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W223 2299110-1•Bundesverwaltungsgericht W223 2299110-1
W223 2299110-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
W223 2299110-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter PALL Gerhard, über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2024, Zl. 49908790000020, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist seit 08.04.2021 in Besitz eines bis zum 28.02.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH.
Diesem Behindertenpass zugrunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.11.2021.
In diesem Gutachten wird aufgrund der persönlichen Untersuchung des BF am 04.11.2021 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
rezidivierende depressive Störung, anhaltende Schmerzstörung
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mehrmals stationäre Rehabilitation innerhalb des letzten Jahres absolviert wurde.
50
2
degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere Gelenke und die Wirbelsäule betroffen sind.
30
3
Diabetes mellitus
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie.
20
4
gastroösophagealer Reflux Grad I, Gastritis
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
10
5
Zustand nach Entfernung der Gallenblase
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.“
2. Der BF brachte am 24.01.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit ein.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2024 eingeholt.
In diesem Gutachten wird aufgrund der persönlichen Untersuchung des BF am 27.05.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
rezidivierende Depressio
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da somatisierende Schmerzstörung, sowie mit posttraumatischer Symptomatik, nach stationärem Aufenthalt nun medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf – inkludiert auch Hyperhidrose
30
2
Diabetes mellitus Typ II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist – inkludiert auch Steatosis hepatis
20
3
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumbalgie und Cervikalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
10
4
degenerative Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Impingement der Schulter, Coxarthrosen und Gonalgie beidseits sowie Achillodynie
10
5
gastroösophagealer Reflux Grad I, Gastritis
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
10
6
Zustand nach Entfernung der Gallenblase
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
10
7
Reizblase (LUTS)
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Symptomatik
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-7 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz“
In der Stellungnahme zu gesundheitlicher Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„erstmalige Berücksichtigung von Leiden 7
Stabilisierung von Leiden 1
Neueinschätzung der bisherigen Position 2 des Vorgutachtens und Aufteilung in 2 getrennte Positionen (nunmehr Leiden 3+4) aufgrund der aktuellen Befunde“
Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„Durch Besserung von Leiden 1 und Neubewertung von Leiden 3+4 auch Absenkung des Gesamt GdBs“
4. Mit Schreiben vom 02.07.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
5. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 02.07.2024 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
6. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der nunmehr vertretene BF mit Schreiben vom 12.09.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde. Zusammengefasst brachte der vertretene BF im Wesentlichen vor, es sei keine derartige Besserung des führenden Leidens eingetreten, welche eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 vH (gemeint: 50 vH) auf 30 vH rechtfertige. Darüber hinaus seien auch die orthopädischen Leiden zu gering eingestuft worden und läge eine Leidenspotenzierung vor. Die belangte Behörde habe zudem lediglich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung sei jedoch auf eine Besserung des psychiatrischen Leidens und einer Neubewertung der orthopädischen Beschwerden begründet worden. Es wurde die Einholung neuer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie/Chirurgie beantragt.
7. Am 17.09.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 1. (1) …
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Behindertenpass
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.“
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Vorgutachten vom 15.11.2021 wurde die Funktionseinschränkung des BF „rezidivierende depressive Störung, anhaltende Schmerzstörung“ noch unter der Positionsnummer 03.06.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 vH eingestuft, da der BF in den letzten Jahren mehrere stationäre Rehabilitationen absolviert hatte.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.05.2024, diese Gesundheitsschädigung als „rezidivierende Depressio“ unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da eine somatisierende Schmerzstörung und posttraumatische Symptomatik und ein medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf vorliege. Hierbei wurde eine Hyperhidrose mitberücksichtig. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung wurde mit einer erfolgten Stabilisierung begründet.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige führte in seinem Sachverständigengutachten jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar aus, worin sich die Stabilisierung des Gesundheitszustandes manifestierte. Er verwies ausschließlich auf einen medikamentös teilweise stabilisierten Verlauf nach stationärem Aufenthalt.
Hierbei wird auf die Entlassungsberichte des AMEOS Klinikum vom 24.07.2023 und vom 04.04.2024, aus denen sich jeweils ein stationärer Aufenthalt im Zeitraum 30.05.2023 bis 24.07.2023 und 01.02.2024 bis 04.04.2024 ergibt. Seit der Letztbegutachtung befand sich der BF zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung, der letzte Aufenthalt war der bereits fünfte im AMEOS Klinikum.
Da im Vorgutachten die Einstufung der Gesundheitsschädigung unter der Positionsnummer 03.06.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 50 vH aufgrund der mehrmaligen stationären Rehabilitation innerhalb des letzten Jahres erfolgte, ist es nicht nachvollziehbar, dass trotz zweimaliger stationären Aufenthalt binnen einem Jahr eine Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen erfolgte. Es wird dabei auch auf den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.05.2024 verwiesen, wonach weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestehe und auch nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus wird in diesem Befundbericht auch eine neuerliche Reha befürwortet.
Hierbei wird auch auf die Einschätzungsverordnung verwiesen, wo unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH angeführt wird: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“, unter einem Einzelgrad der Behinderung von 40 vH wird ausgeführt: „Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“. Unter der Positionsnummer 03.06.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 50 vH ist angeführt: „Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird nicht schlüssig dargelegt, inwiefern eine Besserung des führenden Leidens 1 eingetreten ist, obwohl der BF seit der Vorbegutachtung zwei weitere stationäre Aufenthalte absolvierte und eine weitere bereits geplant ist. Die Herabsetzung des führenden Leidens 1 um insgesamt zwei Stufen ist daher nicht nachvollziehbar. Es wird im weiteren Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen sein, in dem das führende Leiden 1 nach einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde einzustufen ist. Sollte sich weiterhin eine Besserung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.11.2021 ergeben, ist diese schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.
Darüber hinaus wurde vom beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin das im Vorgutachten unter laufender Nummer 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH angeführte Leiden „degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ in die nunmehr unter laufender Nummer 3 „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ und 4 „degenerative Gelenksveränderungen“ angeführten Leiden aufgespalten und diese einzeln eingestuft, wobei das Leiden 3 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 vH und das Leiden 4 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH eingestuft wurden. Die Änderung der Einstufung begründete der Sachverständige ausschließlich mit der Neuaufteilung der Leiden in zwei getrennte Funktionseinschränkungen aufgrund der aktuellen Befunde. Eine schlüssige und nachvollziehbare Herabsetzung der orthopädischen Leiden um – zumindest – eine Stufe erfolgte jedoch nicht. Im fortgesetzten Verfahren wird ein auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie einzuholen sein, in der die orthopädischen Funktionseinschränkungen zu beurteilen sind. Bei einer Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.11.2021 ist schlüssig und nachvollziehbar auszuführen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des BF geändert hat.
Eine abschließende Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des BF war durch das eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nicht möglich, insbesondere geht eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes des BF, welche eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen rechtfertigt, aus dem Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar hervor.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung durch den medizinischen Sachverständigen als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ärztliche Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Orthopädie, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, einzuholen haben und wird in weiterer Folge eine auf der Aktenlage beruhende Gesamtbeurteilung einer Ärztin/ eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der vertretene BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
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