Rezidivierende depressive Störung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 40%

2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 30%

3. geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 10%

4. Entfernung der Gebärmutter, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10%

5. Schilddrüsenunterfunktion, Pos.Nr.: 09.01.01, Grad der Behinderung 10%

Da die BF einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 23.08.2024, welches aufgrund der persönlichen Untersuchung am 21.08.2024 erstellt wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 21.08.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die psychiatrische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Rezidivierende depressive Störung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 40 vH ein, da der Gesundheitszustand der BF instabil ist. Die BF nimmt zwar keine Medikamente ein, hat jedoch eine ambulante Psychotherapie und eine stationäre Psychotherapie absolviert. Es liegt bei der BF zudem eine Persönlichkeitsakzentuierung vor.

Dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 23.05.2024 ist aufgrund der Somatisierungsstörung und der chronischen Schmerzstörung ein stationärer Aufenthalt im Zeitraum 20.02.2024 bis 29.04.2024 zu entnehmen, in der eine Stabilisierung erreicht werden konnte, wobei eine weiterführende Psychotherapie erforderlich ist. Dem Befundbericht vom 21.05.2024 ist jedoch bereits zu entnehmen, dass das Schmerzniveau weiterhin unverändert besteht, trotz der erlernten Maßnahmen in der Reha.

Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, konnte das führende Leiden wegen der Durchführung der staionären Therapie um eine Stufe angehoben werden. Eine weitere Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens 1 ist jedoch nicht vorzunehmen.

Das Leiden 2 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden“ wurde von der medizinischen Sachverständigen – gleichbleibend zum orthopädischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 – der Positionsnummer 02.01.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der ungestörten peripheren Sensomotorik.

Hierbei wird von der medizinischen Sachverständigen auf die orthopädische Untersuchung am 06.12.2023 verwiesen, in der der Kinn-Jugulum-Abstand 0 cm und der Finger-Boden-Abstand 25 cm betrug. Der Gang war in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe möglich, wobei die BF links gering hinkte und das Gangbild eher kleinschrittig war.

Ebenfalls gleichbleibend zum orthopädischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 wurde von der medizinischen Sachverständigen das Leiden 3 „geringe Hüftabnützung beidseits mit Ansatztendinopathie linke Hüfte, Zustand nach Achillodynien beidseits“ dem unteren Rahmensatz derr Positionsnummer 02.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Bei der BF liegt kein Bewegungsdefizit vor.

Auch hierbei wird von der medizinischen Sachverständigen auf die bereits erfolgte orthopädische Untersuchung am 06.12.2023 verwiesen. Es konnte kein Beweglichkeitsdefizit objektiviert werden.

Mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH wurde das Leiden 5 „Entfernung der Gebärmutter“ – auch gleichbleibend zum Vorgutachten vom 11.12.2023 – eingestuft.

Schließlich wurde das Leiden 5 „Schilddrüsenunterfunktion“ von der medizinischen Sachverständigen erstmalig der Positionsnummer 09.01.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Hierbei ist die Substitutionstherapie bei Schilddrüsenteilentfernung ausreichend mitberücksichtigt.

Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Rezidivierende depressive Störung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ durch das Leiden 2 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Bandscheibenschäden“ um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen jedoch nicht weiter, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten ein und konnte – im Vergleich zu den bereits eingeholten Sachverständigengutachten – der Einzelgrad der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe angehoben werden und das Leiden 5 erstmalig eingestuft werden. Durch die Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens kam es auch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, sodass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt. Im Zuge des vom BVwG gewährten Parteiengehörs beeinspruchte die BF die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung überdies nicht mehr, sodass von der schlüssig erfolgten Einstufung nicht abgegangen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 50 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A.:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 1. (1) …

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Behindertenpass

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.08.2024, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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