Bundesverwaltungsgericht W223 2299752-1

W223 2299752-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2299752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W223.2299752.1.00

Spruch

W223 2299752-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Sozialversicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte am 17.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.

2. Im Rahmen des seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.04.2024 eingeholt.

In diesem Gutachten wird aufgrund der persönlichen Untersuchung am 18.03.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und Schultergelenke, mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.

02.02. 01

20

2

Depressio, affektive Störungen

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“

3. Mit Schreiben vom 15.04.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid vom 22.05.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 15.04.2023 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass nicht alle Diagnosen berücksichtigt worden seien, andernfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden wäre.

6. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt.

In diesem Gutachten vom 19.08.2024 wird aufgrund der am 08.08.2024 erfolgten Begutachtung des BF folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates.

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, vor allem im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und Schultergelenke, mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden).

02.02. 01

20

2

rez. depressive Störung, Panikstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung.

eine Stufe über dem Unteren Rahmensatz, da stabil unter Medikation.

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“

Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:

„der nachgereichte Befund PSD beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, Panikstörung und kombinierte Persönlichkeitsstörung wurden bei der Einschätzung berücksichtigt.“

7. Mit Schreiben vom 22.08.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

8. Am 27.09.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger.

1.2. Der GdB beträgt 20 v. H.

Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%

2. rez. depressive Störung, Panikstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.08.2024, welches aufgrund der persönlichen Untersuchung am 08.08.2024 erstellt wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 08.08.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das führende Leiden 1 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde vom medizinischen Sachverständigen – gleichbleibend zum unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2024 – der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den objektivierbaren Beschwerden, welche insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und den Schultergelenken auftreten, aber nur geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen.

Hierbei wird vom medizinischen Sachverständigen auf die unfallchirurgische Untersuchung am 18.03.2024 verwiesen, neue orthopädische Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt. In der ausführlichen Untersuchung konnten in den oberen Extremitäten keine Funktionseinschränkungen objektiviert werden, der BF konnte den Grob- und den Spitzengriff sowie den Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführen. Der Faustschluss und das Fingerspreizen waren ebenfalls uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig. Im Bereich der unteren Extremitäten waren sowohl die Hüftgelenke, die Kniegelenke, die Sprunggelenke als auch die Zehen frei beweglich, das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten war bei einem Kraftgrad 5 zu 60° möglich. Der BF konnte frei stehen und auch den Zehenballenstand, den Fersenstand und den Einbeinstand beidseitig durchführen. Er konnte zudem ohne Hilfsmittel hinkfrei und unauffällig in Halbschuhen selbstständig gehen. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule war ebenfalls in allen Ebenen frei beweglich, lediglich der Finger-Boden-Abstand betrug 20 cm. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnten zudem weder beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege noch beim Wiederaufstehen Bewegungseinschränkungen objektiviert werden. Das Auskleiden und Wiederankleiden konnte vom BF selbstständig im Sitzen durchgeführt werden.

Dem vorgelegten Orthopädischen Gutachten vom 28.09.2023 betreffend eine Klage auf Gewährung der Invaliditätspension konnte zwar ein schlechterer Fachstatus objektiviert werden, doch fand diese Untersuchung ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Untersuchung statt und werden die am 18.03.2024 objektivierten Einschränkungen der Entscheidung zugrunde gelegt. Hierbei wird aber darauf verwiesen, dass dem BF eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zugemutet wurde. Neue orthopädische Befunde lege der BF im Zuge der Beschwerde nicht vor, er beeinspruchte die getroffene Einstufung auch nicht substantiiert.

Aufgrund der durchgeführten ausführlichen Untersuchung unter Berücksichtigung des einzig vorliegenden Befundes kann keine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens vorgenommen werden, da lediglich geringe Bewegungs- und Belastungseinschränkungen objektivierbar sind.

Der psychiatrische Sachverständige stufte das Leiden 2 „rez. depressive Störung, Panikstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 vH ein, da der BF unter Medikation stabil ist. Hierbei wurden sowohl die Panikstörung als auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung bereits mitberücksichtigt.

Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde der Status Psychicus wie folgt festgestellt: „Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine.“

Der fachärztliche Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der im Befund vom 17.06.2024 angeführte Verdacht auf dissoziative Störung durch die durchgeführte fachärztliche Untersuchung nicht bestätigt werden konnte und daher nicht eingestuft werden kann.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte trotz vorgelegtem medizinischen Befund und erstmaliger fachärztlicher Begutachtung keine höhere Einstufung des Leidens vorgenommen werden.

Der medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ durch das Leiden 2 „rez. depressive Störung, Panikstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung“ mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH vorliegt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein und konnte – im Vergleich zum bereits eingeholten Sachverständigengutachten – keine Änderung der Einstufung des Gesamtgrades vorgenommen werden. Im Zuge des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs beeinspruchte der BF die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung überdies nicht mehr, sodass von der schlüssig erfolgten Einstufung nicht abgegangen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 20 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A.:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 1. (1) …

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Behindertenpass

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.08.2024, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.